Urteil des LG Bonn vom 15.06.2005

LG Bonn: kaution, mieter, beendigung, beschwerdeschrift, datum, aufrechnung

Landgericht Bonn, 6 T 201/05
Datum:
15.06.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 201/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 6 C 176/05
Schlagworte:
Mietkaution, Kaution, Veraeußerer, Erwerber
Normen:
§ 566a BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:
1.
Bei fortbestehendem Mietverhältnis kann der Mieter vom Veräußerer des
Mietobjektes Auskehrung der Kaution an sich selbst regelmäßig nicht
verlangen.
2.
Der Anspruch des Mieters gegen den Veräußerer auf Auskehrung der
Kaution an den Erwerber ist in diesen Fällen davon abhängig, ob und in
welcher Höhe dem Veräußerer noch Ansprüche aus seiner
Eigentumszeit aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter zustehen.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.06.2005, bei dem
Amtsgericht eingegangen am 10.06.2005, gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Bonn vom 27.05.2005 - 6 C 176/05 - in der Fassung des
Beschlusses des Amtsgerichts vom 10.06.2005 - 6 C 176/05 - wird der
Antragstellerin unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde
Prozeßkostenhilfe auch insoweit bewilligt, als sie mit dem in der
Beschwerdeschrift vom 08.06.2005 angekündigten Hilfsantrag
Auskehrung von 600.-€ Kaution nebst Kautionszinsen an die Erwerberin
O begehrt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
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Mit der beabsichtigten Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten als ihrem früheren
Wohnungsvermieter, der das Objekt an die Erwerberin O veräußert hat, Auskehrung der
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Kaution –soweit gezahlt, also in Höhe von 600,- €- nebst Zinsen an sich sowie Zahlung
weiterer 425,38 € nebst Zinsen als Erstattung aufgewendeter Stromkosten. Sie macht
geltend, dem Beklagten stünden aus seiner Eigentumszeit keine Ansprüche gegen sie
zu, die Erwerberin verlange erneute Zahlung der Kaution, die der Beklagte unstreitig
nicht an die Erwerberin abgeführt hat.
Der Beklagte erklärt mit angeblichen Mietzinsrückständen aus seiner Eigentumszeit in
Höhe von 800,- € mit einem Teilbetrag von 600,- € die Aufrechnung gegenüber dem
Anspruch auf Kautionsrückzahlung.
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Nachdem das Amtsgericht zunächst mit Beschluss vom 27.05.2005 Prozesskostenhilfe
insgesamt wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt hat, hat es auf die sofortige
Beschwerde hin mit Beschluss vom 10.06.2005 dieser teilweise abgeholfen und
Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Stromkosten nebst
Zinsen bewilligt, im übrigen nicht abgeholfen.
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Das Amtsgericht hat ausgeführt, das Klagevorbringen sei im Hinblick auf § 566a BGB
nicht schlüssig, der Rückzahlungsanspruch sei mangels Beendigung des
Mietverhältnisses jedenfalls nicht fällig. Zu dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift
hinsichtlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs und dem darin angekündigten
Hilfsantrag hat sich das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss, der lediglich auf den
Beschluss vom 27.05.2005 insoweit Bezug nimmt, nicht geäußert.
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II.
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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO an sich statthafte und auch sonst zulässige
sofortige Beschwerde ist nur hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift angekündigten
Hilfsantrags bezüglich der Kaution in Höhe von 600,- € nebst Kautionszinsen begründet,
im übrigen ist sie unbegründet.
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Mit dem hinsichtlich der Kaution beabsichtigten Hauptantrag, der auf Auskehrung des
geleisteten Teils der Kaution (600,- €) an die Antragstellerin selbst gerichtet ist, hat die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.
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Gemäß § 566 a BGB gehen bei Veräußerung die Rechte und Pflichten aus Sicherheiten
auf den Erwerber über, unbeschadet des Umstandes, ob er die Kaution vom Veräußerer
ausgehändigt bekommen hat. Dieser Übergang ist ein gesetzlicher, der zugleich
bewirkt, dass der Erwerber gegen den Veräußerer einen eigenen Anspruch auf
Auskehrung der Mieterkaution an sich hat, wie der Mieter gegen den Veräußerer
ebenfalls einen Anspruch darauf hat, dass der Veräußerer die Kaution an den Erwerber
auskehrt. Einen eigenen Anspruch auf Auskehrung an sich selbst hat der Mieter
gegenüber dem Veräußerer in der Regel nur, wenn bei Beendigung des
Mietverhältnisses die Kaution vom Erwerber nicht erlangt werden kann. Diese beiden
Ansprüche auf Auskehrung der Kaution durch den Veräußerer an den Erwerber
bestehen nur dann nicht, wenn der Veräußerer aus seiner Eigentumszeit noch
Ansprüche gegen den Mieter hat, hinsichtlich derer er sich aus der Kaution befriedigen
will. Bestehen solche Ansprüche des Veräußerers, kann der Erwerber vom Mieter
Auffüllung nunmehr ihm fehlender Kautionsbeträge verlangen, wozu der Erwerber sonst
nicht befugt wäre.
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Hier macht die Antragstellerin geltend, dem Beklagten als Veräußerer stünden keine
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Ansprüche aus Mietzinsrückständen gegen sie zu. Ist das aber so, dann steht ihr vor
Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch gegen den Veräußerer auf Auskehrung
der Kaution an sie selbst schon deshalb nicht zu. Gleichzeitig steht dann aber auch der
Erwerberin ein Anspruch auf Auskehrung der Kaution an sich zu, den die Antragstellerin
schon wegen des mit der Erwerberin fortbestehenden Mietverhältnisses nicht dadurch
zunichte machen kann, dass sie Auskehrung der Kaution an sich selbst verlangt.
Wie bereits dargelegt ist jedoch anerkannt, dass bei Veräußerung des Mietobjekts der
Mieter vom Veräußerer Auskehrung der Kaution an die Erwerberin verlangen kann.
Dieser Anspruch wird mit dem angekündigten Hilfsantrag verfolgt. Ihm ist die
Erfolgsaussicht auch nicht abzusprechen. Zwar besteht auch dieser Anspruch dann
nicht, wenn dem Veräußerer eigene Ansprüche aus seiner Eigentumszeit noch gegen
die Antragstellerin zustehen, wegen derer er sich aus der Kaution befriedigen will.
Solche Ansprüche behauptet der Antragsgegner zwar in Gestalt von angeblichen
Mietzinsrückständen, sie sind jedoch streitig und nach Aktenlage ist auf Grund des
Schreibens von P vom 26.09.2003 (Bl. 29-30 d.A.) die Erfolgsaussicht der
Antragstellerin hinsichtlich der Abwehr dieser Ansprüche nicht zu verneinen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO
nicht erfüllt sind.
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