Urteil des LG Cottbus vom 08.07.2008

LG Cottbus: cmr, firma, aufrechnung, schweres verschulden, gegenforderung, gespräch, verzug, widerklage, ware, subunternehmer

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Gericht:
LG Cottbus Kammer
für Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 O 37/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 ADSp, Art 23 Abs 5 CMR,
Art 23 Abs 6 CMR, Art 29 CMR
Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr:
Vereinbarkeit mit dem Aufrechnungsverbot im Speditionsrecht;
Verschulden bei Einschaltung eines Subunternehmers
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 09.10.2007 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass
die Verurteilung wie folgt lautet:
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin gegenüber der Rechtsanwältin … von der
Inanspruchnahme auf Zahlung von Gebührenansprüchen in Höhe von 474,51 €
zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 23.02.2007 freizustellen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem
Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Transportaufträgen in Anspruch, die
Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen auf bzw. erhebt insoweit hilfsweise
Widerklage.
Die Parteien stehen seit langer Zeit in Geschäftsbeziehung in der Weise, dass die
Klägerin für die Beklagte eine Vielzahl von Transporten durchgeführt hat. Die Klägerin
setzte bei diesen Transporten Fahrzeuge der Firma „ELMA“ ein. Der Beklagten wurden
Frachtpapiere überreicht, die mit dem Stempel der Firma „ELMA“ versehen sind.
Mit der Klage macht die Klägerin Bezahlung von sechs Transportaufträgen geltend. Die
sechs Transportaufträge wurden von der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt und der
Beklagten mit sechs Transportrechnungen in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten
der Abrechnung wird verwiesen auf die Anlagen K 1 bis K 6 (Bl. 7 bis 12 d. A.). Als
Zahlungsziel sind in den Rechnungen genannt der 12.10., der 13.10., der 17.11., der
12.11. und der 27.11.2006. Die Gesamtforderung in Höhe von 11.640,00 € wurde von
der Klägerin mehrfach vergeblich zur Zahlung angemahnt, so unter dem 20.11., 24.11.,
11.12. und 15.12.2006. Am 05.11.2006 erteilte die Klägerin ihrer
Prozessbevollmächtigten Anwaltsauftrag dahingehend, die Summe von 11.640,00 €
vorgerichtlich geltend zu machen. Ein Klageauftrag bestand zunächst nicht. Mit
Anwaltsschreiben vom 11.12.2006 wurde die Beklagte vergeblich aufgefordert, den
Betrag in Höhe von 11.640,00 € bis zum 19.12.2006 zu zahlen (Bl. 28 bis 30 d. A.).
Am 26.01.2007 ging bei der Klägerin eine Zahlung in Höhe von 3.340,50 € der Beklagten
ein.
Unter dem 27.09.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin einen weiteren
Transportauftrag. Aus diesem Transportauftrag resultiert die Gegenforderung der
Beklagten.
Nach diesem Transportauftrag sollte von einer Ladestelle in England harmlose Ware zum
Messegelände nach Frankfurt am Main transportiert werden. Ladedatum war der
28.09.2006 und Entladedatum der 30.09.2006. Als Frachtpreis wurden 1.850,00 €
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28.09.2006 und Entladedatum der 30.09.2006. Als Frachtpreis wurden 1.850,00 €
vereinbart. In dem Frachtauftrag heißt es, dass die Beklagte ausschließlich auf Grund der
Allgemeinen deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) arbeitet. Für den Fall, dass
Probleme auftreten sollten, ist die Mobiltelefonnummer 01743100346 in dem Auftrag
angegeben. Die Klägerin führte diesen Auftrag durch und benutzte für den Transport
einen LKW der Firma …“. Nach Übernahme des Transportgutes am 28.09.2006 erlitt der
LKW während der Fahrt einen Defekt am Luftkompressor und blieb liegen. Die Klägerin
wandte sich über die angegebene Mobiltelefonnummer an die Beklagte. Weiter
beauftragte der Fahrer des LKW eine englische Werkstatt mit der Reparatur des LKW.
Dort wurde das benötigte Ersatzteil bestellt und eingebaut. Noch vor Instandsetzung des
LKW erteilte die Beklagte Weisung an die Klägerin zur Umladung des Transportgutes. Es
wurde eine andere Firma mit dem Weitertransport beauftragt. Die Ware wurde durch
diese Firma am 01.10.2006 in Frankfurt am Main abgeliefert.
Den Frachtpreis in Höhe von 1.850,00 € stellte die Klägerin der Beklagten nicht in
Rechnung. Dieser soll bei der Beklagten als Schadenersatz nach Auffassung der Klägerin
verbleiben.
Die Klägerin ist der Auffassung, eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
seitens der Beklagten scheitere an § 19 ADSp. Diese seien wirksam zwischen den
Parteien vereinbart worden. Auch die Hilfswiderklage der Beklagten sei nicht begründet.
Dieser stünde kein Schadensersatzanspruch über die anerkannten 1.850,00 € hinaus zu.
Insoweit ist die Klägerin der Auffassung, ihre Haftung sei gemäß CMR 23 Absatz 5 auf die
Höhe der Fracht begrenzt. Höhere Entschädigung könne die Beklagte weder gemäß CMR
23 Absatz 6 noch nach CMR 29 verlangen. Insbesondere sei der Klägerin bzw. dem von
ihr eingeschalteten Frachtführer kein Verschulden im Sinne von CMR 29 anzulasten.
Insoweit behauptet die Klägerin, der LKW der Firma …“ sei regelmäßig und
ordnungsgemäß, insbesondere auch vor Antritt der Fahrt fachmännisch gewartet
worden. Der Ausfall des Luftkompressors sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Klägerin
ist der Auffassung, sie habe auch nicht unzulässigerweise unter Verstoß gegen den
Frachtauftrag vom 27.09.2006 den Auftrag weitergegeben. Sie habe lediglich gemäß
CMR 3 einen Gehilfen eingeschaltet. Die Klägerin bestreitet den von der Beklagten
geltend gemachten Schaden.
Die Klägerin hat zunächst mit Klage vom 23.01.2007 Zahlung in Höhe von 11.640,00 €
nebst Zinsen begehrt. Mit Schriftsatz vom 16.02.2007 hat die Klägerin die Klage auf
Freistellung erweitert. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe
von 3.340,50 € in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist in der mündlichen
Verhandlung vom 09.10.2007 Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. Gegen
dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 09.10.2007 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise erhebt die Beklagte Widerklage mit dem Antrag,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 8.299,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt
Abweisung der Hilfswiderklage.
Die Beklagte ist zunächst der Auffassung, sie könne wirksam aufrechnen. Insoweit
behauptet sie, in einem Gespräch in den Geschäftsräumen der Klägerin sei vereinbart
worden, dass die gegenseitigen Forderungen aufgerechnet werden sollen. Im Übrigen sei
die Gegenforderung durch die Klägerin mit der Anlage B 1, Bl. 47 d. A., anerkannt
worden. Die Beklagte ist der Auffassung, unabhängig von diesem Anerkenntnis bestünde
eine Schadenersatzforderung der Beklagten in Höhe von 8.299,50 €.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe unzulässigerweise unter Verstoß
gegen Frachtauftrag und Gesetz einen Subunternehmer eingeschaltet. Der
Subunternehmer habe ein verkehrsuntüchtiges Fahrzeug eingesetzt. Demgemäß
komme eine Haftungsbegrenzung wegen CMR 29 nicht in Betracht. Eine
Haftungsbegrenzung scheitere zudem an CMR 23 Abs. 6. Im Frachtauftrag sei vermerkt,
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Haftungsbegrenzung scheitere zudem an CMR 23 Abs. 6. Im Frachtauftrag sei vermerkt,
dass es sich um Messegut handele. Damit sei ein besonderes Interesse an der Lieferung
angegeben worden. Die Beklagte behauptet, durch die Havarie des LKW und die
Beauftragung eines Drittunternehmens sei der Beklagten ein Schaden in geltend
gemachter Höhe entstanden. Zum Einen liege der Schaden in Eigenkosten der
Beklagten in Höhe von 670,00 €. Darüber hinaus seien Fremdkosten in Höhe von
7.629,50 € entstanden. Der Auftraggeber der Beklagten, die Firma …, habe der
Beklagten unter Verrechnung einen Betrag in Höhe von 7.475,00 € in Rechnung gestellt.
Insoweit verweist die Beklagte auf die Debitorenliste 2006, B 19 (Bl. 268 d. A.).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, die Hilfswiderklage dagegen nicht.
Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 407 Abs. 2 HGB in Verbindung mit den
unstreitig erteilten und durchgeführten sechs Frachtaufträgen noch Zahlung in Höhe von
8.299,50 € verlangen. Unstreitig beträgt der Gesamtpreis für die sechs Frachtaufträge
11.640,00 €; unstreitig sind hierauf im Laufe des Rechtsstreits 3.340,50 € gezahlt
worden, so dass der ausgeurteilte Restbetrag noch offen ist.
Die Forderung in Höhe von 8.299,50 € ist nicht durch Aufrechnung seitens der Beklagten
erloschen. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist unzulässig. Unstreitig haben
die Parteien in dem Frachtauftrag vom 27.09.2006 die Geltung der ADSp vereinbart und
damit auch die Geltung von § 19 ADSp. § 19 ADSp findet auch im Anwendungsbereich
der CMR Anwendung, wenn die ADSp wirksam vereinbart sind (vgl. BGHZ 94, 71). An der
wirksamen Vereinbarung der ADSp besteht hier kein Zweifel. Nach § 19 ADSp ist die
Aufrechnung nur mit einwendungsfreien Gegenforderungen zulässig. Hier ist die
Gegenforderung nicht einwendungsfrei. Soweit die Beklagte behauptet, es sei dennoch
die Zulässigkeit der Aufrechnung zwischen den Parteien vereinbart worden, so ist dieser
Vortrag unsubstanziiert und den Beweisantritten nicht nachzugehen. Es wird lediglich
behauptet, in einem Gespräch in den Geschäftsräumen der Klägerin sei die Aufrechnung
der gegenseitigen Forderungen vereinbart worden. Es wird weder mitgeteilt, wann dieses
Gespräch stattgefunden hat noch welche Personen an diesem Gespräch beteiligt
gewesen sein sollen. Es hat also bei der Unzulässigkeit der Aufrechnung zu verbleiben.
Die Hilfswiderklage ist unbegründet.
Die Beklagte kann von der Klägerin über den unstreitig erhaltenen Betrag in Höhe von
1.850,00 € hinaus keinen weiteren Schadensersatz verlangen.
Grundsätzlich haftet die Klägerin der Beklagten gemäß CMR 17 Abs. 1 für die
Überschreitung der Lieferfrist bezüglich des Transportauftrages vom 27.09.2006. Soweit
das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2008 Bedenken bezüglich der
Anwendbarkeit der CMR geäußert hat, lässt es diese Bedenken fallen. CMR 17 stellt eine
abschließende Regelung für die Fälle der Beschädigung, des Verlustes des Gutes sowie
der Überschreitung der Lieferfrist dar (vgl. BGH NJW 1979, 2470; BGHZ 123, 303; OLG
Naumburg, Urteil vom 28.07.2005, 4 U 9/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995, 18
U 142/94). Schadensersatz statt der Leistung richtet sich nicht nach CMR 17, sondern
nach nationalem Recht. Ebenso wird der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nach
nationalem Recht behandelt, sofern der Schaden nicht Folge von Verlust, Beschädigung
des Gutes oder Lieferfristüberschreitung ist (vgl. BGH a. a. O.). Vorliegend macht die
Beklagte Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist geltend. Unstreitig war
als Entladedatum der 30.09.2006 vereinbart, unstreitig ist die Fracht einen Tag später in
Frankfurt am Main, also verspätet, angekommen. Hätte die Fracht überhaupt nicht den
Empfänger erreicht, läge ein Fall der Nichterfüllung vor, der nach nationalem Recht zu
behandeln wäre. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt aber von dem der
Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken aus dem Urteil vom 20.02.2007, 3 S
150/06. Dort ist die Fracht nie beim Empfänger angekommen.
Nach CMR 23 Absatz 5 ist die Haftung des Frachtführers auf die Höhe der Fracht
begrenzt, wenn die Lieferfrist überschritten wird. Auf diese Haftungsbegrenzung beruft
sich die Klägerin zu Recht.
CMR 23 Absatz 6 steht hier der Haftungsbegrenzung nicht entgegen. CMR 26 Absatz 1
findet schon keine Anwendung, da unstreitig ein Zuschlag zum Frachtpreis nicht
vereinbart worden ist. CMR 26 Absatz 2 setzt voraus, dass das besondere Interesse im
Frachtbrief eingetragen ist (vgl. BGHZ 123, 200). Der Transportauftrag vom 27.09.2006
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Frachtbrief eingetragen ist (vgl. BGHZ 123, 200). Der Transportauftrag vom 27.09.2006
stellt keinen Frachtbrief in diesem Sinne dar. Zudem ist in dem Frachtauftrag kein
besonderes Interesse an der Lieferung angegeben worden. Es heißt dort nur, dass
harmlose Ware vorliegt und dass die Entladestelle das Messegelände in Frankfurt ist. Ein
besonderes Lieferungsinteresse lässt sich diesen Angaben nicht entnehmen.
Die Haftungsbeschränkung auf die Höhe der Fracht entfällt auch nicht gemäß CMR 29.
CMR 29 Absatz 1 würde voraussetzen, dass die Klägerin den Schaden vorsätzlich oder
durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Dafür wäre
Voraussetzung ein leichtfertiges Handeln in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. OLG Hamm, Transportrecht 2005, 123).
Beweispflichtig für ein solches schweres Verschulden ist die Beklagte (vgl. BGH NJW-RR
2004, 394). Es liegt bereits kein hinreichender Vortrag der Beklagten bezüglich eines
schweren Verschuldens der Klägerin vor. Soweit sie auf den Defekt des Luftkompressors
verweist, fehlt es bereits an einem hinreichenden Vortrag der Beklagten bezüglich eines
qualifizierten Verschuldens der Klägerin. Es wäre hier im Einzelnen darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen, dass die Klägerin über ihren Gehilfen ein nicht gewartetes
und verkehrsunsicheres Fahrzeug eingesetzt hat, mit der Gefahr, dass jederzeit der
Luftkompressor ausfallen kann. Dies wird weder so behauptet noch wird Beweis von der
Beklagten angetreten.
Auch dem Gehilfen der Klägerin fällt kein solches Verschulden gemäß CMR 29 Absatz 2
zur Last. Auch hier fehlt entsprechender Vortrag der Beklagten. Es kann im
Anwendungsbereich von CMR 29 dahinstehen, ob die Klägerin mit der Einschaltung der
Firma …“ gegen den Transportauftrag vom 27.09.2006 bzw. das Gesetz verstoßen hat.
Ein solcher Verstoß könnte im Rahmen von CMR 29 nur relevant sein, wenn der Klägerin
bewusst gewesen wäre, dass die „… verkehrsunsichere Fahrzeuge einsetzt. Auch dies ist
so nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt worden. Das bloße Einschalten der …“
stellt kein leichtfertiges Handeln in dem Bewusstsein dar, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Dies schon deshalb nicht, da die Klägerin unstreitig
mehrfach die Firma „…“ in Kenntnis der Beklagten eingesetzt hat. Durch die
Haftungsbegrenzung in CMR 23 Absatz 5 sind Ansprüche der Beklagten über die
erhaltenen 1.850,00 € hinaus demgemäß ausgeschlossen. Die Beklagte kann sich
zuletzt auch nicht auf ein Anerkenntnis der Klägerin hinsichtlich der
Schadensersatzverpflichtung berufen. Das Schreiben Anlage B 1 der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.12.2006 stellt kein Anerkenntnis einer
Gegenforderung dar. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Gegenforderung nur
deshalb aufgeführt wird, um darzulegen, aus welchem Grund ein Teil der Forderung der
Klägerin auf jeden Fall berechtigt ist. Dem Schreiben lässt sich aber nicht entnehmen,
dass die Klägerin ohne Wenn und Aber eine Gegenforderung von 8.950,00 € der
Beklagten anerkennen will.
Der Zinsanspruch der Klägerin ist aus Verzug gerechtfertigt. Insoweit kann auf die
Aufstellung der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.10.2007, Bl. 116 d. A., verwiesen werden.
Die Zahlung in Höhe von 3.340,50 € wurde, soweit es die Zinsen betrifft, gem. § 366
BGB verrechnet.
Ebenfalls begründet ist der Klageantrag zu 2 auf Freistellung. Auf Grund der mehrfachen
unstreitigen Mahnungen befand sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug, als die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2006 erneut vergeblich
zur Zahlung aufforderte. Unstreitig bestand auch nur Auftrag zur vorgerichtlichen
Geltendmachung und es lag noch kein Klageauftrag vor. Die vorgerichtlichen
Anwaltskosten schuldet die Beklagte also aus Verzug. Dass die Klägerin nur einen Teil
dieser Kosten entgegen der BGH-Rechtsprechung geltend macht, belastet die Beklagte
nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den
Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren der
Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Unstreitig befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt
der Zahlung seit Längerem in Verzug. Mit der Zahlung hat sie sich freiwillig in die Rolle
der Unterlegenen begeben. Es ist also gerechtfertigt, auch insoweit die Kosten der
Beklagten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 19.939,50 €
(11.640,00 € + 8.299,50 €; die Aufrechnung ist nicht gem. § 45 Abs. 3 Streitwert
erhöhend, da sie nicht hilfsweise erfolgte und auf Grund der Unzulässigkeit keine der
Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergangen ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG
Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergangen ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG
sind Klage und Hilfswiderklage zusammenzurechnen.)
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