Urteil des LG Cottbus vom 01.12.2009

LG Cottbus: die post, versicherung, abgabe, zwangsvollstreckung, abnahme, briefkasten, form, postzustellung, qualifikation, pfändung

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Gericht:
LG Cottbus 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 T 6/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 185b Nr 3 S 1 3101-J-308-SF, §
21 Nr 2 S 2 3101-J-308-SF, § 21
Nr 4 3101-J-308-SF, § 21 Nr 5
3101-J-308-SF, § 104 S 3 3101-J-
308-SF
Niederschlagung der Gerichtsvollzieherkosten bei
Nichtbeachtung des Kostenminimierungsgebotes
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. vom 23.12.2009 wird der
Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 01.12.2009 (41 M 1753/09) geändert. Auf
die Erinnerung des weiteren Beteiligten zu 2. vom 01.09.2009 wird der Kostenansatz des
weiteren Beteiligten zu 1. in der Kostenrechnung vom 10.03.2009 (DR II 0092/09) auf
44,95 € geändert. Die in dieser Rechnung weitergehend in Ansatz gebrachten Kosten
werden nicht erhoben.
Die Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde sind gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Unter dem 02.01.2009 beauftragte die Gläubigerin den weiteren Beteiligte zu 1. mit der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Für den Fall der
fruchtlosen Pfändung beantragte die Gläubigerin zugleich, einen Termin zur Abgabe
eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen.
Der weitere Beteiligte zu 1. unternahm am 20.01.2009 den ersten
Vollstreckungsversuch, bei dem er den Schuldner nicht antraf. Er hinterließ eine
Benachrichtigung mit der Ankündigung eines zweiten Vollstreckungsversuches am
11.02.2009, bei dem er den Schuldner jedoch erneut nicht antraf. Daraufhin bestimmte
der weitere Beteiligte zu 1. unter dem 12.02.2009 Termin zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung für den 10.03.2009. Die Ladung zu diesem Termin stellte
er dem Schuldner, den er wiederum nicht antraf, durch Einlegen in den Briefkasten
persönlich zu. Zur Begründung der persönlichen Zustellung fertigte der weitere
Beteiligte zu 1. einen Aktenvermerk, wegen dessen Wortlautes auf Bl. 30 der Akte
verwiesen wird. Der Schuldner erschien im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung nicht.
Mit Datum vom 10.03.2009 legte der weitere Beteiligte zu 1. gegenüber der Gläubigerin
eine Kostenrechnung mit folgendem Inhalt:
Diese Rechnung hat der weitere Beteiligte zu 2. im Protokoll vom 01.09.2009 zur
Geschäftsprüfung des weiteren Beteiligten zu 1. vom 30.04.2009 in Bezug auf die
Mehrkosten der persönlichen Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beanstandet. Der weitere Beteiligte zu 1.
lehnte die Korrektur der Rechnung in seiner Stellungnahme vom 21.10.2009 (Bl. 1 ff. d.
A.) ab.
Der weitere Beteiligte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 01.09.2009 Erinnerung gegen die
Kostenrechnung vom 10.03.2009 eingelegt. Er ist der Auffassung, die durch den
weiteren Beteiligten zu 1. in seinem Vermerk vom 10.03.2009 gegebene Begründung sei
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weiteren Beteiligten zu 1. in seinem Vermerk vom 10.03.2009 gegebene Begründung sei
nicht geeignet, die persönliche Zustellung der Ladung zu begründen. Die nach § 21 Nr. 2
GVGA erforderlichen besonderen Umstände für die Wahl dieser Zustellungsart hätten
nicht vorgelegen. Für eine Zustellung durch die Post sei ausreichend Zeit gewesen. Es
sei nach zwei erfolglosen Vollstreckungsversuchen auch nicht zu erwarten gewesen,
dass der weitere Beteiligte zu 1. den Schuldner bei der Zustellung antreffen würde, um
diesem Hinweise zu geben oder sogleich die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
Dass der Schuldner Zustellungen des Gerichtsvollziehers persönlich eher öffne als
solche der Post sei rein spekulativ. Die Zusteller der Deutschen Post AG seien auch nicht
unzuverlässig, sondern hätten im Gegenteil durch oftmals längjährige Tätigkeit in
demselben Zustellbezirk besondere Ortskenntnisse. Mit der Wahl der persönlichen
Zustellung habe der weitere Beteiligte zu 1. zudem gegen das
Kostenminimierungsgebot aus § 104 Satz 3 GVGA verstoßen. Die Mehrkosten von 7,55
€ gegenüber den Zustellung durch die Post seien nicht mehr als geringfügig anzusehen.
Wegen der weiteren Begründung der Erinnerung wird auf Bl. 24 ff. d. A. Bezug
genommen.
Der weitere Beteiligte zu 1. hat der Erinnerung nicht abgeholfen. In der hierfür
gegebenen Begründung vom 24.11.2009 (Bl. 61 ff. d. A.), auf deren weitere Einzelheiten
verwiesen wird, hat er sich auf das ihm nach § 21 Nr. 2 GVGA zustehende Ermessen bei
der Wahl der Zustellungsart und die in seinem Aktenvermerk vom 10.03.2009
niedergelegten Gründe für die persönliche Zustellung berufen. Diese Gründe seien auch
in der Literatur (unter anderem von Kessel, DGVZ 2003, 86) und der Rechtsprechung
anerkannt. Weiter hat er ausgeführt, das Verfahren werde durch die persönliche
Zustellung in jedem Fall beschleunigt und der Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers
verringert. Da er die Kosten für die durchgeführten Amtshandlungen richtig berechnet
habe, sei die beanstandete Rechnung nicht zu ändern.
Durch Beschluss vom 01.12.2009 hat das Amtsgericht die Erinnerung des weiteren
Beteiligten zu 2. zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat
die Vorinstanz ausgeführt: Der angegriffene Kostenansatz sei richtig. Der weitere
Beteiligte zu 1. habe nach § 21 Nr. 2 GVGA nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl
gehabt, auf welche Art er die Zustellung vornehme. Die in der Vorschrift genannten
Gründe für eine persönliche Zustellung seien nicht abschließend. Der weitere Beteiligte
zu 1. habe die für ihn maßgeblichen Gründe aktenkundig gemacht. Es sei nicht
ersichtlich, dass er bei diesen Gründen das ihm zustehende Ermessen grob missbraucht
habe. Nur er könne aus seinen Erfahrungswerten herleiten, welche Art der Zustellung
das Vollstreckungsverfahren in geeigneter Weise fördere. Die von ihm niedergelegten
Gründe seien in jedem Fall geeignet, die im geringen Umfang mit der persönlichen
Zustellung verbundenen höheren Kosten zu rechtfertigen, da die Vorteile im Einzelfall
überwögen. Das Verfahren könne durch die persönliche Zustellung derart beschleunigt
werden, dass es ohne die Verhaftung des Schuldners und die damit verbundenen Kosten
beendet werden könne. Es sei außerdem gerichtsbekannt, dass den Angestellten der
Post häufig die Qualifikation, Gründlichkeit und Exaktheit für eine ordnungsgemäße
Zustellung fehlten. Wegen der weiteren Entscheidungsbegründung wird auf Bl. 43 ff.
Bezug genommen.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 01.12.2009 hat der weitere Beteiligte zu 2.
unter dem 23.12.2009 Beschwerde eingelegt, in der er seine bereits erstinstanzlich
vorgetragenen Auffassungen bekräftigt hat. Das Amtsgericht hat der sofortigen
Beschwerde aus den Gründen seines Beschlusses vom 04.01.2010 (Bl. 52 ff. d. A.), auf
den verwiesen wird, nicht abgeholfen.
Der weitere Beteiligte zu 1. hat im Beschwerdeverfahren auf seine vorherigen
Stellungnahmen verwiesen. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 15.02.2010
mitgeteilt, dass die Forderung durch Zahlung des Schuldners komplett ausgeglichen
worden sei und sie keine Anträge stelle.
II.
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. ist nach §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 2 Satz
2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthaft.
Angefochten ist mit dem Beschluss vom 01.12.2009 eine Entscheidung, mit der – wenn
auch durch die Vorinstanz nicht expressis verbis ausgeführt – eine Erinnerung des
weiteren Beteiligten zu 2. mit dem Ziel der teilweisen Niederschlagung der Kosten aus
der Kostenrechnung des weiteren Beteiligten zu 1. vom 10.03.2009 zurückgewiesen
worden ist. Denn der weitere Beteiligte zu 2. stellt nicht in Abrede, dass die in der
beanstandeten Rechnung aufgeführten Kosten im Rahmen der durchgeführten
Zwangsvollstreckung durch den weiteren Beteiligten zu 1. tatsächlich angefallen und
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Zwangsvollstreckung durch den weiteren Beteiligten zu 1. tatsächlich angefallen und
entsprechend den Vorschriften des GvKostG abgerechnet worden sind. Der weitere
Beteiligte zu 2. fordert vielmehr eine Korrektur der Rechnung wegen einer unrichtigen
Sachbehandlung durch den weiteren Beteiligten zu 1. im Zusammenhang mit der
Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung und damit eine Niederschlagung der hierdurch verursachten Kosten. Diese
Forderung hat der weitere Beteiligte zu 1. im außergerichtlichen Schriftverkehr
abgelehnt. Hinsichtlich der Entscheidung des Gerichtsvollziehers über die Nichterhebung
von Gerichtsvollzieherkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung ist - auch wenn die
betroffenen Kosten solche der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 766 ZPO sind - nach § 7
Abs. 2 Satz 2 GvKostG die für die Erinnerung und die Beschwerde des Kostenschuldners
und der Staatskasse gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers geltende
Bestimmung des § 5 Abs. 2 GvKostG entsprechend anwendbar (BGH DGVZ 2008, 187).
Das Rechtsmittel ist auch zulässig. Aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht
kommt es auf das Erreichen des Mindestbeschwerdewertes nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG
nicht an.
Der weitere Beteiligte zu 2. ist erinnerungs- und beschwerdebefugt. Der Bezirksrevisor
als Vertreter der Staatskasse kann diese Rechtsbehelfe auch mit dem Ziel der
Verringerung des Kostenansatzes einlegen. Die Staatskasse verfolgt in diesem Fall ein
eigenes Interesse an der Vermeidung der Rückforderung fehlerhaft berechneter bzw.
niederzuschlagender Kosten (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 5 GvKostG Rn. 8 m.
w. N.).
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht
hat das Amtsgericht die Erinnerung vom 01.09.2009 zurückgewiesen. Die
Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Mehrkosten der persönlichen Zustellung
der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
liegen vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG sind Kosten des Gerichtsvollziehers, die bei richtiger
Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Voraussetzung für die
Niederschlagung von Gerichtsvollzieherkosten ist ein Fehler des Gerichtsvollziehers in
seiner Amtstätigkeit, der sich auch auf eine Verwaltungsbestimmung, wie etwa die
GVGA, beziehen kann (LG Berlin, JurBüro 2000, 376).
Im Entscheidungsfall liegt die unrichtige Sachbehandlung des weiteren Beteiligten zu 1.
darin, dass er eine nicht nur unerheblich kostenaufwändigere Art der Zustellung der
Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
gewählt und ausgeführt hat, ohne dass dafür konkret auf die betroffene
Zwangsvollstreckungssache bezogene Gründe von ihm angegeben wurden oder
anderweitig ersichtlich sind. Der weitere Beteiligte zu 1. hat damit auch gegen die
Verpflichtung aus § 104 Satz 3 GVGA verstoßen, wonach der Gerichtsvollzieher darauf
bedacht zu sein hat, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Auslagen
entstehen.
Zwar hat der Gerichtsvollzieher für die Durchführung der Zustellung der Ladung des
Schuldners zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 185 b Nr.
3 Satz 1, 21 Nr. 2 Satz 1 GVGA zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung
durch die Post nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Aus den Bestimmungen des §
21 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 und 5 GVGA ergibt sich, in welchen Fällen der Gerichtsvollzieher
insbesondere persönlich zuzustellen hat bzw. die Postzustellung ausgeschlossen ist. Die
Voraussetzungen dieser Regelfälle liegen hier jedoch nicht vor.
Die in § 21 Nr. 4 und 5 GVGA angesprochenen Gründe, die eine persönliche Zustellung
zwingend erfordern (Zustellung bestimmter Pfändungsbeschlüsse und
Willenserklärungen sowie Zustellungen während einer Postsperre) sind im
Entscheidungsfall unzweifelhaft nicht gegeben.
Der Auftraggeber hat auch nicht die persönliche Zustellung beantragt.
Der Sache kam auch keine Eilbedürftigkeit zu. Zwischen der Festlegung des Termins zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 12.02.2009 und dem Termin am
10.03.2009 lag fast ein ganzer Monat, in dem unter Einhaltung der Ladungsfrist von 3
Tagen (vgl. § 185 b Nr. 4 GVGA) eine Zustellung durch die Post einschließlich des
Rücklaufes der Zustellungsurkunde problemlos hätte bewerkstelligt werden können. Das
allgemein ausgeführte Argument des weiteren Beteiligten zu 1., bei einer persönlichen
Zustellung sei gesichert, dass der Nachweis über die ordnungsgemäße Ladung zum
Termin bereits vorliegt, vermag daher unter den hier obwaltenden Umständen nicht zu
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Termin bereits vorliegt, vermag daher unter den hier obwaltenden Umständen nicht zu
verfangen. Ebenso ist unter Berücksichtigung der genannten Zeitspanne nicht
nachvollziehbar, inwiefern die persönliche Zustellung, wie der weitere Beteiligte zu 1.
meint, "in jedem Fall das Verfahren beschleunigt".
Es sind zudem keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine persönliche Zustellung
im vorliegenden Fall erfordert hätten. Solche sind weder der Beschwerdeakte noch der
Sonderakte des Gerichtsvollziehers zu entnehmen. Besondere Umstände des Einzelfalls
ergeben sich insbesondere nicht aus den allgemeinen Erwägungen des
Gerichtsvollziehers in seinem Aktenvermerk zur Zustellung, die das Amtsgericht zur
Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogen hat (ebenso in einem
ähnlich gelagerten Fall LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007, 3 T 501/07). Weder der
Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Gerichtsvollzieher bei persönlicher Zustellung,
soweit er den Schuldner persönlich antreffen würde, ihn auf die Folgen der Säumnis
hinweisen könnte und ihm "zweckdienliche" Erläuterungen, welche Unterlagen er zum
Termin mitzubringen hat, geben könnte, noch das Abstellen auf das
Beschleunigungsgebot im Hinblick auf die sofortige Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung des persönlich anwesenden Schuldners gehen auf die hier betroffene
Zwangsvollstreckungssache konkret ein.
Besondere Umstände des Einzelfalls, etwa bei rechtlichen oder tatsächlichen
Schwierigkeiten, können durchaus zur Berechtigung der persönlichen Zustellung führen.
Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich. Weshalb der weitere Beteiligte zu 1. erwartete,
dass gerade der hier betroffene Schuldner trotz zweier vergeblicher Pfändungsversuche
bei der Zustellung der Ladung angetroffene werden würde, hat er nicht dargestellt und
ist auch nicht anderweitig zu ersehen. Es bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Schuldner aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse einer persönlichen
Ladung und besonderer Erläuterungen, die ohnehin nochmals im Termin zur Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung zu geben sind, bedurfte. Der weitere Beteiligte zu 1.
hat überdies nicht ausgeführt, weshalb er annehmen durfte, dass der Schuldner im
vorliegenden Verfahren einen in den Briefkasten eingeworfenen Brief des
Gerichtsvollziehers eher öffnen würde als eine Zustellung durch die Post, bei der als
Absender ebenfalls der Gerichtsvollzieher aufgeführt ist, und weshalb ein Erscheinen des
Schuldners im Termin auf eine Ladung, die der Gerichtsvollzieher in den Briefkasten
eingeworfen hat, wahrscheinlicher war als bei einem Einwurf durch die Post.
Schließlich lässt sich den Akten nichts dafür entnehmen, dass im konkreten Einzelfall die
persönliche Zustellung wegen besonderer mit der Zustellung verbundener
Schwierigkeiten, möglicherweise aufgrund örtlicher Besonderheiten, wie etwa eines
fehlenden oder nur schwer zugänglichen Briefkastens, erforderlich gewesen wäre. Mit der
allgemeinen Erwägung, dass eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher häufig
zuverlässiger sein dürfte als durch die Deutsche Post AG oder - vor allem - durch andere
Zustellunternehmen, lässt sich ein die persönliche Zustellung rechtfertigender Umstand
jedenfalls nicht begründen. Die Zulassung dieser Argumentation in einer derart
allgemeinen Form würde nämlich in der Konsequenz dazu führen, dass der
Gerichtsvollzieher jede Zustellung persönlich vornehmen könnte oder gar müsste, was
sich mit dem Regelungsgehalt des § 21 GVGA nicht vereinbaren ließe. Wenn der weitere
Beteiligte zu 1. in diesem Zusammenhang auf mehrere fehlerhafte Zustellungen eines
regional tätigen Anbieters hingewiesen hat, vermag auch dies die Wahl der persönlichen
Zustellung nicht zu begründen, da die Erfahrungen mit diesem Anbieter auf die
Arbeitsweise der Deutschen Post AG als größtem privaten Zusteller, zumal im Bereich
des Wohnortes des Schuldners, keinen Rückschluss zulassen. Soweit das Amtsgericht in
der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, es sei gerichtsbekannt, dass den
Angestellten „der Post“ häufig die Qualifikation, Gründlichkeit und Exaktheit für eine
ordnungsgemäße Zustellung fehlten, gibt auch diese allgemeine Bewertung zum einen
nichts konkretes für die hier betroffene Zustellung her. Zum anderen ist für die
Entscheidung über die Art der Zustellung der Erkenntnisstand des Gerichtsvollziehers
und nicht der des Vollstreckungsgerichts maßgeblich.
Die Wahl der Zustellungsart durch den weiteren Beteiligten zu 1. kann entgegen der
Ansicht des Amtsgerichts auch nicht als Ermessensentscheidung unbeanstandet
bleiben. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Gerichtsvollzieher eine
persönliche Zustellung nicht nur unter den Voraussetzungen des § 21 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4
und 5 GVGA, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen auch in anderen Fällen
vornehmen darf. Der weitere Beteiligte zu 1. hat vorliegend jedoch nicht kenntlich
gemacht, dass er sein Ermessen pflichtgemäß und konkret fallbezogen ausgeübt hat.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der weitere Beteiligte zu 1. in
seinem Aktenvermerk, aber auch im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren
durchgängig lediglich in allgemeiner Form dargestellt, weshalb eine persönliche
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durchgängig lediglich in allgemeiner Form dargestellt, weshalb eine persönliche
Zustellung erfolgt ist. Er hat dabei ausschließlich Kriterien angegeben, die auf eine
Vielzahl, wenn nicht sämtliche Zustellungen von Ladungen zum Termin zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung zutreffen. Dies ist für eine ordnungsgemäße
Ermessensausübung im Einzelfall nicht ausreichend. Da eine Gewichtung der im
konkreten Fall für die persönliche Zustellung sprechenden Gesichtspunkte nicht
erkennbar stattgefunden hat, fehlt es auch an einer Abwägung mit den dagegen
sprechenden Umständen, insbesondere mit den höheren Kosten dieser Zustellungsart.
Wenn sich der Gerichtsvollzieher unter mehreren Alternativen der Amtsführung für die
kostenaufwändigere entscheidet, kann dies dem Kostenminimierungsgebot aus § 104
Satz 3 GVGA zuwider laufen. Die Wahl der teureren Alternative ist daher nur dann
gerechtfertigt, wenn die Veranlassung der Mehrkosten notwendig, dass heißt im
konkreten Einzelfall zur Durchführung der Zwangsvollstreckung unabdingbar ist. Dass
dies vorliegend gegeben ist, lässt sich der Begründung des weiteren Beteiligten zu 1. in
seinem Aktenvermerk nicht entnehmen.
Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Amtsgerichts, dass die
Mehrkosten von 7,55 € eine persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nicht
ausschließen. Dieser Differenzbetrag ist aber andererseits auch nicht so unerheblich,
dass es einer einzelfallbezogenen Begründung für die Wahl dieser Zustellungsart nicht
bedarf (ebenso LG Dresden a. a. O.: Kostendifferenz 5,40 €).
Da nach alldem keine ausreichenden Gründe für die Wahl der kostenintensiveren
persönlichen Zustellung vom 17.02.2009 ersichtlich sind, stellt sich diese als unrichtige
Sachbehandlung mit der Folge dar, dass die hierdurch gegenüber einer Zustellung durch
die Post veranlassten Mehrkosten nicht erhoben werden.
Der – im Übrigen von der Erinnerung und der Beschwerde nicht erfasste - Kostenansatz
des weiteren Beteiligten zu 1. war daher wie folgt abzuändern:
III.
Der Kostenausspruch folgt aus §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66
Abs. 8 GKG.
Die weitere Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m.
§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage der
Nichterhebung von Mehrkosten einer persönlichen Zustellung des Gerichtsvollziehers
von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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