Urteil des LG Bochum vom 16.06.2010

LG Bochum (verhältnis zwischen, negative feststellungsklage, kläger, widerklage, uwg, höhe, verkehr, angebot, behinderung, zpo)

Landgericht Bochum, I-13 O 37/10
Datum:
16.06.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-13 O 37/10
Tenor:
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete
selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
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Beide Parteien handeln auf dem Online-Marktplatz f mit Kfz-Hifi- und Zubehör. Mit
anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2010 mahnte die Beklagte den Kläger mit der
Begründung ab, dass er entgegen den f-Grundsätzen mehr als 3 Angebote mit
identischen Artikeln eingestellt und dadurch wettbewerbswidrig gehandelt habe.
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Der Kläger trägt vor: Ein Verstoß gegen f-Grundsätze stelle keinen Wettbewerbsverstoß
dar.
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Der Kläger hat zunächst negative Feststellungsklage mit dem Antrag erhoben,
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festzustellen, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist es zukünftig zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes auf dem
Onlinemarktplatz f unter Verstoß gegen den f-Grundsatz zum Einstellen von
mehreren identischen Artikeln gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen
Artikeln auf dem Onlinemarktplatz f zu unterhalten.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend beantragt,
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1.
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dem Kläger und Widerbeklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs auf dem Online-Marktplatz f bei dem Angebot von
Produkten aus dem Sortiment Kfz-Hifi und Zubehör unter Verstoß gegen den f-
Grundsatz zum Einstellen von mehreren identischen Artikeln (Identische Artikel
sind alle Artikel, die inhaltlich gleich sind, also z. B. eine identische Produkt-
oder ISBN-Nummer haben. Dabei sind Unterschiede in Preis und
Artikelbezeichnung sowie Artikelbeschreibung unerheblich.) gleichzeitig mehr
als drei Angebote mit identischen Artikeln auf dem Online-Marktplatz f zu
unterhalten, es sei denn, es handelt sich um Angebote in der Kategorie "Kfz-
Services & - Reparaturen" oder Auktionen mit einem Startpreis von 1 Euro (auch
wenn diese Sofort-Kaufen" als kostenpflichtige Zusatzoption beinhalten).
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dem Kläger und Widerbeklagten für jede Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft insgesamt
2 Jahre nicht übersteigen darf.
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3.
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den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und
Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 411,30 Euro nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
20.03.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte trägt vor: Es liege auf der Hand, dass der Kläger sich dadurch einen
Wettbewerbsvorteil verschaffe, dass er sich nicht an des f-Verbots bezüglich des
Einstellens mehrerer identischer Artikeln halte, da dies dazu führe, dass der Kläger in
einem Umfeld mit vielen Wettbewerbern mit seinem Angebot in der Suchergebnisliste
für ein bestimmtes Produkt nicht nur dreimal auftauche, sondern öfter. Der Tatbestand
des § 4 Ziff. 10 UWG, zumindest des § 3 UWG sei erfüllt.
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Der Kläger beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Im Termin vom 16.06.2010 haben die Parteien den Klageantrag übereinstimmend für
erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Widerklage ist unbegründet und daher abzuweisen. Der Beklagten steht kein
Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Einstellpraxis aus §§ 3, 4, 8 UWG zu.
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Der unstreitige Verstoß gegen die f-Grundsätze, wonach ein Anbieter nicht mehr als 3
identische Angebote einstellen darf, stellt nach Auffassung der Kammer entgegen der
von der Beklagten vertretenen Ansicht keinen Wettbewerbsverstoß dar. Eine gezielte
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Behinderung im Sinne des § 4 Ziff. 10 UWG liegt durch die Nichtbeachtung der
ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Kläger und f vereinbarten
Grundsätze nicht vor. Auch eine allgemeine Marktbehinderung liegt entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht vor. Von einer gezielten Behinderung oder allgemeinen
Marktbehinderung allein durch Nichtbeachtung der im zivilrechtlichen Verhältnis
zwischen dem Anbieter und f geltenden Grundsätze kann nach Auffassung des Gerichts
nicht die Rede sein.
Da kein Unterlassungsanspruch besteht, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der
geltend gemachten Anwaltskosten.
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Soweit die Parteien den Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren
der Beklagten ebenfalls die Kosten aufzuerlegen. Die negative Feststellungsklage war
zunächst zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse des zu Unrecht
abgemahnten Klägers ist entfallen, als die Beklagte nach Verhandlung über ihre
Widerklage die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurücknehmen konnte (vgl. BGH
NJW 1987, 2680).
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Die Kosten waren daher insgesamt nach §§ 91, 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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