Urteil des LG Aachen vom 28.01.2010

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Landgericht Aachen, 1 O 135/09
Datum:
28.01.2010
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 135/09
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.250,- € nebst Zinsen aus
20.000,- € in Höhe von 3,9 % vom 15.02.2007 bis zum 13.11.2008 und in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
14.11.2008 abzüglich am 13.05.2008 gezahlter 1.750,- € Zug-um-Zug
gegen Abtretung der am 15.02.2007 erworbenen 20 Stück Wertpapiere
Lehman Brothers Treasury CO.B.V. Global Champions ZT07 (13.5.10)
Index BSKT. (WP-Kenn-Nr.: AOMJHE) zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtlich
entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
28.04.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines
Kapitalanlagegeschäfts.
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Er ist bei der Beklagten seit 37 Jahren Kunde und unterhält ein Wertpapierdepot, in dem
sich auch verschiedene Zertifikate befinden.
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Der Kläger erwarb am 06.02.2007 von der Beklagten nach Beratung durch deren
Mitarbeiter, Herrn P, Zertifikate der Lehman Brothers Treasury CO.B.V. für insgesamt
20.000,- €. Auf die Kaufmitteilung vom 06.02.2007 wird Bezug genommen (Bl. 17 d.A.).
Die Wertstellung erfolgte zum 15.02.2007. Dabei erhielt er die Produktbeschreibung
überreicht. Hinsichtlich deren Einzelheiten wird auf Bl. 9 ff. d.A. verwiesen. Eine
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Aufklärung über die Tatsache, dass die Beklagte aus den Erträgen des Emittenten eine
Vertriebsprovision in Höhe von 3,5 % erlangte, erfolgte nicht.
Der Kläger erhielt am 13.05.2008 eine Bonuszahlung in Höhe von 1.750,- €.
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Die Lehman Brothers Holding Inc. und deren sämtliche Tochterfirmen fielen im
September 2008 in Insolvenz. Infolgedessen ist der gegen die Gesellschaft gerichtete
Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht mehr realisierbar.
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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2008 forderte der Kläger die
Beklagte zur Rückzahlung des investierten Betrages nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen
Rückgabe der Zertifikate unter Fristsetzung bis zum 13.11.2008 auf. Wegen der
Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 27 d.A. Bezug genommen.
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Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten habe ihm gegenüber mitgeteilt,
dass mit einem Totalausfall in keinem Fall zu rechnen sei. Hätte er um die
Vertriebsprovision gewusst, hätte er das streitgegenständliche Geschäft nicht getätigt.
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Anlässlich zweier Telefonate vom 12. und 15.09.2008 habe Herr P ihm zudem vom
Verkauf der streitgegenständlichen Zertifikate abgeraten. Er ist der Ansicht, dass ihm
daher jedenfalls der Kurswert vom 12.09.2009, gleich 10.359,- € zu ersetzen sei.
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Zudem sei ihm seit dem 15.02.2007 ein Zinsausfallschaden in Höhe von 1.633,67 €
entstanden, da er bei alternativer Anlage einen durchschnittlichen Zins in Höhe von 3,9
% erzielt hätte. Auf diese Schadensposition stützt er seine Klageforderung zusätzlich.
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Er beantragt mit der Beklagten am 27.04.2009 zugestellter Klageschrift,
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Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 Zug um Zug gegen
Abtretung der am 15.02.2007 erworbenen 20 Stück erworbenen Wertpapiere
Lehman Brothers Treasury CO.B.V. Global Champions ZT07 (13.5.10) Index
BSKT. (WP-Kenn-Nr.: AOMJHE) zu zahlen.
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2.
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Die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, der erfahrene Kläger sei mittels des Verkaufsprospektes und nicht nur
der Kurzbeschreibung umfänglich beraten worden. Die Verkaufsunterlagen seien ihm im
Anschluss an das Gespräch überreicht worden.
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Die Beklagte behauptet weiter, jeder Kunde wisse um das Entstehen von
Vertriebskosten, die in den Preis einkalkuliert würden.
der Kläger zudem in der Broschüre "Informationen zum Wertpapiergeschäft" aus
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September 2007 informiert worden. Diese habe er auch erhalten und danach weitere
Anlagegeschäfte getätigt.
Aufklärungspflicht über die von ihr erzielten Erträge nicht bestehe. Die Rechtsprechung
zu den Rückvergütungen im Falle des Erwerbs von Fondsanteilen sei auf den hiesigen
Fall nicht anwendbar sei. Schließlich sei die Kausalität zu verneinen, die Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens greife nicht, der Kläger müsse sich die Bonuszahlung
anrechnen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückabwicklung des
streitgegenständlichen Geschäfts wegen Verletzung der Pflichten aus einem
Anlageberatungsvertrag aus §§ 611, 675, 280 Abs. 1 BGB zu.
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Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Anlageberatung
liegt dann vor, wenn der Kapitalanleger selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen
Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge
hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere
deren fachkundige Bewertung und Beurteilung (Palandt, Kommentar zum BGB, 69.
Aufl., § 675, Rn. 49). Ein solcher wurde zwischen den Parteien konkludent geschlossen,
als der Kläger sich am 06.02.2007 von der Beklagten, vertreten durch den Mitarbeiter
derselben, Herrn P, über mögliche Anlagen beraten ließ. Die Beklagte war daher
verpflichtet, eine an den gewonnenen Erkenntnissen orientierte, vollständige und
richtige, anleger- und objektgerechte Aufklärung und Beratung zu erbringen und
entsprechende Empfehlungen zu erteilen (BGHZ 123, 126).
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Unabhängig von der streitigen Frage der konkreten Angaben des Mitarbeiters der
Beklagten im Anlagegespräch, folgt die Haftung der Beklagten hier bereits aus der
fehlenden Aufklärung über die erlangte Vertriebsprovision. Die Beklagte hat ihre
Verpflichtung, dem Kläger gegenüber die an sie durch den Emittenten gezahlte
Vertriebsprovision ungefragt offen zu legen, schuldhaft verletzt. Sie erhielt von dem
Emittenten aus dessen Erträgen eine Vertriebsprovision von 3,5 %, über die sie den
Kläger hätte ungefragt aufklären müssen.
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Der Bundesgerichtshof hat für den Fall eines Anlageberatungsvertrages über den Kauf
von Aktienfonds- bzw. Medienfondsanteilen entschieden, dass eine beratende Bank
ungefragt darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus
Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGH,
NJW 2007, 1876, NJW 2009, 2298). Die Aufklärung über die Rückvergütung (sog. Kick-
Backs) ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt
der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt,
das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen.
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Die Aufdeckung eines solchen Interessenkonflikts des Anlageberaters ist jedoch nicht
nur auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt beziehungsweise für den Fall
des Erwerbes von Fondsanteilen angezeigt, sondern lässt sich auf den Erwerb jeder
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Kapitalanlage übertragen. Dies folgt aus dem zivilrechtlich allgemein anerkannten
Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten. Der Kunde hat bei jeder
Kapitalanlage ein Interesse daran, zu beurteilen, ob und wie weit die Beratung seitens
der Bank auch von deren eigenen Interessen geleitet ist.
Aus dem gleichen Grund kann es auch keinen Unterschied machen, dass es sich
vorliegend nicht um Rückvergütungen im eigentlichen Sinne handelt, wie der
Bundesgerichtshof in seinem jüngsten Urteil klargestellt hat, da es sich bei diesen um
Teile der Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren handelt, die hinter dem
Rücken des Kunden von der Gesellschaft umsatzabhängig wieder an die beratende
Bank zurück fließen (BGH, WM 2009, 2306). Denn auch im vorliegenden Fall besteht
die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im
Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt,
sondern auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Provisionen zu erlangen. Die
Zahlungen erfolgten auch ohne Kenntnis des Kunden hinter dessen Rücken. Demnach
war hier über die Provisionen, die die Beklagte von dem Emittenten erhielt, aufzuklären
und zwar unabhängig von der Höhe derselben.
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Diese erforderliche Aufklärung ist vorliegend nicht erfolgt. Die nachträgliche (7 Monate
später!) Übersendung einer Broschüre, deren Erhalt zudem streitig und nicht unter
Beweis gestellt ist, genügt ebenfalls nicht, da die für die Anlageentscheidung des
Kunden wesentlichen Informationen diesem zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen
müssen.
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Die Pflichtverletzung hat die Beklagte auch aus dem Gesichtspunkt des
Organisationsverschuldens zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Den ihr obliegenden
Entlastungsnachweis hat sie nicht erbracht. Vielmehr war ihr Verhalten zum Zeitpunkt
der Pflichtverletzung im Februar 2007 fahrlässig im Sinne des § 276 BGB. Denn nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – schon aus dem Jahre 2001 – folgt die
Verpflichtung zur Aufklärung aus dem zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz
der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten, welcher seit langem
anerkannt und in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG nicht abschließend, sondern nur beispielhaft
normiert ist. Auch wird die Frage der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen und
deren Anwendungsbereich seit Jahren in Rechtsprechung und Literatur kontrovers
diskutiert, so dass die Beklagte jedenfalls von einer unsicheren Rechtslage ausgehen
musste und fahrlässig handelte, wenn sie sich in dieser Situation darauf verließ, dass
sich die Auffassung, die eine Aufklärungspflicht verneint, durchsetzen werde (Vgl. OLG
Köln, Urt. v. 18.11.2009, 13 U 25/09).
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Es greift entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend auch die Vermutung für
aufklärungsrichtiges Verhalten (BGH, NJW 2009, 2298), das heißt es wird vermutet,
dass der Kläger die streitgegenständlichen Zertifikate bei ordnungsgemäßer Aufklärung
nicht erworben hätte. Diese hat die Beklagte schließlich nicht widerlegt. Die vom Kläger
bestrittene Tatsache, dass die Aufklärung später durch Übermittlung der Broschüre
erfolgt wäre, hat die Beklagte – unabhängig davon, ob dies zur Widerlegung der
Vermutung genügt hätte, da dort konkrete Kosten nicht ausgewiesen werden – bereits
nicht unter Beweis gestellt. Dass der Kläger später noch Kapitalanlagen erworben hat,
ist zudem schon deshalb nicht von Relevanz, weil die Beklagte selbst nicht vorträgt,
dass dort ein hinreichender Hinweis auf die konkrete Vergütung erteilt worden wäre. Im
übrigen lässt die Entscheidung des Anlegers im Einzelfall auch nicht zwingend den
Schluss darauf zu, dass er ein anderes Geschäft in Kenntnis der Provisionen des
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Beraters ebenfalls getätigt hätte, da für eine Anlageentscheidung eine Vielzahl von
Faktoren eine Rolle spielt. Das Beweisangebot der Beklagten mit Schriftsatz vom
04.12.2009, den Kläger als Partei zur Frage der Kausalität zu hören, war als verspätet,
da nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht, zurückzuweisen, § 296a
ZPO, da der Beklagten Schriftsatznachlass im Sinne des § 283 ZPO bis zum
03.12.2009 gewährt wurde. Das Vorbringen ist zudem unsubstanziiert, da die Beklagte
allein pauschal behauptet, dass der Kläger das streitgegenständliche Geschäft auch in
Kenntnis der von ihr erzielten Erträge getätigt hätte, ohne hierfür eine konkrete
Anknüpfung darzulegen.
Der gemäß § 249 BGB zu ersetzende Schaden des Klägers besteht daher in dem
eingebrachten Vermögen abzüglich der am 13.05.2008 erlangten Bonuszahlung in
Höhe von 1.750,- €, denn er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er das
streitgegenständliche Geschäft nicht getätigt hätte. Dann hätte er den im Klageantrag zu
Ziffer 1) genannten Betrag nicht aufgewendet. Er muss sich aber im Wege der
Vorteilsausgleichung die Bonuszahlung abziehen lassen, so dass ihm ein Betrag in
Höhe von 18.250,- € gebührt, und hat die Zertifikate unabhängig von deren
Werthaltigkeit Zug-um-Zug zurück zu gewähren.
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Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung ist nur im tenorierten Umfang
erfolgreich. Er folgt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
14.11.2008 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Denn mit ihrer Rückzahlungspflicht
befand die Beklagte sich erst ab diesem Zeitpunkt in Verzug, nachdem sie unter
Fristsetzung bis zum 13.11.2008 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers
hierzu aufgefordert worden war.
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Für den davor liegenden Zeitraum kann der Kläger Ansprüche wegen entgangener
Zinsen in Höhe von 3,9 % geltend machen gemäß §§ 280 Abs. 1, 249, 252 BGB. Er hat
er eine solche Verzinsung bei vergleichbarer Festlegung des Geldes substantiiert
dargelegt, so dass der Kammer eine Schätzung gemäß § 287 ZPO möglich war. Die
Beklagte schuldet daher Zinsen in Höhe von 3,9 % seit dem Zeitpunkt der
streitgegenständlichen Investition und auf die volle Summe von 20.000,- € bis zum
Zeitpunkt der Bonusauszahlung.
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Die anhand des Streitwertes der Hauptforderung zutreffend kalkulierten
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € hat die Beklagte jedenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen (Palandt,
aaO, § 249, Rn. 57). Der Kläger durfte sich zur Verfolgung der Rückabwicklung des
Anlagegeschäfts eines Rechtsbeistandes bedienen, da es sich vorliegend um einen
rechtlich komplexen Fall handelte und abzusehen war, dass die Beklagte dem
Begehren entgegen treten würde. Die diesbezügliche Zinszahlungspflicht folgt aus §§
286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB in entsprechender
Anwendung. Ein früherer Verzugszeitpunkt bezogen auf die Gebührenforderung ist nicht
ersichtlich, da der Kläger nicht vorgetragen hat, die Beklagte vor Klageerhebung zur
Zahlung der Summe aufgefordert zu haben. Die Klage war daher mit der
übersteigenden Zinsforderung abzuweisen.
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Im nicht nachgelassenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2009
äußert die Beklagte lediglich ihre Rechtsauffassung, so dass kein Grund zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 156 ZPO bestand.
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Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die
Zuvielforderung geringfügig war und nur geringfügig höheren Kosten verursacht hat. Die
Grenze von 10 % wird dabei jeweils nicht überschritten (Vgl. Zöller, Kommentar zur
ZPO, 28. Aufl., § 92, Rn. 10).
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Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 20.000,- €
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C für den wegen Urlaubs an der Unterschrift gehinderten Vorsitzenden Richter am
Landgericht C1
C L
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