Urteil des LG Darmstadt vom 03.09.2008

LG Darmstadt: vertreter, geschäftsführung ohne auftrag, ortsübliche vergütung, eigentumswohnung, erstellung, bischof, meinung, rechtshängigkeit, rückgriff, rechtspflege

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Gericht:
LG Darmstadt 23.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 O 42/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 BRAGebO, § 4 BRAGebO, §
4 RVG, § 5 RVG, § 60 RVG
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Übertragung
der anwaltlichen Tätigkeit auf einen Mitarbeiter
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: Euro 52.528,52
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und verlangt von den Beklagten Honorar für
Leistungen auf dem Gebiet der Steuerberatung, der Führung der
Finanzbuchhaltung sowie die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen
hausverwaltender Tätigkeit.
Keine der abgerechneten Tätigkeiten führte der Kläger selbst aus. Die
Steuerangelegenheiten wurden ausschließlich von der Steuerfachangestellten ...
und die Tätigkeiten im Rahmen der Hausverwaltung ausschließlich von der
Büroangestellten ... ausgeführt, wobei streitig ist, ob es sich hierbei um Angestellte
des Klägers oder des beruflich zeitweise mit ihm verbundenen ... handelte, der
gelernter Frisör ist und sich auch steuerberatend betätigt.
Der Kläger behauptet unter Hinweis auf "Prozessvollmachten" vom 23.11.2000
(Anlage K 1 - Bl.7 f. der Akte), die Beklagten hätten ihn mit ihrer laufenden
Beratung und Vertretung in allen Steuerangelegenheiten beauftragt.
Für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Einkommensteuer verlangt der Kläger
insgesamt Euro 33.568,94 von beiden Beklagten. Es seien für die
Veranlagungszeiträume 2000 bis 2004 die Einkommensteuererklärungen für die
gemeinsam veranlagten Beklagten erstellt und bei dem Finanzamt eingereicht
worden. Dafür verlangt der Kläger gemäß Rechnungen vom 09.02.2006
(Einzelheiten Bl. 115-119 der Akte), teilweise berechnet nach BRAGO und teilweise
berechnet nach RVG in Verbindung mit StbGebVO, insgesamt Euro 28.539,35. Für
die Einlegung eines Einspruchs gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend
die Veranlagungsträume 2001 bis 2003, unterschrieben mit Zusatz "i.A." von der
Steuerfachangestellten ... Anlage K 5 - Bl.120 der Akte) und begründet mit "i.A." ...
am 11.10.2005 (Anlage K 6 - Bl.121 der Akte), berechnet der Kläger mit Rechnung
vom 09.02.2006 nach RVG in Verbindung mit StbGebVO Euro 4.589,42 (Anlage K 7
- Bl.123 der Akte). Für einen Antrag vom 19.07.2005 auf Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen - gezeichnet mit "i.A." ... (Anlage K 9 - Bl.132
der Akte) - macht der Kläger gemäß Rechnung vom 14.02.2006 nach RVG in
Verbindung mit StbGebVO Euro 439,87 geltend (Anlage K 11 - Bl.136 der Akte).
Den Beklagten zu 1) nimmt der Kläger darüber hinaus auf Vergütung für
Tätigkeiten im Bereich der Gewerbesteuer in Anspruch. Es seien für den Beklagten
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Tätigkeiten im Bereich der Gewerbesteuer in Anspruch. Es seien für den Beklagten
zu 1), der einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, die
Gewerbesteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 erstellt
und eingereicht worden. Hierfür hat der Kläger zunächst gemäß seinen
Rechnungen vom 09.02.2006 (Bl.164-167 der Akte) berechnet teilweise nach
BRAGO und teilweise nach RVG in Verbindung mit StbGebVO ein Gesamthonorar
von Euro 11.705,06 geltend gemacht.
Weiter behauptet der Kläger, der Beklagte zu 1) habe ihn mit der Hausverwaltung
seines Immobilienbesitzes - zwei Eigentumswohnungen in Hamburg - beauftragt.
In diesem Zusammenhang habe er - Kläger - erforderliche Reparaturarbeiten
durchführen lassen und die Rechnungen der Handwerksfirmen über insgesamt
Euro 2.499,64 (Anlagenkonvolut 22 - Bl.178-180 und Blatt 181 der Akte)
verauslagt. In der Eigentumswohnung des Mieters ... hätten Malerarbeiten zu Euro
1.722,44 ausgeführt und in der Eigentumswohnung des Mieters ... habe ein
irreparables Fenster ausgetauscht werden müssen. Dies folge aus einem
Schreiben des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 20.07.2004
(K 22e - Bl.282 der Akte).
Von der Beklagten zu 2) verlangt der Kläger schließlich noch auf der Grundlage
seiner Rechnungen vom 21.12.2007 (Anlage K 25 - Bl.375-378 der Akte) berechnet
teilweise nach BRAGO und teilweise nach RVG in Verbindung mit StbGebVO
insgesamt Euro 7.012,08. Er behauptet, die Beklagte zu 2) habe den Kläger für ein
von ihr geführtes Handwerksunternehmen mit der Erstellung der
Finanzbuchhaltung, der Umsatzsteuervoranmeldung sowie der
Umsatzsteuerjahreserklärung beauftragt, was entsprechend ausgeführt worden
sei. Weiter sei im Auftrag der Beklagten zu 2) am 26.09.2005, unterschrieben von
der Steuerfachangestellten ... mit Zusatz "i.A.", Widerspruch gegen einen Bescheid
der Stadtverwaltung Aachen über Zweitwohnungsteuer eingelegt und begründet
worden (Anlage K 26 - Bl.379 der Akte). Hierfür macht der Kläger gemäß Rechnung
vom 21.12.2007 (Anlage K 27 - Bl.380 der Akte) berechnet nach RVG in
Verbindung mit StbGebVO ein Honorar von Euro 242,44 geltend.
Die Klage ist zunächst im Urkundenprozess erhoben worden (Bl.1 der Akte).
Hiervon hat der Kläger im Termin am 30.04.2008 Abstand genommen (Bl.446 der
Akte). Als Klägerin ist ferner zunächst die "..." aufgetreten und hat Zahlung an die
Gesellschaft verlangt (Bl.1 der Akte). Mit Schriftsatz vom 29.09.2006 ist erklärt
worden, eine solche GbR existiere nicht, die Klage werde vom Kläger auf Zahlung
an ihn selbst erhoben und beantragt worden, das Aktivrubrum zu berichtigen
(Bl.209 f. der Akte). Diesem Antrag hat das Gericht in anderer Besetzung mit
Beschluss vom 20.10.2006 (Bl.226, 228 der Akte) entsprochen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit nachgelassenem
Schriftsatz vom 19.05.2008 Seite 5 (Bl.469 der Akte) seinen allein gegen den
Beklagten zu 1) gerichteten Anspruch auf Euro 10.558,40 zurückgeführt und die
weitergehende Klage hinsichtlich Antrag Nr.2 zurückgenommen. Eine Zustimmung
der Beklagten zur teilweisen Klagerücknahme liegt nicht vor.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
Euro 33.568,94 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger Euro 11.705,06
nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen und
3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger Euro 7.254,52 nebst
8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der nach BRAGO bzw. RVG abgerechneten Beträge wenden die
Beklagten unter Hinweis auf § 4 BRAGO bzw. § 5 RVG ein, dem Kläger stehe eine
Vergütung nicht zu.
Ferner sei anhand der ursprünglich von der Sozietät ausgestellten Rechnungen
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Ferner sei anhand der ursprünglich von der Sozietät ausgestellten Rechnungen
(Anlage K 4 - Bl.115-119 der Akte, Anlage K 7 - Bl.123 der Akte, Anlage K 11,
Bl.136 der Akte, Anlage K 14 - Bl.164-167 der Akte) die Aktivlegitimierung des
Klägers zu bezweifeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf
Gerichtsakte und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Das Gericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 15.04.2008 Hinweise gegeben
(Bl.393 f. der Akte) und im Termin am 30.04.2008 auf den Hinweis sowie das
Ergebnis der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass gewährt (Bl.448 der
Akte).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
I.
anwaltliche Vergütung in Höhe von 28.539,35 für die Erstellung und Einreichung
von Einkommensteuererklärungen betreffend die Veranlagungszeiträume 2000 bis
2004 und auch keinen Anspruch auf Zahlung von Euro 4.589,42 für die
Beantragung der Herabsetzung der festgesetzten
Einkommensteuervorauszahlungen, weil er, wie die Beklagten zutreffend
einwenden, in diesem Zusammenhang selbst keinerlei Tätigkeit entfaltet und
hierfür auch keinen im Sinne der § 4 BRAGO oder § 5 RVG gesetzlich anerkannten
Vertreter eingesetzt hat. Es kann deshalb dahin stehen, ob und welche
Berechnungen der Anwaltsvergütung richtigerweise nach BRAGO und - in
Ansehung der Übergangsvorschrift der §§ 60, 61 RVG - nach RVG vorzunehmen
waren. Weiter ist unter diesem Gesichtspunkt unerheblich, ob der Kläger
überhaupt mandatiert wurde.
1.
Rechtsanwalt seine Leistung im Sinne des § 613 BGB grundsätzlich persönlich zu
erbringen (Riedel u.a., BRAGO, 2000, § 4 Rn.2; Gerold u.a., BRAGO, 2002, § 4 Rn.1;
Gerold u.a., RVG, 2008, § 5 Rn.1; Bischof u.a., RVG, 2007, § 5 Rn.1) und nach den
Vorschriften der BRAGO bzw. des RVG abzurechnen hat, wenn er nicht unter
Beachtung des § 3 BRAGO oder des § 4 RVG eine gesonderte
Vergütungsvereinbarung geschlossen hat.
Überträgt der Rechtsanwalt die Tätigkeit auf einen Vertreter, so bleibt ihm die
Möglichkeit einer Berechnung seiner Vergütung nach BRAGO bzw. jetzt RVG
erhalten, wenn es sich um einen der in § 4 BRAGO oder § 5 RVG genannten
Vertreter handelt. Nach § 4 BRAGO waren als Vertreter in diesem Sinne anerkannt
ein anderer Rechtsanwalt, ein allgemeiner Vertreter im Sinne des § 53 BRAO oder
ein zur Ausbildung zugewiesener Rechtsreferendar. Mit der Einführung des RVG hat
der Gesetzgeber diese Regelung in § 5 RVG inhaltsgleich übernommen und
zugleich dahin erweitert, dass auch ein Assessor bei dem Rechtsanwalt
gebührenrechtlich als Vertreter anerkannt wird (vgl. Göttlich u.a., RVG, 2006
Stichwort "Vertreter des Rechtsanwalts", S.6").
Das hat der Kläger nicht beachtet. Wenn er meint, der Rechtsanwalt dürfe sich der
Hilfe seiner Mitarbeiter bedienen, verkennt er die gesetzliche Regelung. Die von
ihm in Ansehung der Anordnung seines persönlichen Erscheinens (Bl.381 der Akte)
als gemäß § 141 III 2 ZPO autorisierte Vertreterin ... hat im Termin am 30.04.2008
auf informatorisches Befragen des Gerichts in Beisein des Klägervertreters von
diesem unwidersprochen erklärt, dass der Kläger keine der abgerechneten
Tätigkeiten selbst erbracht hat. Die gesamte zur Abrechnung gestellte steuerliche
Tätigkeit einschließlich Finanzbuchhaltung für die Beklagte zu 2) sei ausschließlich
von ihr - ... - ausgeführt worden. Die Tätigkeit im Bereich der Hausverwaltung habe
ausschließlich die Angestellte ... verrichtet . Diese Darlegung
muss sich der Kläger zurechnen lassen. ... hat zwar entgegen ihrer Ankündigung
bis jetzt keine schriftliche Bevollmächtigung nach § 141 III 2 ZPO zur Akte gereicht.
Das ist aber nicht zwingend erforderlich. Sie hat ihre Bevollmächtigung in
Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers versichert, ohne dass
dieser für den Kläger Einwände erhoben hätte. Auch mit dem nachgelassenen
Schriftsatz vom 19.05.2008 hat der Kläger den Ausführungen seiner Vertreterin
nicht widersprochen oder deren Autorisierung in Frage gestellt. Wie der Kläger
selbst vorträgt, handelt es sich bei ... um eine Steuerfachangestellte. Sie ist
deshalb keine nach § 4 BRAGO oder § 5 RVG anerkannte Vertreterin, wobei
unerheblich ist und deshalb offen bleiben kann, ob es sich hier um Angestellte des
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unerheblich ist und deshalb offen bleiben kann, ob es sich hier um Angestellte des
Klägers oder des ... handelt.
1.1.
Rechtsanwalt die behaupteten Tätigkeiten nicht nach den Gebührenvorschriften
der BRAGO oder des RVG abrechnen darf, wobei es nicht darauf ankommt, oder
der Mandant mit einer derartigen Vertretung einverstanden war oder nicht (vgl.
jew. m.N. Riedel u.a., BRAGO, 2000, § 4 Rn.9; Gerold u.a., BRAGO, 2002, § 4 Rn.10;
Gerold u.a., RVG, 2008, § 5 Rn.11; Bischof u.a., RVG, 2007, § 5 Rn.29). Umstritten
und, soweit ersichtlich, höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden ist die
Frage, ob und, wenn ja, auf welcher Grundlage der Rechtsanwalt, der sich durch
andere als die in § 4 BRAGO bzw. § 5 RVG genannten Personen vertreten lässt,
überhaupt eine Vergütung verlangen kann.
Insbesondere die Literatur ist der Ansicht, der Vergütungsanspruch des
Rechtsanwalts sei dann nach § 612 BGB zu ermitteln (Riedel u.a., BRAGO, 2000, §
4 Rn.9; Bischof u.a., RVG, 2007, § 5 Rn.31). Teilweise wird weitergehend
angenommen, der Rechtsanwalt könne seinen Vergütungsanspruch nach §§ 315,
316 BGB bestimmen (so Gerold u.a., BRAGO, 2002, § 4 Rn.10; Gerold u.a., RVG,
2008, § 5 Rn.11). Eine wohl vermittelnde insbesondere bei den Instanzgerichten
verbreitende Meinung will den Vergütungsanspruch weiter nach den
gebührenrechtlichen Vorschriften ermitteln, hiervon dann aber in einer kaum noch
überschaubaren Kasuistik Abschläge von ½ oder
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bzw. Kürzungen bei den
Auslagen vornehmen (zum Streitstand vgl. Gerold u.a., RVG, 2008, § 5 Rn.12 f.;
Bischof u.a., RVG, 2007, § 5 Rn.33 f.). Eine dritte Auffassung steht schließlich auf
dem Standpunkt, dass die Vorschriften der BRAGO und des RVG eine
abschließende Regelung darstellen und gerade in Ansehung von § 4 BRAGO oder §
5 RVG einen Rückgriff auf die Vorschriften des BGB (§§ 612 oder 315, 316) nicht
zulassen, dem Rechtsanwalt daher grundsätzlich kein Vergütungsanspruch
zusteht, wenn er seine Tätigkeit auf Personen delegiert, die in § 4 BRAGO oder § 5
RVG nicht als zulässige Vertreter anerkannt sind (so Oberlandesgericht Düsseldorf,
Beschluss vom 15.01.1991, 11 WF 24/90, zitiert nach juris, dort Rn.3; Beschluss
vom 31.03.2005, 10 WF 40/04, zitiert nach juris, dort Rn.4; vgl. auch
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 08.05.1978, 1 (s) Sbd 12 - 30/77, zitiert
nach juris, dort Rn.2 ff.; Landgericht Oldenburg Beschluss vom 04.07.1983, 9 T
112/82 zitiert nach juris, dort Leitsatz; Landgericht Heilbronn Beschluss vom
30.05.1995, 1b T 79/95, zitiert nach juris, dort Leitsatz). Der letztgenannten
Auffassung tritt das erkennende Gericht bei.
1.2.
Rechtsanwalts in besonderen Gesetzen - BRAGO, jetzt RVG - zum Ausdruck
gebracht, dass die allgemeinen und im BGB normierten zivilrechtlichen
Vergütungsbestimmungen namentlich der §§ 611 ff. BGB keine Anwendung finden
sollen. Ein erster Anhaltspunkt für diesen Willen des Gesetzgebers ist der
Umstand, dass § 3 BRAGO wie jetzt auch § 4 RVG zwar die freie Vereinbarung von
Honoraren zulässt, dies aber an enge Voraussetzungen knüpft und § 49b BRAO
zugleich eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren im Regelfall verbietet. §
4 BRAGO und § 5 RVG erlaubt es dem Rechtsanwalt, in dem dort zugelassenen
Rahmen Aufgaben an Vertretungspersonen zu delegieren ohne seine
Berechtigung zur Abrechnung nach den Gebührenvorschriften zu verlieren. Wäre
es der Wille des Gesetzgebers gewesen, dem Rechtsanwalt auch bei Verstoß
gegen § 4 BRAGO oder § 5 RVG einen außerhalb des Gebührenrechts zu
ermittelnden Vergütungsanspruch zuzubilligen, hätte er dies ausdrücklich so
vorgesehen. Gegen einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers spricht
insbesondere der Umstand, dass die BRAGO durch das RVG ersetzt und § 4
BRAGO nunmehr mit § 5 RVG fortgeschrieben, zugunsten des Anwalts aber
dahingehend erweitert worden ist, dass er jetzt auch dann nach dem
Gebührenrecht abrechnen darf, wenn er an einen bei sich tätigen Assessor
delegiert (vgl. Göttlich u.a., RVG, 2006, S.1151, Stichwort "Vertreter des
Rechtsanwalts"). Diese enumerative Vorgehensweise des Gesetzgebers belegt
einmal mehr die aus seiner Sicht gebotene restriktive Handhabung des
anwaltlichen Vergütungsrechts.
Die Literaturmeinung, die dann, wenn dem Rechtsanwalt wegen Verstoß gegen § 4
BRAGO oder § 5 RVG an sich eine Vergütung nach den Gebührenvorschriften
versagt ist, auf § 612 BGB oder gar §§ 315, 316 BGB zurückgreifen will,
widerspricht dem Sinn der gesetzlichen Regelung und den darin zum Ausdruck
kommenden Willen des Gesetzgebers. § 612 II BGB stellt nämlich auf die übliche
Vergütung ab. Die übliche Vergütung des Anwalts ist nun aber gerade in den
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Vergütung ab. Die übliche Vergütung des Anwalts ist nun aber gerade in den
Gebührenvorschriften geregelt. Dann aber würde ein inzidenter Rückgriff auf
BRAGO oder RVG im Rahmen des § 612 II BGB entgegen § 4 BRAGO oder § 5 RVG
im Ergebnis dazu führen, dass die genannten Vorschriften faktisch leerlaufen. Das
erkennt wohl auch die vermittelnde Meinung, die Abschläge von den
Vergütungssätzen vornehmen will. Das aber findet im Gesetz erst recht keine
Stütze.
Schlüssig wäre der Hinweis auf § 612 II BGB daher nur, wenn man auf eine
statistisch zu ermittelnde angemessene und ortsübliche Vergütung abstellen
würde. Damit könnte aber zum einen eine höhere als die gesetzliche Vergütung in
Betracht kommen, mit der Folge, dass ein Rechtsanwalt, der § 4 BRAGO oder § 5
RVG missachtet, besser gestellt wäre, als ein Rechtsanwalt, der sich an das Gesetz
hält. Das kann nicht richtig sein. Zum anderen kann es nach § 612 II BGB zu einer
niedrigeren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung kommen, was dem
Ergebnis der vermittelnden Meinung entspricht. Dabei wird übersehen, dass dies
nach § 49b BRAO im Regelfall unzulässig ist. Auch hier würde der das
Gebührenrecht beachtende Anwalt im Wettbewerb schlechter gestellt, als
derjenige, welcher sich darüber hinweg setzt und regelwidrig mit
Gebührenunterschreitungen werben kann. Das ist ebenfalls nicht hinnehmbar. Es
wird deutlich, dass sich die Gegenansichten in das vorhandene Normgefüge nicht
eingliedern lassen.
Das Gericht verkennt nicht, dass die hier vertretene Auffassung unmittelbar in die
nach Art.12 I 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und möglicherweise auch
in das nach Art.14 I 1 GG geschützte Eigentumsrecht eingreift. Beide Grundrechte
stehen aber unter Gesetzesvorbehalt, weshalb der sich aus einem
verfassungsgemäßen Gesetz ergebende Eingriff rechtmäßig ist. Auch der sich aus
Art.3 I, 20 III GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebende allgemeine
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die vorliegende Entscheidung nicht
verletzt. Der Rechtsanwalt ist nach § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege und in
dieser Eigenschaft für ein funktionierendes rechtsstaatlich verfasstes Staatswesen
unabdingbar. Damit geht einher, dass er im Interesse einer für den Bürger
bezahlbaren Rechtspflege Beschränkungen seiner Vertragsgestaltungsfreiheit
hinnehmen muss und einem rein gewerblichen Diensteanbieter, der Vergütungen
bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB frei vereinbaren darf, nicht
gleichgestellt ist. Ob daran noch festzuhalten ist, wenn der Gesetzgeber durch
weitere Lockerungen des Rechtsberatungsgesetzes - jetzt
Rechtsdienstleistungsgesetz - gewerblichen Leistungsanbietern rechtsberatende
Tätigkeiten in dem originär der Anwaltschaft vorbehaltenen "Markt" erlaubt und
damit die Anwaltschaft zunehmend einem Wettbewerb aussetzt, dem sie aufgrund
fortbestehender berufs- und gebührenrechtlicher Beschränkungen nicht mehr
standzuhalten vermag, kann fraglich sein, bedarf hier aber keiner Entscheidung.
Nach derzeitiger Rechtslage ist es jedenfalls nicht unverhältnismäßig, einem
Anwalt den Vergütungsanspruch zu versagen, wenn er gegen bestehende
gebührenrechtliche Vorschriften verstößt.
Etwas anderes gilt schließlich nicht für diejenigen Tätigkeiten in
Steuerangelegenheiten, die vorliegend gemäß §§ 60, 61 RVG nach dem RVG
abzurechnen wären. Ungeachtet dessen, dass der Kläger auch nach richterlichem
Hinweis vom 15.04.2008 (Bl.393 der Akte - Ziffer 2.) nicht substanziiert
vorgetragen hat, wann welcher Auftrag konkret erteilt wurde, schließt der
Umstand, dass § 35 RVG unter Abänderung der Rechtslage nach der BRAGO bei
steuerberatender Tätigkeit des Anwalts nunmehr auf Vorschriften der StbGebVO
verweist, die Anwendbarkeit des § 5 RVG nicht aus. § 35 RVG verweist
ausschließlich auf reine Gebührentatbestände (§§ 23 bis 39 StbGebVO) und legt
unter weiterem Bezug auf §§ 10, 13 StbGebVO fest, wann nach Wertgebühren (§
10 StbGebVO) und wann nach Zeitaufwand (§ 13 StbGebVO) abzurechnen ist. Dies
ändert nichts daran, dass es sich nach wie vor um anwaltliches Honorar handelt
und § 5 RVG anzuwenden ist. Die in Bezug genommenen Vorschriften der
StbGebVO gestatten nämlich ebenfalls nicht die Übertragung der Tätigkeit auf
Kanzleiangestellte, die nicht als Vertreter im Sinne des § 5 RVG in Betracht
kommen.
2.
der Kläger gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Euro
4.589,42 dafür, dass Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend
die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 eingelegt (Anlage K 5 - Bl.120 der Akte)
und begründet wurde (Anlage K 6 - Bl.121 der Akte). Beide Schreiben wurden von
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und begründet wurde (Anlage K 6 - Bl.121 der Akte). Beide Schreiben wurden von
der Steuerfachgehilfin ... mit Zusatz "i.A." unterschrieben und nicht vom Kläger,
der damit nicht einmal die anwaltliche Verantwortung übernommen hat.
3.
von Euro 439,87 gerichtete Anspruch auf Vergütung für den Antrag vom
19.07.2005 auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen (Anlage K 9
- Bl.132 der Akte). Dieser Antrag wurde ebenfalls von der ... unterschrieben und
nicht vom Kläger als Anwalt.
4.
aus § 814 BGB. Der Kläger als Anwalt musste wissen und hat zur Überzeugung des
Gerichts auch gewusst, dass er seine Leistung persönlich zu erbringen hatte und
sie allenfalls auf solche Vertreter übertragen durfte, die gebührenrechtlich nach § 4
BRAGO oder § 5 RVG seinen Vergütungsanspruch unberührt lassen. Abgesehen
davon liegt eine persönliche Leistung des Klägers gerade nicht vor.
5.
jedenfalls daran, dass der Kläger auch nach richterlichem Hinweis vom 15.04.2008
(Bl.393 der Akte Ziffer 1.) seine Aktivlegitimierung nicht schlüssig dargelegt,
zumindest aber nicht unter Beweis gestellt hat.
Die von den Beklagten am 23.11.2000 unterschriebenen "Prozessvollmachten"
(Anlage K 1 - Bl.7 f. der Akte), aus denen der Kläger seine Mandatierung ableitet,
sind - stellt man Bedenken dahin gehend, dass sie auch inhaltlich mit dem
behaupteten außergerichtlichen Dauermandat nicht korrespondieren, einmal
zurück - jedenfalls auf "..." bezogen.
Mit dem Zusatz "und Partner" hat der Kläger zunächst einen zurechenbaren
Rechtsschein dahin gesetzt, dass es sich um eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft handelt. Denn nur diese ist gemäß § 2 I PartGG
berechtigt und zugleich nach § 7 V PartGG in Verbindung mit § 125a I 1 HGB auch
verpflichtet, auf ihren Geschäftsbriefen den Zusatz "Partner" zu führen. Auch die
zunächst vom Kläger erteilten Rechnungen (Bl.115 ff. der Akte) weisen als
Rechnungsaussteller und damit Gläubiger "...aus. Im Briefkopf sind neben dem
Kläger dessen Ehefrau ... und ... ausgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2008 Seite 2 stellt der Kläger auf den richterlichen
Hinweis vom 15.04.2008 klar, es habe nie eine Partnerschaftsgesellschaft existiert.
Diesen Vortrag des Klägers unterstellt das Gericht als wahr, weshalb zugleich
davon auszugehen ist, dass eine solche Gesellschaft weder zur Eintragung in das
Partnerschaftsregister angemeldet noch dort eingetragen wurde. Da die
Eintragung nach § 7 I PartGG im Verhältnis zu Dritten konstitutiv ist, kam eine
solche Partnerschaftsgesellschaft nicht zur Entstehung.
Ohne Erfolg macht der Kläger indes geltend, es habe nie eine GbR zwischen ihm
und seiner Ehefrau, ... , bestanden. Der Kläger muss sich zunächst an dem durch
den auf den Vollmachten aufgebrachten Stempel sowie seinem in den genannten
Rechnungen gestalteten Briefkopf festhalten lassen, der den Anschein einer
Außensozietät erweckt, weil er keinerlei Beschränkungen enthält. Es fragt sich
weiter, warum die Klage zunächst von der Gesellschaft erhoben und erst danach
auf den Kläger umgestellt wurde, wenn eine GbR angeblich nie existiert haben soll.
Der Kläger wird sicher nicht behaupten wollen, er habe erst nach Klageerhebung
erkannt, dass eine GbR gar nicht besteht. Jedenfalls hat der Kläger seine
Behauptungen, die ... sei bei ihm von 1988 bis 2004 angestellt und danach als
freie Mitarbeiterin tätig gewesen, sämtliche Einnahmen und Ausgaben seien
steuerlich stets dem Kläger zugerechnet worden und ... habe stets nur Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, nicht unter Beweis gestellt und ist deshalb
hinsichtlich seiner Aktivlegitimierung beweisfällig geblieben.
Das Gericht war nicht gehalten, dem Kläger weitere Hinweise zu geben. Wenn er
mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19.05.2008 Seite 1 ausführt, er gehe davon
aus, dass sich der richterliche Hinweis auf Unschlüssigkeit der Aktivlegitimierung
deshalb erübrigt habe, weil das Gericht im Termin am 30.04.2008 insoweit keine
Bedenken mehr geäußert habe und er andernfalls erneut um Hinweis bittet, kann
dem nicht gefolgt werden. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung zu
diesem Punkt überhaupt nicht geäußert und musste dies auch nicht. Denn es
kann vom Gericht nicht verlangt werden, dass es sich vor der Verkündung einer
Entscheidung in einzelnen entscheidungserheblichen Fragen festlegt. Der Hinweis
vom 15.04.2008 war für eine anwaltlich vertretene Partei, die ihrerseits ebenfalls
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vom 15.04.2008 war für eine anwaltlich vertretene Partei, die ihrerseits ebenfalls
Anwalt ist, hinreichend deutlich und klar. Der Kläger konnte damit den
angesprochenen Punkt überprüfen und seinen Vortrag ergänzen wie auch unter
Beweis stellen. Ungeachtet dessen verdeutlicht bereits das Sitzungsprotokoll
(Bl.448 der Akte), dass dem Kläger Schriftsatznachlass auf den richterlichen
Hinweis insgesamt und damit ohne jede Einschränkung gewährt wurde. Dies
ergäbe keinen Sinn, hätte das Gericht Teile dieses Hinweises als erledigt
angesehen. Umgekehrt hat auch der Kläger uneingeschränkt Schriftsatznachlass
auf den Hinweis beantragt, weshalb anzunehmen war, dass zu allen Punkten noch
weiterer Vortrag nebst Beweisantritten folgt. Bei dieser Sachlage ist ein erneuter
Hinweis, der nach § 156 II Nr.1 ZPO eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung nach sich ziehen würde, weder angezeigt noch mit der dem Gericht
obliegenden Verpflichtung zur Neutralität gerade auch gegenüber der
Beklagtenpartei zu vertreten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einer
Prozesspartei durch Hinweisketten so lange die Hand zu führen, bis eine Klage
Aussicht auf Erfolg hat.
II.
Klage ebenfalls unbegründet.
1.
Gewerbesteuererklärungen betreffend den Gewerbebetrieb des Beklagten zu 1) für
die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 Zahlung einer Anwaltsvergütung
zunächst von Euro 11.705,06 verlangt, steht dem Anspruch aus den unter Ziffer
I.1. einschließlich Unterpunkten genannten Gründen entgegen, dass auch hier
sämtliche Tätigkeiten ausschließlich von der Steuerfachangestellten ... ausgeführt
wurden.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheitern aus den unter Ziffer I.4. dargelegten
Gründen. Schließlich greift gegen den Kläger auch hier der Umstand durch, dass er
hinsichtlich seiner Aktivlegitimierung beweisfällig geblieben ist (oben Ziffer I.5.).
Dass der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nachgelassenem
Schriftsatz vom 19.05.2008 Seite 5 die Klageforderung in diesem Punkt auf Euro
10.558,40 zurückgeführt und die weitergehende Klage zurück genommen hat, ist
unbeachtlich, weil der Beklagte zu 1) der teilweisen Klagerücknahme nicht
zugestimmt hat und diese deshalb unwirksam ist, § 269 I ZPO. Das bloße
Schweigen des Beklagten zu 2) kann nicht als konkludente Zustimmung gewertet
werden, arg. § 269 II 4 ZPO.
2.
Beklagten zu 1) auch keinen Anspruch auf Zahlung von Euro 1.722,44 gemäß §§
675 I, 670 BGB, §§ 683, 670 BGB oder §§ 812, 818 II BGB. Sonstige
Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
Es kann zunächst dahin stehen, ob der Kläger vom Beklagten zu 1) hinsichtlich der
diesem gehörenden Eigentumswohnungen in Berlin mit der Hausverwaltung
beauftragt war oder nicht. War dies der Fall, kommt § 670 BGB über § 675 I BGB
zur Anwendung. War dies nicht der Fall, käme nach dem Klagevortrag jedenfalls
eine Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht und ergibt sich ein
Aufwendungsersatzanspruch dann aus § 683 BGB, der weitgehend § 670 BGB
entspricht (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., § 683 Rn.8).
2.1
getätigt wurden, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten
durfte. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab mit subjektivem Einschlag. Der
Beauftragte hat nach seinem verständigen Ermessen aufgrund sorgfältiger
Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände über die Notwendigkeit der
Aufwendung zu entscheiden und sich am Interesse seines Auftraggebers sowie
daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen angemessen und
wirtschaftlich vernünftig sind (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., § 670 Rn.4 m.N.).
Der Kläger hat indes schon keine Tatsachen unter Beweis gestellt, aus denen sich
ergibt, dass der Austausch des Fensters in der Eigentumswohnung des Mieters ...
und die Malerarbeiten in der Eigentumswohnung des Mieters ... in diesem Sinne
erforderlich waren, weshalb auch offen bleiben kann, ob der Kläger die genannten
Beträge tatsächlich verauslagt hat.
Hinsichtlich des ausgetauschten Fensters der Mietwohnung ... kann der Kläger aus
dem Schreiben des WEG-Verwalters vom 20.07.2004 (Anlage K 22e - Bl.282 der
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dem Schreiben des WEG-Verwalters vom 20.07.2004 (Anlage K 22e - Bl.282 der
Akte) nichts herleiten. Denn dort wird vom Beklagten zu 1) unter Hinweis auf eine
Beschlusslage der Wohnungseigentümerversammlung lediglich verlangt, die zu
seiner Eigentumswohnung gehörenden Fenster außen zu streichen. Vom
Erfordernis eines Austauschs ist keine Rede. Die Behauptung, das besagte Fenster
sei irreparabel gewesen und habe ausgetauscht werden müssen, hat der Kläger
nicht unter Beweis gestellt und ist deshalb beweisfällig geblieben. Der Vortrag des
Klägers kann auch nicht als Beweisantritt im Sinne des § 403 BGB (Einholung eines
Sachverständigengutachtens) ausgelegt werden. Denn es wird nicht vorgetragen,
dass dieses Fenster noch zur Verfügung steht und von einem Gutachter in
Augenschein genommen werden kann.
Auf den Innenanstrich der Mietwohnung ... bezieht sich das genannte
Verwalterschreiben schon inhaltlich nicht, was logisch erscheint, weil
Innenanstriche ausschließlich das Sondereigentum betreffen und deshalb nicht in
die Zuständigkeit des WEG-Verwalters fallen. Auch hier hat der Kläger seine
Behauptung, die Ausführung von Malerleistungen sei erforderlich gewesen, nicht
unter Beweis gestellt.
2.2.
Tatsachen der Austausch des Fensters und der Innenanstrich dem wirklichen oder
mutmaßlichen Interesse des Beklagten zu 1) entsprochen haben soll. Auch darauf
kommt es aber letztlich nicht an. Denn auch im Rahmen des § 683 S.1 BGB sind
nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die den Umständen nach für
erforderlich gehalten werden durften. Es gelten die bereits ausgeführten
Grundsätze zu § 670 BGB (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., § 683 Rn.8). Deshalb
scheitert die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt an den bereits unter Ziffer
II.2.1. genannten Gründen.
2.3.
1 BGB. Es kann in diesem Zusammenhang als wahr unterstellt werden, dass der
Kläger die von ihm bezeichneten Handwerksfirmen mit dem Austausch des
Fensters und dem Innenanstrich beauftragt und die Handwerksrechnungen bezahlt
hat. Der Kläger behauptet nicht, dass er diese Firmen als Vertreter namens und
für Rechnung des Beklagten zu 1) beauftragt hat. Die Zahlung der
Rechnungsbeträge ist deshalb keine Leistung im Sinne des § 812 I 1 BGB an den
Beklagten zu 1). Vielmehr hat der Kläger selbst begründete und an ihn gerichtete
Zahlungsansprüche der Handwerksfirmen erfüllt. Das belegen bereits die
vorgelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut K 16 Bl.178 und 181 der Akte), die an
"Rechtsanwälte (!)" bzw. "Rechtsanwalt ... " gerichtet sind. Als Leistung des Kläger
kommt daher allenfalls die Veranlassung der Handwerksleistungen zugunsten des
und damit an den Beklagten zu 1) in Betracht. Erlangt im Sinne des § 812 I 1 BGB
und damit herauszugeben nach § 818 II BGB hat der Beklagte zu 1) dann allenfalls
die Wertsteigerung der jeweiligen Eigentumswohnung, die auf der dort
eingebrachten Handwerksleistung beruht. Aus dem Klagevortrag ergibt sich
jedoch, dass dieser Wertzuwachs mit Null anzusetzen ist. Das erkennende Gericht,
das zugleich Beschwerdegericht in Zwangsversteigerungssachen ist und von daher
stets mit Sachverständigengutachten zur Verkehrswertermittlung von Immobilien
nach § 74a ZVG befasst ist, kann dies aufgrund seiner sich daraus ableitenden
Erfahrungen und Sachkenntnisse auch ohne sachverständige Hilfe zuverlässig
beurteilen. Danach ist davon auszugehen, dass sich geringfügige Sanierungs- oder
Renovierungsleistungen an einer Immobilie generell nicht erhöhend auf den
Verkehrswert auswirken. Die Kosten des Fensteraustauschs beliefen sich
einschließlich Liefer- und Montageaufwand auf brutto Euro 777,20. Beide vom
Beklagten zu 1) im November 2001 erworbenen Eigentumswohnungen hatten
seinerzeit ausweislich der vom Kläger als Anlage K 15 auszugsweise vorgelegten
Kaufverträge (Bl.168 ff. der Akte) einen Preis von jeweils DM 234.000,00, was
umgerechnet Euro 119.642,30 entspricht. Es ist ausgeschlossen, dass der
Austausch eines Fensters für Euro 777,20, was 0,65% des im Kaufpreis
verkörperten Wertes entspricht, eine Wertsteigerung auslöst. Gänzlich unerheblich
ist in diesem Zusammenhang der für brutto Euro 1.722,24 ausgeführte
Innenanstrich. Das ist eine reine Schönheitsreparatur, die bei der Wertermittlung
von Immobilien als rein "kosmetische Maßnahme" generell nicht ins Gewicht fällt.
III.
erhobenen Ansprüche unbegründet.
1.
7.012,08 für die Erstellung der Finanzbuchhaltung, der USt-Voranmeldung und der
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7.012,08 für die Erstellung der Finanzbuchhaltung, der USt-Voranmeldung und der
USt-Jahreserklärung betreffend das von der Beklagten zu 2) geführte
Handwerksunternehmen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang keinerlei
Tätigkeit entfaltet. Tätig war ausschließlich die Steuerfachangestellte ... . Die
Klageabweisung in diesem Punkt beruht deshalb auf den Erwägungen zu Ziffer I.1.
einschließlich Unterpunkten, die hier entsprechend gelten.
2.
zu 2) auf Zahlung von Euro 242,44 wegen des am 26.09.2005 eingelegten
Widerspruchs gegen den Bescheid der Stadtverwaltung Aachen über
Zweitwohnungsteuer (Anlage K 26 - Bl.379 der Akte). Denn auch dieser
Widerspruch wurde allein von der Steuerfachangestellten ... mit Zusatz "i.A."
unterschrieben, nicht aber vom Kläger selbst, der damit auch nicht die anwaltliche
Verantwortung übernommen hat.
IV.
offen bleiben. Weiter war dem Antrag des Klägers mit Schriftsatz vom 20.08.2008
auf Einräumung einer weiteren Erklärungsfrist betreffend die Schriftsätze der
Beklagten vom 22.07.2008 und 05.08.2008 nicht nachzukommen, weil es auf
diese Schriftsätze der Beklagten nicht ankommt und sie, soweit darin neuer
Tatsachenvortrag enthalten war, im vorliegenden Urteil keine Berücksichtigung
gefunden haben (§ 296a ZPO).
V.
begründeter Hauptforderung nicht zu.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO. Der Streitwert ergibt sich
aus §§ 39 ff. GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.