Urteil des LG Bonn vom 03.09.2010

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Landgericht Bonn, 10 O 345/09
Datum:
03.09.2010
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 345/09
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache mit dem
Antrag zu 1. erledigt ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. einen Betrag in Höhe von 5.506,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.167,10 EUR seit dem
02.03.2009 sowie aus weiteren 4.339,11 EUR seit dem 03.11.2009 zu
zahlen,
2. den im Verfahren 18 O 168/06 vor dem Landgericht Bonn am
18.11.2009 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 1.655,84
EUR herauszugeben,
3. weitere 718,40 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus übergegangenem Recht
auf Erstattung eines geleisteten Kostenvorschusses geltend.
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Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherung. Der Beklagte vertrat im Jahr 2006 als
Rechtsanwalt Versicherungsnehmer der Klägerin, die Eheleute B und D C, unter
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anderem in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht E, Az. ## O ###/##. Den für diesen
Prozess angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von 8.868,00 EUR zahlten die
Eheleute C mit zwei Zahlungen von 2.500,- EUR und 6.371,60 EUR, also insgesamt
8.871,60 EUR, bei der Gerichtskasse ein. Nach Durchführung eines Stichentscheids
gewährte die Klägerin ihren Versicherungsnehmern Deckung und überwies die
verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 8.868,00 EUR auf das Konto des Beklagten.
Dieser leitete den erhaltenen Betrag am 24.08.2006 an die Eheleute C weiter.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.09.2009 schlossen die Parteien
einen Vergleich. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Der
Streitwert wurde auf 505.000,- EUR festgesetzt. Auf die Schlussrechnung des Beklagten
vom 06.10.2006 leistete die Klägerin eine Zahlung von 4.336,66 EUR (Anlage K 4, Bl.
15 d.A.).
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In der Folgezeit stellte die Gerichtskasse eine Gerichtsgebühr in Höhe von 2.956,- EUR
in Rechnung. Darüber hinaus bezifferte sie die Auslagen für die zum Termin
erschienenen Zeugen mit 2052,40 EUR und die Kosten für den Sprachendienst M mit
131,80 EUR. Weiterhin wurden Auslagen für Zustellungen in Höhe von 14,30 EUR
berechnet. Daraufhin überwies die Gerichtskasse am 01.12.2006 einen Betrag in Höhe
von 1167,10 EUR auf das Konto des Beklagten.
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Mit Schreiben vom 08.12.2008 und 19.01.2009 forderte die Klägerin den Beklagten auf,
sie über den Stand des Verfahrens zu unterrichten. Mit Schreiben vom 12.02.2009
setzte sie dem Beklagten eine Frist zur Auskunft bis zum 01.03.2009 (Anlage K 7, Bl. 23
d.A.).
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Am 02.11.2009 berichtigte die Gerichtskasse die Gerichtskostenabrechnung und
erstattete dem Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von 4.342,81 EUR (Bl. 113
d.A.).
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Am 18.11.2009 erging in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht E, Az. ## O ###/##, ein
Kostenfestsetzungsbeschluss, nach dem die damalige Beklagte an die Eheleute C
einen Betrag in Höhe von 1.655,84 EUR zu zahlen hat.
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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe ihr zunächst nicht hinreichend Auskunft
über die Abrechnung der geleisteten Vorschüsse erteilt. Als Rechtsschutzversicherer
könne sie nach Kostenzahlung an den Beklagten Auskunft über den Ausgang des
Verfahrens und Abrechnung über die geleisteten Vorschüsse verlangen.
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Mit der am 10.09.2009 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, in
erster Stufe Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit die von der Klägerin verauslagten
Gerichtskostenvorschüsse erstattet worden sind. Die Klägerin hat weiter beantragt, in
der zweiten Stufe die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern. Darüber
hinaus hat die Klägerin beantragt, den sich aus der Auskunft ergebenden Überschuss
sowie weitere 718,40 EUR vorgerichtliche Mahnkosten an sie zu zahlen.
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Nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung vom 13.10.2009 mitgeteilt hat, dass die
Gerichtskasse am 01.12.2006 einen Betrag in Höhe von 1167,10 EUR an ihn
ausgezahlt hat sowie auf Grund der Berichtigung der Gerichtskostenabrechnung vom
02.11.2009 erklärt die Klägerin den Rechtsstreit mit dem Antrag zu 1. für erledigt.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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1. festzustellen, dass sich der Anspruch auf Erteilung der Auskunft erledigt
hat,
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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.509,91 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten seit dem 02.03.2009 über dem Basiszinssatz zu zahlen,
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3. den im Verfahren 18 O 168/06 vor dem Landgericht Bonn am 18.11.2009
ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 1.655,84 EUR an sie
herauszugeben,
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4. den Beklagten zu verurteilen, weitere 718,40 EUR vorgerichtliche
Mahnkosten an sie zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht passivlegitimiert, da er nicht Vertragspartner der
Klägerin geworden sei. Ein Übergang der Rechte bzw. ein direkter Anspruch der
Klägerin gegenüber dem Beklagten scheitere zudem daran, dass die Klägerin die
Gerichtskosten in Höhe von 8.868,-EUR nicht freiwillig gezahlt habe (Bl. 70 d.A.). Im
Übrigen habe sich ein etwaiger Auskunftsanspruch bereits vor Anhängigkeit des
Rechtsstreits erledigt, da sich die Klägerin die Auskunft bereits selbst durch Einsicht der
Gerichtsakte 18 O 168/06 verschafft habe (Bl. 109 d.A.).
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Des Weiteren erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit der angeblichen Forderung in
Höhe von 5.509,91 EUR.
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Er ist der Ansicht, ihm stünde für seine außergerichtliche Tätigkeit in dem Verfahren 18
O 168/06 gegen die Eheleute C ein Anspruch auf Zahlung von 1.094,81 EUR für eine
nicht abgerechnete Erhöhungsgebühr zu (Bl. 76 d.A.). Dieser Betrag sei durch
Verrechnung mit den zurückgezahlten Gerichtskosten in Höhe von 1167,10 EUR
erloschen.
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Der Beklagte behauptet, die Eheleute C hätten sämtliche Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag an ihn abgetreten. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe für die
Verfahren 18 O 168/06 (Vollstreckungsabwehrklage) Landgericht Bonn; # C ###/##
Amtsgericht E, # C ##/## Amtsgericht E und ## O ###/## Landgericht E zu Unrecht den
Deckungsschutz verweigert. Der Vergütungsanspruch in Höhe von 2.212,82 EUR für
das Verfahren 18 O 168/06 (Vollstreckungsabwehrklage) Landgericht Bonn sei daher
zunächst mit den am 01.12.2006 erstatteten restlichen Gerichtskosten (s.o.) in Höhe von
72,29 EUR zu verrechnen. Für das Verfahren # C ##/## Amtsgericht E stehe ihm ein
Vergütungsanspruch in Höhe von 1601,17 EUR, für das Verfahren # C ##/##
Amtsgericht E ein Vergütungsanspruch in Höhe von 279,05 EUR und für das Verfahren
###/## Landgericht E ein Vergütungsanspruch in Höhe von 6.304,62 EUR zu. Ein
etwaiger verbleibender Rückforderungsanspruch der Klägerin sei daher mit diesen
Vergütungsansprüchen zu verrechnen.
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Im Hinblick auf den Differenzbetrag hat der Beklagte ursprünglich widerklagend
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beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 5.193,85 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2010 zu
zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 hat die Klägerin den Antrag zu 2. und
der Beklagte die Widerklage zurückgenommen. Die Parteien stellten wechselseitige
Kostenanträge (Bl. 197 d.A.).
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist überwiegend begründet.
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Auf den geänderten Antrag zu 1) ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens ist der zunächst zulässige und begründete
Anspruch durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden. Der
Auskunftsanspruch hat sich durch die Erteilung der Auskunft in den Schriftsätzen des
Beklagten vom 13.10.2009 und 12.12.2009 erledigt.
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Der Antrag war bis zu diesem Zeitpunkt zulässig. Ihm stand nicht ein fehlendes
Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entgegen, da diese ein berechtigtes Interesse daran
hatte, den von ihr behaupteten Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen und ihr
kein einfacherer Weg zur Erreichung ihres Rechtsschutztitels zur Verfügung stand.
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Der Auskunftsanspruch war auch begründet. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus den
§§ 675, 666 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 S.1 VVG a.F. i.V.m. mit den dem
Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Grunde liegenden ARB. Nach den §§ 675, 666
BGB ist zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet, wer von einem anderen zur
entgeltlichen Besorgung von Geschäften beauftragt wird. Der auf Grund des
Mandatsverhältnisses bei den Eheleuten C entstandene Auskunfts- und
Rechenschaftsanspruch ist als Hilfsanspruch zu dem Herausgabeanspruch aus den §§
675, 667 BGB in analoger Anwendung des § 401 BGB auf die Klägerin übergegangen.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das erledigende Ereignis nicht vor
Rechtshängigkeit eingetreten. Der Gerichtsakte 18 O 168/06 Landgericht Bonn war nicht
zu entnehmen, ob Auszahlungen der Gerichtskasse an den Beklagten erfolgt sind.
Auskunftspflichten entfallen jedoch erst, wenn feststeht, dass von dem in Anspruch
genommenen keinesfalls mehr zu fordern ist (AG Hamburg r+s 1996, 361).
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Durch Erteilung der Auskünfte mit den Schriftsätzen vom 13.10.2009 und 12.12.2009 trat
Erlöschen durch Erfüllung ein, so dass der geltend gemachte Anspruch danach
unbegründet war.
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Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 675, 667 Alt.2 BGB i.V.m. § 67
Abs. 1 S. 1 VVG a.F. i.V.m. mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Grunde
liegenden ARB aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Erstattung des
geleisteten Vorschusses in Höhe von 5.506,21 EUR.
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Dass die Parteien den Versicherungsbeginn nicht mitgeteilt haben, ist unerheblich,
Denn der Rechtsübergang folgt aus den § 20 Abs. 2 ARB 75 oder § 17 Abs. 8 ARB 94.
Nach den im Wesentlichen gleich lautenden Klauseln gehen
Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über,
soweit dieser Leistungen erbracht bzw. Kosten getragen hat, und zwar mit Entstehung
dieser Kosten (OLG Düsseldorf VersR 2008, 1347; LG München r+s 1999, 158; AG
Berlin-Tempelhof ZfS 2003, 468).
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Der Beklagte hat unstreitig von der Gerichtskasse einen Betrag in Höhe von insgesamt
5.509,91 EUR erhalten. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin im Hinblick auf den
Gerichtskostenvorschuss einen Betrag von 8.868,- EUR an den Beklagten geleistet hat,
der Vorschuss von den Eheleuten C allerdings in Höhe von 8.871,60 EUR eingezahlt
wurde, beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf 5.506,21 EUR (5.509,91 EUR – 3,60
EUR).
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Der Anspruch auf Zahlung der 5.506,21 EUR ist nicht durch Aufrechnung gemäß § 389
BGB erloschen. Der Beklagte ist nicht aktivlegitimiert. Ein Anspruch auf Ausgleich
weiterer Gebührenansprüche des Beklagten aus der Tätigkeit für die Eheleute C wäre
zunächst ein Anspruch des Beklagten gegen seine Mandanten. Dies könnte zwar einen
Anspruch der Eheleute C gegen die Klägerin auf Freistellung begründen. Nach § 20
Abs. 1 ARB 75 bzw. § 17 Abs. 7 ARB 94 kann der Befreiungsanspruch schon wegen §
399 BGB nicht abgetreten werden (LG Stuttgart VersR 1996, 449).
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Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 675, 667 Alt.2 BGB i.V.m.§ 67
Abs. 1 S. 1 VVG a.F. i.V.m. mit den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu Grunde
liegenden ARB aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Herausgabe des
Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18.11.2009 Landgericht Bonn, Az. 18 O 168/06.
Der Beklagte hat den Besitz an der Urkunde erhalten, § 667 BGB. Durch den
Rechtsübergang ist die Klägerin in die Position des Mandanten eingerückt (OLG
Düsseldorf, VersR 2008, 1347). In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu
berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer gemäß § 20 Abs. 3
ARB 75 bei der Geltendmachung eines auf ihn übergegangenen
Kostenerstattungsanspruches gegen einen Dritten zu unterstützen hat. Nach dem im
Wesentlichen gleich lautenden § 17 Abs. 8 ARB 94 hat der Versicherungsnehmer den
Versicherer bei dessen Maßnahmen gegen andere auf Verlangen mitzuwirken.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 S.1 BGB. Hierbei war zu
berücksichtigen, dass sich der Beklagte hinsichtlich eines Betrages von 1167,10 EUR
jedenfalls seit dem beantragten Zeitpunkt am 02.03.2009 in Verzug befand. Wegen des
verbleibenden Betrages befand sich der Beklagte erst mit dem 03.11.2009 in Verzug.
Zuvor hatte der Beklagte nichts erhalten, § 667 BGB.
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Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist in Höhe von
718,40 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Die
Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte erst, nachdem die Frist
zur Auskunftserteilung erfolglos verstrichen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klage
lediglich in Höhe von 5.506,21 EUR begründet ist, liegt eine nur geringfügige
Zuvielforderung vor, die keine höheren Kosten verursacht haben. Im Hinblick auf den
ursprünglichen Antrag zu 1. werden dem Beklagten die Kosten auferlegt. Der Auskunfts-
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bzw. Abrechnungsanspruch aus §§ 675, 667 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F. setzt zwar
voraus, dass der Anwalt die Beträge der Kostenerstattung des Prozessgegners
gegebenenfalls nach vorherigem Kostenfestsetzungsverfahren auch tatsächlich erhalten
hat, da erst dann ein die streitgegenständliche Verpflichtung begründendes
Treuhandverhältnis gegenüber der Rechtsschutzversicherung entsteht. Entscheidend ist
jedoch, dass der Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt mehrere Anfragen der
Klägerin unbeachtet gelassen hat. Im Hinblick auf die im Termin vom 13.07.2010
zurückgenommene Widerklage werden die Kosten dem Beklagten auferlegt. Die
Kostentragungspflicht beruht auf der Erwägung, dass die Abtretung der dort geltend
gemachten Ansprüche gemäß § 20 Abs. 1 ARB 75 bzw. § 17 Abs. 7 ARB 94 unwirksam
ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 709 S. 1 ZPO.
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