Urteil des LG Bonn vom 01.07.2005

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Landgericht Bonn, 37 QS 24/05
Datum:
01.07.2005
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
7. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
37 QS 24/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 51 Gs 233/05
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Strafrecht
Tenor:
Die Beschwerde vom 17.05.2005 gegen den Durchsuchungsbeschluss
des Amtsgerichtes Bonn vom 15.02.2005 (51 Gs 233/05) wird zurück
gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre Auslagen trägt die
Beschwerdeführerin.
Gründe: ,
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Der beanstandete Durchsuchungsbeschluss ist rechtmäßig. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses
verwiesen.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lag ein Anfangsverdacht der
Steuerhinterziehung gegen sie vor.
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Dieser ergibt sich zwar nicht allein aus dem Erwerb des Computerprogramms "DCash"
für den gemeinsamen Frisörbetrieb in C durch ihren Ehemann am 10.05.99. Denn
dieses Programm versprach auch bei legalem Einsatz einen Nutzen für den
Frisörbetrieb.
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Der Anfangsverdacht ergibt sich jedoch daraus, dass der Frisörbetrieb der
Beschwerdeführerin in der Datei des Unternehmen D GmbH als sogenannte " T -
Kundin" geführt wurde. ".
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Bei der sogenannten "T "- Software handelt es sich um ein Zusatzprogramm der Firma
D GmbH, das in Verbindung mit dem Programm "DCash" zur Manipulation der Daten in
der Buchhaltung diente. Dieses Programm wurde nicht bei allen Kunden installiert,
sondern stellte eine Sonderfunktion dar.
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Wie sich aus Zeugenaussagen ergibt, wurde dieses Programm gesondert angepriesen,
und es fanden hierzu besondere Schulungen statt. Daneben existierte hierzu ein
Leitfaden mit besonderer Anleitung "Wenn das Finanzamt kommt". Auch ergibt sich aus
Zeugenaussagen, dass die Firma D GmbH anlässlich von Betriebsprüfungen bei ihren
Kunden auch eine telefonische Beratung darüber vornahm, welche Daten wie gesichert
bzw. gelöscht werden mussten. Es handelte sich somit um eine eindeutig zur
Steuerverkürzung geschaffene Software.
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Da eine solche Zusatzsoftware mit dieser speziellen Funktion von dem Betrieb der
Beschwerdeführerin erworben wurde, erscheint es naheliegend, dass sie anschließend
auch entsprechend mit dem Ziel der Umsatzsteuerreduzierung eingesetzt wurde.
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Dieser Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin hat sich im übrigen inzwischen
auch dadurch erhärtet, dass konkrete Aufzeichnungen der Firma D GmbH zu den Akten
gelangt sind, wonach auf Wunsch der Firma "Haarmoden A " am 23.8.99 und 27.10.00
Schulungen zur " T "- Software stattfinden sollten.
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