Urteil des LG Bochum vom 25.06.2010

LG Bochum (kläger, höhe, zeuge, verhandlung, unternehmer, vollstreckung, ausdrücklich, fenster, sondermüll, entsorgung)

Landgericht Bochum, 4 O 347/09
Datum:
25.06.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
4 O 347/09
Tenor:
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger und der Beklagten zu
1) je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 2) wer-den dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des
Klägers werden der Beklagten zu 1) zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen
findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch
Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum (Az. 80 IN 973/05) vom
10.11.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn O, L-str. 27b, # E
bestellt.
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Im Rahmen des Insolvenzverfahrens beauftragte der Kläger, vertreten durch die von ihm
beauftragte Hausverwalterin, die T, deren Inhaber der Zeuge T1 ist, die Beklagte zu 1.)
damit, eine Halle der schuldnerischen Immobilie leer zu räumen. Grundlage des
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Vertrages war das Angebot der Beklagten zu 1.) vom 10.02.2008 (vgl. Bl. 12 d.A.) in
Höhe von 4.085,00 € netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer (insgesamt 4.873,05 €). Das
Angebot umfasste die Arbeitsleistung, die Stellung von Containern und die Entsorgung
des Containerinhalts, einschließlich der in den Hallen befindlichen Farben und Lacke,
sowie Lösemittel und Waschflüssigkeiten. Das Angebot der Beklagten zu 1.) wurde mit
Schreiben des Zeugen T1 vom 10.12.2008 (vgl. Bl. 13 d.A.) angenommen. Die Beklagte
zu 1.) begann am 17.12.2008 auftragsgemäß mit der Durchführung der
Räumungsarbeiten.
Bei einer Besichtigung am 19.12.2008 musste der Kläger feststellen, dass die Beklagte
zu 1.) den Auftrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte, sondern die zuvor auf dem
Gelände der Produktionshalle Herner Straße 58-60 stehenden, bereits befüllten
Container ausgekippt und die Container sodann von dem Gelände entfernt worden
waren. In dem Müllberg befanden sich zum Teil auch fertige Fenster- und
Türenelemente, die nicht entsorgt, sondern eigentlich noch verwertet werden sollten.
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Hintergrund für den Vorfall ist, dass die Beklagte zu 1.) selbst nicht im Besitz eigener
Container war, sondern diese von ihr zur Auftragsdurchführung bei der Beklagten zu 2.)
angemietet wurden. Da die Beklagte zu 1.) die Containermiete nicht an die Beklagte zu
2.) zahlte, ließ die Beklagte zu 2.) die ihr gehörenden Container in der Zeit von Freitag,
dem 19.12.2008 bis Samstag, dem 20.12.2008 ohne Zustimmung des Klägers vom
Gelände des Insolvenzschuldners abholen, wobei der Inhalt der Container von
Mitarbeitern der Beklagten zu 2.) ausgekippt wurde.
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Der Kläger beauftragte die Fa. U aus Haltern am See sowie die Fa. M aus Reken mit der
Beseitigung des Abfalls. Durch die Beauftragung dieser beiden Firmen entstanden ihm
Kosten in Höhe von 14.141,30 €, die sich aus der Rechnung der Fa. U vom 31.12.2008
(vgl. Bl. 19 d.A.) und den beiden Rechnungen der Fa. M vom 21.12.2008 über 3.584,80
€ (vgl. Bl. 20f. d.A.) und über 5.694,16 € (vgl. Bl. 22f. d.A.) zusammensetzen. Mit der
vorliegenden Klage begehrt er von den Beklagten unter dem
Schadensersatzgesichtspunkten Ersatz der Differenz zwischen seinen tatsächlich
verauslagten Kosten für die Rechnungen der Firmen U und M abzüglich der ersparten
Aufwendungen für die ursprüngliche Forderung der Beklagten zu 1.).
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Mit Verfügung vom 21.09.2009 hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet.
Die Klage ist dem Inhaber der Beklagten zu 1.) unter dem 13.11.2009 durch Einwurf in
den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden (vgl. Zustellungsurkunde
Bl. 84/84R d.A.). Unter dem 01.12.2009 hat das Gericht ein antragsgemäßes
Teilversäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1.) erlassen, das dem Inhaber der Beklagten
zu 1.) unter dem 05.12.2009 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten
zugestellt worden ist (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 90/91R d.A.).
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Der Kläger behauptet, in dem von den Mitarbeitern der Beklagten zu 2.) auf dem
Gelände ausgekippten Container hätten sich neben Müll auch Sondermüll (Farben,
Lacke und Lösemittel sowie Waschflüssigkeiten) und Fertigerzeugnisse des
Insolvenzschuldners, wie fertige Fenster- und Türenelemente inklusive Verglasung)
befunden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu
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1.) an ihn einen Betrag in Höhe von 9.262,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte zu 2.) beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 2.) behauptet, in dem von ihren Mitarbeitern auf dem Gelände
ausgeleerten Container hätten sich lediglich Papier-, Papp- und Holzreste befunden.
Auf dem Gelände hätten sich aber noch zahlreiche weitere Container anderer
Unternehmen, u.a. der Fa. U1 aus Recklinghausen befunden, die ebenfalls dort
ausgeleert und abgeholt worden seien. Mit dem Abkippen dieser Abfälle und
insbesondere des Sondermülls habe die Beklagte zu 2.) nichts zu tun.
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Die Beklagte zu 2.) ist der Ansicht, sie sei schon deshalb nicht zum Schadensersatz
verpflichtet, weil sie nicht rechtswidrig gehandelt habe. Dazu behauptet sie, sie habe
nach den Anweisungen des – offenbar für den Grundstückseigentümer oder Mieter
handelnden – Inhabers der Beklagten zu 1.) gehandelt. Dieser habe sie angewiesen,
den Container abzuholen und dessen Inhalt auszukippen, da er die Containergestellung
und die Entsorgung durch die Beklagte zu 2.) habe nicht bezahlen können und der
Kläger nicht bereit gewesen sei, die Forderungen der Beklagten zu 2.) direkt
auszugleichen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S, T1, U
und Q. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Verhandlungsprotokoll vom 25.06.2010 (Bl. 100ff. d.A) verwiesen.
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Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2.) keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch
auf Zahlung von 9.262,72 €, da zwischen den Parteien unstreitig kein Vertragsverhältnis
bestand, so dass eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zu 2.) schon aus
diesem Grunde nicht vorliegen kann.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von 9.262,72 € aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Der vom Kläger mit
der Klage geltend gemachte Schaden stellt einen typischen Vermögensschaden dar.
Das Vermögen ist kein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Nach
Auffassung des Gerichts hat der Kläger auch eine Eigentums- und/oder
Besitzverletzung nicht schlüssig dargetan, obwohl das Gericht in beiden Terminen zur
mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage
ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass Schlüssigkeitsbedenken hinsichtlich einer
Haftung der Beklagten zu 2.) aus § 823 Abs. 1 BGB bestünden, da weder eine
Eigentums- noch eine Besitzverletzung hinreichend vorgetragen sei.
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Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es hinsichtlich des Eigentums an dem zur
Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks zu einer Sach- oder Substanzverletzung
gekommen ist. Vielmehr hat er seinen ursprünglichen Vortrag auf Seite 4, 1. Absatz der
Klageschrift, "wobei der Sondermüll teilweise in den Boden eingedrungen sei",
ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung
vom 07.05.2010 ausdrücklich klargestellt, dass keinerlei Ansprüche hinsichtlich einer
Verunreinigung oder Kontaminierung des Geländes geltend gemacht werden, da es zu
einer solchen glücklicherweise nicht gekommen sei, da der Vorfall so zeitig entdeckt
und die Farbkanister etc. sofort aussortiert und neben den an einem Hallentor
aufgereihten "blauen Fässern" abgestellt worden seien. Auch dass bzw. in welcher Art
und Weise das Grundstück aufgrund des Abkippens für ihn als Insolvenzverwalter
zeitweise nicht nutzbar gewesen sei, hat der Kläger nicht dargelegt. Insofern fehlt es
bereits an jeglichem Vortrag dazu, in welcher Weise er als Insolvenzverwalter das
Eigentum bzw. den Besitz an dem Grundstück genutzt hätte, wenn es den Vorfall nicht
gegeben hätte.
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Das Klagebegehren kann auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 326 Abs. 1 Nr. 4
StGB gestützt werden. Insoweit könnte ein Schadensersatzanspruch des Klägers
allenfalls dann bestehen, wenn dieser den Nachweis geführt hätte, dass sich in dem von
den Mitarbeitern der Beklagten zu 2.) auf dem Gelände ausgekippten Container neben
Müll auch Sondermüll (Farben, Lacke, Lösemittel und Waschflüssigkeiten) befanden,
und vom Gericht festgestellt werden könnte, dass die in den auf den vom Kläger in der
mündlichen Verhandlung vom 07.05.2010 überreichten Fotos (vgl. Umschlag Bl. 131
d.A.) zu erkennenden Eimer und Kanister befindlichen Farb- oder Lackreste bzw.
Lösemittel oder Waschflüssigkeiten nach ihrer Art, Beschaffenheit und Menge geeignet
waren, nachhaltig den Boden des Grundstücks zu verunreinigen oder sonst nachhaltig
zu verändern. Der Kläger hat aber im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme
bereits nicht den ihm obliegenden Nachweis erbringen können, dass die Eimer bzw.
Kanister sich in dem von Mitarbeitern der Beklagten zu 2.) ausgekippten Container
befanden.
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Die Aussagen der Zeugen T1 und U waren insoweit völlig unergiebig, weil beide
Zeugen die Container, die sich zum Vorfallszeitpunkt auf dem Gelände befunden haben,
nicht selbst gesehen hatten und auch beim Vorgang des Auskippens nicht anwesend
waren. Sie konnten daher weder bestätigen, dass die Eimer bzw. Kanister vorher in dem
der Beklagten zu 2.) gehörenden Container befunden haben noch dass diese von
Mitarbeitern der Beklagten dort abgekippt wurden. Die glaubhaften Angaben der
Zeugen S und Q stehen zueinander in einem gewissen Widerspruch, so dass im
Ergebnis ein "non liquet" anzunehmen ist. Während der Zeuge S bekundet hat, dass die
Eimer bzw. Kanister am Tag zuvor in den "dafür vorgesehenen Containern" gesehen
hat, hat der Zeuge Q angegeben, dass er sich in dem von ihm auf Anweisung und im
Beisein des Geschäftsführers der Beklagten zu 2.) auf dem Gelände ausgekippten
Container lediglich alte Fenster, Folien, Styropor, Holz und Pappe, aber definitiv keine
Farbkanister oder –eimer befunden hätten. Das Gericht hat keine Veranlassung, eine
der beiden sich widersprechenden Aussagen für sich genommen als nicht glaubhaft
anzusehen. Beide Aussagen waren in sich widerspruchsfrei und für sich genommen
überzeugend. Die auf den ersten Blick im Widerspruch zueinander stehenden
Aussagen der Zeugen S und Q schließen sich nach Überzeugung des Gerichts aber
letztlich noch nicht einmal aus. Beide Zeugen haben nämlich übereinstimmend
berichtet, dass sich auf dem Gelände vor dem Vorfall mehrere Container befanden.
Während der Zeuge Q anhand der Containerfarben unterschieden hat, welchem
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Unternehmer diese zuzuordnen waren, hat der Zeuge S die Container nur anhand ihrer
Größe unterschieden. Er hat insbesondere auch keine konkreten Angaben dazu
gemacht, in welchem Container er die Farbkanister bzw. –eimer am Vortag des Vorfalls
gesehen hatte. Insoweit hat er nur angegeben, dass die "blauen" Fässer, die – wie
zwischen den Parteien inzwischen unstreitig ist – nicht auf dem Abfallberg lagen,
sondern vor dem Hallentor aufgestellt waren, am Vortag des Vorfalls in einem der
kleineren Container gelagert waren. Dies lässt sich mit den Angaben des Zeugen Q in
Einklang bringen, der angegeben hat, diese in den "gelben Absetzcontainern" gesehen
zu haben. Insoweit geht das Gericht aber aufgrund der glaubhaften Angaben des
Zeugen Q davon aus, dass diese Container einem anderen Unternehmer und gerade
nicht der Beklagten zu 2.) gehörten.
Auch Feststellungen zur Art, Beschaffenheit und Menge des Inhalts der Farbkanister
bzw. –eimer vermag das Gericht nicht zu treffen. Die Aussagen der Zeugen waren
insoweit sämtlich unergiebig.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 826 BGB auf Zahlung
von 9.262,72 € zu. Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt nach der Rechtsprechung neben
der Sittenwidrigkeit, die hier zu bejahen wäre, ein vorsätzliche Herbeiführung eines
Schadens voraus. Diese hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht
dargetan. Das Auskippen des Containerinhalts war für die Beklagte zu 2.) lediglich
"Mittel zum Zweck". Es ging ihr darum, ihren Container abzuholen und wieder
anderweitig nutzen zu können, ohne die Kosten für die Entsorgung der von Mitarbeitern
der Beklagten zu 1.) darin eingelagerten Abfälle selbst tragen zu müssen, nachdem die
Beklagte zu 1.) schon die Entsorgungskosten für einen zuvor abgeholten und
ordnungsgemäß entsorgten Container nebst Inhalt nicht erstattet hatte. Dass es aber
gerade Ziel der Beklagten zu 2.) gewesen wäre, bei dem Kläger in sittenwidriger Weise
einen Vermögensschaden zu verursachen, also dass die Beklagte zu 2.) in besonders
verwerflicher Weise gehandelt hat, hat der Kläger nicht dargetan, obwohl das Gericht in
beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach-
und Rechtslage ausdrücklich auch auf Schlüssigkeitsbedenken hinsichtlich einer
Haftung aus § 826 BGB hingewiesen hat.
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Entgegen der Auffassung des Klägers kam ihm auch im Hinblick auf § 830 Abs. 1 BGB
keine Erleichterung hinsichtlich seiner Darlegungs- und Beweislast zur Täterschaft der
Beklagten zu 2.) und zur Höhe seines Schadens zugute. Der Kläger verkennt insoweit,
dass bereits nicht festgestellt werden kann, dass die Farbkanister bzw. –eimer entweder
von Mitarbeitern der Beklagten zu 1.) oder von Mitarbeitern der Beklagten zu 2.)
ausgekippt wurden. Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S
und Q befanden sich zum Zeitpunkt des Vorfalls deutlich mehr als die drei Container der
Beklagten zu 2.) auf dem Gelände. Da sich zwei Container der Beklagten zu 2.)
unstreitig noch in der Halle befanden und die Mitarbeiter der Beklagte zu 2.) unstreitig
nur einen Container ausgekippt und abgefahren haben, weil sie an die beiden anderen
aufgrund des verschlossenen Hallentores gar nicht herankamen, müssen sich weitere
Container, die einem anderen Unternehmer gehörten, wie der Zeuge Q glaubhaft
angegeben hat, auf dem Gelände befunden haben. Da diese Container auf den vom
Kläger vorgelegten Fotos nicht mehr vorhanden sind und sich die – in einem dieser
Container befindlichen Fässer – vor dem Hallentor aufgestellt waren, ist davon
auszugehen, dass auch die Container des bzw. der anderen Unternehmer abgeholt und
ausgeleert worden sind. Damit besteht durchaus die Möglichkeit, dass andere
Personen, als Mitarbeiter der Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) für das
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Auskippen der Farbkanister und –eimer verantwortlich sind, zumal das Gelände zum
Zeitpunkt des Vorfalls – wie sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Q ergibt –
"offen" stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 ZPO und der Anwendung
der sog. "Baumbach’schen Formel". Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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