Urteil des LG Bielefeld vom 10.06.2009

LG Bielefeld: computer, zivilrechtliche ansprüche, strafrechtliche verfolgung, strafantrag, inhaber, urheberrechtsverletzung, internet, download, adresse, wehr

Landgericht Bielefeld, 2 Qs 224/09
Datum:
10.06.2009
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
2. gr. Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Qs 224/09
Tenor:
Den Anzeigeerstattern ist über deren Verfahrensbevollmächtigten
Rechtsanwalt T. Akteneinsicht zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die auch
die insoweit notwendigen Auslagen der Antragsteller zu tragen hat.
Gründe:
1
1.
2
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelte auf Strafantrag der Beschwerdeführer gegen
den Inhaber eines Internetanschlusses, über den nach bisherigem Stand der
Ermittlungen neben anderen Dateien 1445 MP3-Musikdateien zum unberechtigten
Download mittels eines Filesharingsystems bereitgestellt waren. Über eine Auskunft
vom Provider ermittelte die Staatsanwalt den Anschlussinhaber des Computers, auf
dem die Dateien zugänglich gemacht wurden.
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Die Staatsanwaltschaft Bielefeld stellte das Ermittlungsverfahren anschließend nach §
170 Abs. 2 StPO ein und lehnte das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführer die
mit Schreiben vom 05.09.2008 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass lediglich
der Anschlussinhaber, nicht aber der tatsächliche Nutzer ermittelt worden sei. Da sich
gegen den Anschlussinhaber nur ein vager Verdacht richte und die Verletzungen noch
nicht gewerbliche Ausmaße erreiche, überwiege das Recht des Anschlussinhabers auf
informationelle Selbstbestimmung. Sie teilte darüber hinaus mit, dass künftig in
vergleichbaren Fällen der Urheberrechtsverletzung nicht gewerblichen Umfangs
Ermittlungen gar nicht erst aufgenommen werden.
4
2.
5
Die Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft
ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 161 a Abs. 3 S. 2 bis 4, Abs. 4 S. 2
StPO statthaft und begründet.
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Die beschwerdeführenden Musikverlage haben als verletzte Inhaber des Urheberechts
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über ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt ein Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten
gem. § 406 e Abs. 1 StPO. Überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten
oder anderer Personen stehen nicht entgegen.
a)
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Die Beschwerdeführer sind als Tonträgerhersteller gem. § 85 UrhG Inhaber der
Verwertungsrechte nach § 16, 17, 19 a UrhG. Die im Strafantrag bezeichneten
Tonaufnahmen wurden von den Nutzern der im Strafantrag genannten IP-Adresse zu
dem dort genannten Zeitpunkt über eine Filesharing-Software zum elektronischen Abruf
durch andere Nutzer bereitgehalten und damit unter Verletzung der Verwertungsrechte
der Beschwerdeführer öffentlich zugänglich gemacht.
9
b)
10
Die strafprozessuale Akteneinsicht wird dem Rechtsanwalt des Verletzten gewährt,
wenn der Verletzte nach § 395 StPO berechtigt ist, sich dem Strafverfahren als
Nebenkläger anzuschließen oder soweit er für die Akteneinsicht ein berechtigtes
Interesse darlegen kann.
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Nach § 395 Abs. 2 Ziff. 2 StPO besteht die Befugnis des Verletzten zum Anschluss als
Nebenkläger in den Fällen der gewerbsmäßigen strafbaren Urheberrechtsverletzungen,
§§ 108 a i. V. m. 106 – 108 UrhG. Ob Art und Zahl der auf dem Computer des
Beschuldigten vorhandenen Dateien bereits auf eine Verletzung des Urheberrechts im
gewerblichen Umfang schließen lassen, kann dahinstehen.
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Denn ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 406 e Abs. 1 S. 1 StPO ist jedenfalls
auch dann zu bejahen, wenn die Akteneinsicht zur Prüfung dienen soll, ob, gegen wen
und in welchem Umfang zivilrechtliche Ansprüche, etwa aus Schadensersatz oder
Unterlassung, geltend gemacht werden können (vgl. BVerfG Beschluss vom 05.12.2006
2 BvR 2388/06). Ob diese Beweise nach zivilrechtlichen Regelungen nicht gewonnen
werden könnten, etwa weil keine entsprechenden zivilrechtlichen Auskunftsansprüche
bestehen oder ein Beweisantritt für die behauptete Verletzungen als
Ausforschungsbeweis abzulehnen wäre, spielt für die Frage, ob überhaupt ein
berechtigtes Interesse für die Akteneinsicht besteht, keine Rolle. Das Interesse, einem
Recht Geltung zu verschaffen, ist bis zur Grenze des Missbrauchs berechtigt.
13
c)
14
Eine wertende Betrachtung der Schutzwürdigkeit des Interesses an der Durchsetzung
zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt im Rahmen des § 406 e Abs. 2 S. 1 StPO. Danach
kann die Akteneinsicht versagt werden, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen
des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen.
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Schutzwürdig ist das Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seines Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung sowie seines sonstigen allgemeinen
Persönlichkeitsrechts. Dies umfasst sein Interesse, Dritten nicht bekannt werden zu
lassen, was auf der Festplatte seines Computers gespeichert ist und welche
Verbindungen über seinen Computer im Internet angewählt wurden.
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Für die Gewichtung dieses Interesses ist von Bedeutung, dass die auf dem Computer
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des Beschuldigten gespeicherten Dateien bereits durch die Anmeldung bei einer
Tauschbörse (P2P-Dienst) samt Freigabe seiner Festplatte für Zugriffe Dritter bereits
unbeschränkt für dritte Internetnutzer einsehbar sind. Dem Rechteinhaber ist also bereits
vor seinem Akteneinsichtsgesuch der Inhalt der auf dem Computer des Beschuldigten
vorhandenen Dateien bekannt geworden, ohne dass er auf die in den Ermittlungsakten
vorhandenen Informationen zurückgreifen musste. Soweit hierzu Informationen in der
Ermittlungsakte enthalten sind, wurden sie von den Antragstellern übermittelt. Den
Zugriff auf den Inhalt der Dateien hat derjenige, der die Anmeldung bei der Tauschbörse
vollzogen hat – der allerdings nicht zwingend mit dem Anschlussinhaber identisch sein
muss – selbst ermöglicht. Die entscheidende (und einzige) zusätzliche Information stellt
der Name und die Adresse des Anschlussinhabers dar, der die Zuordnung der bereits
vorhandenen Dateiinhalte einschließlich der Verbindungsdaten zu einer Person
ermöglicht.
Die Schutzwürdigkeit des Interesses des Anschlussinhabers ist eingeschränkt, soweit er
selbst die Anmeldung bei der Tauschbörse vorgenommen und so die Möglichkeiten
sowohl zum illegalen Download als auch zur Einsicht in seine sonstigen gespeicherten
Inhalte geschaffen hat.
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Soweit dies von einem anderen Nutzer des Computers ohne seine Kenntnis geschehen
ist, ist zu berücksichtigen, dass auch der Anschlussinhaber ein Interesse haben dürfte,
die Möglichkeit des Zugriffs Dritter auf seinen Computer zu unterbinden. In diesem Fall
des Auseinanderfallens von Anschlussinhaber und dem das Urheberrecht verletzenden
Nutzer, der als Ausnahmefall angesehen werden muss, ist zudem zu berücksichtigen,
dass der Anschlussinhaber jedenfalls bei Verletzung seiner Aufsichts- Überwachungs-
und Sicherungspflichten bezüglich des von ihm ermöglichten und eröffneten
Internetanschlusses nach §§ 97 UrhG, 1004 BGB als Störer haftet. Inwieweit dies der
Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast in einem
Zivilverfahren festzustellen und kann im Rahmen des § 406 e StPO nicht geprüft
werden. Auch insoweit ist das Interesse des verletzten Rechteinhabers gewichtig.
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Das Interesse des Urhebers besteht demgegenüber darin, sich gegen die unberechtigte
Nutzung seines Werkes zur Wehr setzen zu können. Bedeutung gewinnt das Interesse
dann, wenn der Staat auf die strafrechtliche Verfolgung der Urheberrechtsverletzer
verzichtet. Besonders gewichtig wird das zivilrechtliche Interesse des Urhebers
schließlich dann, wenn zu befürchten ist, dass die Urheberrechtsverletzung andauert.
Das Interesse des Urhebers beschränkt sich dann nicht nur auf die (zivilrechtliche)
Sanktionierung eines bereits begangenen Urheberrechtsverstoßes und die Vergütung
seiner Leistung, sondern liegt darüber hinaus darin, künftige Rechtsverletzungen zu
unterbinden. Dieses Interesse des Urhebers entfaltet auch besonderes Gewicht
gegenüber dem Anschlussinhaber, ohne dessen Kenntnis die Anmeldung bei der
Tauschbörse erfolgt ist: denn er hat zumindest einem anderen den Zugang ins Internet
über seinen Computer ermöglicht. Soweit von seinem Computer aus Straftaten
ermöglicht werden, kann ihm zugemutet werden, eine Beeinträchtigung seines Rechts
auf informelle Selbstbestimmung zu dulden, um die andauernde Rechtsverletzung zu
beenden.
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Im vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Sachstand davon auszugehen, dass die auf
dem Computer des Beschuldigten gespeicherten Musiktitel weiterhin unverändert über
die Internettauschbörse von Dritten heruntergeladen werden können. Unter
Berücksichtigung dessen, dass eine erhebliche Anzahl von rund 1.500 Musiktiteln
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gespeichert ist, die von Dritten herunter geladen werden konnten und nach derzeitigem
Sachstand wahrscheinlich noch können, überwiegen – unabhängig von der Frage, ob
hier bereits die Grenze zur Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Umfang
überschritten ist (vgl hierzu etwa LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008 9 Qs 490/08,
das bei 620 Musiktiteln ein gewerbliches Ausmaß bejahrt hat) - die Interessen der
Beschwerdeführer an der Akteneinsicht die Interessen des Anschlussinhabers am
Schutz seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
d)
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Der Anordnung der Akteneinsicht stand auch nicht entgegen, dass nach der künftigen
Praxis der Staatsanwaltschaften in Fällen wie dem Vorliegenden die Personalien des
Anschlussinhabers nicht mehr ermittelt werden.
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Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen verpflichtet ist oder ob sie diese
einstellen kann, ist eigenständig zu beantworten und deckt sich nicht mit der Frage, ob
Akteneinsicht zu gewähren ist. Für die Frage der Abgrenzung von dem
Verfolgungszwang nach dem Legalitätsprinzip und der Ausnahme hiervon nach dem
Opportunitätsprinzip spielen unter anderem übergreifende, etwa generalpräventive
Erwägungen eine Rolle, die für die Frage der Akteneinsicht, bei der konkret die
berechtigte Interessen des Verletzten gegen schutzwürdige Interessen des
Beschuldigten oder Dritter abzuwägen sind, nicht von Bedeutung sind.
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Auch ist das strafprozessuale Akteneinsichtsrecht nicht durch die Regelung des § 101
UrhG limitiert, die einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch regelt, also privatrechtlich
eine Pflicht des Verletzers eines einem anderen zustehenden Urheberrechts zum
aktiven Tätig werden, begründet.
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Die Frage des Absehens von Strafverfolgung richtet sich damit nach anderen Kriterien
als die Interessenabwägung im Rahmen des Akteneinsichtsrechts. Insofern ist eine
Gleichbehandlung des hier ermittelten Anschlussinhabers mit den gar nicht erst
ermittelten Anschlussinhabern nicht geboten.
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e)
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 464 StPO.
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