Urteil des LG Bonn vom 21.10.2008

LG Bonn: sinn und zweck der norm, verschulden, veröffentlichung, verfügung, androhung, betreiber, daten, zustellung, erfüllung, nachfrist

Landgericht Bonn, 39 T 48/08
Datum:
21.10.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
14. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
39 T 48/08
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die sofortige Beschwerde vom 21.08.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von
2.500,00 EURO wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006
bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das ... hat der
Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom
14.02.2008, zugestellt am 18.02.2008, angedroht.
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Dagegen hat die Beschwerdeführerin Einspruch nicht eingelegt.
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Das ... hat durch die angefochtene Entscheidung das bezeichnete Ordnungsgeld
festgesetzt.
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Gegen die ihr am 15.08.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am
26.08.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.
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II.
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Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen
zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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Die Festsetzung des Ordnungsgelds gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist zu Recht erfolgt.
Weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 325 HGB, die am 31.12.2007 ablief, noch
innerhalb der vom ... nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gesetzten Nachfrist ist nach eigenem
Vortrag der Beschwerdeführerin die notwendige Veröffentlichung erfolgt. Umstände, auf
Grund derer von fehlendem Verschulden der Beschwerdeführerin an der nicht erfolgten
Einreichung auszugehen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere
kann sie sich wegen der Versäumnisse auf Seiten des Steuerberaterbüros nicht
entlasten. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen
Verpflichtungen einzustellen. In ihren Pflichtenkreis fällt es somit auch, durch
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entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die
Jahresabschlussdaten vollständig und rechtzeitig an den Bundesanzeiger übermittelt
werden. Dies gilt, wie sich aus § 325 Abs. 1 S. 5 u. 6 HGB ergibt, auch, wenn zum
Zeitpunkt des Ablaufs der Einreichungsfrist ein endgültiger Jahresabschluss noch nicht
erstellt werden kann. Insofern wird im Übrigen auf die mit Verfügung vom 11.09.2008
erteilten Hinweise Bezug genommen.
Es besteht im Hinblick auf die Einreichung der Unterlagen am 15.04.2008 aber auch
kein Anlass, eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes vorzunehmen. Insbesondere
liegen die Voraussetzungen nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB, wonach bei geringfügiger
Überschreitung der 6-Wochen-Frist ab Zustellung der Androhung von Ordnungsgeld
eine Herabsetzung möglich ist, nicht vor. Denn die Veröffentlichung ist vorliegend erst
mehrere Wochen nach Ablauf dieser mit dem 18.02.2008 beginnenden Frist erfolgt.
Nach Sinn und Zweck der Norm, die einerseits von Sanktionscharakter getragen ist und
sich dabei andererseits am Maß des Verschuldens orientiert (BT-Drucks. 16/2781 S. 82
f.), kann deswegen nur in Fällen einer Überschreitung von wenigen Tagen, höchstens
aber einer Woche, eine Herabsetzung überhaupt in Betracht kommen. Insofern ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass die eigentliche Pflichtverletzung bereits in der
Nichteinreichung der zu veröffentlichen Daten bis zum 31.12. des Vorjahres liegt.
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Die betragsmäßig am untersten Rand liegende Festsetzung des Ordnungsgeldes
berücksichtigt auch das Verschulden der Beschwerdeführerin in angemessener Weise.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EURO
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