Urteil des LG Darmstadt vom 31.05.2007

LG Darmstadt: ersteher, belastetes grundstück, abtretung, aufteilung, grundbuchamt, haus, verzicht, miteigentumsanteil, unterbrechung, immobilie

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Gericht:
OLG Frankfurt 27.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
27 U 13/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 741 BGB, § 1173 BGB, §
1192 BGB, § 180 ZVG
(Teilungsversteigerung: Berücksichtigung einer nicht mehr
valutierten Grundschuld)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.06.2006 verkündete Urteil des
Landgericht Darmstadt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Urteilsausspruch zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:
Der Beklagte wird verurteilt,
a) der Abtretung der im Grundbuch des Amtsgerichts O1 für O2, Bl. …
unter der lfd. Nr. 3 zugunsten der A AG eingetragenen Grundschuld über
63.809,22 Euro nebst 16 % Zinsen an die Parteien sowie der Aufteilung dieser
Grundschuld in zwei gleich große Teile à 31.904,61 Euro nebst 16 % Zinsen und
der Eintragung einer Teilgrundschuld über 31.904,61 Euro nebst 16 % Zinsen seit
dem 17.02.1997 an Rangstelle 3 zugunsten der Klägerin zuzustimmen,
b) der Klägerin im Grundbuch des Amtsgerichts O1 für O2, Bl. … an
bereiter Stelle eine Grundschuld über 4.422,67 Euro nebst 15 % Zinsen seit dem
17.02.1997 zu bestellen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen bei einem
Notar und beim Grundbuchamt abzugeben.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 16.129,62 Euro nebst 16 %
Zinsen aus 10.915,26 Euro sowie 12 % Zinsen aus 5.214,36 Euro jeweils seit dem
17.02.1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 4/5 und die Klägerin
1/5 zu tragen. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des
landgerichtlichen Urteils.
Das Urteil ist wegen des ausgeurteilten Zahlbetrages und der Kosten für beide
Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils
beizutreibenden Zahlbetrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien, seit 2002 geschiedene Eheleute, waren gemeinschaftlich zu je ½
Miteigentümer eines Einfamilienhauses in O1, das bereits im Jahre 1997 im Wege
der Teilungsversteigerung versteigert worden ist. Den Zuschlag erhielt ein Herr G,
der das Haus treuhänderisch für den Beklagten ersteigert und diesem am
28.07.2000 übereignet hat.
Im Zeitpunkt der Teilungsversteigerung waren im Grundbuch in Abt. 3 insgesamt 5
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Im Zeitpunkt der Teilungsversteigerung waren im Grundbuch in Abt. 3 insgesamt 5
Fremdgrundschulden eingetragen, die in das geringste Gebot aufgenommen
worden sind, nämlich:
Die Rechte waren von den Parteien den jeweiligen Gläubigern zur Sicherung von
gesamtschuldnerischen Hausfinanzierungsdarlehen (A, B, C) und eines nur den
Beklagten verpflichtenden Arbeitgeberdarlehens (D) bestellt worden.
Unter den Parteien ist unstreitig, dass das durch lfd. Nr.3 gesicherte Darlehen im
Zeitpunkt des Zuschlags nur noch mit 25.000,00 DM valutiert hat. Es ist nach
vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung durch den Beklagten am
16.09.2003 in Höhe eines Teilbetrages von 12.884,56 Euro gelöscht worden und im
Grundbuch noch eingetragen mit einem Nennbetrag von 63.809,22 Euro.
Wegen der Rechte lfd. Nr. 4 und 5 hat die Klägerin vom Beklagten vor dem
Landgericht Darmstadt (4 O 662/00) im Jahre 2000 Zustimmung zur Eintragung
einer jeweils hälftig auf sie lautenden Grundschuld verlangt und in 2. Instanz am
29.04.2003 ein Anerkenntnisurteil erlangt, aus dem der Beklagte verpflichtet war,
gegenüber dem Grundbuchamt O1 die hälftige Aufteilung der beiden
Grundschulden auf beide Parteien zu beantragen und zu bewilligen. Dazu ist es
jedoch nicht mehr gekommen, weil der Beklagte auf Grund eines Verzichts der B
am 24.07.2003 die Löschung der Grundschulden erreicht hat. In der Folge haben
sich die Parteien darüber geeinigt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die
Ansprüche, die der Klägerin aus der Löschung der Grundschulden lfd. Nr. 4 und 5
entstanden sind, durch Zahlung abzugelten. Auf den Grundschuldnennbetrag hat
der Beklagte bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von 8.335,70 Euro erbracht.
Das Recht lfd. Nr.6 ist am 17.11.2003 gelöscht worden, das Recht lfd. Nr.7 am
08.05.2002.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin in 1. Instanz beantragt, den Beklagten
zu verurteilen,
1) ihr an dem Grundstück wegen aller 5 Positionen an den jeweiligen
Rangstellen jeweils eine Grundschuld mit dem hälftigen Nennbetrag der im
Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung eingetragenen Grundschulden zu bestellen,
2) hilfsweise, die jeweils hälftigen Nennbeträge nebst Zinsen an sie zu
bezahlen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, hat das
Landgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der Rechte Nr. 3 und
6 jeweils eine Grundschuld mit dem hälftigen Nennbetrag nebst Nennzinsen seit
dem 17.02.1997 zu bestellen und hinsichtlich der Rechte Nr. 4 und 5 jeweils den
hälftigen Nennbetrag zuzüglich der Nennzinsen seit dem 17.02.1997 abzüglich des
bereits geleisteten Abschlags an die Klägerin zu zahlen. Hinsichtlich des Rechtes
Nr. 7 hat es die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, zugunsten der Klägerin an Rangstelle 7 des
Grundbuchs des Amtsgerichts O1 von O2, Bl. … eine Grundschuld zu 12.782,30
Euro zzgl. 12 % Zinsen hieraus seit dem 17.02.1997 zur Eintragung zu bewilligen
und alle hierfür erforderlichen Erklärungen bei einem Notar und beim
Grundbuchamt abzugeben,
hilfsweise,
die Eintragung der genannten Grundschuld an der jeweils nächst offenen
Rangstelle unter Abgabe der jeweils notwendigen Erklärungen hierzu im Grundbuch
zu veranlassen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.782,30 Euro zzgl. 12 %
Zinsen hieraus seit dem 17.02.1997 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag zu den
Rechten lfd. Nr. 3 und 6 geändert. Sie beantragt nunmehr,
die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der
Beklagte verurteilt wird, der Abtretung der Grundschuld der A AG in Höhe von
insgesamt 63.809,23 Euro an die vormaligen Eheleute E, …, O3 und Herrn Dr. F, …
34, O2 sowie der Teilung der Grundschuld III/Nr.3 vorgetragen im Grundbuch des
Amtsgerichts von O1 für O2, Bl. … unter der lfd. Nr. 3) in 2 gleich große Teile zu
jeweils 31.904,01 Euro sowie der Eintragung einer Teilgrundschuld über 31.904,01
Euro nebst 16 % Zinsen hieraus seit 17.02.1997 auf den Namen der Klägerin (Frau
E) als Gläubigerin im Grundbuch unter der lfd. Nr. 3 zuzustimmen,
zugunsten der Klägerin an nächst offener Rangstelle des Grundbuchs des
Amtsgerichts O1 von O2, Bl. …, eine Grundschuld zu 4.422,67 Euro zzgl. 15 %
Zinsen hieraus seit dem 17.02.1997 zur Eintragung zu bewilligen und alle hierfür
erforderlichen Erklärungen bei einem Notar und beim Grundbuchamt abzugeben.
Beide Parteien haben angeregt, die Revision zuzulassen.
II)
Beide Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg. Die landgerichtliche
Entscheidung trifft im Wesentlichen zu. Der Beklagte schuldet der Klägerin aus
Vereinbarung Zahlung des noch offenen Teils des hälftigen Nennbetrags nebst
den Grundschuldzinsen aus den Rechten lfd. Nr. 4 und 5 und gemäß §§ 741 ff BGB
Zustimmung zu einem Antrag der Klägerin auf Übertragung der Grundschuld lfd.
Nr. 3 sowie deren hälftige Teilung und aus dem Gesichtspunkt der
Schadensersatzes Bestellung einer Grundschuld über den hälftigen Nennbetrag
und der Grundschuldzinsen hinsichtlich der lfd. Nr. 6 auf seinem Grundstück in O2
an bereiter Rangstelle. Wegen der Grundschuld lfd. Nr.7 hat die Klägerin keine
Rechte gegen den Beklagten.
1) Die von der Klägerin mit ihrer Klage verfolgten Ansprüche haben ihren Grund in
ihrer dinglichen Berechtigung aus den bezeichneten Grundschulden am ehemals
gemeinschaftlichen Grundstück der Parteien in O1. Für diese Berechtigung ist die
dingliche und in Abt. 3 des Grundbuchs dokumentierte Rechtslage maßgebend, die
durch die am 17.02.1997 erfolgte Teilungsversteigerung des Grundstücks
eingetreten ist. Die am 28.07.2000 erfolgte Übertragung des Grundstücks durch
den Ersteigerer (G) auf den Beklagten hat die Abt. 3 des Grundbuchs nicht
verändert. Die Klägerin hat daher in Ansehung des Grundstücks gegen den
Beklagten alle Ansprüche, die ihr nach der Teilungsversteigerung gegen den
Ersteher zugestanden haben, soweit diese nicht durch anderweitige, nach der
Versteigerung eingetretene Umstände modifiziert worden sind.
2) Im Zeitpunkt der Teilungsversteigerung war das gemeinschaftliche Grundstück
mit den bezeichneten Fremdgrundschulden belastet. Da die Parteien
Miteigentümer des Grundstücks waren und Miteigentumsanteile an einem
Grundstück einem Grundstück gleich stehen (BGHZ 40, 115, 120;
Palandt/Bassenge, 66. Aufl, Rz. 3 zu § 1132 BGB), handelte es sich um
Gesamtgrundschulden (§§ 1192, 1132 BGB). Dass die durch die Pfandrechte
gesicherten Forderungen weitgehend getilgt waren, hat folgende Auswirkungen:
a) An der dinglichen Belastung des Grundstücks ändert sich nichts, weil der
Bestand der Grundschuld vom Schicksal der gesicherten Forderung unabhängig
ist.
b) Unter den Parteien ist unstreitig, dass die durch die Gesamtrechte lfd. Nr. 3 – 6
gesicherten Forderungen gesamtschuldnerische gewesen sind. Insoweit waren
beide Parteien Grundstückseigentümer, Sicherungsgeber und persönliche
(Gesamt)Schuldner der gesicherten Forderung. Da die Erfüllung einer solchen
Verbindlichkeit durch einen Gesamtschuldner gem. § 422 BGB auch für die übrigen
Schuldner wirkt, kommt es hier nicht darauf an, ob der Beklagte die Schulden
allein zurückgeführt oder ob die Klägerin die Schulden durch eine entsprechende
Verkürzung ihres Unterhalts mitgetragen hat. Im Verhältnis zu den Gläubigern
haben beide Parteien die Schulden anteilig (hälftig) getilgt. Die Tilgung der
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haben beide Parteien die Schulden anteilig (hälftig) getilgt. Die Tilgung der
gesicherten Forderung durch den persönlichen Schuldner, der zugleich Eigentümer
ist, führt dazu, dass der ihm aus der Sicherungsabrede zustehende, durch die
Forderungstilgung aufschiebend bedingte Anspruch auf Rückgewähr der
Grundschuld ((Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz. 17 zu § 1191 BGB) unbedingt wird
(Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz.35). Das Recht auf Rückgewähr war nach Wahl der
Parteien inhaltlich auf Übertragung (Abtretung), Aufhebung(Löschung) oder
Verzicht gerichtet (Palandt/Bassenge, a.a.O., Rz. 26). Als Miteigentümern stand
der Rückgewährsanspruch den Parteien gem. §§ 741 ff BGB in
Bruchteilsgemeinschaft zu (BGH FamRZ 1993,676 = NJWRR 1993, 386, 389).
Zwar war in den jeweiligen Sicherungsabreden formularmäßig vereinbart, dass die
Parteien bei Tilgung nicht Rückgewähr, sondern nur Löschung der Grundschulden
verlangen können. Nach der Rechtsprechung des BGH (etwa BGH FamRZ 1993,
676, 681 m.w.N.) kann die Grundschuldgläubigerin nach dem durch die
Teilungsversteigerung erfolgten Eigentumswechsel gegenüber den Parteien den
Rückgewährsanspruch nicht mehr durch Verzicht oder Erteilung einer
Löschungsbewilligung erfüllen, weil dies ausschließlich dem Ersteher und
Alleineigentümer des Grundstücks zugute käme. Die Rückgewähr kann daher nur
noch durch Abtretung der nicht valutierten Grundschuld erfolgen. Dieser
Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur für den
Fall der Zwangsversteigerung, sondern ausdrücklich auch für die
Teilungsversteigerung (BGH a.a.O.). Im Zeitpunkt des Zuschlags hatten die
Parteien daher in Bruchteilsgemeinschaft gegen die jeweiligen Sicherungsnehmer
ein Recht auf Abtretung der nicht mehr valutierten Grundschulden, wodurch diese
zu Eigentümerrechten geworden wären.
Da die Rechte lfd. Nr. 3 – 6 bei der Teilungsversteigerung in das geringste Gebot
aufgenommen worden sind, hat diese deren Bestand als Fremdgrundschulden
ebenso wenig verändert wie den anteiligen Rückgewährsanspruch der Klägerin. Der
Rückgewähranspruch der Parteien war jedoch nunmehr, da sie durch den Zuschlag
ihre Eigentümerstellung verloren hatten, nicht mehr auf eine
Eigentümergrundschuld, sondern auf eine Fremdgrundschuld gerichtet. Der
anteilige Rückgewähranspruch der Klägerin ist weder durch den Zuschlag vom
17.02.1997 (BGH EzFamR § 741 Nr. 4 (liegt an), noch durch die Übertragung des
Grundstücks durch den Ersteher (G) auf den Beklagten, noch durch eine
möglicherweise zwischenzeitlich erfolgte Übertragung der ideellen
Grundstückshälfte durch den Beklagten an seine neue Ehefrau berührt worden. Er
ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Rechte ganz oder teilweise gelöscht
worden sind (BGH EzFamR a.a.O.). Er ist allerdings hinsichtlich der
Grundpfandrechte Nr. 4 und 5 durch die Einigung der Parteien über die Abgeltung
des Anspruchs durch Zahlung modifiziert worden.
c) Mit der Gesamtgrundschuld lfd. Nr. 7 war ein Darlehen gesichert, das dem
Beklagten von seiner Arbeitgeberin gewährt worden und aus dem allein der
Beklagte, nicht aber die Klägerin zahlungsverpflichtet war. Somit war der Beklagte
in Ansehung seines Miteigentumsanteils Eigentümer und persönlicher Schuldner
und hat demgemäß durch die Tilgung den Rückgewährsanspruch (s.o.) erworben.
Da die Klägerin zwar Eigentümerin ihres (mit)belasteten Grundstücksanteils, nicht
aber persönliche Schuldnerin war, ist die auf ihrem Miteigentumsanteil lastende
Grundschuld durch die Tilgung gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1173 Abs. 1 Satz 1, 2.
Halbs. BGB erloschen. Ein anteiliger Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr dieser
Fremdgrundschuld ist daher durch die Tilgung nicht entstanden.
Dem steht nicht entgegen, dass bei der Berechnung des Trennungsunterhalts,
den die Klägerin ab 1990 erhalten hat, auch die vom Beklagten an die
Arbeitgeberin abgeführten Schuldraten abgesetzt worden sind. Dadurch hat sie
zwar im Ergebnis die Schuldraten anteilig durch eine Verkürzung ihres
eheangemessenen Bedarfs (§ 1378 BGB) mitgetragen. Da sie jedoch der
Gläubigerin aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet war, war sie nicht
Schuldnerin und konnte daher keine gegen sie bestehende Forderung der
Gläubigerin tilgen.
3) Dies hat hinsichtlich der im Streit befindlichen Rechte folgende Konsequenzen:
a)
Diese Grundschuld ist mit einem Nennbetrag von 63.809,22 Euro nebst 16 %
Zinsen noch im Grundbuch eingetragen. Der Nennbetrag entspricht dem
Rückgewährsanspruch, der den Parteien im Zeitpunkt des Zuschlags
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Rückgewährsanspruch, der den Parteien im Zeitpunkt des Zuschlags
gemeinschaftlich zugestanden hat und heute unverändert zusteht. Der Beklagte
ist nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§ 741ff, 745 Abs. 2, 752 BGB)
verpflichtet, der Rückgewähr der Grundschuld durch die Gläubigerin an beide
Parteien, der hälftigen Aufteilung des Rechts und einer entsprechenden Änderung
des Grundbuchs zuzustimmen. Dies entspricht dem von der Klägerin in 2. Instanz
modifizierten Klageantrag, der keine Klageänderung darstellt, weil er den
Streitgegenstand nicht verändert. Selbst wenn in der Modifikation des Antrags eine
Klageänderung gesehen werden könnte, wäre diese gemäß § 533 ZPO zulässig,
weil sie sachdienlich ist und auf dieselben Tatsachen gestützt ist, die der Senat
seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. Er ist auch nicht wegen
Verspätung außer Acht zu lassen. Es ist bereits zweifelhaft, ob § 132 Abs. 1 ZPO
die Antragsänderung überhaupt erfasst, denn er enthält weder neuen
Tatsachenvortrag noch eine Klageerweiterung (Baumbach/Lauterbach, 65. Aufl.,
Rz. 7 zu § 132 ZPO). Im Übrigen hat sich der Beklagte im Verhandlungstermin auf
den geänderten Antrag eingelassen und im Rahmen der ihm gewährten
Schriftsatzfrist (§ 283 ZPO) Gelegenheit gehabt, sich dazu zu erklären.
b)
Unstreitig ist, dass die Forderung der Gläubigerin im Zeitpunkt des Zuschlags
erfüllt war. Auch hier hat den Parteien gemeinschaftlich ein Rückgewähranspruch
gegen die Gläubigerin zugestanden, der weder durch die Teilungsversteigerung
noch durch die vom Beklagten ohne Berücksichtigung der Mitberechtigung der
Klägerin bewirkte Löschung des Rechts entfallen ist. Insoweit kann die Klägerin im
Wege des Schadensersatzes Wiedereinräumung der Grundschuld in Höhe der
Hälfte des gelöschten Rechts verlangen (BGH, Ez-FamR, a.a.O.). Nachdem die
Klägerin im Verhandlungstermin ihren Antrag insoweit geändert hat, hat der Senat
das landgerichtliche Urteil insoweit angepasst, als die Klägerin Bestellung der
Grundschuld nur an bereiter Stelle verlangen kann.
c)
Die auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin lastende Teilgrundschuld ist
erloschen. Sie hat insoweit keine Rechte gegen den Beklagten.
d)
Hier kommt es auf die Grundbuchlage nicht mehr an, denn die Parteien haben sich
darauf geeinigt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Ansprüche, die der Klägerin
aus der Löschung der Grundschulden lfd. Nr. 4 und 5 entstanden sind, durch
Zahlung abzugelten.
aa) Insoweit besteht auch kein Streit darüber, dass der Beklagte der Klägerin die
Nennbeträge der Grundpfandrechte schuldet. Der Beklagte hat darauf bereits
einen Teilbetrag von 8.335,70 Euro geleistet, der mangels einer
Tilgungsbestimmung vom Landgericht zutreffend verhältnismäßig auf beide
Forderungen der Klägerin angerechnet worden ist.
bb) Nach dem Wortlaut des Anerkenntnisurteils war der Beklagte verpflichtet, der
Aufteilung nicht nur des Nennbetrages der Grundschulden, sondern auch der
anteiligen Zinsen zuzustimmen. Vor der Löschung des Pfandrechts waren
Nennzinsen in Höhe von 16 % für die lfd. Nr. 4 und 12 % für die lfd. Nr. 5
eingetragen. Wenn er sich verpflichtet hat, die Rechte durch Zahlung abzulösen,
die der Klägerin aus der Löschung der Grundschulden entstanden sind, umfasst
dies grundsätzlich auch die Ablösung der Grundschuldzinsen.
cc) Dem kann der Beklagte keine Einreden aus der ursprünglichen
Sicherungsabrede mit der Bausparkasse entgegenhalten. Zutreffend ist zwar,
dass die Klägerin vor der Teilungsversteigerung einer dinglichen Inanspruchnahme
ihres Miteigentumsanteils am Grundstück durch die Gläubigerin (B) als
Sicherungsgeberin wegen der Sicherungsabrede hätte entgegenhalten können,
dass durch die Grundschuld nur deren Rechte aus dem gesicherten
Darlehensvertrag, also auch nur die daraus geschuldeten Darlehenszinsen, nicht
aber die nominalen Grundschuldzinsen gesichert werden sollen. Nach der
Teilungsversteigerung kann der Ersteher - und damit der Beklagte als
Rechtsnachfolger des Erstehers - diese Einrede der Gläubigerin nicht mehr
entgegenhalten, weil die Grundschulden lfd. Nr. 4 und 5 als bestehen bleibende
Rechte in das geringste Gebot aufgenommen worden sind und die gesicherten
Forderungen im Versteigerungstermin nicht gemäß § 53 Abs. 2 ZVG angemeldet
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Forderungen im Versteigerungstermin nicht gemäß § 53 Abs. 2 ZVG angemeldet
worden sind. Der Zuschlag hat insoweit eine Trennung zwischen dinglicher und
persönlicher Schuld bewirkt. Die Rechte aus dem Sicherungsvertrag stehen weiter
dem ursprünglichen Sicherungsgeber zu und sind nicht auf den Ersteher
übergegangen. Dieser kann sie dem Gläubiger nicht entgegenhalten. Dies hat der
BGH in seinem Urteil vom 21.05.2003 (IV ZR 452/02 = BGHZ 155, 63 ff), auf
dessen Begründung insoweit Bezug genommen wird, unter Aufgabe früherer
Rechtsprechung ausdrücklich so entschieden. Die Grundschulden lfd. Nr. 4 und 5
waren bei der Feststellung des geringsten Gebots (§ 44 Abs. 1 ZVG) berücksichtigt
und vom Ersteher als neuem Eigentümer übernommen worden (§§ 182, 52 Abs. 2
ZVG). Der Ersteher hat ein belastetes Grundstück erworben, dafür aber ein
entsprechend geringeres Bargebot (§ 49 Abs. 1 ZVG) entrichtet; ein Teil des nach
den Versteigerungsbedingungen zu erbringenden Kaufpreises ist durch den
nominalen Grundschuldbetrag nebst den nominalen Zinsen ersetzt worden. Dem
steht nicht entgegen, dass der Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren und
nicht im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt ist, denn der zitierten
Entscheidung des BGH lag gerade eine Teilungsversteigerung zugrunde.
Hätte die ursprüngliche Gläubigerin (B) nach dem Zuschlag entsprechend ihrer
Verpflichtung aus der Sicherungsabrede, die im Verhältnis B – Klägerin durch den
Zuschlag nicht berührt worden ist, die Grundschulden (anteilig) an die Klägerin und
den Beklagten abgetreten, hätte der Ersteher auch der dinglichen
Inanspruchnahme des Grundstücks aus der Grundschuld durch die Klägerin keine
Einreden aus der Sicherungsabrede entgegenhalten können. Ebenso wenig kann
dies der Beklagte als Rechtsnachfolger des Erstehers. Wenn er sich verpflichtet
hat, die Ansprüche der Klägerin aus der Löschung der Grundpfandrechte durch
Zahlung abzugelten, kann er daher die Einreden aus dem Sicherungsvertrag auch
nicht dem Zinsanspruch der Klägerin entgegenhalten.
Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 07.05.2007 erstmals geltend
macht, seine Verpflichtung zur Zahlung der Grundschuldzinsen verfälsche
möglicherweise eine im Scheidungsverbundverfahren ergangene Entscheidung
über den Zugewinnausgleich, ist dieses Vorbringen nach Schluss der mündlichen
Verhandlung erfolgt und daher gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Da es
überdies jeder Substanz entbehrt, bestand auch kein Anlass für einen
Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO).
dd) Die von der Klägerin seit dem 17.02.1997 geforderten Zinsen sind nicht
verjährt.
Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden (alten) Recht verjähren
Grundschuldzinsen gem. den §§ 902 Abs. 1 S. 2, 197, 198, 201 BGB in vier Jahren,
beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind. Für die
ältesten Zinsrückstände, also diejenigen aus dem Jahre 1997, hat der Fristlauf
somit am 01.01.1998 begonnen, Verjährung wäre am 31.12.2001 eingetreten.
Gemäß § 209 BGB a.F. ist der Fristlauf durch die im Jahre 2000 beim Landgericht
Darmstadt eingereichte Klage auf Teilung der Grundschulden lfd. Nr. 4 und 5
unterbrochen worden. Zwar ist die Zustellung der Klageschrift nicht dokumentiert;
Rechtshängigkeit ist aber spätestens durch die Antragstellung im Termin vom
01.02.2001 eingetreten. Die Unterbrechung hat nach § 211 Abs. 1 BGB a.F.
angedauert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits, die durch
Anerkenntnisurteil vom 29.04.2003 erfolgt ist.
Zu diesem Zeitpunkt war bereits das neue Verjährungsrecht vom 01.01.2002 in
Kraft getreten. Nach der maßgeblichen Übergangsvorschrift (Art. 229 § 6 Abs. 2
EGBGB) galt in diesem Falle die Unterbrechung als mit dem Ablauf des 31.12.2001
als beendet und die neue Verjährung mit Beginn des 01.01.2002 als gehemmt.
Nach dem ab dem 01.01.2002 maßgeblichen neuen Recht endete die Hemmung
durch Rechtsverfolgung 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung, also am
29.10.2003. Da der Anspruch der Klägerin auf Aufteilung der Grundschulden nebst
Zinsen jedoch durch Anerkenntnisurteil vom 29.04.2003 rechtskräftig festgestellt
war, beträgt die neue Verjährungsfrist gem. §§ 197 Abs. 1 Satz 2, 197 Abs. 2, 195
BGB drei Jahre und wäre am 29.04.2006 abgelaufen. Da der Zahlungsantrag der
Klägerin hinsichtlich der Rechte lfd. Nr.4 und 5 jedenfalls in der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht am 23.03.2006 rechtshängig geworden ist,
bleibt die Verjährungshemmung bestehen.
ee) Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen
(Nutzungsentschädigung) bringen den Zinsanspruch der Klägerin nicht zu Fall.
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Richtig ist, dass der Ehegatte, der nach der Trennung aus der zuvor
gemeinschaftlich bewohnten und im Miteigentum stehenden Immobilie
ausgezogen ist, das Recht hat, von dem anderen, der das Haus weiter bewohnt,
gemäß § 745 Abs.2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung zu
verlangen, die darin bestehen kann, dass der Gatte, der das Haus nach dem
Auszug des anderen nunmehr alleine bewohnt, dem anderen ein angemessenes
Entgelt zahlt. Voraussetzung ist allerdings, dass eine solche Neuregelung mit
hinreichender Deutlichkeit verlangt wird, wozu sogar eine bloße
Zahlungsaufforderung nicht ausreicht. Hat der Ausgezogene vom Verbliebenen
eine solche Neuregelung verlangt, entsteht der Anspruch auf Nutzungsentgelt nur
für die Zukunft; für einen vor dem Verlangen liegenden Zeitraum kann ein
Nutzungsentgelt nicht beansprucht werden (etwa BGH FamRZ 1982, 355; 1986,
434).
Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der
Beklagte nicht dargelegt hat, dass er von der Klägerin eine derartige Neuregelung
mit hinreichender Deutlichkeit verlangt hat. Es mag zutreffen, dass der Beklagte
von der Klägerin im Jahre 1992 die Zustimmung zum Verkauf des
gemeinschaftlichen Hauses verlangt hat und dass sich aus dem handschriftlichen
Vermerk der Klägerin vom 21.09.1994 ihr Einverständnis mit einem Verkauf ergibt.
Das an die Klägerin gerichtete Ansinnen, dem Verkauf des Hauses zuzustimmen,
beinhaltet jedoch gerade nicht dass Verlangen die verbliebene Klägerin ein
Nutzungsentgelt zahlen, sondern lediglich, dass sie dem Verkauf zustimmen soll.
Die vom Beklagte herangezogene Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 1989,
740), die bereits in der bloßen Tatsache, dass Gespräche über die weitere
Verwendung der Immobilie geführt worden sind, ein Neuregelungsverlangen i.S.d.
§ 745 Abs. 2 BGB erblickt, trägt nicht dem vom BGH geforderten Kriterium der
hinreichenden Deutlichkeit Rechnung. Sie ist auch vereinzelt geblieben, wie die
vom Landgericht zitierte neuere Rechtsprechung zeigt.
Es kommt hinzu, dass das Amtsgericht O1 in seinem Trennungsunterhaltsurteil
vom 12.11.1998 im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin
für die Zeit bis zu ihrem nach der Teilungsversteigerung erfolgten Auszug wegen
des mietfreien Wohnens im Hause einen bedarfsdeckenden Wohnvorteil
zugerechnet hat. Dies bedeutet, dass es eine Neuregelung der Verwaltung und
Benutzung mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt gerade nicht gegeben hat.
III)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
IV)
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil deren Voraussetzungen nicht
gegeben sind. Weder weicht der Senat von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
ab noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.