Urteil des LG Darmstadt vom 07.07.2008

LG Darmstadt: beweisverfahren, nachbesserung, terrasse, besteller, entwässerung, mangel, wand, bewässerung, austritt, wohnhaus

Gericht:
OLG Frankfurt 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 U 5/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 633 BGB vom 09.12.1976
(Bauprozess: Bezeichnung der gerügten Mängel durch den
Besteller)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 18. November 2003 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Mängel an der Wohnungseigentumsanlage
A-Straße X und A-Straße Y (Häuser 3 A und 3 B), O1 im Wege der Nachbesserung
zu beseitigen:
1.: gerissene Trittstufe gemäß Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 7.
Januar 1998, Seite 7,
2.: hohle Putzstellen im Bereich der Wohnungseingangstüren gemäß
Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 7. Januar 1998, Seite 7,
3.: Riss im Plattenbelag Treppenhaus Wohnung links im 2. Obergeschoss
gemäß Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 7. Januar 1998, Seite 8.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, folgende Mängel an der
Wohnungseigentumsanlage O1
-B-Straße ... (Haus 1)
-C-Straße ... (Haus 2)
- A-Straße X (Haus 3 a) und A-Straße Y (Haus 3 b)
im Wege der Nachbesserung zu beseitigen:
1. Haus B-Straße ...
Ein mehrere Zentimeter hoher Spalt zwischen Plattenbelag (Terrasse im
Erdgeschoss) und aufgehendem Mauerwerk, durch den Feuchtigkeit eintritt, als
Folge der Durchbiegung der Tiefgaragendecke (GA I S. 8 – dort C1) ist zu
beseitigen,
2. Tiefgarage
Die Mängel der Oberflächenabdichtung der Tiefgarage sind so dauerhaft zu
beseitigen, dass kein Wasser mehr in die Tiefgarage eindringt und nicht mehr an
folgenden Stellen in der Tiefgarage austritt:
- im Bereich der Parkplätze 26 bis 31:
- aus der Trennfuge zwischen der Tiefgaragendecke und den beiden
Wohngebäuden A-Straße X und Y (unmittelbar vor dem Doppelparker 28 und 29)
- im Bereich der Parkplätze zur B-Straße:
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- aus der Trennfuge zwischen der Garagendecke und dem Wohnhaus im Bereich
der Doppelparker Nr. 51/53 sowie Nr. 54/55 und Nr. 58/59
- aus der Trennfuge neben der Treppe zur Schleuse zum Haus B-Straße ...
- aus dem Lüftungsschacht im Bereich des Doppelparkers 49/50 sowie im Bereich
des Doppelparkers Nr. 10 zur Garagenseite „A-Straße X bis Y"
- aus der Deckentrennfuge über dem Doppelparker Nr. 10.
3. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin
ursprünglich Nachbesserung durch Austausch der Kleinraumventilatoren Fabrikat
... durch Ventilatoren mit Filter und Rückschlagplatten für einen gemeinsamen
Abluftkanal beantragt hat.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich des selbständigen
Beweisverfahrens 4 OH 15/97 haben die Beklagte 60 %, die Klägerin 40 % zu
tragen.
6. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
7. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 68%, die Beklagte
32% zu tragen.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Beseitigung von Mängeln an einer von der Beklagten
errichteten Eigentumswohnanlage B-Straße ... (Haus 1), C-Straße ... (Haus 2), A-
Straße X (Haus 3 a) und A-Straße Y (Haus 3 b) in O1 und der zu dem Objekt
gehörenden, unter dem Innenhof der Häuser liegenden Tiefgarage. Die Beklagte
hat die Anlage Anfang der neunziger Jahre erbaut und die Wohnungen verkauft.
Bei der Klägerin handelt es sich um die Verwalterin der
Wohnungseigentumsanlage, die von den Eigentümern ermächtigt wurde, im
eigenen Namen an der Wohnungseigentumsanlage bestehende Mängel gegen die
Beklagte geltend zu machen und Nachbesserungsansprüche - notfalls auch
gerichtlich - durchzusetzen.
Zur Dokumentation bestehender Mängel und zur Unterbrechung bzw. Hemmung
der Verjährung wurde von der Klägerin im Mai 1997 ein selbständiges
Beweisverfahren beim Landgericht Darmstadt eingeleitet. Im Rahmen des
Verfahrens 4 OH 15/97 wurden mehrere Gutachten der Sachverständigen SV1 und
Dipl.-Ing. SV2 eingeholt. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens
strengte die Klägerin gegen die Beklagte ein Klageverfahren zur Beseitigung der
festgestellten Mängel an. Im Rahmen des Verfahrens 4 O 518/00 des Landgerichts
Darmstadt wurden weitere Ergänzungsgutachten der Sachverständigen SV1 und
Dipl.-Ing. SV2 bezüglich der zwischen den Parteien streitigen Mängel eingeholt.
Mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November
2003 ist die Beklagte verurteilt worden, verschiedene Mängel an der Wohnanlage
zu beseitigen. Soweit die Klägerin Wassereintritt in die Tiefgarage, einen Spalt im
Plattenbelag über der Tiefgarage und den nicht ordnungsgemäßen Einbau von 90°
Winkeln in die Entwässerungsleitungen im Keller gerügt hat, hat das Landgericht
Darmstadt die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht
ausgeführt, dass die zuletzt genannten Mängel nicht erwiesen seien und von der
Klägerin nicht mehr weiterverfolgt würden.
Bezüglich der zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze, der
der Verurteilung des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 2003 zu Grunde
liegenden Mängel und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das
angefochtene Urteil vom 18. November 2003 Bezug genommen.
Gegen das vorgenannte Urteil, ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. November
2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Dezember 2003 Berufung eingelegt
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2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Dezember 2003 Berufung eingelegt
und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Februar
2004 - mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004, bei Gericht eingegangen am 23.
Februar 2004, begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Klage weiter, soweit diese vom
Landgericht Darmstadt abgewiesen worden ist, und erstrebt die Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils.
Die Klägerin behauptet, dass die Tiefgarage von der Beklagten von Anfang an
mangelhaft erstellt worden sei. Durch die unstreitig vorhandene Absenkung der
Tiefgaragendecke im Außenbereich sei es zu einem tiefen Spalt im Bereich der
sich an die Decke der Tiefgarage anschließenden Terrasse gekommen, durch den
Wasser in die Tiefgarage eindringe. Darüber hinaus weise die Tiefgarage eine
Vielzahl von Undichtigkeiten auf, durch die ebenfalls Wasser in die Tiefgarage
eindringe und dort - teils an den Wänden, teils von der Decke – herunterlaufe bzw.
abtropfe. Dadurch sei die Substanz der Tiefgarage erheblich gefährdet. Eine
sofortige Sanierung der Tiefgarage sei erforderlich, um weitergehende Schäden zu
vermeiden.
Durch das in die Tiefgarage eindringende Wasser sei auch mit Schäden an den
dort abgestellten Fahrzeugen zu rechnen. Darüber hinaus sei das Abplatzen des
Betons zu befürchten, wodurch die Fahrzeuge ebenfalls beschädigt werden
könnten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Tiefgarage nie mangelfrei gewesen.
Die Undichtigkeiten bestünden seit der Erstellung der Tiefgarage.
Zudem sei die Entwässerung der Häuser nach wie vor mängelbehaftet. Im Keller
seien von der von der Beklagten beauftragten Firma 90° Bögen in die
Entwässerungsleitungen eingebaut worden. Dies sei - wie sich bereits im
selbständigen Beweisverfahren gezeigt habe - unzulässig und führe zu
Verstopfungen der Fallleitungen. Die 90° Bögen seien alle durch 45° Bögen zu
ersetzen.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. SV2 habe in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.
Juni 2003 auch festgestellt, dass die Entwässerungsleitungen nicht über das
notwendige Gefälle verfügen. Auch dieser Mangel führe zu Verstopfungen der
Entwässerungsleitungen, die die Klägerin in den vergangenen Jahren habe mit
erheblichem Kostenaufwand beseitigen müssen. Die Mängel seien daher
umgehend von der Beklagten zu beheben.
Soweit die Klägerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unstreitig
angegeben habe, dass alle 90° Bögen (bis auf 3) beseitigt worden seien, stünde
dies der Berufung nicht entgegen. Wie sich nunmehr herausgestellt habe, seien
insgesamt noch mindestens 17 Bögen zu beseitigen. Eine genauere Bezeichnung
der Bögen sei der Klägerin nicht möglich, da die Entwässerungsleitungen teilweise
verdeckt - teilweise in Zwischendecken - verliefen und nicht erkennbar seien.
Entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen habe die Beklagte bis heute
unstreitig keine Entwässerungspläne der Wohnanlage vorgelegt. Hierzu sei sie
jedoch nach der VOB verpflichtet. Dies sei ein Organisationsverschulden der
Beklagten und führe zu einer Beweislastumkehr.
Aufgrund des Organisationsverschuldens habe bislang auch keine Verjährung
eintreten können.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren zuletzt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 2003, Aktenzeichen
4 O 518/00, aufzuheben und abzuändern soweit die Klage abgewiesen wurde und
die Beklagte zusätzlich zu verurteilen, folgende Mängel an der
Wohnungseigentumsanlage O1
-B-Straße ... (Haus 1)
-C-Straße ... (Haus 2)
- A-Straße X (Haus 3 a) und A-Straße Y (Haus 3 b)
im Wege der Nachbesserung zu beseitigen:
1. Haus B-Straße ...
Ein mehrere Zentimeter hoher Spalt zwischen Plattenbelag (Terrasse im
Erdgeschoss) und aufgehendem Mauerwerk, durch den Feuchtigkeit eintritt, als
Folge der Durchbiegung der Tiefgaragendecke (GA I S. 8 – dort C1)
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Folge der Durchbiegung der Tiefgaragendecke (GA I S. 8 – dort C1)
2. Tiefgarage
Im Wege der Nachbesserung die Mängel der Oberflächenabdichtung der
Tiefgarage so dauerhaft zu beseitigen, dass kein Wasser mehr in die Tiefgarage
eindringt und auch nicht mehr an folgenden Stellen in der Tiefgarage austritt:
- im Bereich der Parkplätze 26 bis 31:
- aus der Trennfuge zwischen der Tiefgaragendecke und den beiden
Wohngebäuden A-Straße X und Y (unmittelbar vor dem Doppelparker 28 und 29)
- im Bereich der Parkplätze zur B-Straße:
- aus der Trennfuge zwischen der Garagendecke und dem Wohnhaus im Bereich
der Doppelparker Nr. 51/53 sowie Nr. 54/55 und Nr. 58/59
- aus der Trennfuge neben der Treppe zur Schleuse zum Haus B-Straße ...
- aus dem Lüftungsschacht im Bereich des Doppelparkers 49/50 sowie im Bereich
des Doppelparkers Nr. 10 zur Garagenseite „A-Straße X bis Y"
- aus der Deckentrennfuge über dem Doppelparker Nr. 10.
3. Entwässerung mit Verurteilung zu einer bestimmten Art der Nachbesserung:
a) Austausch sämtlicher scharfer Bögen in Fallleitungen (GA III S. 8)
b) Austausch der Fallleitungen im Anschluss an die Sammelleitungen im
Kellergeschoss ohne Beruhigungsbögen 88,5° (GA IV S. 5) und Schaffung des
erforderlichen Gefälles aller Sammelleitungen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren
erstinstanzlichen Sachvortrag. Ergänzend behauptet sie, dass aufgrund der
durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststehe, dass es sich bei dem Eintritt von
Wasser in die Tiefgarage um das Fortbestehen der ursprünglich bestehenden
Mängel handele. Im Hinblick auf die unstreitig vorgenommenen
Nachbesserungsarbeiten sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich um neue
Mängel an der Tiefgarage handele. Die Klägerin habe offenbar keinerlei
Wartungsarbeiten an der Tiefgarage vorgenommen. Teilweise handele es sich bei
der Abdichtung der Tiefgarage um Wartungsfugen, die regelmäßig kontrolliert
werden müssten. Dies habe die Klägerin jedoch nicht getan.
Zudem seien unstreitig Pflasterarbeiten an der Terrasse über der Tiefgarage
vorgenommen worden. Auch dabei habe die Abdichtung der Tiefgarage beschädigt
werden können. Bei der Ortsbegehung habe sich gezeigt, dass die Abläufe des
über der Tiefgarage befindlichen Innenhofs verstopft gewesen seien. Auch der
Spritzschutz an den Seiten der Häuser sei von Pflanzen hinterwachsen. Dadurch
habe Wasser in die Tiefgarage eindringen können. Diese Bereiche seien bei der
erneuten Begutachtung über Stunden mit einem Schlauch bewässert worden.
Derartige Wassermengen seien üblicherweise in den Randbereichen jedoch nicht
zu erwarten und ließen - selbst wenn Wasser aufgrund der ungewöhnlichen
Wassermenge in die Tiefgarage eintreten sollte - nicht auf einen Mangel schließen.
Im Übrigen seien jegliche Ansprüche der Klägerin inzwischen verjährt. Die
Abnahme der Wohnungseigentumsanlage habe bereits am 23. Juni 1992
stattgefunden. Daher werde unstreitig die Einrede der Verjährung erhoben.
Bezüglich der Entwässerung sei der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert. Sie, die
Beklagte, habe nie die Vorlage von Entwässerungsplänen geschuldet. Der Klägerin
sei es bis heute nicht gelungen, substantiiert darzulegen, an welchen Stellen die
Entwässerung mangelhaft sei. Für eine Verurteilung seien auch die Ergebnisse der
bisher durchgeführten Beweiserhebungen nicht ausreichend.
Der Einzelrichter hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 3. November
2005 durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens des
Sachverständigen SV1. Auf den Beweisbeschluss vom 3. November 2005 und das
Ergänzungsgutachten des Sachverständigen SV1 vom 28. April 2006 wird Bezug
genommen.
II.
1) Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt sowie begründet.
2) Die Berufung hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg und war im Übrigen als
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2) Die Berufung hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg und war im Übrigen als
unbegründet zurückzuweisen.
a) Die Klägerin kann von der Beklagten im Wege der Nachbesserung gemäß § 633
BGB alter Fassung die Beseitigung der an der Tiefgarage der Wohnanlage in O1
bestehenden Mängel, insbesondere die Abdichtung der Decke der Tiefgarage im
Innenbereich der Wohnanlage, beanspruchen. Das Landgericht Darmstadt hat die
Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin war das
angefochtene Urteil daher insoweit abzuändern.
Die Abdichtung der von der Beklagten errichteten Tiefgarage ist mangelhaft.
Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich bestätigt, dass sich die
Decke der Tiefgarage an den Außenrändern nicht unerheblich gesenkt hat und
Wasser an verschiedenen Stellen in die Tiefgarage eindringt, diese mithin nicht
ordnungsgemäß abgedichtet ist.
Der Sachverständige SV1 hat im Gutachten vom 7. Januar 1998 im Rahmen des
selbständigen Beweisverfahrens festgestellt, dass sich die Decke der Tiefgarage
gesenkt hat und dass durch die konstruktive Deckenfuge bei den Parkplätzen 26 –
31 Wasser in die Tiefgarage eingedrungen ist (Fuge zum Haus A-Straße). An der
Trennfuge der Tiefgaragenaußenwand konnte der Sachverständige bei dem
Bewässerungstest zwar keinen Wasserzufluss feststellen, jedoch waren erkennbar
starke Verfärbungen an Wand und Boden vorhanden, die auf das Eindringen von
Wasser in der Vergangenheit schließen ließen. Auch in seinem
Ergänzungsgutachten vom 19. November 1998 hat der Sachverständige
festgestellt, dass sich die Betondecke im Bereich der Doppelparker Nr. 50 – 59 um
bis zu 40 mm gesenkt hat. Dabei handelt es sich um den Bereich, in dem der
Sachverständige im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 28. April 2006
das Eindringen von Wasser feststellen konnte.
In den Ergänzungsgutachten des Sachverständigen SV1 vom 25. September 2001
und vom 30. Januar 2002 konnte der Sachverständige zwar kein eindringendes
Wasser feststellen, ein Bewässerungstest wurde allerdings zu diesem Zeitpunkt
jeweils nicht durchgeführt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens konnte der Sachverständige SV1 in seinem
Ergänzungsgutachten vom 28. April 2006 nunmehr ausführen, dass an der
Trennfuge zwischen der Tiefgaragendecke und den beiden Wohngebäuden A-
Straße X und Y unmittelbar vor dem Doppelparker 28 und 29 Wasser austrat,
ebenso aus der Trennfuge zwischen der Garagendecke und dem Wohnhaus im
Bereich der Doppelparker Nr. 51, 53, 54, 55, 58 und 59. Auch aus der Trennfuge
neben der Treppe zur Schleuse zum Haus B-Straße ... sowie im Bereich des
Lüftungsschachts des Doppelparkers 49/50 und aus der Deckentrennfuge über
den Doppelparkern Nr. 10 (Garagenseite am Haus A-Straße Y-Z) trat Wasser aus.
Der Sachverständige konnte auch klarstellen, dass bei seiner weiteren Begehung
des Gebäudes am 19. Juli 2002 im Bereich der Trennfuge zu den Wohngebäuden
A-Straße X und Y auf der bekannten Länge Nässespuren durch Wassereintritt
erkennbar waren, ebenso auch im Bereich der Durchbiegung am Haus B-Straße ...
und am Tiefgaragenausgang auf der gesamten Länge bis vor den Treppenaufgang
des Hauses B-Straße ... sowie im Bereich des Doppelparkers 10 und des
Entlüftungsschachtes. Nach Ansicht des Sachverständigen sind die vorgenannten
Mängel bis heute nicht behoben, auch wenn unstreitig seit der Montage einer
Blechabdeckung über der Aufkantung entlang der Grundstücksgrenze zum
Wohngebäude B-Straße ... bis zum Lichtturm der Garageneinfahrt kein Wasser
mehr in die Tiefgarage eindringt.
Nach alledem hat die Beweisaufnahme bestätigt, dass sich die Tiefgaragendecke
abgesenkt hat und an verschiedenen Stellen Wasser in nicht unerheblicher Menge
in die Tiefgarage eindringt. Der gerichtliche Sachverständige hat seine
Feststellungen in seinem Gutachten und seinen Ergänzungsgutachten
nachvollziehbar erläutert. Dem letzten Gutachten lag ein umfangreicher
Bewässerungsversuch zu Grunde, der im Rahmen eines im Berufungsverfahren
durchgeführten Ortstermins gemacht wurde. In seinem Gutachten hat der
Sachverständige substantiiert dargelegt, dass die Tiefgarage nach wie vor undicht
ist und es sich bei den Nässespuren nicht um einen neuen Schaden handeln kann,
der erst aufgetreten ist. Die Abdichtung der Tiefgarage ist daher nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme als mangelhaft anzusehen.
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Die Einwendungen der Beklagten gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme greifen
nicht durch. Soweit die Beklagte behauptet, die Tiefgarage sei zwischenzeitlich
mangelfrei gewesen und erst später sei wieder Wasser durch nunmehr
aufgetretene Wartungsmängel eingedrungen, ist dies nicht substantiiert. Die
Undichtigkeiten im Bereich der Tiefgarage ziehen sich durch das gesamte
Verfahren seit dem Jahre 1997. Im Übrigen stimmen die Stellen, an denen noch
heute Wassereintritt festgestellt werden konnte, im Wesentlichen mit den Stellen
überein, die der Sachverständige SV1 bereits in seinem Gutachten vom 7. Januar
1998 benannt hat. Die Undichtigkeiten im Bereich des Hauses B-Straße
erstrecken sich im Wesentlichen auf den Bereich, den der Sachverständige SV1 im
Gutachten vom 19. November 1998 begutachtet hat und in dem er eine Senkung
der Tiefgaragendecke um 40 mm feststellen konnte.
Soweit die Beklagte behauptet, die Undichtigkeiten an der Tiefgarage seien
dadurch eingetreten, dass eine über der Tiefgarage liegende Terrasse saniert
worden ist, greift dies ebenfalls nicht durch. Es handelt sich um eine reine
spekulative Behauptung, für deren Vorliegen es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Die
Beklagte hat auch nicht vorgetragen, wie die Abdichtung der Tiefgarage erfolgt ist
und warum diese beim Austausch eines Terrassenbelages beschädigt werden
kann. Die Sanierung der Terrasse im Jahr 2000 wurde zu einem Zeitpunkt
vorgenommen, zu dem bereits über längere Zeit Wasser in die Tiefgarage
eingedungen war.
Auch unter dem Gesichtspunkt der „Wartungsfugen“ ergibt sich keine andere
Beurteilung. Bislang ist unklar, bei welchen Fugen es sich um sogenannte
„Wartungsfugen“ handeln und wie die Wartung einer „Wartungsfuge“ erfolgen soll,
die unterhalb der Pflasterung des Hofs zwischen den verschiedenen Häusern liegt.
Da die Beklagte zur Frage der "Wartungsfugen" nicht substantiiert vorgetragen
hat, war eine Anhörung des Sachverständigen bzw. die Einholung eines
Ergänzungsgutachtens entbehrlich.
Auch der Einwand der Beklagten, beim letzten Bewässerungsversuch seien die
Abläufe im Innenhof verstopft gewesen, ist nicht substantiiert. Zwischen den
Parteien ist unstreitig, dass es am Tag der Bewässerung geregnet hat. Pfützen im
Hof konnten jedoch unstreitig nicht festgestellt werden. Auch die Art der
Ausführung der durchgeführten Bewässerung ist nicht zu beanstanden. Im Falle
von Schlagregen ist auch in den Randbereichen der Häuser zum Innenhof mit
erheblicher Durchfeuchtung zu rechnen, der die Abdichtung der Tiefgarage
standhalten muss. Die Platten im Spritzwasserbereich des Sockels sind nach den
vorgelegten Bildern weder schadhaft noch derart weit von den Häusern
weggedrückt, dass dadurch das Eindringen von Wasser zu erwarten ist. Die
Behauptung der Beklagten, es sei gezielt Wasser zwischen die Platten des
Spritzschutzes und die Wand eingeleitet worden, ist unsubstantiiert. Die
Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen war daher nicht
erforderlich.
Eine (zwischen den Parteien streitige) vereinbarte Minderung für die Durchbiegung
der Tiefgaragendecke steht der Geltendmachung von Ansprüchen wegen
eindringenden Wassers nicht entgegen, da eine Minderung nur für die mit der
Durchbiegung verbundenen, nicht mehr zu behebenden optischen Mängel
vereinbart werden sollte. Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen
wegen möglicher Durchfeuchtung war hiermit erkennbar nicht verbunden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten im Schriftsatz vom 26. September 2006 sind
die von der Klägerin geltend gemachten Mängelgewährleistungsansprüche, soweit
sie sich auf Durchbiegungen der Tiefgaragendecke und den Wassereintritt
beziehen, nicht verjährt, obwohl die Klägerin die jeweiligen Orte des Wassereintritts
und der Verschiebung der Tiefgaragendecke im Verfahren mehrfach näher
präzisiert hat, zuletzt im Schriftsatz vom 30. Mai 2006 (Blatt 293 d. A.).
Bereits im selbständigen Beweisverfahren 4 OH 15/97 hat die Klägerin – soweit
noch streitgegenständlich – folgende Beweiserhebungen beantragt:
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Gemäß den Anträgen der Klägerin im selbständigen Beweisverfahren erging am
21. Juli 1997 Beweisbeschluss.
Im Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 7. Januar 1998 wurde auf Seite 8
bestätigt, dass sich die Decke der Tiefgarage gesenkt hat. Auf Seite 9 des
Gutachtens führte der Sachverständige aus, dass nach Bewässerung von circa 15
Minuten Dauer aus der konstruktiven Deckenfuge bei den Parkplätzen Nr. 26 – 31
Wasser in die Tiefgarage eindrang (Fuge zum Haus A-Straße). Der Austritt von
Wasser an der Trennfuge der Tiefgaragenaußenwand parallel zur D-Straße konnte
bei diesem Bewässerungstest zwar nicht festgestellt werden, an der Wand und am
Boden waren jedoch augenscheinlich starke Verfärbungen und Wasserlaufspuren
vorhanden. Der Sachverständige stellte auf Seite 10 seines Gutachtens fest, dass
die Sanierung der Fuge entlang des Hauses A-Straße offenbar nicht zum
gewünschten Erfolg geführt hat.
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten beauftragte Firma
E in der Rechnung vom 12. Dezember 1996 ausdrücklich darauf hinwies, dass nicht
bekannt sei, ob die Mängel tatsächlich beseitigt werden konnten, da die Tiefgarage
nicht vollständig freigelegt worden sei. Hiermit stimmt das Schreiben der
Beklagten vom 1. August 1997, in dem sie auf Nachbesserungsversuche bezüglich
des Wassereintritts in der Tiefgarage in den Jahren 1996 und 1997 hinwies und die
Durchführung weiterer Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der bestehenden
Gewährleistung im Falle erneuten Wassereintritts zusicherte, überein.
In seinem Ergänzungsgutachten vom 19. November 1998 stellte der
Sachverständige Dipl.-Ing. SV1 im selbständigen Beweisverfahren fest, dass sich
die Betondecke im Bereich der Doppelparker Nr. 50 – 59 um 40 mm gesenkt hat.
Die vom Sachverständigen bezeichneten Doppelparker lagen im Bereich zum
Haus B-Straße. Im späteren Klageverfahren vor dem Landgericht Darmstadt hat
die Klägerin dann entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen im
selbständigen Beweisverfahren ihren Klageantrag weiter präzisiert.
Mit ihren Anträgen im selbständigen Beweisverfahren und im Klageverfahren vor
dem Landgericht Darmstadt hat die Klägerin jedoch nicht die an dem Bauwerk
bestehenden Mängel, sondern nur die für sie erkennbaren Mängelerscheinungen
bezeichnet. Auch wenn die Klägerin die Ursache für die Mängelerscheinungen
(Absenken der Decke der Tiefgarage und Eindringen von Wasser) im selbständigen
Beweisverfahren und im Klageverfahren nicht vollständig oder korrekt bezeichnet
haben sollte, ist die Verjährung dennoch für die den Mängelerscheinungen
zugrunde liegenden Ursachen vollumfänglich unterbrochen bzw. gehemmt.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann der Besteller
(Auftraggeber) mit hinreichend genauer Bezeichnung von zutage getretenen
Erscheinungen, den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die
aufgetretenen Mängelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des
betreffenden vertraglichen oder prozessualen Verfahrens
(Mängelbeseitigungsverlangen, Beweissicherungsverfahren, Vorschussklage usw.)
machen. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Besteller
(Auftraggeber) bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht
verbunden. Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst, mögen sie in der Art
der Ausführung der Arbeiten an einzelnen Stellen, in der Wahl und Überwachung
von Material und handwerklicher Verarbeitung allgemein, in der Konstruktion oder
den bautechnischen Verfahren oder bei Planung, Statik,
Grundstückseigenschaften usw. liegen. Die Angabe einer Stelle, an der Wasser in
einer Wohnung auftritt oder die Bezeichnung von Rissen im Außenputz sind
deshalb nur als Hinweise auf festgestellte Schäden, nicht als Begrenzung des
Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen (siehe BGH Betriebsberater 1988,
2415; BGHZ 110, 99; BGHZ 108, 65). Da der Besteller (Auftraggeber) lediglich die
Schadstellen und aufgetretenen Schäden hinreichend genau beschreiben kann
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Schadstellen und aufgetretenen Schäden hinreichend genau beschreiben kann
und muss, um die Ursachen, die den eigentlichen Fehler des gesamten Werks
ausmachen, in vollem Umfang zum Gegenstand des vertraglichen oder
prozessualen Verfahrens zu machen, kommt es nicht darauf an, welche
Vorstellung er von den Ursachen und damit von der Ausbreitung des Mangels
hatte. Es ist vielmehr Sache des Unternehmers, diese Ursachen festzustellen und
sein Verhalten hierauf einzurichten (BGH Betriebsberater 1988, 2415).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die für sie erkennbaren Mangelerscheinungen
so genau beschrieben, wie ihr dies möglich war. Da die Ursache der
Mangelerscheinungen der Klägerin nicht bekannt war (Grund für das Absacken der
Decke der Tiefgarage und das Eindringen des Wassers), konnte sie diese weder im
selbständigen Beweisverfahren noch im sich anschließenden streitigen Verfahren
konkret benennen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
trat – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch keine Beschränkung der
Mängelrügen dadurch ein, dass die Klägerin konkrete Stellen nannte, an denen
sich die Decke der Tiefgarage absenkte oder Wasser eintrat. Streitgegenständlich
waren vielmehr von Anfang an der bzw. die den Mängelerscheinungen zugrunde
liegenden Mängel.
Auch im Klageverfahren 4 O 518/00 vor dem Landgericht Darmstadt und dem
hiesigen Berufungsverfahren hat sich die Klägerin bemüht, die
Mängelerscheinungen in ihren Anträgen (gemäß dem Ergebnis der
Beweisaufnahme) möglichst genau zu beschreiben. Aus diesem Grund wurde auch
der Antrag aus der Berufungsbegründung vom 20. Februar 2004 nach dem
Ergebnis des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen SV1 vom 28. April
2006 mit Schriftsatz vom 30. Mai 2008 weiter präzisiert. Insoweit handelt es sich
jedoch – wie bereits dargelegt – weder um neuen (im Berufungsverfahren
unzulässigen) Sachvortrag noch um die Einführung von bereits verjährten Mängeln
(siehe obige Ausführungen und die bereits zitierten Fundstellen).
Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 2003 war daher
insoweit abzuändern.
b) Demgegenüber hat das Landgericht Darmstadt die Klage zu Recht abgewiesen,
soweit von der Klägerin der Austausch von 90° Bögen gegen Beruhigungsbögen
mit 45° begehrt worden ist. Der Sachvortrag der Klägerin ist insoweit
unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. Der Klägerin ist es nicht gelungen
darzulegen, welche Bögen konkret zu ersetzen sind. Soweit sich die Klägerin
darauf beruft, dies nicht genau vortragen zu können, da die Bögen teilweise
versteckt montiert worden seien, ist dies nicht ausreichend. Auch im Rahmen der
durchgeführten Beweisaufnahme konnte - mangels substantiierten Sachvortrages
der Klägerin - nicht festgestellt werden, welche Bögen tatsächlich auszutauschen
sind.
In seinem Gutachten vom 22. Mai 1998 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. SV2 im
selbständigen Beweisverfahren 4 OH 15/07 festgestellt, dass die Fallleitungen im
Kellergeschoss an die Sammelleitungen mit scharfen Bögen angeschlossen
worden sind. Diese seien gegen zwei- oder dreiteilige Bögen auszutauschen. Im
Gutachten wurden die Fallleitungen mit 90 ° Bögen jedoch nicht konkret
bezeichnet. Lediglich auf den Fotos 4 und 5 der Anlage zum Gutachten werden
drei Bögen beispielhaft dargestellt. Diese Feststellung hat der Sachverständige in
seinen Gutachten vom 27. Juli 1998 und 6. Juli 1999 jeweils bestätigt.
Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Landgericht Darmstadt hat die Klägerin
die auszutauschenden scharfen Bögen in den Fallleitungen und die gerügten
Anschlüsse an die Sammelleitung jedoch nicht näher bezeichnet. Auch dem
Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV2 vom 30. Juni 2003 ist
keine nähere Bezeichnung der einzelnen auszutauschenden Bögen zu
entnehmen, obwohl diese Frage zwischen den Parteien streitig war.
Lediglich im Schriftsatz der früheren Klägervertreterin vom 27. Mai 2002 - gerichtet
an die Gegenseite (Blatt 95 d. A.) - ist auf Seite 2 vorgetragen, dass zahlreiche
Bögen - bis auf drei - ausgetauscht worden seien, der Bogen am Ausgang der
Tiefgarage / A-Straße X technisch nicht in Ordnung sei, aber aus technischer Sicht
eine Korrektur ausscheide. Dies zeigt, dass der Klägerin eine Überprüfung der
auszutauschenden Bögen durchaus möglich war.
Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, dass diese Äußerung im Rahmen von
Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten gefallen sei und keine Wirkungen mehr
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Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten gefallen sei und keine Wirkungen mehr
entfalten könne, nachdem der Vergleich nicht zu Stande gekommen sei, greift
dies nicht durch. Der Sachvortrag, dass alle Bögen bis auf drei ausgetauscht
worden seien, wird nicht dadurch "unwirksam", dass der angestrebte Vergleich
zwischen den Parteien nicht geschlossen werden konnte. Im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens konnte das Landgericht daher davon ausgehen, dass
alle Bögen (bis auf drei) tatsächlich ausgetauscht worden und lediglich die von der
früheren Klägervertreterin im Schriftsatz vom 27. Mai 2002 genannten Bögen in
ihrem ursprünglichen Zustand verblieben sind. Einer ergänzenden
Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren bedurfte es daher nicht.
Der Klägerin ist es auch im Berufungsverfahren nicht gelungen, die nach ihrer
Ansicht noch auszutauschenden 90 ° Bögen ordnungsgemäß zu bezeichnen. Auch
im Rahmen der Berufungsbegründung wurden die noch auszutauschenden Bögen
in den Fallleitungen nicht näher benannt. Zur Bezeichnung der auszutauschenden
Bögen sind auch die Angaben des Klägervertreters in den Schriftsätzen vom 30.
Mai 2006 und 20. Februar 2008 - jeweils mit vorgelegten Rechnungen und
Aufstellungen bezüglich Reinigungsarbeiten der Abwasserleitungen - nicht
ausreichend. Substantiierter Sachvortrag, welche Bögen im Einzelnen
auszutauschen sind, fehlt. Auch soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.
September 2003 den Austausch eines Leitungsstranges angekündigt hat, geschah
dies ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis, das
sich im Übrigen nur auf den Austausch einer Leitung beziehen würde, stellt der
vorgenannte Schriftsatz nicht dar.
Die Berufung kann daher bezüglich der nach Ansicht der Klägerin noch nicht
ausgetauschten Bögen der Fallleitungen im Keller keinen Erfolg haben. Der Antrag
ist insoweit auch nicht hinreichend substantiiert. Ein entsprechendes Urteil hätte
keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Soweit die Klägerin auf gerichtliche Anfrage vom 21. Juli 2005 bezüglich des
Streitwerts nunmehr 17 Fallleitungen bezeichnet hat, an denen noch immer Winkel
mit 90 ° im Keller angebracht sein sollen, ist dieser Sachvortrag gemäß § 531 Abs.
2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerin insoweit bestritten, so dass die
neuen von der Klägerin behaupteten Tatsachen nur dann im Rahmen des
Berufungsverfahrens berücksichtigt werden könnten, wenn der Sachvortrag
erstinstanzlich nicht aufgrund Nachlässigkeit unterblieben wäre. Das Verhalten der
Klägerin ist insoweit jedoch als nachlässig (einfache Fahrlässigkeit ist ausreichend)
anzusehen.
Für das Gericht ist unverständlich, dass durch die Klägerin nunmehr, nachdem
bisher immer vorgetragen wurde, dass die Bögen mangels des Vorliegens
entsprechender Entwässerungspläne nicht näher bezeichnet werden könnten, eine
Vielzahl „neuer“ Bögen benannt wurden, die bei einer einfachen Sichtprüfung des
Kellers ermittelt werden konnten. Bei sachgerechter Prozessführung wären die
erkennbar noch nicht ausgetauschten Bögen bereits in erster Instanz benannt
worden, um sie ggf. einer Beweisaufnahme zugänglich zu machen. Dies hat die
Klägerin jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht getan.
Da die auszutauschenden Bögen erstinstanzlich nicht näher bezeichnet worden
sind, können die nunmehr im Berufungsverfahren benannten Bögen nicht mehr
berücksichtigt werden.
Soweit die Klägerin behauptet hat, die beanstandeten Leitungen seien teilweise
verdeckt - unter abgehängten Decken - verlegt, fehlt auch insoweit substantiierter
Sachvortrag. Die für die Klägerin nicht einsehbaren Bereiche werden nicht
dargelegt. Im Übrigen steht dieser Sachvortrag mit der von der Klägerin
vorgelegten Liste der nach ihrer Ansicht auszutauschenden 17 scharfen Bögen,
die offenbar nicht verdeckt verlegt sind und nunmehr – verspätet - im
Berufungsverfahren benannt werden konnten, in Widerspruch.
c) Eine Verurteilung der Beklagten zum Austausch von Leitungen mit mangelndem
Gefälle im Keller der streitgegenständlichen Häuser scheidet ebenfalls aus, da bis
heute die Stellen, an denen angeblich mangelhaftes Gefälle der
Abwasserleitungen gegeben sein soll, nicht ordnungsgemäß bezeichnet wurden.
Das mangelnde Gefälle der Entwässerungsleitungen war nicht Gegenstand der
erstinstanzlichen Erörterungen und der durchgeführten Beweisaufnahme.
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erstinstanzlichen Erörterungen und der durchgeführten Beweisaufnahme.
Ausweislich des Beweisbeschlusses das Landgericht Darmstadt vom 22. Mai 2001
sollte durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens festgestellt
werden, ob die von der Klägerin mit der Klageschrift vom 5. April 2000 geltend
gemachten Mängel tatsächlich vorliegen. Die Frage des mangelnden Gefälles der
Entwässerungsleitungen war vom vorgenannten Beweisbeschluss nicht umfasst,
da die Klägerin diesen zwischen den Parteien streitigen Mangel bis dahin nicht
gerügt hatte. Dennoch hat der Sachverständige Dipl.-Ing. SV2 in seinem
Ergänzungsgutachten vom 30. Juni 2003 Ausführungen dazu gemacht, dass die
festgestellten Verstopfungen "mit an der Grenze liegender Wahrscheinlichkeit auf
zu kleiner oder überhaupt fehlender Neigung bei einigen Sammelleitungen
beruht“. Auf Seite 8 seines Gutachtens vom 30. Juni 2003 hat der Sachverständige
angeregt, in allen vier Häusern die Sammelleitungen auf ausreichendes Gefälle zu
überprüfen. Obwohl der Klägerin das vorgenannte Gutachten übersandt wurde, hat
sie hierzu nicht mehr Stellung genommen und auch im Termin vom 9. Oktober
2003 keine Ausführungen zum Ergänzungsgutachten des Sachverständige Dipl.-
Ing. SV2 vom 30. Juni 2003 gemacht.
Da sich die Klägerin die (ohne entsprechenden Beweisbeschluss erfolgten)
Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 30. Juni 2003 zur Frage
der fehlenden Neigung nicht zu Eigen gemacht hat, fehlt bereits jeglicher
erstinstanzliche Sachvortrag der Klägerin zu diesem zwischen den Parteien
streitigen Mangel.
Bei sachgerechter Prozessführung hätte die Klägerin bereits erstinstanzlich zu den
Ausführungen des Sachverständigen zu den oben genannten Mängeln Stellung
nehmen und ggf. eine Überprüfung aller Sammelleitungen in den vier Häusern auf
möglicherweise unzureichende Neigung beantragen müssen.
Der nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgte Vortrag, die
aufgetretenen Verstopfungen beruhen auf der fehlenden Neigung der
Entwässerungsleitungen, fällt daher unter § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, ist verspätet
und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Anhörung des Sachverständigen im
Rahmen des Berufungsverfahrens war daher nicht mehr möglich.
Im Übrigen konnte im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten
Beweisaufnahme auch nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin
gerügten Verstopfungen in den streitgegenständlichen Abwasserleitungen
tatsächlich auf mangelndes Gefälle der Leitungen im Keller zurückzuführen sind.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. SV2 hat vielmehr angegeben, dass Verstopfungen
auf den unzulässig eingebauten 90 ° Winkeln am Ende der Fallleitungen im Keller
beruhen. Bezüglich der Entwässerungsleitungen im Keller hat der Sachverständige
Dipl.-Ing. SV2 lediglich die Vermutung geäußert, dass mangelndes Gefälle der
Leitungen gegeben sein könnte. Substantiiert dargelegt wurde dies, obwohl die
Parteien vehement um die Frage des Gefälles gestritten haben, nicht.
d) Auf die Frage, ob die Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerin hinsichtlich
der „scharfen Bögen“ (siehe b.) und des fehlenden Gefälles der
Entwässerungsleitungen (siehe c.) verjährt sind und ob im Hinblick auf das Fehlen
von Entwässerungsplänen eine andere Verjährungsfrist zugrunde zu legen ist,
kommt es nicht an, da es der Klägerin nicht gelungen ist, insoweit konkrete Mängel
substantiiert darzulegen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den
Parteien unstreitig ein BGB-Vertrag geschlossen wurde und die Regelungen der
VOB/B nicht zur Anwendung kommen.
3) Zur Klarstellung war das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 18. November 2003 nicht nur abzuändern, sondern im Tenor neu
zu fassen.
4) Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und der
Berufung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Zu den Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens zählen auch die Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens, da diesem dieselben, auch in diesem Verfahren geltend
gemachten Mängel zu Grunde lagen und das selbständige Beweisverfahren
zwischen denselben Parteien geführt wurde.
5) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708
Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
6) Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen
74 6) Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht gegeben sind. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Entsprechung erfordern eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.