Urteil des LG Bielefeld vom 04.03.2008

LG Bielefeld: werbung, adresse, abmahnung, unterlassen, inhaber, aufsichtsbehörde, firma, unterricht, internet, fahrzeug

Landgericht Bielefeld, 12 O 58/08
Datum:
04.03.2008
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
III. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 58/08
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd
im Internet für das eigene Fahrschulangebot zu werben, ohne im
Rahmen einer Anbieterkennzeichnung Firma und Adresse, letztere als
Straßenadresse, sowie den/die Vertretungsberechtigten mit Vor- und
Zuname sowie die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die
Unterlassungsverpflichtung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in
Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 189,-- € nebst 5 %
über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger macht gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsansprüche geltend.
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Der Beklagte betreibt an den Standorten C. und I. Fahrschulen. Im Schaufenster seiner
in C. betriebenen Fahrschule brachte der Beklagte im Dezember 2007 ein Plakat mit
folgendem Inhalt an:
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"Super Winterangebote bis 28.02.2008.
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www.xxx.info".
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Auf dieses Superwinterangebot wies der Beklagte ferner in der von ihm veranlassten
Postwurfsendung sowie auf seiner Homepage unter www.xxx.info hin.
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Auf der angegebenen Homepage unterhält der Beklagte eine Unterseite "Kontakt".
Diese hat folgenden Inhalt:
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"Wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen wollen, dann füllen Sie doch einfach
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das untenstehende Formular aus, klicken Sie auf "senden", und ab geht’s...."
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Eine Anbieterkennzeichnung enthält der Internetauftritt des Beklagten nicht. Der Kläger
beanstandete sowohl die Werbung mit "Super Winterangeboten" sowie auch die
fehlenden Anbieterkennung als wettbewerbswidrig und forderte den Beklagten auf, eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dadurch entstanden dem Kläger
Kosten in Höhe von 189,00 €.
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Der Kläger ist der Auffassung, der Hinweis auf "Super Winterangebote" stelle eine
Preiswerbung dar. Gemäß § 19 Abs. 1 Fahrlehrergesetz sei der Beklagte verpflichtet,
die Preise auch außerhalb der Geschäftsräume nach Maßgabe dieser Vorschrift
anzugeben. Eine Preiswerbung liege auch dann vor, wenn irgendwie auf die Preise
insgesamt oder einzelne Preisbestandteile in der Werbung Bezug genommen werde.
Jeder Hinweis in eine Werbemaßnahme, dass abweichend von den üblichen Entgelten
bestimmte Vergünstigungen gewährt würden, sei eine Werbung mit Preisen.
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Der Kläger beantragt,
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1)
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den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd,
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a. für Fahrschulausbildungen mit zeitlich befristeten "Super Winterangeboten" zu
werben, ohne dabei das Entgelt pauschaliert für die allgemeinen Auf- wendungen
des Fahrschulbetriebes "Grundbetrag" einschließlich des gesamten theoretischen
Unterrichts ebenso wie das Entgelt für die Vor- stellung zur Prüfung und das
Entgelt stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht zu 45
Minuten anzugeben;
b. im Internet für das eigene Fahrschulangebot zu werben, ohne im Rahmen einer
Anbieterkennzeichnung Firma und Adresse, letztere als Straßen- adresse sowie
den/die Vertretungsberechtigten mit Vor- und Zunamen sowie die zuständige
Aufsichtsbehörde anzugeben.
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2) für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eine der
Unterlassungsverpflichtungen und Ziffer 1) wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld
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in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
von bis zu drei Monaten angedroht, 3) der Kläger beantragt ferner, den Beklagten
zu verurteilen, an ihn 189,00 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.
Februar 2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat den Klageantrag zu 1b) anerkannt.
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Im übrigen beantragt der Beklagte,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, die Werbung mit "Super Winterangeboten" verstoße
nicht gegen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes; aus diesem Grunde sei die Werbung
auch nicht wettbewerbswidrig.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage hat mit dem Klageantrag zu 1b) Erfolg. Der Beklagte hat diesen Antrag
anerkannt. Einer Begründung bedarf es nicht, § 313 b Abs. 1 ZPO.
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Der Beklagte ist ferner verpflichtet, die mit der Abmahnung angefallenen erforderlichen
Aufwendungen zu erstatten; dieser Anspruch beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der
Kläger hat unbestritten dargetan, dass infolge der Abmahnung Kosten in Höhe von
189,00 € entstanden sind. Diese Kosten hat der Beklagte zu tragen.
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Die weitergehende Klage hat hingegen keinen Erfolg. Dem Kläger steht der
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch hinsichtlich der von ihm beanstandeten
Werbung "Super Winterangebote" nicht zu. Die Werbung des Beklagten verstößt
nämlich nicht gegen § 19 Fahrlehrergesetz. Gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Fahrlehrergesetz
ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis verpflichtet, in den Geschäftsräumen durch
Aushang das von ihm beanspruchte Entgelt bekanntzugeben. Dieses ist differenziert
aufzuführen, und zwar pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des
Fahrschulbetriebes einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts sowie für die
Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare; darüber hinaus ist das Entgelt
stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung
am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten bekanntzumachen. Diese Pflicht zur differenzierten
Angabe des Entgeltes trifft den Inhaber der Fahrschulerlaubnis gemäß § 19 Abs. 1 S. 4
auch dann, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben
werden. Voraussetzung ist mithin, dass in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume
"Preise" angegeben werden. So liegt der Fall hier nicht. Der Beklagte hat allein mit
"Super Winterangeboten bis zum 28.02.2008" geworben. Diese Werbung enthält keine
Preisangabe. Die Grenze zur Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift ist jedoch der
Wortlaut. Da § 19 Abs. 1 S. 5 Fahrlehrergesetz ausdrücklich eine Preisangabe verlangt,
diese hier jedoch fehlt, liegt ein Verstoß des Beklagten gegen das Fahrlehrergesetz
nicht vor.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1 ZPO.
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