Urteil des LG Arnsberg vom 27.07.2004

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Landgericht Arnsberg, 6 T 226/04
Datum:
27.07.2004
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 226/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 6 K 180/00
Tenor:
wird auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin der
Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts Soest vom 03.06.2004
aufgehoben. Die Erteilung des Zuschlags wird versagt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).
Wert: 3.000,00 Euro.
Gründe:
1
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.12.2000 auf Antrag der Sparkasse N die
Zwangsversteigerung des im Eigentum der Schuldnerin und im Beschlusstenor näher
bezeichneten Grundstücks angeordnet. Eine Titelumschreibung auf die
Rechtsnachfolgerin, die Beteiligte zu 2), ist zwischenzeitlich erfolgt.
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Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 06.05.2004 den letzten
Zwangsversteigerungstermin am 03.06.2004 anberaumt. Im Versteigerungstermin hat
der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2) nach § 59 ZVG das Nichtbestehenbleiben des
Rechtes in Abteilung III.8) in Höhe von 140.000,00 DM beantragt. Aufgrund dieses
Antrages der Sparkasse erfolgte ein Doppelaufgebot. Das Amtsgericht hat das geringste
Gebot für den Fall des Nichtbestehnbleibens des Rechtes III.8) mit 33.302,13 Euro
(Gebot a) berechnet. Das geringste Gebot mit Bestehenbleiben des Rechtes III.8) wurde
mit 72.117,72 Euro berechnet (Gebot b). Bei der Berechnung des geringsten Gebotes a)
hat das Amtsgericht den Wert des Rechtes III.8) in Höhe von 140.000,00 DM nicht mit
berücksichtigt.
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Bei der anschließenden Bieterstunde ist lediglich auf das Gebot a) geboten worden.
Meistbietende waren die Beteiligten zu 3) und 4) mit einem Gebot von 163.000,00 Euro.
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Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2) im Anschluss an den Termin mit
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Beschluss vom 03.06.2004 den Beteiligten zu 3) und 4) den Zuschlag erteilt.
Die Beteiligte zu 1) hat gegen den am 23.06.2004 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz
vom 16.06.2004, eingegangen am 17.06.2004, sofortige Beschwerde eingelegt.
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Zur Begründung trägt sie vor, es liege ein Verstoß gegen § 83 Nr. 1 ZVG vor. Das
Amtsgericht habe das geringste Gebot nicht zutreffend berechnet. In das Bargebot für
die Gebotsform a) hätte das Recht in vollem Umfang mit Kosten, Zinsen,
Nebenleistungen, sowie der Hauptsache mit in das bare Gebot übernommen werden
müssen. Es hätte sich somit ein Bargebot in Höhe von 177.081,00 Euro errechnet. Bei
dem abgegebenen Meistgebot in Höhe von 163.000,00 Euro hätte daher der Zuschlag
nicht erteilt werden dürfen. Die Schuldnerin sei durch die unrichtige Berechnung des
geringsten Gebotes auch beeinträchtigt.
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gem. §§ 96, 97 ZVG i.V.m. §§ 567 f ZPO
zulässig und auch begründet. Gem. § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde darauf
gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 - 85 a ZVG verletzt worden ist.
Im vorliegenden Fall ist die Vorschrift des § 83 Ziff. 1 ZVG verletzt worden.
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Vorliegend ist das abweichende geringste Gebot (Gebot a) nach Ansicht der Kammer
zwar nicht falsch berechnet worden. Sinn und Zweck des Antrages nach § 59 ZVG
betreffend das Nichtbestehenbleiben des Rechtes in Abt. III.8) in Höhe von 140.000,00
DM war es, die Versteigerung des Grundstücks durch ein geringeres Gebot zu
ermöglichen. Demnach hat das Amtsgericht den Wert dieses Rechtes zutreffend nur bei
der Berechnung des geringsten Gebotes b) nicht aber bei der Berechnung des
geringsten Gebotes a) berücksichtigt.
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Der Zuschlag hätte aber aus einem anderen Grund versagt werden müssen. Gem. § 59
Abs. 1 ZVG ist im Falle der von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden
Feststellung des geringsten Gebotes die Zustimmung des Beteiligten notwendig, der
durch die Abweichung beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt auf Seiten des
Schuldners vor, wenn er durch die abweichende Berechnung des geringsten Gebotes
einen geringeren Erlös erhält und weniger Schulden getilgt werden, als bei der
Berechnung des geringsten Gebotes bei der gesetzlich vorgesehenen Form.
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Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht vor der Zuschlagsentscheidung die
Zustimmung der Schuldnerin nicht eingeholt. Eine spätere Genehmigung ist ebenfalls
nicht erfolgt. Dadurch, dass der Zuschlag auf das Gebot a) (abweichendes geringstes
Gebot) erteilt worden ist, konnte die Schuldnerin weniger Schulden als gesetzlich -
durch höheres Gebot - tilgen. Mangels Zustimmung der beeinträchtigten Schuldnerin ist
die Feststellung des geringsten Gebotes nach § 59 Abs. 1 ZVG jedoch somit nicht in
gesetzlicher Weise erfolgt. Damit liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften über die
Feststellung des geringsten Gebotes gem. § 83 Ziff. 1 ZVG vor. Im Ergebnis ist der
Zuschlag daher aufzuheben.
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