Urteil des LG Bonn vom 16.03.2007

LG Bonn: abtretung, rechtskraft, beendigung, beschwerdeschrift, datum, insolvenz

Landgericht Bonn, 6 T 76/07
Datum:
16.03.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 76/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 99 IK 56/01
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
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Schon in dem Beschwerdeverfahren 6 T 355/06 LG Bonn ist durch Beschluss vom
12.12.2006 eine sofortige Beschwerde des Schuldners verworfen worden. Mit dieser
hatte er begehrt, den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.07.2003, in dem
festgelegt worden ist, dass die Laufzeit der Abtretung fünf Jahre ab Aufhebung oder
Einstellung des Insolvenzverfahrens beträgt, dahin abzuändern, dass die
Wohlverhaltenszeit mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginne. In diesem
Kammerbeschluss ist der Schuldner schon darauf hingewiesen worden, dass die
sofortige Beschwerde auch unbegründet sei, weil nach Art 103a EGlnsO auf Verfahren,
die wie das vorliegende vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die damaligen
gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind; deshalb gelte für den Schuldner, der
schon vor dem 01.01.1997 insolvent war, eine fünf jährige Wohlverhaltensperiode ab
Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
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Eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom
28.11.2006, durch den sein Antrag vom 03.11.2006 zurückgewiesen worden war, die
Restschuldbefreiung bereits jetzt zu erteilen, hat er zurückgenommen (6 T 365/06),
zugleich aber mit Eingabe vom 30.12.2006 sein Begehren weiterverfolgt, mit anderen
Insolvenzschuldnern gleichgestellt zu werden, die nach derzeitiger Rechtslage eine
Wohlverhaltenszeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffe. Durch die lange
Dauer des Insolvenzverfahrens von nahezu drei Jahren sei er zusätzlich benachteiligt.
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Diesen Antrag vom 30.12.2006 hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schuldner verfolge lediglich mit
anderer Wortwahl sein ursprüngliches Anliegen weiter. Dieses sei durch den Beschluss
des Landgerichts vom 12.12.2006 abschließend beschieden, so dass ein
Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag vom 30.12.2006 nicht bestehe.
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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Er macht geltend, durch den Beschluss
vom 12.12.2006 könne sein Antrag vom 30.12.2006 nicht beschieden sein. Inhaltliche
Übereinstimmung mit dem früheren Antrag bestehe nicht, es handele sich auch nicht um
eine nur andere Wortwahl. Im übrigen wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug
genommen.
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II.
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Es kann dahinstehen, ob der sofortigen Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt,
oder sie sonst unzulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet.
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Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 02.08.2004
aufgehoben worden. Damit läuft die Wohlverhaltenszeit fünf Jahre ab diesem Zeitpunkt
gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.07.2003 und damit deutlich
länger als die 6-jährige Frist ab Eröffnung (10.10.2001) liefe.
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Damit ist das Anliegen des Schuldners zwar nachvollziehbar, gleichwohl gibt es keine
gesetzliche Handhabe, diesem Anliegen zu entsprechen. Es war Aufgabe des
Gesetzgebers, bei Einführung des derzeit geltenden Rechts eine Übergangsregelung
für "Altfälle" zu schaffen. Das ist, worauf der Schuldner schon in dem Beschluss des
Landgerichts vom 12.12.2006 unter Bezeichnung der gesetzlichen Bestimmungen
hingewiesen worden ist, auch geschehen, indem der Gesetzgeber bestimmt hat, dass
für vor dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren das alte Recht fortgilt (Art 1 03a EGlnsO), in
Fällen -wie hier-, in denen Insolvenz schon vor dem 01.01.1997 vorlag, die Laufzeit der
Abtretung aber von sieben auf fünf Jahre (Art. 107 EGlnsO) ab Beendigung des
Insolvenzverfahrens verkürzt ist.
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Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist vom Schuldner zu akzeptieren, denn auch
das Gericht ist nicht befugt, entgegen dieser klaren gesetzlichen Regelung den Fall des
Schuldners anders zu regeln. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass infolge
Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 04.07.2003 im vorliegenden Fall
ohnehin keine andere Regelung mehr getroffen werden könnte.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (KV 2361 GKG); eine Wertfestsetzung hat
deshalb zu unterbleiben.
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