Urteil des LG Bochum vom 30.03.2010

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Landgericht Bochum, I-17 O 21/10
Datum:
30.03.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-17 O 21/10
Rechtskraft:
nein
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
vom 28.02.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 10.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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I.
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Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin vertreiben jeweils auf der
Internethandelsplattform f bundesweit Elektronikartikel.
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Am 29.01.2010 bot die Antragsgegnerin bei f verschiedene Artikel, insbesondere
digitale Bilderrahmen an. Die Angabe der Bildschirmgröße erfolgte dabei ausschließlich
in Zoll.
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Mit Schreiben vom 29.01.2010 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und
forderte diese – letztlich erfolglos – zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung bis zum 08.02.2010 auf. Die Antragstellerin rügte in den f-
Angeboten der Antragsgegnerin die fehlenden Maßeinheitsangaben in cm.
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Mit ihrem per Fax am 28.02.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die
Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der
Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an
Verbrauchern im Fernabsatz auf der Internetplattform f Angaben zu Maßeinheiten zu
machen, ohne hierbei die Maßeinheit in cm anzugeben.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.
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Ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG besteht nicht. Zwar
stellen sich die von der Antragstellerin monierten Internetangebote der Antragsgegnerin,
die Bildschirmgrößenangaben ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1
Abs. 1, 2, 3 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
(EinhZeitG) i. V. m. § 1der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im
Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) dar. Danach sind Größenangaben in
anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen
Einheit gleichzeitig erfolgt.
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Dieser Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil
ihm jedenfalls zurzeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern,
Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn eine
dahingehende Eignung ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit
dafür besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser
Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 116). Die Eignung zur
spürbaren Beeinträchtigung fehlt nach Überzeugung des Gerichts, weil die Teilnehmer
am hier relevanten Markt – zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören – in
hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind. Anders als bei Fernsehern wird
die Bildschirmgröße im Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör,
wie digitalen Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben. Erst seit
wenigen Wochen ist eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und
Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. Bezogen auf den Zeitpunkt des hier
streitgegenständlichen Internetauftritts der Antragstellerin Ende Januar 2010 ist daher
festzuhalten, dass die Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll
zu machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch nicht
tangiert werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine ausschließliche metrische
Größenangabe bei diesen Produkten zurzeit bei vielen Marktteilnehmern eher
verwirrend wirken würde.
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Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hier
zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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