Urteil des LG Cottbus vom 18.06.2009

LG Cottbus: rechtskraftbescheinigung, vollstreckbarkeit, link, sammlung, quelle, ausnahme, erlass, verfügung, strafvollstreckung, vollstreckungsverfahren

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Gericht:
LG Cottbus 4.
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 Qs 65/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 451 Abs 1 StPO, § 13 Abs 4 S
1 StVollstrO
Strafvollstreckung: Anspruch auf Erteilung einer
Rechtskraftbescheinigung bei einem Gesamtstrafenbeschluss
Tenor
Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft … vom 18.06.2009 wird die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle der Kammer angewiesen, die Rechtskraft des Beschlusses vom
27.05.2009 zu bescheinigen.
Gründe
1.
Die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.06.2009 bezüglich der Weigerung
der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts vom 16.06.2009, die
Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses der Kammer vom 27.05.2009 zu
bescheinigen, enthaltene Bitte um Vorlage der Akten an den Kammervorsitzenden ist
als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen (§ 300 StPO).
2.
Dieser Antrag ist zulässig; gegen die Weigerung der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, eine Rechtskraftbescheinigung als Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
der Entscheidung zu erteilen, kann Entscheidung des Gerichtes beantragt werden, dem
die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angehört (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl.,
2008, § 451 Rn. 17).
3.
Der Antrag ist zudem begründet.
a) Nach § 451 Abs. 1 StPO erfolgt die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft als
Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten
Abschrift der Urteilsformel. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung auf
Gesamtstrafenbeschlüsse (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 451 Rn. 13; Wendisch, in: LR-
StPO, 25. Aufl., 2001, § 451 Rn. 50).
b) Soweit die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Erteilung der
Rechtskraftbescheinigung mit der Begründung abgelehnt hat, gegen den Beschluss vom
27.05.2009 sei kein Rechtsmittel gegeben, „daher ergeht auch keine Rechtskraft“,
versteht die Kammer diese Ausführungen dahingehend, dass die Urkundsbeamtin der
Ansicht ist, dass der gegenständliche Gesamtstrafenbeschluss als unanfechtbare
Entscheidung mit seinem Erlass in Rechtskraft erwächst und aus diesem Grund eine
Rechtskraftbescheinigung nicht zu erteilen ist.
Diese Auffassung findet in § 451 Abs. 1 StPO jedoch keine Stütze. Denn die Norm
unterscheidet nicht zwischen anfechtbaren und unanfechtbaren Entscheidungen. Gegen
eine solche Unterscheidung spräche auch der Sinn- und Zweck der Vollstreckbarkeits-
bzw. Rechtskraftbescheinigung. Durch diese soll der Vollstreckungsbehörde nämlich die
Prüfung, ob die Entscheidung rechtskräftig ist, abgenommen werden (vgl. Wendisch,
a.a.O., § 451 Rn. 41). Hiermit nicht zu vereinbaren wäre es, wenn es der
Vollstreckungsbehörde vorbehalten bliebe, im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob es
sich bei dem zu vollstreckenden Gesamtstrafenbeschluss tatsächlich um eine
unanfechtbare Entscheidung handelt.
c) Ferner bestehen keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der Urkundsbeamtin der
hiesigen Geschäftsstelle für die Erteilung der beantragten Rechtskraftbescheinigung.
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Die Vorschrift des § 451 Abs. 1 StPO trifft keine Aussage dazu, welchem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung
obliegt. § 13 Abs. 4 Satz 1 StVollstrO geht davon aus, dass die Rechtskraft einer
Entscheidung (grundsätzlich; zu der Ausnahme siehe Satz 2 des § 13 Abs. 4 StVollstrO)
durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht des ersten
Rechtszuges bescheinigt wird. Allerdings erscheint es bereits zweifelhaft, ob die
Regelungen in § 13 StVollstrO, die ohnehin nur Verwaltungsanweisungen enthalten,
überhaupt auf Gesamtstrafenbeschlüsse Anwendung finden, da sie ersichtlich nicht auf
diese zugeschnitten sind. Jedenfalls begründet die aus Zweckmäßigkeitserwägungen
getroffene Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 4 Satz 1 StVollstrO keine
ausschließliche Zuständigkeit des von ihr erfassten Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle (vgl. LG Göttingen, Rpfleger 1960, 217; Wendisch, a.a.O., § 451 Rn. 48).
Daher ist vorliegend (auch) die Urkundsbeamtin der hiesigen Geschäftsstelle für die
Erteilung der beantragten Rechtskraftbescheinigung zuständig.
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