Urteil des LG Bielefeld vom 07.10.2010

LG Bielefeld (gegen die guten sitten, arzneimittel, höhe, entgangener gewinn, essentialia negotii, firma, kaufvertrag, bedingung, gewinn, vernehmung)

Landgericht Bielefeld, 6 O 53/09
Datum:
07.10.2010
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 53/09
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I - 19 U 202/10
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 202.524,10 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
25.04.2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche in Form des entgangenen Gewinns
aufgrund eines nicht erfüllten Kaufvertrages über Arzneimittel gegenüber dem Beklagten
geltend.
2
Die Klägerin ist Pharmagroßhändlerin. Der Beklagte handelt ebenfalls mit Arzneimitteln.
3
Mit E-Mail vom 28.01.2008, der eine Tabelle angehängt war, unterbreitete die Klägerin
dem Beklagten ein Angebot zum Kauf von Arzneimitteln. In dieser Tabelle waren die
von der Klägerin lieferbaren Artikel/Arzneimittel enthalten. Als Preisangaben der
jeweiligen Arzneimittel waren Prozent-Rabattangaben aufgeführt. Der Beklagte schickte
diese Tabelle, nachdem er in der Spalte "Bedarf" die von ihm gewünschte Bestellmenge
der von ihm ausgewählten Arzneimittel ergänzt hatte, per E-Mai zurück an die Klägerin.
Im anschließenden Telefonat vom 04.02.2008 zwischen dem Beklagten und der Zeugin
W., einer Mitarbeiterin der Klägerin, wurde besprochen, dass der Klägerin die
Möglichkeit von Teillieferungen eingeräumt und dass per Vorkasse bezahlt werden
solle.
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Einige Tage nach der Bestellung versuchte der Beklagte, seine Bestellung bei der
Klägerin zu stornieren. Die Klägerin stimmte der Stornierung jedoch nicht zu.
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Mit Rechnungen Nr. 68 vom 14.02.2008, Nr. 80 vom 26.02.2008 und Nr. 81 vom
27.02.2008 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der Vorkasse für die drei
Teillieferungen der Bestellung vom 04.02.2008 in einer Gesamthöhe von 162.875,64 €
brutto auf.
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Zahlungen des Beklagten und Arzneimittellieferungen der Klägerin erfolgten nicht.
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Mit Schreiben vom 31.03.2008 forderte der Klägervertreter den Beklagten auf, die
gesamte bestellte Ware im ursprünglich behaupteten Wert von 374.366,10 € zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer abzunehmen, Zug-um-Zug gegen Übergabe der Ware.
Hierzu setzte der Klägervertreter eine Frist bis zum 09.04.2008. Nachdem diese Frist
verstrich, setzte der Klägervertreter mit Schreiben vom 16.04.2008, welches dem
Beklagten am 17.04.2008 zugestellt wurde, eine weitere Frist bis zum 24.04.2008.
8
Die Klägerin behauptet, dass sich der Einkaufspreis der von dem Beklagten bestellten
Artikel auf 170.942,00 € belaufe. Vorlieferant sei die Firma B.GmbH gewesen, bei der
die Klägerin die von dem Beklagten bei ihr bestellten Waren am 05.02.2008 selbst
bestellt habe. Der mit dem Beklagten vereinbarte Verkaufspreis der Arzneimittel belaufe
sich auf 374.468,30 € netto. Weiter behauptet die Klägerin, sie habe kaum ersparten
Aufwendungen gehabt, lasse sich jedoch pauschal einen Betrag in Höhe von 673,20 €
anrechnen, so dass sich ein entgangener Gewinn in Höhe von 202.524,10 € errechne.
9
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 206.524,10 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.04.2008 zu zahlen. Mit
Schreiben vom 25.06.2008 hat sie die Klage in Höhe von 4.000,00 € zurückgenommen
10
und beantragt nunmehr,
11
die Beklagte zu verurteilen, an sie 202.524,10 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.04.2008 zu zahlen.
12
Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Der Beklagte behauptet, dass der wirksame Abschluss des Kaufvertrages mit der
Klägerin unter der Bedingung gestanden habe, dass er selbst von seinem Abnehmer
per Vorkasse den zwischen ihm und seinem Abnehmer vereinbarten Kaufpreis erhalte.
15
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Kaufvertrag wegen
Sittenwidrigkeit nichtig sei bzw. gegen die geltenden deutschen Arzneimittelvorschriften
verstoße, da eine rein innerdeutsche Vertriebskette vorgelegen habe.
16
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
sowie Vernehmung der Zeugen W. und Dr. C.. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzungsprotokolle vom 04.06.2009 und
vom 07.10.2010 sowie auf das Sachverständigengutachten von Dr. S. M. vom
30.04.2010 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
18
Die Klage ist zulässig und begründet.
19
I.
20
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihres entgangenen
Gewinns in Höhe von 202.524,10 € aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 249 Abs.1, 252 BGB.
21
1.
22
Zwischen den Parteien liegt ein Schuldverhältnis vor. Die Klägerin hat bewiesen, dass
die Parteien einen Kaufvertrag über Arzneimittel zum Preis von 374.468,30 €
geschlossen haben (§ 433 BGB). Dies steht nach Überzeugung der Kammer nach der
durchgeführten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2009 fest.
23
a)
24
Der Beklagte und die Klägerin, nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB vertreten durch die Zeugin
W., haben sich über die essentialia negotii des geschlossenen Kaufvertrages geeinigt.
Die Zeugin W. hat dem Beklagten per E-Mail ein Angebot mittels Tabellenanhang
geschickt. Dieses Angebot hat der Beklagte angenommen, indem er in der von der
Zeugin W. übersandten Tabelle seine Bestellmenge eingetragen und die Tabelle
sodann an die Zeugin W. per E-Mail zurückgeschickt hat. In dem folgenden Telefonat
am 04.02.2008 haben der Beklagte und die Zeugin W. über die Liefer- und
Zahlungsmodalitäten gesprochen, wie die Zeugin W. detailliert angegeben hat. Über
den Kaufpreis haben sich die Parteien ebenfalls geeinigt. Die Zeugin W. hat in ihrer
Vernehmung glaubhaft, in sich schlüssig und nachvollziehbar geschildert, dass sich die
Rabattangaben bei Onko-Produkten der Firma I., die sich in der Angebotstabelle der
Klägerin befanden, auf den Herstellerabgabepreis oder Grosso beziehen. Für sie und
den Beklagten sei klar gewesen, was die einzelnen Rabattierungen in Euro und Cent
bedeuten würden.
25
b)
26
Der Kaufvertrag ist nicht unter einer aufschiebenden Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB
geschlossen worden. Der Beklagte konnte die von ihm behauptete Bedingung, dass der
Vertrag unter der Bedingung geschlossen werden sollte, dass der Beklagte zunächst
von seinen eigenen Abnehmern bezahlt wird, nicht beweisen. Die Vernehmung der
Zeugin W. war in diesem Punkt negativ ergiebig. Die Zeugin W. hat diesbezüglich
ebenfalls glaubhaft bekundet, dass es eine derartige Abrede nicht gegeben hat. Sie hat
angegeben, dass sie einer derartigen Bedingung auch gar nicht allein zugestimmt,
sondern in jedem Fall bei der Geschäftsführung Rücksprache genommen hätte. Eine
solche Rücksprache hat es nicht gegeben. Der Beklagte hat keinen weiteren Beweis für
seine Behauptung angeboten.
27
2.
28
Der geschlossene Kaufvertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
nach § 134 BGB nichtig.
29
Als betroffene Verbotsgesetze kommen die deutschen Arzneimittelgesetze in Betracht.
30
Die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung des Arzneimittelgesetzes und der
Arzneimittelpreisverordnung, die eine Preisbindung des Großhandels und das Verbot
von Rabattierungen vorsehen, sind jedoch vorliegend nicht verletzt, da sie nur im
innerdeutschen Markt und unter Beteiligung von Apotheken Anwendung finden. Der
Beklagte konnte nicht beweisen, dass um eine rein innerdeutsche Vertriebskette ohne
Auslandsbezug vorgelegen hat. Die Klägerin behauptet, dass es sich um einen
Parallelimport mit Auslandsbezug gehandelt habe. Die nachvollziehbaren und
detailreichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. belegen, dass bei
Parallelimporten mit Auslandsbezug und geringen Restlaufzeiten der Arzneimittel die
Möglichkeit besteht, ohne Verstoß gegen deutsche Vorschriften große Gewinnspannen
im Bereich des Verkaufes zwischen Großhändlern zu erzielen. Hier ist es möglich, dass
erhebliche Rabatte gewährt werden. Die Vernehmung des Zeugen Dr. C. konnte
ebenfalls eine rein innerdeutsche Vertriebskette nicht belegen. Zwar hat der Zeuge Dr.
C. detailreich und in sich schlüssig dargestellt, dass die B.GmbH, deren Geschäftsführer
er ist, beabsichtigte, die Arzneimittel von verschiedenen deutschen Großhändlern zu
erwerben. Woher seine Lieferanten die Ware jedoch beziehen würden, war dem Zeugen
Dr. C. nicht bekannt. Darüber hinaus ist ebenfalls unklar geblieben, an wen der Beklagte
die Arzneimittel verkaufen wollte.
3.
31
Der geschlossene Kaufvertrag ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes
gegen die guten Sitten nichtig. Auch diesbezüglich hat der beweisbelastete Beklagte
den Beweis nicht führen können. Große Gewinnspannen bei Großhändlern allein sind
grundsätzlich nicht sittenwidrig. Das Vorliegen von weiteren Anhaltspunkten, aus denen
sich eine etwaige Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Kaufvertrages ergeben
würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist den gewährten Rabatten keine
Sittenwidrigkeit zu entnehmen, da dies nur bei einer etwaigen hier nicht gegebenen
Anwendung der deutschen Arzneimittelgesetze möglich wäre.
32
4.
33
Der Beklagte hat seine aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages bestehende
Pflicht, nach § 433 Abs. 2 BGB den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, nach § 281 Abs. 1
Satz 1 BGB verletzt, indem er keine Zahlungen an die Klägerin leistete. Der
Gesamtkaufpreisanspruch der Klägerin war mit Zahlungsaufforderung des
Klägervertreters vom 31.03.2008 seit dem 10.04.2008 fällig, da zwischen den Parteien
Vorkasse des Beklagten vereinbart war. Zum Einen hat die Klägerin drei Rechnungen
ausgestellt, mit denen der Beklagte zur Zahlung eines Gesamtrechnungsbetrages in
Höhe von 162.875,64 € brutto aufgefordert worden ist. Zum Anderen hat der
Klägervertreter dem Beklagten mit Schreiben vom 31.03.2008 die gesamte bestellte
Ware unter Fristsetzung bis zum 09.04.2008 nach § 298 BGB verzugsbegründend
angeboten.
34
5.
35
Die nach § 281 Abs. 1 BGB geforderte Fristsetzung zur Erbringung der fälligen Leistung
ist mit Schreiben vom 16.04.2008, das eine Leistungsfrist bis zum 24.04.2008 gesetzt
hat, erfolgt.
36
6.
37
6.
37
Der Beklagte hat die begangene Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu
vertreten. Er hat nicht bewiesen, dass ihn kein Verschulden trifft. Insbesondere genügt
die Behauptung des Beklagten, dass er ohne die vorherige Zahlung seines eigenen
Abnehmers der Arzneimittel nicht leistungsfähig ist, nicht. Hierbei handelt es sich um
das vom Beklagten zu tragende eigene unternehmerische Risiko. Ein Beweisantritt des
Beklagten für diese Behauptung liegt zudem nicht vor.
38
7.
39
Der Klägerin ist durch die nicht erfolgte Abwicklung des Kaufvertrages mit dem
Beklagten nach § 252 BGB ein Gewinn in Höhe von 202.524,10 € entgangen.
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Rechtsfolge des bestehenden Anspruches nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB ist der
Ersatz des entstandenen Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB. Hierzu gehört nach § 252
BGB auch der entgangene Gewinn, der abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten
ist. Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns kommt eine abstrakte oder eine
konkrete Schadensberechnung in Betracht (Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Auflage,
München 2010, § 252 Rn 6). Vorliegend verlangt die Klägerin die Erstattung ihres
entgangenen Gewinns als konkreten Schaden, nämlich die Differenz zwischen
Einkaufs- und Verkaufspreis.
41
a)
42
Der zwischen den Parteien vereinbarte Nettoverkaufspreis betrug 374.366,10 €.
43
b)
44
Der zwischen der Klägerin und ihrer Vorlieferantin, der Firma B.GmbH, vereinbarte
Einkaufspreis der Klägerin belief sich auf 170.942,00 €. Der gerichtlich bestellte
Sachverständige Dr. M. konnte den von der Klägerin angegebenen Einkaufspreis
anhand der von dieser eingereichten Rechnungen nachvollziehen. Der
Sachverständige Dr. M. hat in seinem Gutachten überzeugend angegeben, dass die
Klägerin ihm Unterlagen, insbesondere Abrechnungen ihres Lieferanten, zur Verfügung
gestellt hat, aus denen sich der von der Klägerin behauptete Einkaufspreis ergibt.
Diesen Erkennnisses des Sachverständigen, die keine Widersprüche aufweisen,
schließt sich die Kammer an. Der Zeuge Dr. C., der Geschäftsführer der B.GmbH, hat
den zwischen ihm und der Klägerin vereinbarten Preis ebenfalls glaubhaft und für die
Kammer nachvollziehbar bestätigt. Er hat die Umstände der Bestellung der Klägerin
detailreich geschildert. Von Seiten der Klägerin sei man an ihn herangetreten und habe
gefragt, ob er bestimmte Arzneimittel zu bestimmten Preisen liefern könne. Daraufhin
habe er sich umgehört, so dass es schließlich nach positiver Rückmeldung der
Geschäftspartner des Zeugen Dr. C., von denen er die von der Klägerin bestellten
Arzneimittel beziehen wollte, zum Vertragsschluss mit der Klägerin gekommen sei. Der
Zeuge Dr. C. hat weiter bekundet, direkt nach Abschluss des Kontraktes mit der Klägerin
in die Bestellphase eingetreten zu sein. Auch zwischen der Klägerin und der B.GmbH
seien Teillieferungen vereinbart worden.
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Für die Berechnung und eine etwaige Erstattung des entgangenen Gewinns ist
unbeachtlich, dass die Klägerin die von ihr in beabsichtigter Erfüllung des mit dem
46
Beklagten geschlossenen Kaufvertrages bei der Firma B.GmbH bestellten Arzneimittel
tatsächlich dort nur zum Teil bezogen hat. Dass es der Klägerin gelungen ist, an ihren
mit der Firma B.GmbH geschlossenen Kaufvertrag nicht gebunden zu sein, darf ihr nicht
nachteilig angelastet werden. Es kommt allein darauf an, dass die Klägerin bei
Durchführung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages auch den Vertrag
mit der Firma B.GmbH zu dem bewiesenen Einkaufspreis durchgeführt hätte. Dies hat
die Klägerin unbestritten vorgetragen.
c)
47
Von dem insgesamt entgangenen Gewinn in Höhe von 203.424,10 € sind die ersparten
Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 673,20 € abzuziehen, da der Gläubiger bei
einem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB so zu stellen ist wie
er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Palandt-
Grüneberg, BGB, § 281 Rn 25). Bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung wären der
Klägerin Kosten für Kontrolle, Transport etc. der streitgegenständlichen Arzneimittel
entstanden. Die Klägerin lässt sich ersparte Aufwendungen in Höhe von 673,20 €
anrechnen und gibt an, dass sich die ersparten Aufwendungen tatsächlich noch auf eine
geringere Summe belaufen.
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Beweispflichtig dafür, dass höhere als die anerkannten ersparten Aufwendungen zu
berücksichtigen sind, ist der Beklagte (vgl. BGH v. 01.03.2001, III ZR 361/99, NJW-RR
2001, 985). Ein hierfür erforderlicher substantiierter Vortrag des Beklagten sowie ein
Beweisangebot für diesen Vortrag liegen jedoch nicht vor. Die pauschale Behauptung,
dass die ersparten Aufwendungen tatsächlich höher als die anerkannten 673,20 €
liegen müssten, genügt nicht (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).
49
II.
50
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung von
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
25.04.2008 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da sich der Beklagte aufgrund des
Schreibens des Klägervertreters vom 16.04.2008 seit dem 25.04.2008 in
Zahlungsverzug befand.
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III.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der zurückgenommene Teil der Klageforderung ist mit 4.000,00 €
nur als geringfügig nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegenüber dem zugesprochenen Betrag
in Höhe von 202.524,10 € anzusehen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2
ZPO.
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