Urteil des LG Bonn vom 10.06.2008

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Landgericht Bonn, 30 T 11/08
Datum:
10.06.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
30 T 11/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die sofortige Beschwerde vom 14.05.2008 wird auf Kosten der
Beschwerdeführerin verworfen.
Gründe:
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I.)
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einstellungsverfügung des
Bundesamtes für Justiz (Bundesamt) vom 29.04.2008 mit dem Antrag, die angefochtene
Verfügung dahingehend zu erweitern, dass der Beschwerdeführerin die Kosten für die
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Ordnungsgeldverfahren erstattet werden.
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Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19.03.2008 die
Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 335 HGB angedroht wegen
Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihren
Steuerberater mit der Überprüfung der Verfügung und ggfs. Einlegung eines
Rechtsmittels beauftragt. Durch ihren Steuerberater hat die Beschwerdeführerin sodann
Einspruch gegen die Ordnungsgeldandrohung eingelegt. Sie hat zur Begründung
ausgeführt, es liege kein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht vor, da sie, die
Beschwerdeführerin, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr habe, so dass
keine Offenlegungspflicht zum Abschlussstichtag 31.12.2006 bestanden habe. Zugleich
hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihr die Kosten für die Einschaltung des
beauftragten Rechtsbeistandes zu erstatten.
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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Bundesamt das Ordnungsgeldverfahren
eingestellt und die Verfügung vom 19.03.2008 einschließlich der Kostenentscheidung
aufgehoben. Hinsichtlich der beantragten Kostenerstattung für die
Rechtsbeistandskosten hat das Bundesamt in der Begründung der
Einstellungsverfügung ausgeführt, dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe. Die
Tatsache, dass ein abweichendes Geschäftsjahr vorliege, könne mit Hilfe des dem
Androhungsschreiben beigefügten Rückantwortbogens auf einfache Weise ohne
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rechtlichen Beistand mitgeteilt werden.
Gegen diese Versagung der Kostenerstattung wendet sich die Beschwerdeführerin mit
ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass es Ausfluss des
Rechtsstaatsprinzips sei, dass sich Bürger und Unternehmen in jedem staatlichen
Verfahren eines Rechtanwaltes (bzw. hier gemäß § 335 Abs. 2 HGB eines
Steuerberaters) bedienen dürfen.
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II.)
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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
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Zwar findet nach dem Wortlaut des § 335 Abs. 4, 3.Alt. HGB gegen die
Einstellungsverfügung des Bundesamtes nach § 335 Abs. 3 S. 7 die sofortige
Beschwerde statt. Jedoch ist dieser Wortlaut im Lichte des in Bezug genommenen
Absatzes 3 Satz 7 HGB auszulegen. Dort ist für das Einspruchsverfahren gegen die
Ordnungsgeldandrohung geregelt, dass wenn der Einspruch zu einer Einstellung des
Verfahrens führt, zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben ist.
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Daraus folgt, dass für die Einstellungsverfügung nur Regelungen bezüglich der
Aufhebung der Verfügung und der Kostenentscheidung vorgesehen sind und auch nur
hinsichtlich dieser Entscheidungselemente sodann gemäß § 335 Abs. 4, 3.Alt. HGB die
sofortige Beschwerde statthaft ist, wobei eine Beschwer allein im Hinblick auf eine
unterbliebene Kostenaufhebung denkbar ist.
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Eine abweichende Auslegung ist auch nicht vor dem Hintergrund des § 335 Abs. 5 S. 5
HGB gerechtfertigt. Denn soweit dort geregelt ist, dass das Landgericht nach billigem
Ermessen bestimmen kann, dass die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ganz
oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind, erfasst diese Regelung nur die
Kosten der Beteiligten, die in der Beschwerdeinstanz angefallen sind (vgl. auch die
Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien, z.B. Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses BT-Drs. 16/2781, v. 27.09.2006, S. 83).
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Wert des Beschwerdegegenstandes: € 265,70
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