Urteil des LG Bielefeld vom 23.11.2010

LG Bielefeld (fristlose kündigung, kläger, treu und glauben, geschäftsführer, kündigung, eintragung im handelsregister, tätigkeit, anrechnung, gesellschaft, grund)

Landgericht Bielefeld, 15 O 86/10
Datum:
23.11.2010
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6.Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 86/10
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.569,92 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 01.04.2010 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5/6 und die
Beklagte 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger war seit Errichtung der Beklagten im Dezember 2001 zu ihrem
Geschäftsführer bestellt. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist nach der
Eintragung im Handelsregister (HRB xxx AG C.) insbesondere die "Beteiligung als
persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Übernahme der Vertretung und der
Geschäftsführung an der E.C. GmbH & Co.KGaA, die u.a. die Unterhaltung einer
Profimannschaft zur Teilnahme an den DFL-Lizenzligen zum Gegenstand hat".
Alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist der Verein "E.C.".
2
Am 10.06.2002 schlossen die Parteien einen schriftlichen Anstellungsvertrag ab, der
"nach Ablauf von 60 Monaten der Bestellung zum Geschäftsführer" enden sollte. Nach
einer ersten Verlängerung der Laufzeit gemäß erster Ergänzung vom 23.06.2005
vereinbarten die Parteien am 19.11.2007 im Rahmen einer zweiten Ergänzung des
3
Anstellungsvertrages eine Verlängerung des Vertrages bis zum 30.06.2012. Weitere
Regelungen zur Vertragslaufzeit sind in § 11 des Anstellungsvertrages enthalten, u.a.
wie folgt:
(6)
4
Die Bestellung des Geschäftsführers kann durch Beschluß der Gesell-
5
schafterversammlung oder, soweit dies zwingend vorgeschrieben ist,
6
durch Beschluß der jeweiligen satzungsgemäßen Gremien jederzeit
7
widerrufen werden, unbeschadet seiner Ansprüche nach diesem Vertrag.
8
Der Widerruf gilt als Kündigung des Dienstvertrages zum nächstzu-
9
lässigen Zeitpunkt. Im Falle des Widerrufs der Bestellung ohne wichtigen
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Grund durch die Gesellschafterversammlung kann der Geschäftsführer
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den Dienstvertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monats-
12
ende kündigen für den Fall, dass ihm ein Verein der ersten oder zweiten
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Fußballbundesliga ein verbindliches Angebot für eine Tätigkeit anbietet
14
und der Geschäftsführer dieses Angebot annimmt.
15
(8)
16
Unberührt bleibt das beiderseitige Recht zur Kündigung dieses Vertrages
17
aus wichtigem Grund, sowie das Recht, weitere Geschäftsführer zu be-
18
stellen.
19
(10)
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Die Gesellschaft ist berechtigt, den Geschäftsführer unter Weiterzahlung
21
seiner Bezüge für den Zeitraum zwischen der Erklärung über die Nicht-
22
verlängerung bzw. Kündigung seines Vertrages und der rechtlichen
23
Beendigung des Anstellungsvertrages jederzeit zu beurlauben. Ein
24
Anspruch auf Weiterbeschäftigung während dieser Zeit besteht nicht.
25
Absatz 1 von § 10 (Konkurrenzverbot) des Anstellungsvertrages lautet:
26
Der Geschäftsführer beteiligt sich während der Dauer des Dienstver-
27
trages nicht an einem Unternehmen, das mit der Gesellschaft/KGaA
28
in Konkurrenz steht oder in wesentlichem Umfang Geschäftsbeziehungen
29
mit der Gesellschaft/KGaA unterhält.
30
Die Höhe der Bezüge des Klägers war in § 2 des Anstellungsvertrages geregelt; nach
der letzten Fassung gemäß zweiter Ergänzung des Vertrages stand dem Kläger bei
Zugehörigkeit des Clubs zur zweiten Fußballbundesliga (das ist seit Sommer 2009 der
Fall) ein in 12 gleichen Teilbeträgen zu zahlendes Jahresgrundgehalt von 170.000,00 €
brutto zu, zuzüglich monatlich nachschüssig abzurechnender Punktprämie von 510,00 €
brutto pro erzielten Punkt. In dem Zusammenhang heißt es in § 2 des
Anstellungsvertrages abschließend:
31
(e)
32
Wird dem Geschäftsführer aus wichtigem Grund gekündigt, oder
33
kündigt er selbst, ohne zur Kündigung berechtigt zu sein, so entfällt
34
für das Geschäftsjahr, in welchem es zum Ausspruch der Kündigung
35
kommt, die Punktprämie.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den als
Anlage 1 vorgelegten Anstellungsvertrag vom 10.06.2002 nebst zweiter Ergänzung vom
19.11.2007 (Anlage 2) verwiesen.
37
Mit Schreiben vom 21.06.2009 stellte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung
von seiner Verpflichtung zur Dienstleistung als Geschäftsführer der Beklagten frei. Dem
Schreiben zufolge (vorliegend als Anlage 6) soll "den neuen Organen" der Beklagten
nach dem 22.06.2009 vorbehalten bleiben, mit dem Kläger Verhandlungen zu einer
gütlichen Einigung zu führen. Solche Verhandlungen haben stattgefunden, aber zu
keinem Ergebnis geführt. Der Kläger hat jedenfalls seine Tätigkeit für die Beklagte
eingestellt, sein Gehalt aber bis Ende Februar 2010 fortgezahlt bekommen. Am
03.08.2010 hatte die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer abberufen und einen
neuen Geschäftsführer bestellt, im Handelsregister verlautbart seit dem 13.08.2010.
38
Im März 2010 –seinen Angaben zufolge ab 05.03.2010- nahm der Kläger eine Tätigkeit
bei der N.F. Verwaltungsgesellschaft m.b.H. auf. Diese Gesellschaft ist persönlich
haftende Gesellschafterin der N.F. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien. Im
Handelsregister (HRB xxx AG F.) ist folgender Unternehmensgegenstand angegeben:
Verwaltung und Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an einer
Gesellschaft, die den wirtschaftlichen Geschäftsbereich, insbesondere den Fußball-
Lizenzspielbetrieb des N.F. e.V. zum Gegenstand ihres Unternehmens hat. Der Kläger
wurde zum Geschäftsführer der N.F. Verwaltungsgesellschaft m.b.H. bestellt, was seit
dem 10.03.2010 im Handelsregister eingetragen ist. Seine Tätigkeit in F. entspricht
derjenigen, die er bis zu seiner Freistellung bei der Beklagten ausgeübt hat. Die
Lizenzspielermannschaft des N.F. spielt ebenso wie diejenige des E.C. in der zweiten
Fußballbundesliga.
39
Mit Schreiben vom 10.03.2010 (Anlage 3) kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger
den Anstellungsvertrag fristlos und führte darin an:
40
Gründe sind u.a.
41
1.
42
der Abschluß des Dienstvertrages und Antritt der Tätigkeit mit
43
sofortiger Wirkung beim N.F. (§ 60 HGB).
44
Absender des Schreibens sind neben der durch ihren Gesellschafter vertretenen
Beklagten die E.C. GmbH & Co. KGaA sowie der E.C. e.V.. Das Schreiben ging dem
Beklagten am 11.03.2010 zu. Durch weiteres Schreiben vom 15.03.2010 (Anlage 4)
kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum Kläger nochmals fristlos. Als
Begründung führte die Beklagte dabei "die nicht fristgerechte Erfüllung" von
Aufforderungen aus einem Anwaltsschreiben vom 12.03.2010 an, betreffend u.a. eine
"Richtigstellung in Sachen
45
M./L. /H.".
46
Der Kläger hält die von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen für
unwirksam und meint, dass er sich auch seinen Verdienst beim N.F. nicht anrechnen zu
lassen brauche. Demgemäß fordert er mit vorliegender Klage sein Gehalt für März 2010,
das er –rechnerisch unstreitig- auf insgesamt 15.696,67 € brutto beziffert (monatliche
Grundvergütung von 14.166,67 €, zuzüglich Punktprämie von 1.530,00 € für drei erzielte
Punkte des E.C. im Monat März 2010).
47
Dieser Betrag, so meint der Kläger, stehe ihm ungeschmälert zu; er macht dazu geltend:
Die Beklagte habe ihn mit dem Schreiben vom 21.06.2010 unwiderruflich von seiner
Dienstleistungspflicht freigestellt. Darin liege ein Angebot auf Abschluß eines
Erlaßvertrages, das er durch Nichterscheinen am Arbeitsplatz konkludent angenommen
habe. Dadurch sei seine Dienstleistungspflicht erloschen, weshalb ein Annahmeverzug
der Beklagten ausscheide und damit auch die Grundlage für die Anrechnung etwaigen
Zwischenverdienstes nach § 615 S. 2 BGB. Eine solche Anrechnung komme nur in
Betracht, wenn die Beklagte sich dies –wie nicht geschehen- vorbehalten hätte. Da er
nach Zustandekommen des Erlaßvertrages in der Verwendung seiner Arbeitskraft frei
gewesen sei, habe seither auch kein Wettbewerbsverbot mehr bestanden. Auf jeden
Fall sei ein etwaiges Wettbewerbsverbot Anfang August 2009 mit der Abberufung aus
der Organstellung entfallen, an die es geknüpft sei. Abgesehen davon könne seine
Beschäftigung in F. ohnehin kein Wettbewerbsverbot verletzen; dessen Reichweite sei
nämlich nach dem statuarischen Unternehmensgegenstand zu bestimmen. Mit dem
statuarischen Unternehmensgegenstand der Beklagten –die Übernahme der Vertretung
und Geschäftsführung an der E.C. GmbH & Co.KGaA- konkurriere die N.F.
Verwaltungsgesellschaft m.b.H. nicht. Die sportliche Wettbewerbssituation sei
unbeachtlich. Der Kläger steht demgemäß auf dem Standpunkt, dass die fristlose
Kündigung vom 10.03.2010 schon mangels Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot
unwirksam sei, aber auch im übrigen bei Abwägung der maßgebenden Gesichtspunkte
nicht gerechtfertigt werden könne. Dasselbe gelte für die weitere fristlose Kündigung;
den Aufforderungen, deren nicht fristgerechte Erfüllung die Beklagte als
48
Kündigungsgrund anführe, sei er durchaus nachgekommen.
Der Kläger beantragt,
49
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.696,67 € brutto nebst Zinsen
50
in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
51
dem 01.04.2010 zu zahlen.
52
Die Beklagte beantragt,
53
die Klage abzuweisen.
54
Sie ist der Ansicht, dass die fristlose Kündigung vom 10.03.2010 auf jeden Fall wegen
Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot, dem der Beklagte in mehrfacher Hinsicht
unterlegen habe, wirksam sei: Zunächst bestehe ein dienstvertragliches
Wettbewerbsverbot, das aus § 8 Abs. 1 des Anstellungsvertrages abzuleiten sei. Aber
auch aus der Organstellung folge ein Wettbewerbsverbot, das trotz Abberufung aus dem
Geschäftsführeramt jedenfalls so lange fortgelte, wie das Gehalt, wie hier geschehen,
fortgezahlt werde. Für die Reichweite des Wettbewerbsverbots dürfe nicht allein auf den
statuarischen Unternehmensgegenstand abgestellt werden; es beanspruche auch für
Geschäftsführer von unternehmensleitenden Konzernunternehmen Geltung. Darüber
hinaus habe das Verhalten des Klägers, ohne vorherige Beendigung des
Dienstvertrages bei der Beklagten ein neues Dienstverhältnis bei einem
konkurrierenden Unternehmen einzugehen, auch den Satzungen und Ordnungen des
Ligaverbandes und der DFL widersprochen; danach sei ein doppeltes
Beschäftigungsverhältnis verboten.
55
Auch die weitere fristlose Kündigung vom 15.03.2010 hält die Beklagte für wirksam,
zumal der Kläger den Aufforderungen der Beklagten zur Aufklärung insbesondere
wegen des Komplexes "Zusammenarbeit mit H." nicht nachgekommen sei. Insoweit
trägt die Beklagte gemäß Seiten 23 bis 35 der Klageerwiderung (Bl. 49 bis 61 d.A.) im
einzelnen weiter vor, eigenen Angaben zufolge in der Weise, dass die Vorgänge
"zunächst nur angerissen werden sollen", ohne daraus bereits konkrete bezifferte
Ersatzforderungen abzuleiten; wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf den
herangezogenen Teil der Klageerwiderung verwiesen.
56
Im übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger sich auf jeden Fall den bei der
N.F. Verwaltungsgesellschaft m.b.H. erzielten Verdienst anrechnen lassen müsse; das
sei entsprechend § 615 S. 2 BGB nach Treu und Glauben Folge einer Freistellung mit
Fortzahlung der Dienstbezüge, ohne dass es darauf ankomme, ob Annahmeverzug
bestehe oder nicht.
57
Vorsorglich hat der Kläger seinen bei der N.F. Verwaltungsgesellschaft m.b.H. erzielten
Verdienst unter Vorlage entsprechender Gehaltsabrechnungen mit 9.000,0 € brutto im
März 2010 (ab 05.03.2010) und je 10.000,00 € brutto in den Monaten April und Mai 2010
angegeben, zuzüglich 267,84 € an geldwertem Vorteil für die Zurverfügungstellung
eines Dienstwagens. Er behauptet in dem Zusammenhang, weitere Bezüge wie etwa
Punkte-, Sieg-, Aufstiegs- oder Nichtabstiegsprämien sowie Weihnachts- oder
Urlaubsgeld nicht bezogen zu haben und darauf auch keinen vertraglichen Anspruch zu
58
haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
59
Entscheidungsgründe
60
Die Klage ist nur teilweise begründet.
61
Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Monat März 2010 einen Anspruch auf
Zahlung von (lediglich) 2.569,92 € brutto aus § 615 S. 1 BGB. Dieser Betrag ermittelt
sich daraus, dass dem Kläger sein Gehalt für den 01. bis 04.03.2010 weitgehend
ungeschmälert zusteht (1.) und für die Zeit vom 05. bis 10.03.2010 reduziert um die von
der N.F. Verwaltungsgesellschaft m.b.H. erhaltenen Bezüge (2.); ab 11.03.2010 stehen
dem Kläger Gehaltsansprüche nach wirksamer fristloser Kündigung der Beklagten nicht
mehr zu (3.). Aufrechenbare Gegenansprüche ergeben sich aus dem Vortrag der
Beklagten nicht (4.). Im einzelnen:
62
1.
63
Wie die Beklagte selbst es jedenfalls bis Ende Februar 2010 nicht geleugnet hat, konnte
der Kläger nach seiner Freistellung wegen dadurch herbeigeführten Annahmeverzugs
der Beklagten Fortzahlung seiner Bezüge verlangen, § 615 S. 1 BGB. Daran kann sich
nach Lage der Dinge frühestens mit Aufnahme der Tätigkeit des Klägers beim N.F.
etwas geändert haben. Nach Darlegung des Klägers hat sein Dienstverhältnis in F. mit
dem 05.03.2010 begonnen. Diese Darlegung des Klägers, untermauert durch die mit
Anlagenkonvolut K 10 (Bl. 103 ff. d.A.) vorgelegten Gehaltsabrechnungen, ist nicht
widerlegt und deshalb zugrundezulegen. Der Gehaltsanspruch des Klägers gegenüber
der Beklagten belief sich für März 2010 rechnerisch unstreitig auf 15.696,57 € brutto. Die
darin enthaltene Punktprämie (von insgesamt 1.530,00 €) hat jedoch für die Berechnung
des dem Kläger rechtlich zustehenden Anspruchs außen vor zu bleiben. Das folgt aus §
2e des Anstellungsvertrages, wonach die Punktprämie für das betreffende Geschäftsjahr
entfällt, wenn dem Geschäftsführer (wirksam) aus wichtigem Grund gekündigt wird. Das
ist vorliegend der Fall, wie unter 3. noch näher auszuführen ist. Es bleibt das monatliche
Grundgehalt von 14.166,67 €. Bei 31 Tagen im März sind das 456,99 € pro Tag, für vier
Tage mithin 1.827,96 €.
64
2.
65
Nach Maßgabe vorstehender Berechnungen ergeben sich für die nächsten sechs Tage
(05. bis 10.03.2010) zunächst 2.741,94 €. Darauf hat der Kläger sich aber den ab
05.03.2010 bei der N.F. Verwaltungsgesellschaft m.b.H. erzielten Verdienst anrechnen
zu lassen. Dies beruht auf § 615 S. 2 BGB: Anrechnung anderweitigen Verdienstes des
Dienstverpflichteten im Zeitraum des Annahmeverzugs des Dienstberechtigten.
66
Die Beklagte hat den Kläger am 21.06.2009 freigestellt. Ob diese Freistellung von § 11
Abs. 10 des Anstellungsvertrages gedeckt war (dagegen könnte sprechen, dass die
Beklagte das Vertragsverhältnis damals noch nicht gekündigt hatte) oder nicht, kann auf
sich beruhen. Denn einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat der Kläger nicht
geltend gemacht. Bereits mit der Freistellung, erst recht aber mit der Abberufung des
Klägers aus der Organstellung Anfang August 2009, verbunden mit der Bestellung eines
67
neuen Geschäftsführers, hat die Beklagte deutlich gemacht, auf die weitere Tätigkeit des
Klägers keinen Wert mehr zu legen. Dadurch hat sich die Beklagte selbst in
Annahmeverzug gesetzt, ohne dass es noch eines Angebots des Klägers, die Dienste
doch noch erbringen zu wollen, bedurft hätte (vgl. BGH NJW 2001, 287 ff.; BGH DStR
2001, 1312 ff. mit Anmerkung von Goette; s. weiter OLG Oldenburg NZG 2000, 1038 ff.;
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2008, 6 U 104/07, Tz 125 f., zitiert nach JURIS).
Weitergehende Bedeutung, etwa im Sinne des Angebots auf Abschluß eines
Erlaßvertrages, das der Dienstberechtigte durch Nichterscheinen am Arbeitsplatz
annehmen kann, kommt der Freistellung hingegen nicht zu. Soweit aus den vom Kläger
herangezogenen arbeitsgerichtlichen Urteilen anderes zu entnehmen sein sollte,
vermag sich das Gericht dem unter Berücksichtigung der zitierten
gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung nicht anzuschließen.
Folge des Annahmeverzuges ist sodann zwanglos, § 615 S. 2 BGB, die Anrechnung
anderweitigen Verdienstes. Das braucht sich der Dienstberechtigte nicht ausdrücklich
vorzubehalten (anders wiederum teilweise die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung);
vielmehr ist es umgekehrt so, dass es besonderer Umstände bedarf, um gegebenenfalls
feststellen zu können, der Dienstberechtigte habe auf die Anrechnung verzichtet.
Maßgebend ist insoweit (nach BGH NJW 2001, 287, 288) folgendes: Ein Verzicht auf
die Anrechnung eines anderweitig erzielten Verdienstes kommt nur dann in Betracht,
wenn der Dienstberechtigte durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gibt, dass ihn
das Verhalten des Dienstverpflichteten bis zum Ablauf des Vertrages in keiner Weise
mehr interessiert. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien
über Zeitpunkt und Anlaß der Vertragsbeendigung im Einvernehmen
auseinandergehen. Solche Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben:
Vorliegend hat die Beklagte zwar durch Bestellung eines neuen Geschäftsführers
deutlich gemacht, dass für sie die weitere Geschäftsführertätigkeit des Klägers nicht
mehr in Betracht kam. Aus diesem Verhalten der Beklagten kann aber noch nicht der
Schluß gezogen werden, die Frage einer weiteren Entgeltzahlung sei für sie ohne
Bedeutung gewesen. Verhandlungen über eine einvernehmliche Beendigung des
Anstellungsvertrages sind ohne Erfolg geblieben. Unter derartigen Umständen fehlt eine
Grundlage dafür, der Beklagten unterstellen zu können, sie habe auf eine Anrechnung
anderweitigen Verdienstes des Klägers auf die von ihr noch zu erfüllenden
Gehaltsansprüche keinen Wert gelegt.
68
Für die Ermittlung des auf die Zeit vom 05. bis 10.03.2010 anzurechnenden anteiligen
Verdienstes legt das Gericht die vom Kläger vorgelegte Gehaltsabrechnung für März
2010 zugrunde, aus der ein Grundgehalt von 9.000,00 € brutto für den Zeitraum 05. bis
31.03.2010 abzuleiten ist. Auch wenn der Kläger seinen mit der N.F.
Verwaltungsgesellschaft m.b.H. abgeschlossenen Dienstvertrag nicht vorgelegt hat,
kann sein Vorbringen zugrundegelegt werden. Substantiierte Zweifel an der Richtigkeit
der vom Kläger über seinen anderweitigen Verdienst mittels anwaltlichen Schriftsatzes
erteilten Auskünfte hat auch die Beklagte nicht aufgezeigt. Von einer Einbeziehung des
geldwerten Vorteils für die Dienstwagennutzung, wie sie in der Gehaltsabrechnung
ausgewiesen ist, hat das Gericht im Hinblick darauf, dass dem Kläger vorher in
vergleichbarer Weise ein Dienstwagen durch die Beklagte zur Verfügung gestellt war,
Abstand genommen.
69
Der Zeitraum 05. bis 31.03.2010 umfaßt 27 Tage; bei Zugrundelegung des Gehalts von
9.000,00 € brutto errechnen sich daraus 333,33 € pro Tag. Für sechs Tage ergeben sich
1.999,98 €. Bei Abzug dieses Betrage von den eingangs 2.741,94 € verbleiben für den
70
Kläger 741,96 €.
3.
71
Weitere Gehaltsansprüche für März 2010 –über (1.827,96 € + 741,96 €) = 2.569,92 €
hinaus- stehen dem Kläger nicht zu, weil sein Vertragsverhältnis zur Beklagten ab
11.03.2010 mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 10.03.2010 aus wichtigem Grund
(§ 626 BGB) beendet ist. Der wichtige Grund besteht darin, dass der Beklagten aufgrund
Verstoßes des Klägers gegen ein Wettbewerbsverbot eine Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum regulären Ende (30.06.2012) nicht zuzumuten war.
72
a)
73
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein GmbH-Geschäftsführer, ohne dass es
besonders ausgesprochen werden müßte, einem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. nur
Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 35 RN 41). Durch Abberufung
aus dem Amt ist der Kläger von Bindungen des Wettbewerbsverbots nicht frei
geworden, auch wenn das aus allgemeiner Treuepflicht abgeleitete Wettbewerbsverbot
nicht an den Anstellungsvertrag, sondern an die Organstellung als Geschäftsführer
geknüpft ist. Jedenfalls nach Treu und Glauben bleibt ein abberufener Geschäftsführer
an das Wettbewerbsverbot gebunden, solange die Gesellschaft aufgrund des trotz
Abberufung fortbestehenden Anstellungsverhältnisses das Gehalt des Geschäftsführers
fortbezahlt, wie es hier geschehen ist (vgl. Zöllner/Noack, a.a.O., RN 46; OLG
Oldenburg, a.a.O., S. 1039; OLG Celle GmbHR 2005, 541, 542; s. ferner BGH NJW-RR
88, 352, 353). Der Auffassung des BAG (vgl. NJW 07, 2796, 2797), eine Freistellung mit
Anrechnung anderweitigen Verdienstes führe in der Regel zum Wegfall eines
Wettbewerbsverbots, kann sich das Gericht nicht anschließen. Da die Beteiligten über
Zeitpunkt und Anlaß einer Vertragsbeendigung nicht im Einvernehmen
auseinandergegangen sind, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beklagte das Verhalten des Klägers bis zum Ablauf des Vertrages in keiner Weise mehr
interessierte (vgl. –wenn auch in anderem Zusammenhang- BGH NJW 01, 287, 288).
74
b)
75
Mit dem Abschluß des Dienstvertrages bei der N.F. Verwaltungsgesellschaft m.b.H. hat
der Kläger auch gegen das vorstehend umschriebene Wettbewerbsverbot verstoßen. Er
räumt selbst ein, dass er dort letztlich dieselbe Tätigkeit ausübt wie vorher bei der
Beklagten. Der Einwand des Klägers, für die Frage eines Verstoßes gegen das
Wettbewerbsverbot komme es ausschließlich auf den statuarischen
Unternehmensgegenstand der Beklagten an und insoweit sei ein Verstoß nicht
gegeben, verfängt im Ergebnis nicht. Ihm ist zwar zuzugeben, dass der statuarische
Unternehmensgegenstand in der Tat der Ausgangspunkt für die Reichweite eines
Wettbewerbsverbots ist. Richtig ist auch, dass die N.F. Verwaltungsgesellschaft m.b.H.
mit dem Unternehmensgegenstand der Beklagten –Übernahme der Vertretung und
Geschäftsführung an der E.C. GmbH & Co.KGaA- nicht konkurriert; ihr geht es um die
N.F. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien und nicht um die E.C. GmbH &
Co.KGaA. Unzweifelhaft ist aber die Konkurrenzsituation der beiden Firmen N.F. GmbH
& Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien und E.C. GmbH & Co.KGaA, deren
Komplementär-GmbH der frühere und der jetzige Arbeitgeber des Klägers sind. Das
reicht für das Bestehen eines Wettbewerbsverbots für den Kläger hin. Dem
Geschäftsführer einer GmbH ist es (auch) untersagt, persönlich haftender Gesellschafter
76
einer konkurrierenden Handelsgesellschaft zu sein (vgl. Zöllner/Noack, a.a.O., RN 41);
nichts anderes hat zu gelten, soweit er eine Organstellung bei der persönlich haftenden
Gesellschafterin einer konkurrierenden Handelsgesellschaft einnimmt.
c)
77
Unabhängig davon, dass der Kläger danach gegen das einem GmbH-Geschäftsführer
unausgesprochen obliegenden Wettbewerbsverbot verstoßen hat, spricht viel dafür,
dass ein entsprechendes Wettbewerbsverbot auch aus seinem Anstellungsvertrag
abzuleiten ist. Der Wortlaut von § 10 Abs. 1 des Anstellungsvertrages erwähnt zwar
lediglich die Beteiligung an einem Unternehmen, das "mit der Gesellschaft/KGaA in
Konkurrenz steht". Bei verständiger Würdigung dürfte dies aber auch auf die
Geschäftsführertätigkeit bei der Konkurrenz zu erstrecken sein, zumal § 11 Abs. 6 des
Anstellungsvertrages das Verständnis der Vertragsparteien verdeutlicht, dass eine
Tätigkeit bei einem anderen Verein der ersten oder zweiten Fußballbundesliga mit der
Tätigkeit für die Beklagte nicht vereinbar war. Unabhängig davon, ob § 11 Abs. 6 des
Anstellungsvertrages die vorliegende Fallgestaltung exakt trifft oder nicht, wird aus
dieser Regelung jedenfalls deutlich, dass das Eingehen eines neuen vergleichbaren
Beschäftigungsverhältnisses erst nach Beendigung des vorherigen
Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten in Betracht kommen sollte.
78
Ob der Kläger zusätzlich auch nach den Satzungen und Ordnungen des Ligaverbandes
und der DFL einem verbandsrechtlichen Wettbewerbsverbot unterlag, kann danach
offenbleiben.
79
d)
80
Der Verstoß des Klägers gegen das Wettbewerbsverbot rechtfertigt die fristlose
Kündigung; es war der Beklagten nicht zuzumuten, das Dienstverhältnis zum Kläger bis
zu seinem regulären Ende (30.06.2012) fortzusetzen. Wie vom BGH in der in NJW-RR
88, 352, 353 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, ist der Verstoß gegen ein
Wettbewerbsverbot "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung
zu bilden. Die im herangezogenen Urteil des BGH vermißte Abwägung der
beiderseitigen Interessen führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis: Das Fehlen
einer Abmahnung steht nicht entgegen; wie der Kläger selbst vorträgt, entspricht es
gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass ein GmbH-Geschäftsführer vor einer
fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages in aller Regel nicht abgemahnt zu
werden braucht. Der Umstand, dass der Kläger bereits aus der Organstellung abberufen
war, gibt der Sache kein entscheidendes anderes Gepräge. Das Interesse des Klägers,
seine Kenntnisse und Erfahrungen im Fußballmanagement nutzbringend einzusetzen,
ist sicherlich berechtigt und anzuerkennen; es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass er
quasi dazu gezwungen gewesen wäre, ein neues Beschäftigungsverhältnis ohne
"saubere" Beendigung des vorherigen Vertragsverhältnisses einzugehen, wozu
beispielsweise eine Kündigung in mindestens entsprechender Anwendung von § 11
Abs. 6 des Anstellungsvertrages zur Verfügung gestanden hätte. Dass der Abschluß
eines neuen Vertrages gegebenenfalls nur zu ungünstigeren Konditionen möglich sein
wird, ist dabei hinzunehmen. Auf der anderen Seite war bei der finanziell
angeschlagenen Beklagten sicherlich ein großes Interesse vorhanden, die Fortzahlung
des Gehalts des nicht mehr für sie tätigen Klägers einzusparen. Zureichende
Anhaltspunkte dafür, dass dieses Interesse so groß war, dass der Beklagten völlig
gleichgültig war, wo und wie der Kläger anderweitigen Verdienst erzielte und es ihr
81
demgemäß egal war, wenn der Kläger seine reichhaltigen Erfahrungen, Kenntnisse und
Verbindungen im Fußballmanagement bei einem unmittelbaren Ligakonkurrenten
einsetzte, sind aber nicht vorhanden.
Nach allem hat es dabei zu verbleiben, dass der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
die fristlose Kündigung vom 10.03.2010 trägt. Angesichts einer weiteren Vertragsdauer
von (damals) noch mehr als zwei Jahren steht auch der Gesichtspunkt, dass ein kurz
bevorstehendes reguläres Ende des Anstellungsverhältnisses unter Umständen zu
anderen Ergebnissen führen kann (vgl. OLG Celle a.a.O.), nicht entgegen.
82
Bei wirksamer Kündigung gemäß Schreiben vom 10.03.2010 kommt es nicht darauf an,
ob (auch) die weitere fristlose Kündigung vom 15.03.2010 gerechtfertigt war.
83
4.
84
Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der weiteren Kündigung vom 15.03.2010
zum Komplex "Zusammenarbeit mit H." weiter vorgetragen hat, kann das letztlich auf
sich beruhen. Die Beklagte hat selbst hervorgehoben, die Vorgänge nur "anreißen" zu
wollen. Konkrete Ersatzforderungen sind daraus (noch) nicht abgeleitet, geschweige
denn beziffert worden. Damit ist der nach obigen Ausführungen berechtigte Betrag
zugunsten des Klägers von 2.569,92 € nicht durch Aufrechnung untergegangen.
85
5.
86
Die Zinsenentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
87
6.
88
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
89