Urteil des LG Bielefeld vom 20.10.2010

LG Bielefeld (beschwerde, zpo, bezug, verhalten, drittschuldner, anlage, berechnung, vorinstanz, rechtsmittel, datum)

Landgericht Bielefeld, 23 T 726/10
Datum:
20.10.2010
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 T 726/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 185 M 972/10
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin nach einem
Gegenstandswert von bis 600,00 € zurückgewiesen.
G R Ü N D E
1
Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig
eingelegt worden.
2
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil das Amtsgericht in dem angefochtenen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Berechnung der
Vollstreckungsforderung die Vollstreckungskosten der Gläubigerin zu Recht nach einem
Gegenstandswert von 6.356,00 € in Ansatz gebracht hat. Insoweit wird auf die
zutreffenden Rechtsausführungen in der Anlage zum Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss Bezug genommen.
3
Zu der Beschwerdebegründung ist ergänzend auszuführen, dass die Gläubigerin im
Verfahren zu einem kostensparenden Verhalten verpflichtet war. Die Beantragung
getrennter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen insgesamt 16
Drittschuldner wäre unter Berücksichtigung der geltend gemachten Forderungshöhe
rechtsmissbräuchlich gewesen.
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Demgemäß war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
zurückzuweisen.
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