Urteil des LG Bochum vom 11.08.2010

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Landgericht Bochum, I-13 O 119/10
Datum:
11.08.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-13 O 119/10
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Verfügungsbeklagte ist Rechtsanwalt und betreibt eine Kanzlei in Neu-Isenburg. Bis
Ende Juli 2010 hatte er eine Kanzleizweigstelle in Köln. Der Verfügungsbeklagte ist
Inhaber der Internet-Seite "#". Auf dieser Internetseite befinden sich folgende Angaben:
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#
3
Diese Internetpräsenz wird zur Zeit bearbeitet".
4
Am unteren Rand des eingeblendeten Bildes mit einem Fahrplan ist in kleinerer Schrift
eingebracht "Dies ist eine private Internetseite".
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Der Verfügungskläger trägt vor: Er sei Rechtsanwalt und Inhaber der Anwaltskanzlei I &
Kollegen in Augsburg und biete bundesweit Rechtsberatung an. Der
Verfügungsbeklagte werbe für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in öffentlichen
Branchenverzeichnissen, zum Beispiel auf der Webseite # unter Angabe seiner
Webseite #. Ferner werbe der Verfügungsbeklagte unter Verweis auf die Webseite # an
anderen Stellen im Internet, nämlich auf #, "#", "#", "#", das "#". Die Eintragungen müsse
der Verfügungsbeklagte selbst veranlasst haben. Er nutze die Internetseite daher nicht
privat, sondern geschäftlich und müsse die Vorgaben des § 5 TMG beachten.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt zu erlassen:
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Dem Antragsgegner ist es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis
zu € 250.000,00 an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gem. §§ 935 ff. 890
ZPO verboten,
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im Rahmen von Angeboten von Rechtsdienstleistungen Telemediendienste
anzubieten, ohne entsprechend § 5 TMG
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- den Namen und die Anschrift des Dienstanbieters,
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- Angaben, die eine unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen,
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- Angaben zur Kammer, der er angehört,
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- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu,
wie diese zugänglich sind und
14
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
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verfügbar zu halten.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Der Verfügungsbeklagte trägt vor: Es handele sich um eine private Internetseite, was
bereits aus dem Zusatz "Dies ist eine private Internetseite" deutlich werde. Es bestehe
kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Die Aktivlegitimation des Klägers
werde bestritten. Der Verfügungsbeklagte werbe nicht im Internet für seine Tätigkeit. Die
Anzeige # befinde sich vielen Monaten nicht mehr auf dem Briefpapier des
Verfügungsbeklagten. Die vom Verfügungskläger vorgelegte Seite von "#" sei veraltet,
wie sich bereits daraus ergebe, dass die angegebene Telefax-Nummer seit rund einem
Jahr für die Anwaltspraxis nicht mehr existent sei. Der Zeuge H habe vor über einem
Jahr im Auftrag des Verfügungsbeklagten die Inhalte der Seite vom Server entfernt.
Seitdem werde die Homepage nicht mehr beruflich genutzt. Sofern eine Verlinkung von
Dritten vorgenommen worden sei, beruhe dies nicht auf der Veranlassung des
Verfügungsbeklagten und sei von diesem auch nicht zu beeinflussen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Partei wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Schutzschrift 74/10 LG
Bochum lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil der
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Verfügungskläger keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Zwar geht die Kammer aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere aufgrund
des Anwaltsbriefkopfes und der Ausdrucke bezüglich des Internet-Auftrittes des
Verfügungsklägers davon aus, dass dieser als Rechtsanwalt bundesweit tätig ist. Der
Verfügungsbeklagte, der nach eigenen Angaben ebenfalls bundesweit tätig ist, steht
damit in einem Wettbewerbsverhältnis zum Verfügungskläger.
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Der Verfügungskläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte
die Webseite "#" beruflich nutzt. Vielmehr ist auf der Internetseite ausdrücklich der
Zusatz "Dies ist eine private Internet-Seite" angebracht. Die E-Mail-Adresse, auf die auf
der Internetseite verwiesen wird, ist nicht mit der E-Mail-Adresse der Anwaltskanzlei des
Beklagten identisch. Der Zeuge H hat überzeugend ausgesagt, dass er im Auftrag des
Verfügungsbeklagten bereits in der Zeit zwischen dem 13.04.2009 und dem 29.06.2009
die Inhalte der zuvor beruflich genutzten Internetseite entfernt und die jetzige Gestaltung
mit dem Zusatz "Dies ist eine private Internetseite" ins Netz gestellt hat.
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Der Verfügungskläger hat im übrigen auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass
der Verfügungsbeklagte - abgesehen von dem Eintrag auf der Webseite "#" die
Eintragung in weitere Verzeichnisse veranlasst hat. Sein Vortrag, sofern ein Anwalt
nicht von Mandanten empfohlen werde, müsse er selbst gegen Gebühr die Aufnahme in
das Verzeichnis "B" beantragen, ist nicht zwingend. Es ist eben nicht ausgeschlossen,
dass ein privater Dritter die Aufnahme veranlasst hat. Auch bezüglich der weiteren
Verzeichnisse kann allein aus dem Umstand, dass der Verfügungsbeklagte dort
eingetragen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass er dies selbst veranlasst hat.
Bezüglich des Eintrags in der Internetseite "#" hat der Verfügungsbeklagte zwar
angegeben, dass er die Eintragung zunächst veranlasst hatte. Angesichts des
Umstands, dass auf der Internetseite nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H über
ein Jahr der Zusatz "Dies ist eine private Internetseite" angebracht ist, begründet dies
jedoch keine berufliche Tätigkeit. Auch der Umstand, dass eine Telefax-Nummer und
eine Internet-Anschrift genannt sind, die sich auf dem jetzigen Briefkopf nicht befinden,
spricht gegen eine berufliche Nutzung der Internetseite. Dass auf der vom
Verfügungskläger im Termin überreichten Abschrift des Schriftsatzes des
Verfügungsbeklagten vom 23.02.2010 die Webseite "#" genannt ist, begründet
angesichts des deutlichen Zusatzes, dass es sich um eine private Internetseite handelt,
keine berufliche Nutzung. Der Verfügungsbeklagte ist daher nicht verpflichtet, die
Vorgaben des Mediengesetzes zu beachten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6; 712 ZPO.
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