Urteil des LG Bonn vom 19.09.2006

LG Bonn: wohl des kindes, neurotische fehlentwicklung, persönlichkeitsstörung, obergutachten, elterliche sorge, psychiatrische behandlung, psychiatrische untersuchung, diagnose, schmerzensgeld

Landgericht Bonn, 10 O 77/06
Datum:
19.09.2006
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 O 77/06
Schlagworte:
Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen
Normen:
§§ 823,839a BGB, Art. 1, 2 GG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Anträge der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2.,
gerichtet auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe werden
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Antragstellerin zu 1. macht gegen den Antragsgegner Ansprüche auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen grob fahrlässiger Falschbegutachtung in
zwei familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn bzw. OLG Köln geltend.
Der Antragsteller zu 2. begehrt ebenfalls Schmerzensgeld wegen grob fahrlässiger
Falschbegutachtung.
3
Die Antragstellerin zu 1. ist Mutter des Antragstellers zu 2. und hat das alleinige
Sorgerecht über das Kind. Zwischen der Antragstellerin zu 1. und ihrem getrennt
lebenden Ehemann waren vor dem Amtsgericht Bonn ein Sorgerechtsverfahren unter
dem Aktenzeichen AG Bonn 45 F ? /99 (OLG Köln 4 UF ! /04) sowie ein
Umgangsrechtsverfahren unter dem Aktenzeichen AG Bonn 45 F $ /00, OLG Köln 4 UF
% /03, betreffend das gemeinsame Kind F , den Antragsteller zu 2., geboren am ......19..,
anhängig.
4
In dem Sorgerechtsverfahren erließ das Amtsgericht Bonn am 28.11.2002 einen
Beweisbeschluss, wonach Beweis erhoben werden sollte darüber, ob die Übertragung
des alleinigen Sorgerechts auf die Antragstellerin zu 1. dem Wohl des Kindes am
besten entspricht. Mit der Erstattung des entsprechenden familienpsychologischen
Sachverständigengutachtens wurde der Beklagte beauftragt. Auch zu der Frage, wie
5
das Umgangsrecht mit dem Kind F zu regeln sei, wurde der Antragsgegner durch
Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.09.2002 mit der Erstattung eines Gutachtens
beauftragt.
Am 22.11.2002 führte der Antragsgegner hierzu in seiner Praxis ein ca. einstündiges
Explorationsgespräch mit der Antragstellerin zu 1. sowie ein weiteres Gespräch mit dem
Ehemann, eine ca. 25-minütige kinderpsychologische Untersuchung sowie eine 25-
minütige Vater-Kind-Beobachtung durch. Am 11.01.2003 erschien die bei dem
Beklagten angestellte Dipl.-Psychologin T in der Wohnung der Antragstellerin zur
Besichtigung des sozialen Umfelds des Kindes bei seiner Mutter. Der Hausbesuch
dauerte ca. 50 Minuten. Auf dieser Basis erstattete der Sachverständige am 07.02.2003
sein Gutachten. Unter Ziffer 5. 1), Befund Frau S (S. 33 des Gutachtens), führt der
Antragsgegner wörtlich aus:
6
"Das Interaktionsverhalten der Probandin im Verlauf der Untersuchung ließ immer
wieder ausgeprägte narzisstische Neigungen erkennen. Mehrfach zeigten sich dabei
auch Indikatoren für das Vorliegen einer echten Persönlichkeitsstörung."
7
...
8
Sie wirkte dabei durchgängig dysphorisch bis subdepressiv, zeigte kaum Mimik und war
nach Einschätzung des Untersuchers darauf bedacht, einen verbittert, kühlen Eindruck
zu hinterlassen.
9
...
10
Zur Steigerung sowohl der eigenen Lebensqualität als auch zur Steigerung ihrer –
derzeit herabgesetzten – Erziehungseignung, sollte sich Frau S nicht scheuen,
professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen."
11
Unter Ziffer 5. 3) Befund F (S. 34 und 35 des Gutachtens), befinden sich folgende
Angaben:
12
"Testpsychologisch imponierten bei F neben einer sanften, ansprechenden
Emotionalität tief sitzende latente Ängste mit einem erheblichen intrapsychischen
Konfliktpotential ...
13
Darüber hinaus lieferte die Untersuchung mehrfach Indikatoren für das Vorliegen eines
Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms, eine diebsbezüglich – entsprechend aufwendige –
Differentialdiagnostik war im vorliegenden Fall aufgrund der vergleichsweise engen
Fragestellung des Gerichts innerhalb der Praxis des Untersuchers jedoch nicht zu
leisten. ...
14
Aufgrund seiner problematischen Vorgeschichte innerhalb des elterlichen Konfliktfelds
benötigt das Einzelkind ein hohes Maß an emotionaler Zuwendung. Diesem Bedarf
vermag die Mutter des Kindes persönlichkeitsstrukturbedingt derzeit nicht hinreichend
gerecht zu werden.
15
Vor diesem Hintergrund ist F im Hinblick auf eine neurotische Fehlentwicklung sehr
gefährdet. Dies insbesondere, da er im mütterlichen Umfeld durchgängig veranlasst
wird, seinen ausgeprägten Bedarf an Interaktion mit dem Vater zu verleugnen und somit
16
latent zu halten. ...
Um die derzeit eher ungünstige Prognose des Kindes zu verbessern, sollten vor einer
psychotherapeutischen Behandlung des Jungen Maßnahmen stehen, welche geeignet
erscheinen, die Erziehungsfähigkeit der Mutter des Kindes hinreichend auszubauen."
17
Unter Ziffer 6. (S. 36 und 37 des Gutachtens) befinden sich folgende Formulierungen:
18
"Da ist auf der einen Seite die Mutter des Kindes. Bei Frau S handelt es sich um eine
emotional deutlich eingeschränkt schwingungsfähige affektiv nivellierte Persönlichkeit
mit herabgesetzter Introspektionsfähigkeit ...
19
Einem aus seinem suboptimalen Entwicklungsbedingungen resultierenden hohen
Bedarf an emotionaler Zuwendung vermag die Mutter des Kindes derzeit nicht
hinreichend gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist F im Hinblick auf eine
neurotische Fehlentwicklung sehr gefährdet."
20
Unter Ziffer 7. (Seite 37 des Gutachtens) zur Fragestellung:
21
"Aus psychologischer Sicht entspricht es dem Wohl des Kindes F unter den gegebenen
Umständen derzeit am besten, wenn die elterliche Sorge über den Jungen zuerst auf
einen Amtspfleger übertragen wird. Diese Empfehlung an das Gericht stützt sich sowohl
auf den kinderpsychologischen Befund als – insbesondere – auch auf die aus
psychologischer Sicht derzeit herabgesetzte Erziehungseignung der Mutter des Kindes.
22
Der Lebensmittelpunkt des Kindes sollte vorerst im Umfeld der Mutter belassen
werden."
23
Wegen der weiteren Angaben im Gutachten wird auf das als Anlage zum Schriftsatz
vom 22.02.2006 vorgelegte Gutachten vom 07.02.2003 verwiesen.
24
Demgegenüber hat sich das Jugendamt in seiner Stellungnahme dafür ausgesprochen,
das Sorgerecht der Mutter zu übertragen. Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit hatten
sich dort nicht ergeben.
25
Das Amtsgericht Bonn hat am 24.11.2003 unter dem Aktenzeichen 45 F $ /00 einen
Beschluss zur Regelung des Umgangsrechts des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn F
gefasst und sich dabei gegen ein begleitetes Umgangsrecht entschieden. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Ferner hat das Amtsgericht
Bonn mit Beschluss vom 27.11.2003 (Aktenzeichen 45 F ? /99) das alleinige Sorgerecht
für den Sohn F auf die Mutter übertragen. In beiden Beschlüssen wurden die Kosten des
Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Gegen diese Beschlüsse hat die Antragstellerin
mit Schriftsatz vom 03.03.2004 ihre Beschwerde ausführlich begründet. Aufgrund des
Vorbringens der Antragstellerin zu 1. und dem weiteren Zeitablauf hat das
Oberlandesgericht Köln ein Obergutachten eingeholt und Universitätsprofessor Dr. M
mit einem familienpsychologischen Gutachten unter dem Gesichtspunkt der
Sorgerechts- und Umgangsregelung beauftragt. Dieser hat am 22.12.2004 das
Gutachten erstattet. Dort heißt es unter Ziffer 2.2 zur Frage der erzieherischen Eignung
der Kindesmutter (S. 130 f.) zu a):
26
"Zur Frage des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung bei der Kindesmutter unter
27
Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Herrn C .
Gemäß dem Gutachtenergebnis von Herrn C gibt es bei Frau S "Indikatoren für das
Vorliegen einer echten Persönlichkeitsstörung" im Sinne "narzisstischer Neigungen".
Diese Diagnose wurde auf der Grundlage verschiedener explorativer Gespräche des
Sachverständigen mit der Kindesmutter im Rahmen der familienpsychologischen
Begutachtung gestellt. Grundsätzlich ist die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nur
auf der Grundlage einer genauen Kenntnis der biografischen Angaben in einer
längsschnittlichen Exploration oder auf der Basis eines strukturierten klinischen
Interviews sicherzustellen. Zu dem diagnostischen Vorgehen im Gutachten von Herrn C
ist festzuhalten, dass eine Prüfung der Kriterien nicht vorgenommen wurde, die nach
wissenschaftlichem Kenntnisstand auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung
hinweisen und eine sichere Diagnose zulassen. Die allgemein gültigen Kriterien der
Diagnosesysteme DSM-IV (diagnostisches und statistisches Manual psychischer
Störung) und ICD-10 (International Classification of Deseases) wurden im Gutachten
nicht diskutiert und nicht für die Diagnose des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung
herangezogen. Genausowenig erfolgte im Gutachten eine Erhebung und Analyse der
Biografie der Kindesmutter, welche die Grundlage für die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung bilden müsste. Insofern kann die von Herrn C festgestellt
Indikation des Vorliegens einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung bei Frau S aus
klinisch psychologischer Sicht nicht mehr als den Status einer Verdachtsdiagnose
haben. ...
28
Die allein im Rahmen der familienpsychologischen Begutachten vorgenommenen
Erhebungen reichen jedenfalls nicht über die Vorname einer Verdachtsdiagnose hinaus
und entsprechen nicht einer sach- und fachgerechten klinisch psychologischen
Diagnostik."
29
Im Folgenden stellt das Gutachten auf S. 133/134 fest, dass es aus psychologischer
Sicht nicht möglich sei, einen Beleg für das Vorliegen einer narzisstischen oder gar
histrionischen Persönlichkeitsstörung zu finden. Es gebe ebenfalls keinen Hinweis auf
wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen oder auf das Vorliegen von Symptomen, die
eine psychiatrische Behandlung oder einen stationären Aufenthalt notwendig gemacht
hätten. Alles spreche für eine bisher kontinuierliche und ohne Ausfälle durchgeführte
Versorgung des Kindes. Insgesamt kommt das Obergutachten von 165 Seiten zu dem
Ergebnis, dass Erziehungseignung bei beiden Elternteilen vorliegt und dem Gutachten
von Herrn C hinsichtlich des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung auf Seiten der
Kindesmutter und der darauf basierenden Einschränkung der Erziehungseignung nicht
zu folgen sei, da es dem Gutachten an einer fachgerechten diagnostischen
Vorgehensweise zur Feststellung einer Persönlichkeitsstörung mangele (S. 158/159).
30
Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 2005 wurde auf die
Beschwerde der hiesigen Antragstellerin hin der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom
24. November 2003 – 45 F $ /00 – teilweise abgeändert und so gefasst, dass ein
begleitetes Umgangsrecht zwischen dem Vater und dem Kind F stattfinden soll. Die
Beschwerde des Vaters und die weitergehende Beschwerde der Mutter wurden
zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander
aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Mit
weiterem Beschluss vom 15. Juni 2005 hat das OLG Köln die Beschwerde des Vaters
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27. November 2003 – 45 F ? /99 –
zurückgewiesen und die Beschwerde der Mutter (hiesige Antragstellerin) als unzulässig
31
verworfen. Auch insoweit wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gegeneinander aufgehoben. In den Gründen heißt es auf Seite 5 unter 2.:
"Wie die Antragstellerin selbst erkennt, ist sie durch den angefochtenen Beschluss
weder formell noch materiell beschwert, weil das Amtsgericht ihrem Antrag auf
Übertragung der alleinigen Sorge für F uneingeschränkt entsprochen hat. Daraus, dass
der Sachverständige C gemäß dem der Entscheidung zu Grunde gelegten
psychologischen Gutachten glaubte, bei der Antragstellerin eine Persönlichkeitsstörung
diagnostizieren zu können, ergibt sich weder eine Beschwer der Antragstellerin noch
ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des Beschlusses. ..."
32
Die Antragsteller behaupten, dass von dem Antragsgegner verfasste Gutachten sei
methodisch und inhaltlich grob fehlerhaft. Es ginge von falschen Anknüpfungstatsachen
aus. Dadurch habe der Antragsgegner in grob fahrlässiger Weise in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der beiden Antragsteller und in das absolut geschützte Elternrecht
der Antragstellerin zu 1. eingegriffen. Unter anderem sei der Antragstellerin auch ein
Vermögensschaden entstanden.
33
Völlig unrichtig sei, dass die Antragstellerin zu 1. eine ausgeprägte narzisstische
Neigung aufweise und Indikatoren für das Vorliegen einer echten
Persönlichkeitsstörung vorhanden seien. Dagegen spreche die Ende 2003/Anfang 2004
durchgeführte psychiatrische Untersuchung der Antragstellerin zu 1: Diese habe
keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer
Persönlichkeitsstörung ergeben, wie das fachärztliche Attest der G zeige. Auch die von
dem Antragsgegner diagnostizierten tiefsitzenden latenten Ängste des Antragstellers zu
2. und seine Gefährdung für eine neurotische Fehlentwicklung seien nicht zutreffend,
wie das kinder- und jugendpsychiatrische Zusatzgutachten vom 19.01.2005 - vom OLG
Köln eingeholt - zeige.
34
Das Vorgehen des Antragsgegners in seinem Gutachten sei methodisch unhaltbar und
in fachlicher Hinsicht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu vertreten. So habe der
Antragsgegner zur Feststellung der Indikation für eine Persönlichkeitsstörung nicht die
erforderlichen Befunde erhoben. Er habe keine ausreichende Untersuchung der
Antragstellerin zu 1. vorgenommen und keine Feststellungen darüber getroffen, welche
Auswirkungen eine solche Persönlichkeitsstörung haben könnten und um welche es
sich handele.
35
Die Anlage des Versuchs für die Vater-Kind-Begegnung sei nicht korrekt gewesen.
Ferner sei es grob unrichtig, die beim Antragsteller zu 2. diagnostizierten Hinweise für
ein ADS-Syndrom in eine Relation zu der Trennungsproblematik der Eltern zu setzen.
36
Auch das von der Antragstellerin zu 1. eingeholte methodenkritische Gutachten des
Instituts Gericht und Familie in Berlin vom 25.03.2003 zeige zahlreiche methodische
Fehler auf. So enthalte das Gutachten C Wertungen im Datenerhebungsteil. Es
bezeichne die Antragstellerin als "aversiv" ohne weitere Begründung. Es enthalte
Tatsachen die nicht mit den Gegebenheiten übereinstimmten.
37
Auch das vor dem OLG Köln eingeholte Obergutachten von Prof. Dr. M komme zu
erheblichen Mängeln bei der Begutachtung durch den Antragsgegner und letztendlich
zu einer anderen Beurteilung der Erziehungsfähigkeit.
38
Die vom Antragsgegner verfassten Gutachten seien stets nach dem gleichen
Strickmuster erstattet und enthielten teilweise gleichlautende Textbausteine für ganz
unterschiedlich gelagerte Fälle.
39
Vor diesem Hintergrund erweise sich das von dem Antragsgegner erstattete Gutachten
als grob fehlerhaft und unbrauchbar. Daraus lasse sich rechtlich auf grob fahrlässiges
Verhalten des Antragsgegners schließen. Daher habe sich der Antragsgegner
gegenüber den Antragstellern schadensersatzpflichtig gemacht. Beiden Antragstellern
stehe ein angemessener Schmerzensgeldbetrag zu und zwar aufgrund des Eingriffs in
ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie bei der Antragstellerin zu 1. zusätzlich in ihr
deliktsrechtlich geschütztes Elternrecht. Für den eingetretenen immateriellen Schaden
hafte der Antragsgegner gemäß § 823 Abs. 1 BGB nach den allgemeinen Regeln und
darüber hinaus auch nach § 839 a BGB. Es handele sich dabei um einen sogenannten
Begleitschaden des Gutachtens. Dafür hafte der Antragsgegner nach den allgemeinen
Grundsätzen dann, wenn ihm grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Die neu
eingeführte Vorschrift des § 839 a BGB sei insoweit nicht abschließend. Der
Antragsgegner hafte aber auch nach § 839 a BGB für den sogenannten Urteilsschaden,
da die unrichtigen Feststellungen in die Instanz beendende Entscheidung des
Amtsgerichts Bonn eingeflossen seien und diese darauf beruhe. Durch die
Begutachtung seien die Antragsteller stigmatisiert worden. Sie mussten mit den
Feststellungen über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren leben, bis sie diese im
Verfahren durch das Obergutachten letztendlich eindeutig entkräften konnten. Ferner sei
die Antragstellerin zu 1. nach belgischem Recht am 12.08.2004 "schuldhaft" im Sinne
des Artikels 231 Zivilgesetzbuch von Belgien geschieden worden. Die Feststellungen
des Gutachters hätten sich in dieser komprimierenden Entscheidung fortgesetzt. Die
Antragstellerin zu 1. habe auch einen materiellen Schaden erlitten, der auf der
Erstattung des falschen Gutachtens beruhe und sich damit unmittelbar aus § 839 a BGB
ergebe. Es sei erforderlich gewesen, das methodenkritische Privatgutachten des IGF
vom 25.03.2003 einzuholen, das Kosten in Höhe von 1.131,00 € verursacht habe.
Ferner habe die Antragstellerin zu 1. sich Literatur zulegen müssen, um sich mit dem
inhaltlich und methodisch falschen Gutachten auseinandersetzen zu können. Dabei
habe sie drei Bücher zum Preis von insgesamt 107,70 € gekauft. Der hieraus errechnete
materielle Schaden betrage 1.238,70 €.
40
Durch die Fehlbegutachtung seien die Prozesskosten in die Höhe getrieben worden,
weil die Parteien in die Beschwerdeinstanz gehen mussten. Auf der Basis des
Obergutachtens sei eine abweichende Entscheidung zustande gekommen. Zusätzlich
seien dort also Kosten für ein Obergutachten angefallen, die erspart geblieben wären,
wenn das Gutachten fachgerecht erstellt worden wäre. Da die Kosten derzeit noch nicht
bezifferbar seien, sei der Feststellungsantrag zu Ziffer 4. beabsichtigt.
41
Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigen die Antragsteller folgende
Klageanträge:
42
Der Beklagte wird verurteilt,
43
1.
44
an die Klägerin zu 1. ein angemessenes Schmerzensgeld von nicht unter 5.000,00 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
45
2.
46
an den Kläger zu 2. ein angemessenes Schmerzensgeld von nicht unter 2.000,00 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
47
3.
48
an die Klägerin zu 1. weitere 1.238,70 € materiellen Schadensersatz nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
49
4.
50
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. jeden weiteren durch
sein fehlerhaftes gerichtliches Sachverständigengutachten vom 07.02.2003
verursachten oder entstehenden Schaden zu ersetzen.
51
Der Antragsgegner beantragt,
52
den Antrag zurückzuweisen.
53
Der Antragsgegner behauptet, die Klage erfolge offensichtlich mutwillig, nachdem die
Antragstellerin innerhalb der vergangenen drei Jahre versuche, mit bis zu
fünfzigseitigen selbstverfassten Schriftsätzen Verfahren gegen den Antragsgegner
anhängig zu machen. Das Oberlandesgericht habe expliziert ausgeführt, dass Frau S im
Zusammenhang mit dem Gutachten des Antragsgegners keine Beschwer erlitten habe.
Zu keiner Zeit habe er bei Frau S eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Indikatoren
hätten aber nach seiner Einschätzung ohne Zweifel vorgelegen.
54
Das Gericht hat die beiden Verfahren vor dem AG Bonn Az. 45 F ? /99 und 45 F $ /00
beigezogen und bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe verwertet.
55
II.
56
Die beabsichtigte Prozessführung der Antragsteller bietet nach dem bisherigen
Vorbringen der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es besteht weder
ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach § 823 Abs. 1 BGB, GG Art. 1
Abs. 1 u. Art. 2 Abs. 1 noch nach § 839 a BGB. Auch der materielle Schaden ist nach §
839 a BGB nicht zu ersetzen. Der beabsichtigte Feststellungsantrag ist nicht konkret
genug gefasst und wird auch nicht vom Vorbringen der Antragsteller getragen.
57
Im Einzelnen:
58
1.
59
Soweit die Antragsteller einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld von
nicht unter 2.000,00 € bzw. 5.000,00 € begehren, haben die entsprechenden
Klageanträge zu 1. und 2. aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt hinreichende Aussicht
auf Erfolg. Ein Anspruch aus § 839 a BGB scheitert bereits an der Kausalität des
behaupteten immateriellen Schadens. Selbst wenn man mit den Antragstellern davon
60
ausgeht, dass der Sachverständige C hier grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten
erstattet hat, so ist im Rahmen des § 839 a BGB nur der Schaden zu ersetzen, der
einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf
diesem Gutachten beruht. Grundsätzlich werden von § 839 a BGB auch immaterielle
Schäden erfasst (Palandt, 64. Aufl. zu § 839 a BGB Rdnr. 4 und 5). Ausweislich der
beiden Beschlüsse des Amtsgerichts in den Verfahren 45 F ? /99 und 45 F $ /00 folgte
das Amtsgericht den Empfehlungen des Gutachters C nicht, auch nicht teilweise. Es
sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung ohne das
Gutachten oder bei einem anderen Inhalt oder Ergebnis weniger ungünstig für die
Antragsteller ausgefallen wäre. Bezüglich der Sorgerechtsentscheidung wurde das
gemeinsame Sorgerecht aufgehoben und das alleinige Sorgerecht der Antragstellerin
übertragen mit der Begründung, dass diese Regelung derzeit dem Wohl des Kindes am
meisten entspreche. Ferner heißt es dazu im Beschluss (Bl. 359 d.A. 45 F ? /99):
"Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu der von dem Sachverständigen
abgegebenen Empfehlung, das elterliche Sorgerecht auf einen Amtspfleger zu
übertragen, der sich aber auch dafür ausgesprochen hat, das Kind weiter bei der Mutter
zu lassen. Auch wenn das Gericht von der Sachverständigenempfehlung abweicht,
bestand keine Veranlassung, die Unverwertbarkeit des Gutachtens festzustellen und ein
neues weiteres Gutachten einzuholen. Der Sachverständige mag nicht über die
wissenschaftlich fundierten Kenntnisse verfügen wie der Direktor einer Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie, erscheint dies aber auch in diesem Verfahren nicht
erforderlich. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen decken sich mit
den von dem Gericht anlässlich der verschiedenen Termine gewonnenen
Erkenntnissen, und dies wird als eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung
gesehen. Das Gericht teilt die von dem Sachverständigen C geäußerten Zweifel an der
Erziehungsgeeignetheit der Kindesmutter, ohne dass es notwendig erscheint, eine
medizinische Wertung hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur der Kindesmutter
vorzunehmen. Trotz der Bedenken hinsichtlich der Erziehungsgeeignetheit der
Kindesmutter kann aber der von dem Sachverständigen insoweit aufgezeichneten
Lösungsmöglichkeit, die sowohl von der Kindesmutter als auch von dem Kindesvater
abgelehnt wird, nämlich die Übertragung des Sorgerechts auf einen Pfleger bzw.
Vormund, nicht gefolgt werden. ..."
61
Daraus folgt eindeutig, dass das Gericht weder dem Lösungsvorschlag des Gutachters
gefolgt ist, noch das die von der Antragstellerin gerügten Feststellungen zur
Persönlichkeitsstruktur und Erziehungseignung der Mutter Eingang in diese
Entscheidung gefunden haben. Insoweit lässt sich ein Anspruch auf § 839 a BGB
mangels Kausalität jedenfalls nicht begründen.
62
Auch bezüglich des Beschlusses zum Umgangsrecht des Vaters mit dem gemeinsamen
Sohn F beruht die Entscheidung nicht auf den Empfehlungen des Sachverständigen C ,
der zunächst ca. fünf begleitete Umgangskontakte stattfinden lassen wollte, sondern das
Gericht bildete sich selbst ein Urteil aufgrund richterlicher Anhörung der
Verfahrensbeteiligten (s. S. 6 und 7 des Umgangsrechtsbeschlusses vom 24.11.2003;
Az.: 45 F $ /00). Das Gericht kommt darin zu dem Ergebnis, dass eine
Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin behaupteten Unrichtigkeiten und
fachlichen Angriffen auf das Gutachten nicht erforderlich sei, da diese für die
Entscheidung unerheblich seien. Der Beschluss beruht im Folgenden auf den
Erkenntnissen des Gerichts zum bisherigen Verlauf der Umgangsregelung und den
persönlichen Eindrücken, die sich jedoch zum Teil mit den gutachterlichen
63
Feststellungen decken. Auch insoweit fehlt daher die Kausalität zwischen den
behaupteten immateriellen Schäden und der gerichtlichen Entscheidung. Die von den
Antragstellerin im Gutachten C gerügten Feststellungen waren für das Gericht
ausweislich des Beschlusses nicht in der Form erheblich, dass die getroffene
Umgangsregelung von gerade diesen Feststellungen abhängig gemacht wurde.
Soweit die Antragsteller den Anspruch auf immateriellen Schaden auf die allgemeinen
Vorschriften des § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und 2 GG stützen, besteht auch insoweit kein
Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, bzw. bezüglich der Antragstellerin zu 1. wegen Eingriffs in das
Elternrecht, durch grob fahrlässige Falschbegutachtung seitens des Antragsgegners. Es
kann hier dahinstehen, ob § 839 a BGB abschließend ist und darüber hinaus kein
immaterieller Begleitschaden über § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden kann, da
auch bereits nach den allgemeinen Vorschriften ein Anspruch der Antragsteller
ausscheidet (Die Frage der abschließenden Regelung ist streitig seit Einfügung des §
839 a BGB durch Art. 2 Nr. 5 des 2. Schadänderungsgesetz vom 19.07.2002 (BGBl. I
2674) wegen der Zielrichtung der Haftungsbeschränkung des gerichtlichen
Sachverständigen).
64
Anspruchsvoraussetzung wäre eine schwerwiegende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht auf
andere Weise als durch einen Schadensersatz befriedigend ausgeglichen werden kann.
Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Bedeutung und Tragweite des
Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines
Verschuldens, ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche
eingegriffen wurde (BGH NJW 85, 1617, 95, 861; Bundesverfassungsgericht NJW 04,
2371).
65
Da der Antragsgegner sein Gutachten hier jedoch im Rahmen eines förmlichen
Gerichtsverfahrens erstattete, fehlt es hier bereits an der Rechtswidrigkeit der
gutachterlichen Feststellungen des Antragsgegners. Auch der Sachverständige ist hier
als beteiligter des förmlichen Verfahrens zu betrachten, da er vom Gericht als
Sachverständiger bestellt wurde und im Rahmen dieses Verfahrens beauftragt wurde,
sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Alle
Verfahrensbeteiligten sollen jedoch ihre Bekundungen frei von der Furcht vor Widerrufs-
oder Unterlassungsklagen abgeben können und sich auch nicht neben § 839 a BGB
Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Daher greift im Grundsatz auch für
Sachverständige wegen der Freiheit der Berufsausübung und der Wissenschaft diese
Rechtsprechung, dass die anderen Verfahrensbeteiligten auf die vorgesehenen Behelfe
wie Rechtsmittel, Ablehnungsgesuche und Beschwerden angewiesen sind. Dies
jedenfalls so lange, wie nicht § 824 BGB oder § 826 BGB eingreifen (vgl. dazu BGH in
NJW 78, S. 751; BGH in NJW 99, S. 2736 f.; Prof. Dr. Loritz in Betriebsberater 2000, S.
2006 f.). Dabei beschäftigen sich die zitierten Entscheidungen mit der Frage, ob ein
Anspruch auf Widerruf der Feststellungen in einem gerichtlichen Gutachten besteht.
Beide Entscheidungen kommen zu dem Ergebnis, dass ein Widerrufsanspruch bereits
schon daran scheitert, das er auf die Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen
beschränkt ist, ein Gutachten aber in der Regel nur Werturteile abgibt.
66
Bei einem Sachverständigen, der in einem familiengerichtlichen Verfahren beauftragt
wird, wird das Gutachten in der Regel einen Verfahrensbeteiligten negativ treffen. Der
Sachverständige muss sich wertend damit auseinandersetzen, welchem der Beteiligten
67
das Umgangs- bzw. Sorgerecht übertragen werden soll. Dabei bleibt es nicht aus, dass
negative Feststellungen und Werturteile über die Beteiligten abgegeben werden. Wäre
der Sachverständige dabei den Risiken ausgesetzt, die sich aufgrund der
Prozesskosten ergeben, oder wäre er jeweils einem Schadensersatzprozess
ausgesetzt, so ist er in seiner gutachterlichen Tätigkeit, in seiner
Berufsausübungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Hier stehen sich auf der einen Seite der
Schutz des Persönlichkeitsrechts aus Artikeln 1 und 2 GG sowie das Erziehungsrecht,
Artikel 6 GG, und auf der anderen Seite die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG sowie
die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG des Gutachters gegenüber. Soweit der Gutachter
dabei nicht grob leichtfertig, ohne die erforderliche Sachkunde oder ohne die
erforderliche Befunderhebung eine Stellungnahme abgibt, überwiegt das Interesse an
Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit des Gutachters gegenüber den Interessen der
Antragsteller. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter C hier nur ein
familienpsychologisches Gutachten erstatten sollte. Allen Verfahrensbeteiligten und
auch dem Gericht war dabei klar, dass keine vollständige medizinische Diagnose
hinsichtlich der einzelnen Verfahrensbeteiligten vorliegen konnte. Insoweit sind auch
seine Äußerungen zu narzisstischen Neigungen der Antragstellerin zu 1. und den
Indizien für eine echte Persönlichkeitsstörung sowie die Feststellungen zu den
neurotischen Fehlentwicklungen des Kindes F vor dem Hintergrund dieses
eingeschränkten Gutachterauftrags zu sehen. Richtigerweise können sie daher wie von
dem Sachverständigen Universitäts-Prof. Dr. M nur als Verdachtsdiagnosen eingestuft
werden. Auch wenn man die methodenkritischen Angriffe der Antragsteller zu der
fachlichen Qualifikation des Sachverständigen, sowie die Kritikpunkte bei der
Befunderhebung vollumfänglich berücksichtigt, so ergibt sich daraus nicht ein
leichtfertiges Fehlgutachten, das grundlegenden fachlichen Anforderungen nicht genügt.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht, welche Befunde
in welchem Umfang erhoben wurden. Er ist aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen
als gerichtlicher Sachverständiger und seinen allgemeinen Kenntnissen berechtigt,
auch derartige Vermutungsdiagnosen in seine gutachterlichen Wertungen mit
einzubeziehen.
Daraus folgt, dass sich aus der Notwendigkeit für eine sachlich unvoreingenommene
und freie Auseinandersetzung eines gerichtlich bestellten Gutachters im förmlichen
Verfahren ergibt, dass die angegriffenen gutachterlichen Feststellungen bereits nicht
rechtswidrig sind. Aber auch bei einer Abwägung der gegenseitigen Interessen, nämlich
dem geschützten Persönlichkeitsrecht der Antragsteller auf der einen Seite und dem
Schutz der Meinungsfreiheit sowie der Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG andererseits,
muss diese hier zu Gunsten des gerichtlich bestellten Gutachters getroffen werden.
68
Selbst wenn man jedoch hier zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen sollte,
so liegen die Voraussetzungen für eine schwerwiegende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts nicht vor. Zwar mag die Antragstellerin die Feststellungen des
Gutachters C als schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsphäre empfinden,
doch ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Gutachter - auch nach dem Vortrag der
Antragsteller - nicht vorsätzlich handelte, sondern allenfalls in fachlich nicht fundierter
Weise Werturteile abgab, die später durch das Obergutachten M revidiert wurden.
Insoweit hält das Gericht keine schwere Persönlichkeitsverletzung für gegeben. Der
entsprechende Ausgleich ist spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgt.
Eine weitere Geldentschädigung für immaterielle Schäden ist nicht erforderlich.
Bezüglich der Äußerung zur Persönlichkeitsstörung handelt es sich erkennbar um eine
Vermutungsdiagnose. Soweit die Eignung zur Erziehung angesprochen ist, handelt es
69
sich um eine Prognoseentscheidung. Die andere Beurteilung zur Erziehungsfähigkeit
durch das Obergutachten beruht zum größten Teil auch auf den Entwicklungen nach
dem Gutachten des Antragsgegners. Allein die Tatsache, dass ein Obergutachten
eingeholt wurde, spricht noch nicht dafür, dass eine grob fahrlässige
Falschbegutachtung vorlag.
2.
70
Die Klägerin zu 1. hat auch keinen Anspruch auf materiellen Schadensersatz in Höhe
von 1.238,70 € soweit er mit dem Klageantrag zu 3. beabsichtigt ist.
71
Die Antragstellerin begehrt die Kosten für das methodenkritische Gutachten das IGF
vom 25.03.2003 in Höhe von 1.131,00 €. Dieses Gutachten wurde aber vor den
Beschlüssen des Amtsgerichts Bonn vom November 2003 eingeholt, so dass die durch
das Gutachten verursachten Kosten jedenfalls nicht auf den Entscheidungen des
Amtsgerichts beruhen können. Insoweit fehlt es für einen Anspruch nach dem hier allein
maßgeblichen § 839 a BGB an der Kausalität des entstandenen materiellen Schadens.
Dasselbe gilt zu dem behaupteten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die drei
erstandenen Bücher zum Preis von insgesamt 171,70 €. Es fehlt jeder Vortrag dazu,
wann diese Bücher gekauft worden sind und welchem Zweck sie konkret dienten. Ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Entscheidungen des Amtsgerichts und den
angegriffenen Feststellungen des Gutachters C ist nicht zu erkennen.
72
3.
73
Auch dem beabsichtigten Klageantrag zu 4. fehlt die notwendige Aussicht auf Erfolg, da
der Feststellungsantrag zu weit gefasst ist, und nicht erkennbar wird, welche Schäden
konkret erfasst sein sollen. Die Antragsteller müssten hierzu konkret vortragen, welche
Kosten durch die fehlerhafte Begutachtung entstanden sein könnten und dieses in
einem konkreten Feststellungsantrag fassen. Auch dann wäre jedoch dem
Feststellungsantrag der Erfolg versagt, da aus den Beschlüssen des Amtsgerichts und
Oberlandesgerichts nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin zu 1. eine Kostenlast zu
tragen hätte, die auf der Fehlbegutachtung und den daraufhin ergangenen Beschlüssen
des Amtsgerichts Bonn beruht. Die Kostenentscheidungen der Beschlüsse lauten
jeweils auf Kostenaufhebung gemäß § 13 a FGG. Eine anderweitige
Kostenentscheidung bei einem anderslautenden Gutachten durch den Antragsgegner
wäre nicht zu erwarten gewesen. Die Kosten für das Obergutachten wären
voraussichtlich auch angefallen, wenn der Sachverständige abweichende
Feststellungen getroffen hätte. Da auch in diesem Fall eine Beschwerde durch einen
oder auch beide Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich gewesen wäre und damit auch
voraussichtlich im Beschwerdeverfahren vor dem OLG ein weiterer Gutachter beauftragt
worden wäre allein schon wegen des Zeitablaufs.
74
Damit hat die beabsichtigte Klage insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen.
75