Urteil des LG Bonn vom 30.09.2008

LG Bonn: unwirksamkeit der kündigung, nachteilige veränderung, pachtzins, pachtvertrag, anwendungsbereich, werktag, index, rechtsschutzinteresse, quelle, wild

Landgericht Bonn, 7 O 233/08
Datum:
30.09.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 233/08
Normen:
§ 581 BGB, § 313 BGB, § 536 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
8.066,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 03.04.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und der
Beklagte 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrags. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten
gegen 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der
Beklagte seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Am 04.03.2004 schlossen die Parteien einen auf zehn Jahre befristeten Vertrag, nach
dem der Beklagte in dem in § 2 des Vertrags näher bezeichneten Gebiet das Jagdrecht
ausüben durfte und musste. § 1 Abs. 1 S. 2 des Vertrags bestimmt, dass die Klägerin
dabei keine "Gewähr für Größe, Eignung und Ergiebigkeit der Jagd" übernimmt. Nach §
9 Abs. 7 des Vertrags hat der Beklagte "ohne Anspruch auf Pachtzinsermäßigung alle
Beeinträchtigungen der Jagd zu dulden, die sich aus dem Forstbetrieb, der Bebauung
und dem Erholungsverkehr ergeben". Unter § 4 Abs. 1 des Vertrags verpflichtete sich
der Beklagte zur Zahlung von 7.500 Euro jeweils im Voraus für ein Jahr bis zum 3.
Werktag eines jeden Kalenderjahres. Nach § 4 Abs. 2 des Vertrags soll eine Anpassung
des von dem Beklagten zu zahlenden Preises auf der Grundlage der Veränderung des
Verbraucherpreisindexes für Nordrhein-Westfalen auf der Basis des Jahres 2000
2
erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des von den Parteien abgeschlossenen
Vertrags wird auf die zu der Akte gereichte Urkunde verwiesen (Bl. 5 ff. d.A.).
Im Jahr 2006 errichtete die Stadt C einen Friedwald am Rande des
vertragsgegenständlichen Jagdbezirks.
3
Anfang 2007 wandte sich der Beklagte mit der Bitte an die Klägerin, den vereinbarten
Pachtzins wegen Beeinträchtigungen des Pachtgebiets herabzusetzen, was von der
Klägerin abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 28.12.2007 kündigte der Beklagte den mit
der Klägerin geschlossenen Vertrag zum 31.03.2008, wobei er zur Begründung eine
nachteilige Veränderung des Wildbestands anführte.
4
Die Klägerin behauptet, dass der Wildbestand durch die Errichtung des Friedwalds nicht
beeinträchtigt sei.
5
Die Klägerin beantragt,
6
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von
8.094,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 03.04.2008 zu zahlen;
7
2. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende
Pachtvertrag vom 04.03.2004 nicht durch Kündigung des Beklagten
erloschen ist.
8
Der Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Der Beklagte behauptet, dass sich der östlich der C-Straße gelegene Teil des
Jagdbezirks vor der Errichtung des Friedwalds durch ein erhebliches Vorkommen von
Rot-, Reh- und Schwarzwild ausgezeichnet habe. Seit der Errichtung des Friedwalds
habe sich dies deutlich verändert. Das letzte Stück Rotwild habe Anfang 2006
geschossen werden können. Der an den Friedwald angrenzende Teil des Jagdbezirks
liege nahezu brach. Im Pachtjahr 2007/2008 hätten im gesamten Pachtbezirk nur noch
15 Tiere geschossen werden können, während die Abschusszahl im Jahr 2005/2006
noch bei 29 lag. Hintergrund dessen sei das wegen des Friedwalds deutlich gestiegene
Verkehrsaufkommen. Zudem seien auch für den Friedwald regelmäßig durchgeführte
Werbeveranstaltungen, aufgestellte Chemietoiletten und früher nicht vorhandene
Geräuschentwicklungen verantwortlich für den Rückgang des Wildaufkommens.
11
Entscheidungsgründe
12
Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 8.066,25 Euro aus dem am
04.03.2004 geschlossenen Vertrag in Verbindung mit § 581 Abs. 1 S. 2 BGB.
13
Bei dem zwischen den Parteien am 04.03.2004 geschlossenen Vertrag handelt es sich
um einen Pachtvertrag im Sinne des § 581 BGB. Gegenstand des Pachtvertrags ist die
Ausübung des Jagdrechts in dem in § 2 des Vertrags näher beschriebenen, als Einheit
zu betrachtenden Gebiet. Es handelt sich mithin um eine Rechtspacht, auf die die
Vorschriften über das Pachtverhältnis Anwendung finden, soweit nicht spezielle
14
jagdrechtliche Bestimmungen oder Besonderheiten entgegenstehen (BGH NJW-RR
1987, 839).
Der Pachtvertrag ist nicht durch Kündigung des Beklagten untergegangen. Die mit
Schreiben vom 28.12.2007 ausgesprochene Kündigung des Beklagten war weder nach
den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) noch in Hinblick
auf die Gewährleistungsvorschriften der §§ 581 Abs. 2, 536 ff. BGB begründet.
15
Aus den Gewährleistungsvorschriften der §§ 581 Abs. 2, 536 ff. BGB ergibt sich kein zur
Kündigung des Vertrags berechtigender Grund, denn das gepachtete Recht ist nicht mit
einem Mangel behaftet. Das Pachtrevier weist auch nach der Errichtung des
Friedwaldes die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf.
16
Welche Eigenschaften vereinbart sind, ist dem Vertrag – ggf. durch Auslegung – zu
entnehmen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in dem Pachtvertrag die
gesamte vertragsgegenständliche Fläche mit dem allgemeinen Begriff "Jagdbezirk"
bezeichnet wird, ohne dass eine weitergehende Spezifizierung in verschiedene
Wildgebiete (Niederwildrevier, Hochwildrevier etc.) erfolgt. Daraus ergibt sich, dass das
Vorkommen bestimmter Wildarten in bestimmten Abschnitten des Jagdreviers jedenfalls
nicht zu den vereinbarten Beschaffenheiten gehört.
17
Auch hinsichtlich der Anzahl der in dem Jagdbezirk vorzufindenden, für die Jagd
geeigneten Tiere enthält der Vertrag keine konkreten Angaben. Insoweit lässt sich aber
ein Rückschluss aus § 1 Abs. 1 S. 2 des Pachtvertrags ziehen. In dieser Klausel ist
niedergelegt, dass die Klägerin keine Gewähr für die Größe, die Eignung und die
Ergiebigkeit der Jagd übernimmt. Diese Vereinbarung lässt sich nicht anders
interpretieren, als dass damit die Gewährleistung der Klägerin für das Vorhandensein
einer bestimmten Menge erlegbarer Tiere ausgeschlossen ist, §§ 133, 157 BGB. Der
Wortlaut der Klausel unterstellt allerdings, dass überhaupt zur Jagd geeignetes Wild in
dem Pachtrevier anzutreffen ist. Sie entbindet folglich den Verpächter nicht von der
Verantwortlichkeit dafür, dass überhaupt zum Abschuss geeignete Tiere vorhanden sind
(vgl. BGH BeckRS 2008, 04538).
18
Nach dem Vorgesagten ist die Annahme eines Mangels ausgeschlossen, wenn in dem
Jagdbezirk überhaupt zur Jagd geeignete Tiere vorhanden sind, ohne dass es von
Bedeutung wäre welcher Wildart diese Tiere zuzuordnen sind.
19
Unter dieser Prämisse liegt ein Mangel selbst dann nicht vor, wenn man den Vortrag des
Beklagten als zutreffend unterstellt. Der Beklagte hat zwar in der Klageerwiderung
zunächst vorgetragen, die Ausübung des Jagdrechts sei unmöglich geworden (S. 3 der
Klageerwiderung, wo allerdings auch schon von Ausnahmen die Rede ist). In seinem
Schriftsatz vom 24.10.2008 hat er dann allerdings ausführlich dargestellt, dass die
Ausübung des Jagdrechts keinesfalls ausgeschlossen ist. Vielmehr belegt das von dem
Beklagten selbst vorgelegte Zahlenmaterial, dass sich die Gesamtabschusszahlen seit
dem Jahr 2006 lediglich reduziert haben. Daraus ist zwingend der Schluss zu ziehen,
dass in dem von dem Pachtvertrag erfassten Gebiet sehr wohl noch zur Jagd
geeignetes Wild vorhanden ist. Es erscheint lediglich möglich – einen zwingenden
Rückschluss lassen Abschusszahlen nicht zu –, dass sich der Bestand des zur Jagd
geeigneten Wilds verändert hat. Bloße Schwankungen des Bestands sind aber – wie
ausgeführt wurde – gerade von dem Gewährleistungsausschluss des § 1 Abs. 1 S. 2
des Pachtvertrags erfasst.
20
Die Kündigung des Vertrags ist auch nicht in Hinblick auf die Grundsätze des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 3 BGB gerechtfertigt, denn § 313 BGB ist nicht
anwendbar.
21
Eine Heranziehung des § 313 BGB ist im Anwendungsbereich der miet- und
pachtrechtlichen Gewährleistungsvorschriften grundsätzlich ausgeschlossen (vgl.
Staudinger/Emmerich, Vorbem. zu § 536 Rn. 18). Die durch die
Gewährleistungsvorschriften ausgedrückte Risikoverteilung zwischen Pächter und
Verpächter darf nicht dadurch verändert werden, dass eine anderweitige Lösung über
die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage herbeigeführt wird (vgl. BGH
BeckRS 2008, 04538).
22
Die von dem Beklagten erhobenen Einwände fallen in den Anwendungsbereich der
Gewährleistungsvorschriften. Der Beklagte begründet nämlich seine Verteidigung damit,
das Jagdrevier sei durch äußere Einflüsse, nämlich die Errichtung des Friedwalds,
insofern beeinflusst, als sich das Wildaufkommen deutlich verringert habe. Der Beklagte
rügt folglich einen nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand, der die Eignung des
Reviers zur Jagd beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung der Eignung des Miet- bzw.
Pachtgegenstands fällt aber gerade in den Anwendungsbereich der entsprechenden
Gewährleistungsvorschriften. Dies gilt auch hinsichtlich solcher sich nachteilig
auswirkenden Faktoren, die außerhalb des Einflussbereichs des Pächters oder des
Verpächters liegen (vgl. BGH BeckRS 2008, 04538).
23
Fallen die bemängelten Umstände – wie hier – in den Anwendungsbereich der §§ 536
ff. BGB, ist ein Rückgriff auf § 313 BGB nur noch in Fällen denkbar, in denen das
Festhalten an der sich aus den Gewährleistungsvorschriften ergebenden Lösung zu
untragbaren Ergebnissen führt. Dafür fehlt es hier jedoch an hinreichenden
Anhaltspunkten. Die Auswirkungen des Friedwaldes sind auch dann, wenn man das
Vorbringen des Beklagten als zutreffend unterstellt, nicht derart gravierend, dass die
Bindung des Beklagten an den vom ihm geschlossenen Vertrag unzumutbar wäre.
24
In Anbetracht der Tatsache, dass durch § 1 Abs. 1 S. 2 des Pachtvertrags das Risiko
das Ausnutzbarkeit des verpachteten Jagdrechts ausdrücklich dem Beklagten
zugewiesen wurde, käme eine Unzumutbarkeit lediglich dann in Betracht, wenn sich die
Klägerin geradezu treuwidrig verhielte, indem sie den Beklagten an dem Vertrag
festhält. Dies mag in Fällen zu bejahen sein, in denen der Verpächter durch sein
eigenes Verhalten die Verwendbarkeit des Pachtgegenstands oder die Möglichkeit zur
Ausnutzung des Rechts beeinträchtigt hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Keine der Parteien hat die Errichtung des Friedwalds veranlasst oder hätte sie
verhindern können.
25
Eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an dem Vertrag ist auch nicht unter dem
Gesichtspunkt einer Äquivalenzstörung anzunehmen. Unterstellt man die
Behauptungen des Beklagten als zutreffend, hat sich der Wildbestand zwar verringert,
jedoch nicht in einem derart gravierenden Maß, dass dies nicht mehr hinzunehmen
wäre. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn sich der Wildbestand tatsächlich um 50 %
verringert hätte (vgl. die Beispiele bei Staudinger/Emmerich, Vorbem. zu § 536 Rn. 28).
Dies gilt aber umso mehr, als dass die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom
24.10.2008 vorgelegten Zahlen eine Verringerung des Wildbestands um 50 % nicht
einmal belegen. So ist etwa die für das Jahr 2004/2005 angegebene Abschusszahl nur
26
leicht höher als die für die Jahre 2006/2007 und 2007/2008 angegebenen Zahlen.
Diese Zuordnung des Risikos der Veränderung des Wildbestands durch die Errichtung
des Friedwalds an den Beklagten wird auch durch § 9 Abs. 7 des zwischen den
Parteien abgeschlossenen Pachtvertrags bestätigt. Mit dieser Klausel hat der Beklagte
zugestimmt, Beeinträchtigungen insbesondere auch im Zusammenhang mit einer
Bebauung hinzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Errichtung des
Friedwalds um eine Bebauung in diesem Sinne handelt. Denn nach Sinn und Zweck
des § 9 Abs. 7 erfasst diese Klausel jede Inanspruchnahme von Naturraum, §§ 133, 157
BGB.
27
Der Höhe nach bestimmt sich der von dem Beklagten zu zahlende Pachtzins nach § 4
des Pachtvertrags. Danach schuldet der Beklagte zunächst eine Zahlung von jährlich
7.500 Euro.
28
Nach § 4 Abs. 2 des Pachtvertrags unterliegt dieser Betrag von 7.500 Euro der
Preisgleitung.
29
Diese Preisgleitklausel, die von dem Beklagten nicht angegriffen worden ist, entspricht
sowohl den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 e) des Preisklauselgesetzes als auch
denjenigen des § 307 BGB.
30
Die Preisgleitung ist an den Verbraucherpreisindex für das Land Nordrhein-Westfalen,
Basis 2000 = 100, gekoppelt. Der ursprünglich vereinbarte Pachtzins soll sich in dem
gleichen Verhältnis verändern, wie sich der vorgenannte Verbraucherpreisindex
gegenüber seinem Stand vom 01.04.2004 verändert.
31
Am 01.04.2004 betrug der Verbraucherpreisindex für das Land NRW auf der Basis 2000
105,9 (Quelle: Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW). Am 01.04.2008
betrug dieser Index 113,9 Punkte (Quelle: wie vor). Dies entspricht einem Anstieg des
Indexwerts um 7,55 %. Die Preisgleitklausel bewirkt demnach bezogen auf den
Pachtzins für das Jahr 2008 eine Erhöhung um 566,25 Euro. Der zu zahlende Pachtzins
beträgt damit insgesamt 8.066,25 Euro.
32
Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Anstieg des Pachtzinses errechnet
hat, dürfte dies seinen Grund darin haben, dass sie den Verbraucherpreisindex für
Deutschland zugrunde gelegt hat. Die mit Schriftsatz vom 20.10.2008 überreichten
Tabellen beziehen sich jedenfalls auf diesen Index und nicht auf denjenigen des
Landes NRW.
33
Die von der Klägerin geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Nach § 4 Abs. 1 des Pachtvertrags ist der Pachtzins
jährlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Kalenderjahres zu zahlen. Der dritte
Werktag des Jahres 2008 war der 04.01.2008. Am 03.04.2008 war der Beklagte damit in
Verzug.
34
Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig,
denn es fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse.
35
Ein Feststellungsantrag ist nur unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO zulässig.
Danach muss insbesondere ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung bestehen. Ein
36
solches Rechtsschutzinteresse wäre nur dann anzunehmen, wenn mit dem
Feststellungsbegehren gegenüber dem Zahlungsanspruch ein Mehr verlangt würde
(vgl. BAG NJW 1994, 2780 (2782) zu der vergleichbaren Kombination eines Antrags
nach § 4 KSchG mit einem allgemeinen Feststellungsantrag). Dies wäre etwa dann der
Fall, wenn der Beklagte weitere Beendigungstatbestände vorgebracht hätte, die bei der
Entscheidung über den Zahlungsanspruch keine Bedeutung gehabt hätten, die also
ohne das Feststellungsbegehren noch keinen Einzug in die gerichtliche Prüfung
genommen hätten. Ein Rechtsschutzbedürfnis könnte auch dann zu bejahen sein, wenn
die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung Bedeutung für weitere
Auseinandersetzungen zwischen den Parteien neben derjenigen um die Zahlung des
Pachtzinses hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall. Der einzige zwischen den
Parteien diskutierte Beendigungstatbestand ist die Kündigung des Beklagten mit
Schreiben vom 28.12.2007. Über die Unwirksamkeit dieser Kündigung war inzident
bereits im Rahmen des Zahlungsanspruchs zu entscheiden. Entgegen der Annahme
der Beklagten kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht damit begründet werden,
dass der Beklagte ohne die gerichtliche Feststellung im kommenden Jahr erneut eine
Kündigung aussprechen könnte. Dem stünde nämlich die Feststellung des
Fortbestehens des Pachtvertrags im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
ohnehin nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 709, 711 ZPO.
37
Streitwert: 9.713,70 Euro
38