Urteil des LG Bochum vom 08.07.2010

LG Bochum (verbindung, zertifizierung, wert, erfüllung, fristbeginn, wettbewerb, unternehmer, vertrag, datum)

Landgericht Bochum, 14 O 121/10
Datum:
08.07.2010
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 O 121/10
Tenor:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
€ und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer
Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im Wettbewerb mit Autoersatzteilen handelnd als Unternehmer
gegenüber Endverbrauchern Fernabsatzverträge auf der Plattform f
anzubahnen und dabei
a) nicht selbst darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt;
b) im Fall des Widerrufs den Fristbeginn falsch darzustellen, wenn dies
ge-schieht wie folgt:“ …nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
gem. § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-
InfoV sowie unserer Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in
Verbindung mit § 3 BGB–InfoV“,
c) wahrheitswidrig mit einer E-Zertifizierung zu werben.
wie bei der Art.-Nr. # geschehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.