Urteil des LG Bonn vom 14.03.2017

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Landgericht Bonn, 11 0 63/78
Datum:
07.07.1978
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 0 63/78
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
1.600,-- DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung
Sicherheit in der / selben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beklagte ist als Immobilienmaklerin tätig.
2
Durch Zeitungsinserat vom 21. August 1977 bot der Zeuge E ein Grundstück in J zum
Verkauf an. Auf das Inserat meldete sich der mit der Beklagten in Verbindung stehende
Zeuge N, der dann am 28. August 1977 in Begleitung des Geschäftsführers der
Beklagten Herrn E aufsuchte und mit ihm ein Kaufgespräch führte. Auf diese Weise
erfuhr die Beklagte von den Verkaufsabsichten des Zeugen E.
3
Die Zeugin Dr. y hatte im August 1977 die Beklagte beauftragt, ihr ein Bau- oder
Hausgrundstück zu vermitteln.
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Nach dem Gespräch bei Herrn E wies die Beklagte die Zeugin Dr. y auf dessen
Grundstück in J hin, dass der Zeugin .jedoch nach Besichtigung nicht zusagte.
5
Am 10. September 1977 inserierte der Zeuge E erneut unter Angabe seiner
Telefonnummer. Als sich die Zeugin Dr. y daraufhin mit ihm in Verbindung setzte stellte
sie fest, dass es sich hier um das ihr schon von der Beklagten benannte, für sie
uninteressante Grundstück in J handelte. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte
habe dadurch, dass sie das Grundstück E ohne Zustimmung des Eigentümers der
Zeugin Dr. y angeboten habe gegen Ziffer 2 Abs. 3 der Wettbewerbsregeln für Makler
verstoßen.
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Der Kläger stellt den Antrag,
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die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten künftig zu unterlassen,
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Grundstücke ohne Wissen des oder der Verfügungsberechtigten zum Verkauf
anzubieten oder zu vermitteln.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, sie habe bei der Zeugin Dr. y nicht den irrigen Eindruck erweckt, von
Herrn E zur Vermittlung des Grundstücksverkaufs beauftragt zu sein. Sie hält ihr
Verhalten insgesamt nicht für wettbewerbswidrig.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der Einzelheiten des beiderseitigen
Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Beweisaufnahme vermochte der Kammer nicht die notwendige sichere
Überzeugung zu vermitteln, dass die Beklagte gegen § 3 UWG oder gegen die
allgemeine Bestimmung des § 1 UWG oder gegen die diese Normen konkretisierende
Ziffer 2 Abs. 3 der Wettbewerbsregeln verstoßen hat.
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Nach den Zeugenvernehmungen kann nur als festgestellt angesehen werden, dass die
Beklagte die Zeugin Dr. y auf das Grundstück des Zeugen E hingewiesen hat, ohne
jedoch dessen Namen und Anschrift zu nennen. Es kann sogar nicht ausgeschlossen
werden, dass die Beklagte bei dem Hinweis den Vorbehalt hinzugefügt hat, dass die
Sache noch nicht ganz klar sei.
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Bei dieser Sachlage ist nicht erwiesen, dass die Beklagte wahrheitswidrig die für den
Wettbewerb bedeutsame Angabe gemacht hat, ihr sei das Grundstück von dem
Eigentümer an die Hand gegeben worden oder sie handele mit dessen Zustimmung.
Die Zeugin Dr. y ist zwar - wie sie sagte davon ausgegangen, dass die Beklagte ihr das
Objekt für den Grundstückseigentümer anbot. Dass die Beklagte jedoch durch ihr
Verhalten diesen subjektiven Eindruck der Zeugin veranlasst hat, vermocht die
Beweisaufnahme nicht zu konkretisieren.
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Die Kammer hält es nicht für wettbewerbswidrig, wenn ein Grundstücksmakler der von
einem Kaufinteressenten einen Vermittlungsauftrag erhalten hat, diesen Interessenten
zur Besichtigung von Lage und Art eines Baugrundstücks auffordert, ohne vorher den
Eigentümer zu benachrichtigen oder gar ohne gleichzeitig von dem Verkäufer einen
Vermittlungsauftrag bezüglich dieses Grundstücks zu haben, von dessen
Verkaufsmöglichkeit der Makler vielmehr nur anderweitig Kenntnis erlangt hat.
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Es besteht kein Anlass und keine Rechtsgrundlage die Maklertätigkeit nur auf die
Vermittlung von solchen Grundstücken an seine Kaufinteressenten zu beschränken, die
dem Makler zuvor von dem Grundstückseigentümer zur. Vermittlung an die Hand
gegeben worden sind. Das ist auch offenbar nicht Inhalt und Grundgedanke der Ziffer 2
Abs. 3 der Wettbewerbsregeln, da der dort benutzte Begriff "Zustimmung" wohl nicht mit
der Erteilung eines Maklerauftrags gleichgesetzt werden kann.
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Die Kammer sieht auch für den vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, dass die
Beklagte vor dem Hinweis an die Zeugin Dr. y die Zustimmung des Zeugen E einholte.
Die Beklagte wollte zunächst nur von der Zeugin erfahren, ob dieses Grundstück nach
Lage und Art überhaupt für sie in Betracht kommen würde. Für die bloße Besichtigung
eines Baugeländes von der Straße her ist jedoch keine Zustimmung des grundsätzlich
verkaufsbereiten Verfügungsberechtigten erforderlich, wobei dahinstehen mag, ob der
Hinweis auf ein Grundstück ohne Angabe der Personalien des Eigentümers überhaupt
schon als "Anbieten" verstanden werden kann.
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Dass das erwiesene Verhalten der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig angesehen
werden kann, geht nach Auffassung des Gerichts auch aus folgender theoretischer
Überlegung hervor:
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Wenn der Zeugin Dr. y das Grundstück zugesagt und die Beklagte dann die
Kaufvertragsparteien zusammengebracht hätte, würde sicherlich keiner der Zeugen
dieses Vorgehen der Beklagten als guten kaufmännischen Sitten widerstreitend
angesehen haben, zumal hierdurch dem Zeugen E keine - von ihm nicht gewollte
Maklertätigkeit aufgedrängt wurde, da ihm einerseits die internen Rechtsbeziehungen
zwischen der Zeugin Dr. y und der Beklagten und andererseits der Weg gleichgültig
sein konnten, auf dem die Zeugin von seiner Verkaufsabsicht erfahren hatte.
23
Da die Zeugin Dr. y zu allen entscheidungserheblichen Fragen vernommen worden ist,
hält die Kammer eine erneute Vernehmung dieser Zeugin nicht für erforderlich.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,708 Ziffer 11,711 ZPO.
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Streitwert:
26
10.000,-- DM
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