Urteil des LG Bielefeld vom 08.11.2005
LG Bielefeld: geschäftsführung ohne auftrag, warnung, rückrufpflicht, gefahr, zertifizierung, leib, inverkehrbringen, produkthaftung, zustand, verjährung
Landgericht Bielefeld, 18 O 23/05
Datum:
08.11.2005
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 23/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch
die Nebenintervention veranlassten Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist eine gesetzliche Pflegekasse. Sie nimmt die Beklagte aus eigenem
Recht sowie aus abgetretenem Recht der Pflegekasse bei der A. (im Folgenden:
Zedentin) auf Aufwendungsersatz nach einer Rückrufaktion betreffend Pflegebetten in
Anspruch. Die Klägerin und die Zedentin stellen Pflegebedürftigen, die bei ihnen
versichert sind, Pflegebetten für die ambulante häusliche Pflege zur Verfügung. Sie
kaufen solche Pflegebetten bei Sanitätshäusern, die wiederum die Pflegebetten im
Allgemeinen direkt vom Hersteller beziehen. Herstellerin von Pflegebetten ist - neben
einer Reihe anderer Firmen - die Beklagte, die zunächst als D. 1 KG, sodann bis Mitte
diesen Jahres als D. 2 KG firmierte. Seit einigen Jahren betreibt die Beklagte ein
Pflegebett des Typs "D. med II". Pflegebetten auch diesen Typs haben die Klägerin und
die Zedentin seit 1995 auf dem beschriebenen Weg beworben. Die Streithelferin der
Beklagten hat Pflegebetten des Typs "D. med II" mehrfach zertifiziert und am
08.10.1996, 17.12.1996 und 05.02.1998 jeweils bescheinigt (Anlage B2, Blatt 82 bis 84
der Akten):
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Das Produkt entspricht den Anforderungen des deutschen
Gerätesicherheitsgesetzes und wurde geprüft nach:
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E DIN 1970 08.97 in Anlehnung
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EN 60335-1 1988
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DIN VDE 0700 T238 10.83
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Nach den zugrunde liegenden "technischen Berichten" der Streithelferin (Anlage 3 zum
Schriftsatz vom 01.09.2005) war statt E DIN EN 1970 08.97 gemeint: E DIN EN 1970
08.95. Es handelt sich dabei um den Entwurf der schließlich im Dezember 2000 in Kraft
getretenen DIN EN 1970: 2000 mit dem Titel "Verstellbare Betten für behinderte
Menschen - Anforderungen und Prüfverfahren"; die in den Zertifikaten der Streithelferin
in Bezug genommene DIN EN 60335-1 trägt den Titel "Sicherheit elektrischer Geräte für
den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke".
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Am 27.06.2000 befasste sich das ARD-Magazin "Plusminus" in einem Fernsehbeitrag
mit Vorkommnissen (Brände mit Todesfolge, Rauchgasvergiftungen, Strangulationen),
die auf Mängel an Pflegebetten zurückzuführen seien. Bereits am 26.05.2000 hatte das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erstmals die für die
Überwachung von Medizinprodukten zuständen obersten Landesbehörden über
entsprechende Vorgänge informiert. Folgeinformationen des BfArM in den nächsten
Monaten schlossen sich an, wovon die Klägerin über ihren Bundesverband erfuhr. Mit
Schreiben vom 27.03.2001 an die genannten obersten Landesbehörden fasste das
BfArM die bis dahin vorliegenden Erkenntnisse über Brände mit
Todesfolge/Verschmorungen sowie über Einklemmungen mit Verletzungs- bzw.
Todesfolge zusammen. Die Gefahr von Bränden wurde dabei insbesondere auf die
Möglichkeit des Eindringens von Feuchtigkeit in elektrische Antriebseinheiten
zurückgeführt, die Gefahr von Einklemmungen auf ein zu großes Spaltmaß von
Seitengittern. Insbesondere wegen der Brandgefahr hielt das BfArM eine Nachrüstung
älterer Betten für geboten; bis dahin sollten sie elektrisch stillgelegt oder nur
eingeschränkt benutzt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des
BfArM vom 27.03.2001 (Anlage K 1) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.05.2001
informierten die für Medizinprodukte zuständigen obersten Landesbehörden die
Pflegekassen - so auch die Klägerin und die Zedentin - über Sicherheitsrisiken von
Kranken- und Pflegebetten. Dieses Schreiben (Anlage K 2) enthielt eine "Checkliste
elektrische Sicherheit" sowie eine "Checkliste Seitengitter", verbunden mit der
Aufforderung den Bestand an Pflegebetten anhand dieser Checklisten zu überprüfen
und gegebenenfalls nachrüsten zu lassen.
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Unter Bezug auf das Informationsschreiben der obersten Landesbehörden wandte sich
die Beklagte mit einem Schreiben vom 27.06.2001 an "alle Kunden". In diesem
Schreiben (Anlage K 4) teilte die Klägerin mit, wegen der danach zu ergreifenden
Maßnahmen einen Nachrüstsatz entwickelt zu haben, der 350,00 DM bis 400,00 DM
koste. Die Klägerin wandte sich ihrerseits mit Schreiben vom 29.08.2001 wegen einer
Umrüstung von Pflegebetten an die Beklagte und bat um Mitteilung u. a. dazu, welche
Kosten bei einer Nachrüstung entstünden. In diesem Schreiben (Anlage K 3) heißt es
sodann weiter:
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Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass aus Haftungsgründen die mit der
Umrüstung (bzw. der ersatzweisen Neuanschaffung) verbundenen Kosten von
ihnen als Hersteller zu tragen sind. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin,
dass, sofern sie eine Verpflichtung zur Umrüstung bzw. zum Austausch der
Betten nicht anerkennen, die Kosten für die Umrüstung von uns einstweilen
und ohne Anerkennung an der Rechtspflicht übernommen werden, wobei wir
uns ausdrücklich vorbehalten, die der Kranken- und Pflegekasse durch die
Behebung der Sicherheitsmängel entstandenen Mehraufwendungen ggf. als
Schadensersatzforderung geltend zu machen.
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Eine Reaktion der Beklagten gegenüber der Klägerin erfolgte darauf nicht. Die Zedentin
trat mit Schreiben vom 18.10.2001 (Anlage K 20, Blatt 219 a der Akten) in ähnlicher
Weise an die Beklagte heran und führte dabei aus:
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Da in Abstimmung mit den obersten Landesbehörden mit Medizinprodukte die
Sorge für allgemeine Sicherheit im Verkehr mit Pflegebetten keinerlei
Aufschub mehr duldet, bitten wir Sie, uns bis spätestens 31.10.2001
mitzuteilen, ob Sie Ihre Nachrüst- bzw. Austauschpflichten anerkennen und
wie Sie ggf. die schnellstmögliche Nachrüstung/Austausch gewährleisten
wollen.
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Sollte uns Ihre Antwort nicht bis zu dem o.a. Termin vorliegen, werden wir
unsererseits alles Notwendige veranlassen. Die daraus entstandenen Kosten
machen wir bereits heute vorsorglich dem Grunde nach Ihnen gegenüber
geltend.
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Auch Darauf reagierte die Beklagte nicht.
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Daraufhin veranlassten die Klägerin und die Zedentin die Nachrüstung von Pflegebetten
des Typs "D. med II". Nach ihrer Darstellung wandte die Zedentin dafür (gemäß
tabellarischer Aufstellung Anlage K 5 nebst Belegen gemäß Anlage K 8) insgesamt
177.547,62 EUR auf; die Zedentin wandte - nach Darstellung der Klägerin - insgesamt
81.682,16 EUR auf (gemäß tabellarischer Aufstellung Anlage K 17, Blatt 125 bis 129
der Akten, nebst Belegen gemäß Anlage K 19). Beide Beträge (insgesamt also
259.229,78 EUR) sind Gegenstand der vorliegenden im Mai 2004 erhobenen Klage,
wobei die Klägerin zunächst nur die Ansprüche aus eigenem Recht erhoben hat. Um
die Ansprüche aus abgetretenem Recht hat sie die Klage mit einem am 27.12.2004 bei
Gericht eingegangenen Schriftsatz erweitert, der - nach Einzahlung des für die
Klageerhöhung angeforderten Gerichtskostenvorschusses am 12.01.2005 - am
27.01.2005 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden ist.
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Die Klägerin behauptet: Sämtliche Betten, auf die sich die aufgelisteten Kosten
bezögen, seien solche des Typs "D. med II" gewesen. Diese Betten seien durch
folgende Maßnahmen nachgerüstet worden: Die Antriebseinheit (Motor) sei gegen eine
neue Antriebseinheit mit Primärsicherung und GPR-Kabel ausgetauscht worden.
Oberhalb des Motors sei ein Tropfwasserschutz montiert worden. Die Seitengitter seien
ausgetauscht worden. Es sei eine Transportaufhängung und Zugentlastung für das
Netzanschlusskabel montiert worden.
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Die Klägerin macht geltend: Diese Maßnahmen seien nach dem Maßnahmenkatalog
der obersten Landesbehörden geboten gewesen, aber auch schon nach dem zur Zeit
des Inverkehrbringens der Betten zu beachtenden Sicherheitsstandard. Weil der zu
beachtende Sicherheitsstandard nicht eingehalten worden sei, seien der Beklagten
Konstruktionsfehler vorzuhalten. Dies betreffe insbesondere die elektrische Sicherheit,
bei der den Anforderungen für eine Zugentlastung und den Feuchtigkeitsschutz nicht
Rechnung getragen worden sei, aber auch die Seitengitter, bei denen die Höchstmaße
der Abstände nicht beachtet worden seien. Die - von der Beklagten zu wahrenden, aber
nicht eingehaltenen - Anforderungen hätten sich dabei nach der DIN EN 60601-1
("Medizinische elektrische Geräte - allgemeine Festlegungen für die Sicherheit") und
nach der DIN EN 60601-2-38 ("Medizinische elektrische Geräte - besondere
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Festlegungen für die Sicherheit von elektrisch betriebenen Krankenhausbetten")
gerichtet. Dies habe auch dem Diskussionsstand zur DIN EN 1970 entsprochen. Dort
sei zwar lediglich (auch noch in der zustande gekommenen Fassung) auf die DIN EN
60601-1 Bezug genommen gewesen, nicht aber auf die DIN EN 60601-2-38 mit ihren
weitergehenden Anforderungen. Die deutschen Fachkreise hätten nämlich immer den
Standpunkt vertreten, die Norm für Krankenhausbetten sei in Bezug auf die elektrische
Sicherheit ergänzend heranzuziehen. Das habe der Beklagten bekannt seien müssen.
Die Streithelferin habe bei der Zertifizierung nicht einmal die DIN EN 60601-1 zugrunde
gelegt, sondern nur die DIN EN 60335-1 mit geringeren Sicherheitsanforderungen. Weil
das auf jeden Fall unter dem zu fordernden Sicherheitsstandard zurückbleibe, könne die
Beklagte sich auf die Zertifizierung nicht berufen. Auch unabhängig davon entlaste die
Zertifizierung die Beklagte nicht, da die beanstandungsfrei gebliebene Prüfung nach
dem Gerätesicherheitsgesetz durch den TÜV nicht von der Verantwortung für
gleichwohl vorhandene konstruktive Mängel eines Produkts befreie. Die Klägerin steht
auf dem Standpunkt: Wegen der Konstruktionsfehler der Beklagten mit konkreter Gefahr
für Leib und Leben pflegebedürftiger Menschen habe der Beklagten ein Rückruf zur
Nachrüstung der Pflegebetten oblegen. Unbeschadet ihrer eigenen Verantwortung für
die bei ihr versicherten Pflegebedürftigen hätten die Klägerin und die Zedentin damit
(auch) ein Geschäft der Beklagten geführt, wenn sie die Nachrüstung veranlasst hätten.
Sinngemäß habe die Beklagte dokumentierten erforderlichen Aufwendungen nach den
Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen; ein etwa
entgegenstehender Wille der Beklagten sei gemäß § 679 BGB unbeachtlich gewesen.
Zur einer Fristsetzung vor Durchführung der Nachrüstung seien die Klägerin und die
Zedentin nicht verpflichtet gewesen.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 259.229,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von
8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 177.547,62 EUR seit dem
25.05.2003 und aus 81.682,16 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet, dass es sich bei den nachgerüsteten Betten um solche gehandelt habe,
die von der Beklagten stammten; nicht auszuschließen sei nämlich, dass es sich um
"kopierte" Betten gehandelt habe oder aber um Betten, die nicht mehr im
Originalzustand gewesen seien. Im Übrigen meint die Beklagte, für die Kosten der
Nachrüstung nicht aufkommen zu müssen; es sei nicht einmal vorgetragen, dass es
konkret mit Betten der Baureihe "D. med II" zu Problemen gekommen sei.
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Weiter trägt die Beklagte vor: Ein Konstruktionsfehler habe nicht vorgelegen. Der zur
Zeit des Inverkehrbringens der Betten zu beachtende Sicherheitsstandard ergebe sich
aus den von der Streithelferin bei der Zertifizierung herangezogenen Normen. Diesen
Normen hätten die Betten der Baureihe "D. med II" entsprochen. Die Norm für
Krankenhausbetten sei nicht entsprechend zu beachten gewesen; Krankenhausbetten
müssten angesichts der Einsatzbedingungen einem höheren Sicherheitsstandard
genügen. Soweit (mittlerweile) ein höherer Sicherheitsstandard angelegt werde, wie es
beispielsweise mit dem Schreiben der obersten Landesbehörden vom 22.05.2001
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geschehe, habe dieser Sicherheitsstandard zur Zeit des Inverkehrbringens der Betten
noch nicht gegolten. Auf diese höheren Anforderungen und die daraus gegebenenfalls
abzuleitenden Verkehrssicherungspflichten (Wandlicht) habe die Beklagte mit dem
Schreiben vom 27.06.2001 angemessen reagiert; ein Rückruf mit kostenloser
Nachrüstung habe ihr nicht oblegen. Schon daran scheitere eine Geschäftsführung
ohne Auftrag zu ihren Lasten. Im Übrigen hätten die Klägerin und die Zedentin ein
eigenes Geschäft geführt, wenn sie in Verantwortung gegenüber den bei ihr
versicherten Pflegebedürftigen später aufgetretene Sicherheitsmängel beseitigt hätten.
Der Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag stehe
weiter entgegen, dass (die Beklagte) vor Durchführung der Maßnahmen mit dem
Schreiben vom 27.06.2001 ihren entgegenstehenden Willen kund getan habe, über den
die Klägerin und die Zedentin sich auch gemäß § 679 BGB nicht hätten hinwegsetzen
dürfen. Die Beklagte erhebt auch Einwende zur Schadenshöhe; sie bestreitet insoweit
die Erforderlichkeit der aufgewandten Kosten und macht geltend, das Kosten der
Nachrüstung beim Einkauf der Betten erspart worden seien; hätte der
Sicherheitsstandard bereits zum Zeitpunkt des Kaufs den erhöhten
Sicherheitsanforderungen genüge getan, hätte sich dies damals preiserhöhend
ausgewirkt (Gesichtspunkt der Sowiesokosten). Vorsorglich erhebt die Beklagte die
Einrede der Verjährung.
Die Streithelferin beantragt gleichfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie unterstützt und vertieft das Vorbringen der Beklagten zu den zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens der Betten zu beachtenden - und von der Beklagten gewahrten -
Sicherheitsstandards. Weiter macht sie, mit näherer Darlegung im Einzelnen, geltend:
Die Nachrüstung habe Anforderungen aufgrund des Schreibens der obersten
Landesbehörden vom 22.05.2001 betroffen und deshalb einen Sicherheitsstandard
zugrunde gelegt, der zur Zeit des Inverkehrbringens der Betten noch nicht gegolten
habe. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die dort herangezogene DIN EN 1970:
2000, die erst seit Dezember 2000 gelte. Im Übrigen sei eine Zugentlastung des
Netzanschlusskabels durchaus vorhanden; ein Knickschutz (Biegeschutz) der
Netzanschlussleitung nach Maßgabe der Anforderungen der DIN EN 60335-1 genügte
den Anforderungen an die Nutzung eines häuslichen Pflegebettes. Der
Feuchtigkeitsschutz habe dem damals geltenden Stand von Technik und Wissenschaft
entsprochen. Den Sicherheitserwartungen der beteiligten Kreise sei genüge getan
gewesen, zumal die Pflegebetten der Beklagten einer Überprüfung durch den
medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) unterzogen
worden seien und diese Prüfung bestanden hätten, was sich darin zeige, dass ihnen
eine Hilfsmittelnummer mit Aufnahme in das Hilfsmittel- Pflegemittelverzeichnis
zuerkannt worden sei. Wenn aber den Sicherheitserwartungen entsprochen sei, habe
die Beklagte keine Konstruktionspflichten verletzt. Der Beklagten habe allenfalls noch
eine Produktbeobachtungspflicht oblegen, der sie nachgekommen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch - aus eigenem Recht und aus
abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Zedentin - steht der Klägerin nicht zu.
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1. Vertragliche Anspruchsgrundlagen kommen von vornherein nicht in Betracht, da
vertragliche Beziehungen der Klägerin (und der Zedentin) mit der Beklagten der
Pflegebetten nicht bestanden haben. Auch Ansprüche nach § 1
Produkthaftungsgesetz sind nicht gegeben, unabhängig davon, ob die
Pflegebetten per Baureihe "D. med II" als fehlerhaftes Produkt im Sinne der
genannten Vorschrift anzusehen sind. Anspruchsvoraussetzung ist ein
Personenschaden (Tötung eines Menschen oder Körper-/Gesundheitsverletzung)
oder ein Sachschaden in der Form der Beschädigung einer anderen Sache als
des fehlerhaften Produkts. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Für
die Produkthaftung nach allgemeinen Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB unter dem
Blickwinkel der Verkehrssicherungpflicht) gilt im Ergebnis nichts anderes. Bereits
eingetretene Personenschäden sind nicht geltend gemacht und konnten nach
Lage der Dinge bei der Klägerin (und der Zedentin) selbst auch nicht eintreten. Im
Übrigen erstrecken sich auch deliktsrechtlich die Verkehrssicherungspflichten
unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung grundsätzlich nicht auf die
fehlerhafte Sache selbst. Allgemeine Vermögensschäden fallen ohnehin nicht
unter § 823 Abs. 1 BGB. Schließlich lassen sich die erhobenen Ansprüche auch
nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gerätesicherheitsgesetz, dem
Produktsicherheitsgesetz oder dem Medizinproduktegesetz stützen. Die Klägerin
und die Zedentin fallen nicht in den Schutzbereich dieser Normen; geschützte
Rechtsgüter sind allein Leben und Gesundheit.
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2. Es bleibt der Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 BGB.
Aber auch dafür sind die Voraussetzungen nicht gegeben, weil letztlich eine
Verpflichtung der Beklagten zum Rückruf der Pflegebetten einschließlich Kosten
oder Nachrüstung zur Verneinen ist, demgemäß ein Geschäft der Beklagten durch
die Klägerin und die Zedentin nicht geführt wurde, als sie die Nachrüstung
veranlassten. Eine behördlich angeordnete Rückrufpflicht (etwa nach dem
Produktsicherheitsgesetz) hat dabei unstrittig nicht zugrunde gelegen. Aber auch
sonst wie ist eine Rückrufpflicht nicht gegeben gewesen.
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a. Unterstellt, der Standpunkt der Beklagten und derer Streithelferin wäre zutreffend,
die Beklagte habe bei Inverkehrbringen der Pflegebetten der Baureihe "D. med II"
das nach dem Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik mögliche und
zumutbare Sicherheitsniveau eingehalten, war die Beklagte zwar ihrer
deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Pflegebetten noch nicht völlig
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enthoben. Es blieb auf jeden Fall die Produktbeobachtungspflicht. Ob diese Pflicht
eine Verpflichtung zum Rückruf einschließlich kostenloser Nachrüstung überhaupt
auslösen kann, ist bereits fraglich (zweifelnd etwa MüKo BGB/Wagner, 4. Auflage,
§ 823 RN 606). Jedenfalls kommt eine Rückrufpflicht als Ausschluss der
Produktbeobachtungspflicht allenfalls dann in Betracht, wenn andere Mittel nicht
ausreichen, insbesondere deshalb, weil Grund für die Annahme besteht, eine
Warnung werde wahrscheinlich versagen (vgl. Bamberger/Roth/Spindler, § 823
RN 516 f.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine Warnung hat
die Beklagte mittelbar durch ihr Schreiben an die Kunden vom 27.06.2001
ausgesprochen. Sie konnte damals zudem davon ausgehen, eine Warnung sei
auch anderweitig ausgesprochen worden, nämlich durch das Schreiben der für die
Medizinprodukte zuständigen obersten Landesbehörden vom 22.05.2001.
Dadurch waren zwar nicht unmittelbar die Produktnutzer selbst angesprochen, bei
denen zudem teilweise zweifelhaft seien mochte, ob sie in der Lage gewesen
wären, die Warnung richtig aufzunehmen und damit umzugehen. Angesprochen
und gewarnt waren aber die Pflegekassen (wie die Klägerin und die Zedentin), die
als fachkundig einzuschätzen waren, um gebotene Maßnahmen (Überprüfung der
Betten; Einschränkung der Nutzung; Nachrüstung) in die Wege zu leiten, wie sie
bereits im Schreiben des BfArM vom 27.03.2001 für ratsam gehalten worden
waren. Zweifel daran, dass die Klägerin und die Zedentin die Warnung verstanden
hätten, brauchten sich der Beklagten nicht aufzudrängen.
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b. Aber auch dann, wenn mit der Klägerin ein der Beklagten anzulastender
Konstruktionsfehler anzunehmen wäre, ändert sich im Ergebnis nichts. Dabei wird
verkannt, dass - ein Konstruktionsfehler unterstellt - der Beklagten bereits bei
Inverkehrbringen der Betten der betreffenden Baureihe eine Pflichtverletzung
anzulasten wäre. Demgemäß liegt hier - anders als bei bloßer Verletzung der
Produktbeobachtungspflicht - eine Verpflichtung zum Rückruf (einschließlich
kostenloser Nachrüstung) näher. Drohende Gefahren für Leib und Leben sind ein
zulässiges Argument für eine Rückrufpflicht.
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Gleichwohl ist sie bei den gegebenen Umständen zu verneinen: Die Gefährlichkeit
einer Sache ist letztlich ein Sonderfall des Sachmangels im Sinne der §§ 459 ff.
BGB a.F. bzw. §§ 434, 437 ff. BGB n.F. Wird über die deliktsrechtlich angesiedelte
Produkthaftung auch noch nach Ablauf von Gewährleistungsfristen ein die
kostenlose Nachrüstung beinhaltender Rückrufanspruch ermöglicht, konterkariert
dies das Gewährleistungsrecht; nach Ablauf der Gewährleistungsfristen haben sich
der Käufer (und Dritte) regelmäßig mit dem mangelhaften Zustand einer Sache
abzufinden, mag die Mangelhaftigkeit auch eine Gefährlichkeit der Sache
beinhalten (vgl. etwa Foerste DB 99, 2199 ff.) Sofern aus diesem Gesichtspunkt
heraus nicht bereits ein Anspruch auf Rückruf (mit dem Inhalt einer kostenlosen
Nachrüstung) abzulehnen ist, muss ein solcher Anspruch aber an hohe
Voraussetzungen geknöpft sein, nämlich an eine ganz konkrete Gefahr und Leib
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und Leben und für die Benutzer der Sache. Diese besondere Dringlichkeit ist
vorliegend nicht anzunehmen. Indiziel ist bereits das eigene Verhalten der Klägerin
und der Zedentin dagegen anzuführen; für Maßnahmen nach Bekanntwerden der
Problematik im Jahr 2000 und für sofortige Reaktionen zur Minimierung der
Gefährdung im Anschluss an die Informationsschreiben vom 27.03.2001 (BfArM)
und 22.05.2001 (die für Medizinprodukte zuständigen obersten Landesbehörden) ist
nichts vorgetragen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass nach dem Inhalt des
Informationsschreibens des BfArM vom 27.03.2001 bei den Fällen mit Bränden der
Ausgangspunkt des Brandes oft nicht eindeutig bewiesen, sondern - lediglich - eine
wahrscheinlich hohe Sache bestimmt werden konnte; wegen der Fälle von
Einklemmungen wird darauf verwiesen, dass in den meisten Fällen eine
Todesursache festgestellt worden sei, die nicht auf die Einklemmung
zurückzuführen sei. Aus den vorliegenden Unterlagen sind auch keine näheren
Anhaltspunkte zum Zustand der Betten (Alter, Erhaltungszustand) bei Eintritt der
Schadensfälle zu ersehen. Vor Allem aber bleibt folgendes zu konstatieren: Die
Klägerin hat keinen Fall darlegen können, der einem von der Beklagten
herrührenden Bett konkret zuzuordnen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Schwelle
zur konkreten Gefährdung als Grundlage für einen Anspruch auf kostenlose
Nachrüstung noch nicht überschritten gewesen; das Gericht teilt insoweit die
Auffassung des LG Arensberg aus dem den Parteien bekannten Urteil vom
06.05.2003, Aktenzeichen: 5 S 176/02 mit dem Ergebnis, dass sich die Pflichten der
Beklagten auf eine Warnung beschränkten. Auf die weiteren Fragen - Verpflichtung
der Klägerin und der Zedentin, vor Selbstvornahme der Nachrüstung der Beklagten
konkrete Fristen zu setzen? und Vereinbarkeit der Selbstvornahme mit der
Entscheidungsfreiheit des Herstellers über die Art und Weise der Fehlerbeseitigung
(vgl. MüKo BGB/Wagner, aaO, § 823 RN 605)? - kommt es danach nicht mehr an.
Es bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Konstruktionsfehler
wegen Vernachlässigung des erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsstands, der
von den Benutzern der Pflegebetten erwartet werden konnte, gegeben gewesen ist.
Da der Anspruch bereits dem Grunde nach scheitert, können die weiteren Fragen
wie Verjährung und Schadenshöhe auf sich beruhen.
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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.
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