Urteil des LAG Saarland vom 13.12.2006

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LArbG Saarbrücken Urteil vom 13.12.2006, 2 Sa 70/06
Auflösende Bedingung - Projektfinanzierung durch Drittmittel - Prognose
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird
das am 16. Februar 2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (3 Ca
1747/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.
Dezember 2005 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht, das nicht endet,
wenn das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes die Förderung des
Projektes Mobile und Technische Wohnraumhilfe aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds
nicht genehmigt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die im Jahre 1961 geborene Klägerin ist seit 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Die
Beklagte, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, beschäftigt sich unter
anderem mit der Qualifizierung von Arbeitslosen. Eines der Projekte, das zu diesem Zweck
von der Beklagten verfolgt wird, ist das Projekt „Mobile technische Wohnraumhilfe“. Im
Rahmen dieses Projekts wurde die Klägerin seit Beginn ihrer Beschäftigung im Jahre 1998
eingesetzt. Qualifiziert wurden in diesem Projekt jeweils 30 Personen mit
Migrationshintergrund. In einem ersten Teil lernten sie die deutsche Sprache. In einem
zweiten fachpraktischen Teil waren sie damit befasst, von der Obdachlosenbehörde
verwaltete Wohnungen zu sanieren. Das Projekt wurde durch Drittmittel gefördert, die bis
Ende 2004 zum einen Teil, nämlich hinsichtlich der Löhne der Teilnehmer, von dem
Stadtverband und zum anderen Teil, nämlich hinsichtlich der übrigen Kosten, insbesondere
der Kosten der von der Beklagten eingesetzten Lehrkräfte und Arbeitsanleiter, von dem
saarländischen Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales aus Mitteln des
Europäischen Sozialfonds zur Verfügung gestellt wurden.
Beschäftigt war die Klägerin zunächst aufgrund befristeter Arbeitsverträge. Am 30.
November 2000 schloss die Klägerin mit der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Dezember
2000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Blatt 9 bis 13 der Akten). Darin heißt es, die
Klägerin werde als Lehrerin zur Durchführung projektbezogener Aufgaben im Projekt „... –
Wohnraumhilfe“ eingestellt, das Arbeitsverhältnis sei unbefristet.
Im Oktober 2004 übersandte die Beklagte der Klägerin ein vom 4. Oktober 2004
datierendes Schreiben (Blatt 14 der Akten), in dem es unter anderem heißt:
Am 29. November 2004 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag (Blatt 15 bis
20 der Akten). Der erste Absatz der Ziffer 1 von § 1 dieses neuen Arbeitsvertrages hat
auszugsweise folgenden Wortlaut:
Bei Frau O. handelt es sich um die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits.
Mit einem Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 11. Oktober 2005 (Blatt 21 bis 22 der
Akten) ließ die Klägerin alle von ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages
vom 29. November 2004 abgegebenen Willenserklärungen anfechten. Zur Begründung
wird in dem Schreiben darauf verwiesen, dass der Klägerin gegenüber fälschlich so getan
worden sei, als ob das mit der Beklagten bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis zum
31. Dezember 2004 ende. Diese Darstellung sei irreführend und täuschend gewesen. Nur
deshalb habe die Klägerin auf Drängen der Beklagten hin den nunmehr befristeten
Arbeitsvertrag vom 29. November 2004 geschlossen.
Im Dezember 2005, als bereits das Verfahren erster Instanz in dem vorliegenden
Rechtsstreit lief, bot die Beklagte der Klägerin den Abschluss eines neuen befristeten
Arbeitsvertrages für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 an. Dieses Angebot
nahm die Klägerin unter dem Vorbehalt an, dass dieser Arbeitsvertrag nur dann
maßgeblich sein soll, wenn nicht bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht. Der betreffende Arbeitsvertrag, der
das Datum des 19. Dezember 2005 trägt (Blatt 57 bis 62 der Akten), enthält in § 1 eine
Formulierung, die im wesentlichen der Formulierung entspricht, die auch in § 1 des
Arbeitsvertrages vom 29. November 2004 verwendet wurde; allerdings sollte das
Arbeitsverhältnis nach dem neuen Vertrag zum 30. Juni 2006 enden.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage dagegen, dass sie sich ab dem 1. Januar 2005 in
einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden soll. Nur darum, so führt sie aus, gehe es ihr,
nicht um die Rahmenbedingungen des Vertrages. Schon das Schreiben der Beklagten vom
4. Oktober 2004 sei irreführend gewesen, denn das Projekt, in dem sie beschäftigt worden
sei, sei zum 31. Dezember 2004 keineswegs ausgelaufen, sondern fortgeführt worden.
Das Schreiben sei mit der Absicht verfasst worden, sie in ein befristetes Arbeitsverhältnis
zu drängen. Die Bedeutung des neuen Vertrages vom 7. Dezember 2004 habe sie nicht
erkannt. Aus dem Inhalt dieses Vertrages habe sich auch nicht ohne weiteres ergeben,
dass ein befristetes Arbeitsverhältnis habe vereinbart werden sollen. Für eine solche
Befristung gebe es auch keinen sachlichen Grund. Das Projekt sei über viele Jahre hinweg
stets in der gleichen Form abgewickelt und immer wieder verlängert worden. Eine
Verlängerung sei schließlich, so hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens erster
Instanz vorgetragen, auch über den 31. Dezember 2005 hinaus erfolgt. Die Prognose,
dass das Projekt zum 31. Dezember 2005 enden werde, sei zu keinem Zeitpunkt
gerechtfertigt gewesen. Es sei vielmehr zu erwarten gewesen, dass das Projekt, wie in den
Jahren davor, auch weiterhin gefördert werde. Die Beklagte müsse sie danach so stellen,
als wenn der Vertrag vom 29. November 2004 ohne eine Befristung abgeschlossen
worden wäre. Die Klägerin hat in erster Instanz - nachdem die Beklagte ihr mitgeteilt hatte,
dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2005 projektbezogen auslaufe, also zum
31. Dezember 2005 ende, beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis, wonach sie als Lehrerin bei der Beklagten zur Durchführung
projektbezogener Aufgaben weiterzubeschäftigen sei, nicht zum 31. Dezember 2005
projektbezogen ausgelaufen sei, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei bei Abschluss des
Vertrages vom 29. November 2004 keineswegs getäuscht worden. Bereits in der Zeit,
bevor das Kündigungsschreiben vom 4. Oktober 2004 versandt worden sei, sei die Klägerin
darauf hingewiesen worden, dass angesichts der eingetretenen Veränderungen bei der
finanziellen Förderung des Projekts nur die Möglichkeit bestehe, das Arbeitsverhältnis
entweder zu kündigen oder einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Zum damaligen
Zeitpunkt hätten sich die rechtlichen Grundlagen für die Förderung des Projekts geändert,
es sei eine Umstellung der Förderung von § 19 BSHG auf § 16 SGB II erfolgt. Im Hinblick
darauf seien die Löhne der Teilnehmer des Projekts ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr von
dem Stadtverband übernommen worden, sondern von der bei der Agentur für Arbeit
angesiedelten ARGE. Dass das Arbeitsverhältnis nach dem neuen Vertrag befristet sein
sollte, sei der Klägerin bei Abschluss des neuen Vertrages bewusst gewesen, das ergebe
sich auch aus einem der Klägerin unter dem Datum des 11. November 2004 erteilten
Zwischenzeugnis (Blatt 47 der Akten). Die Befristung des Vertrages sei wirksam. Die
Zulässigkeit der Befristung ergebe sich aus § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 7 TzBfG.
Sämtliche Arbeitsverhältnisse, die sie unterhalte, würden mit Drittmitteln gefördert. Bei
Abschluss des neuen Vertrages habe lediglich festgestanden, dass das Projekt, in dem die
Klägerin tätig gewesen sei, bis zum 31. Dezember 2005 gefördert werde. Ob eine
Förderung darüber hinaus erfolgen werde, sei nicht absehbar gewesen. Anders als zu
Zeiten der Förderung des Projekts durch den Stadtverband, der immer bereits ein Jahr vor
Beginn des Projekts eine weitere Förderung zugesichert habe, sei dies bei der ARGE
unsicher gewesen. Die Beklagte sei auch sowohl von der ARGE als auch von dem
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge gedrängt
worden. Ab November 2004 sei es möglich gewesen, die neuen befristeten
Arbeitsverträge abzuschließen, weil sie zu diesem Zeitpunkt von der ARGE die Zusicherung
gehabt habe, dass die Maßnahme frühzeitig beginnen könne. Es habe einen schriftlichen
Vorbescheid gegeben, dass das Projekt bewilligt werde. Sobald dieser Vorbescheid vorliege,
sei sie in der Lage, Arbeitsverträge abzuschließen, weil das Ministerium für Wirtschaft und
Arbeit in einem solchen Fall auch immer die Genehmigung erteilt habe. Mit den Bescheiden
der ARGE vom 26. Januar 2005 (Blatt 30 bis 32 der Akten) und des saarländischen
Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 24. August 2005 (Blatt 33 bis 43 der Akten)
seien die Fördermittel dann auch bis 31. Dezember 2005 bewilligt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat
festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis, nach dem die
Klägerin als Lehrerin bei der Beklagten zur Durchführung projektbezogener Aufgaben weiter
zu beschäftigen sei, nicht zum 31. Dezember 2005 projektbezogen ausgelaufen sei,
sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehe. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die
Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei nicht zum
31. Dezember 2005 beendet worden, weil mit im Januar 2006 ergangenen Bescheiden
das Projekt erneut bewilligt worden sei. Nur insoweit habe der Klage stattgegeben werden
können. Denn aufgrund des Arbeitsvertrages vom 29. November 2004 bestehe das
Arbeitsverhältnis nur so lange, wie das Projekt durch das Ministerium für Wirtschaft und
Arbeit des Saarlandes aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werde. Der
Arbeitsvertrag vom 29. November 2004 sei wirksam zustande gekommen. Ein Grund zur
Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung liege nicht vor. Die Regelungen in
dem Arbeitsvertrag seien auch nicht zu beanstanden. Ein ursprünglich unbefristetes
Arbeitsverhältnis könne auch nachträglich befristet werden, wenn es dafür einen sachlichen
Grund gebe. Das gleiche gelte für die nachträgliche Vereinbarung einer auflösenden
Bedingung, worum es hier gehe. Sachgrund für die auflösende Bedingung seien die
Drittmittelfinanzierung durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und die Sicherheit,
dass bei Ende der Bewilligung kein Bedarf mehr für die Beschäftigung der Klägerin bestehen
werde. Die notwendige Prognose, dass nach Ablauf der Bewilligung kein Bedarf mehr für
eine Weiterbeschäftigung der Klägerin bestehe, ergebe sich aus der Umstellung der
Finanzierung. Im Gegensatz zu dem Stadtverband habe sich die ARGE nicht schon ein Jahr
vor Beginn des Projekts bezüglich der Förderung festgelegt. Hier sei zudem zu
berücksichtigen, dass sozialstaatliche Aufgaben übertragen worden seien. Da die
Vereinbarung so gewählt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis dann ende, wenn die
Förderung des Projekts durch das Ministerium ende, impliziere dies die Prognose, dass
danach keine Förderung mehr erfolge. Es sei gerade keine Befristung für lediglich eine
bestimmte Zeitdauer gewählt worden, sondern es sei generell auf ein zukünftiges Ende der
Förderung abgestellt worden. Für die Umstellung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses auf
ein befristetes Arbeitsverhältnis habe auch ein Anlass bestanden. Denn zum Zeitpunkt des
Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages sei die weitere Förderung unter anderem
wegen der Umstellung der Förderung auf die ARGE unsicher gewesen.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die
Beklagte will damit erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Sie macht
geltend, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den von der Klägerin gestellten Klageantrag,
soweit ihm das Arbeitsgericht stattgegeben habe, nachträglich entfallen sei, denn wegen
des Abschlusses des weiteren Arbeitsvertrages vom 19. Dezember 2005 sei zwischen den
Parteien unstreitig gestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls über den 31.
Dezember 2005 hinaus bis zum 30. Juni 2006 fortbestehe.
Die Beklagte
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und unter
Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem
Umfang abzuweisen.
Die Klägerin
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und unter
Zurückweisung der Berufung der Beklagten
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2005 hinaus als
unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbestehe, das nicht ende,
wenn das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des
Saarlandes die Förderung des Projektes „Mobile technische
Wohnraumhilfe“ aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds
nicht genehmige,
hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis, nach dem sie als Lehrerin bei
der Beklagten zur Durchführung projektbezogener Aufgaben
weiter zu beschäftigen sei, nicht zum 31. Dezember 2005
projektbezogen ausgelaufen sei, sondern darüber hinaus
fortbestehe,
und weiter hilfsweise festzustellen, dass zwischen den
Parteien ab dem 1. Juli 2006 ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis, nach dem die Klägerin als Lehrerin bei der
Beklagten zur Durchführung projektbezogener Aufgaben zu
beschäftigen sei, bestehe.
Die Klägerin macht erneut geltend, dass sie den Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2004
nur deshalb unterzeichnet habe, weil sie getäuscht worden sei. Ein Grund zur
betriebsbedingten Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses habe zum Zeitpunkt
des Zugangs des Schreibens vom 4. Oktober 2004 nicht vorgelegen. Dass Sozialleistungen
und die Förderung für Arbeitslose völlig eingestellt würden, sei nicht zu erwarten gewesen.
Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es erforderlich gewesen sei, das Arbeitsverhältnis
nach zwölf Jahren Laufzeit des Projekts von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf ein
auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis umzustellen, zumal sich der Inhalt des
Arbeitsverhältnisses ansonsten gar nicht verändert habe. Es sei daher lediglich die Absicht
der Beklagten gewesen, sich für die Zukunft ein Kündigungsschutzverfahren zu ersparen.
Im Übrigen wäre, so führt die Klägerin weiter aus, eine in dem Arbeitsvertrag vom 29.
November 2004 vereinbarte auflösende Bedingung auch unwirksam. Zum Zeitpunkt, als
dieser Vertrag geschlossen worden sei, habe bereits festgestanden, dass die Förderung ab
dem 1. Januar 2005 weiterlaufen werde. Theoretisch habe das Projekt, wie dies schon in
den zwölf Jahren davor geschehen sei, immer wieder verlängert werden können, ohne dass
ein Ende absehbar gewesen sei. Zudem müsse eine auflösende Bedingung hinreichend
bestimmt vereinbart werden. Daran fehle es hier. Es sei aufgrund der verwendeten
Formulierung schon nicht erkennbar gewesen, wann die auflösende Bedingung eintreten
solle, mit dem Ende der laufenden Förderung oder mit dem Ende einer zukünftigen
Förderung. Davon, dass die betreffende Formulierung zu ungenau sei, gehe offenbar auch
die Beklagte aus. Die Beklagte habe sich nämlich mit einem Schreiben vom 20. Juni 2006
an sie gewandt und ihr den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages für die Zeit vom 1.
Juli bis zum 31. Dezember 2006 angeboten. Dieser Arbeitsvertrag enthalte in seinem § 1
eine modifizierte Formulierung. Dort heiße es nunmehr, Grund der Befristung sei, dass das
Projekt bis zum 31. Dezember 2006 durch den Europäischen Sozialfonds gefördert werde.
Am 3. Juli 2006 habe sie, die Klägerin, die Arbeit in diesem Projekt aufgenommen, ohne
den ihr angetragenen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Spätestens dadurch sei ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, denn nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts führe eine nur mündlich vereinbarte und damit formunwirksame
Befristungsvereinbarung zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts
(Blatt 133 bis 148 der Akten) sowie auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist begründet, die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Zwischen den Parteien besteht über den 31. Dezember 2005 hinaus ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis.
I.
Der Klägerin geht es mit ihrem Hauptantrag lediglich um die Feststellung, dass zwischen ihr
und der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, das nicht endet, wenn das
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes die Förderung des Projektes „Mobile
technische Wohnraumhilfe“ aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds nicht genehmigt. Der
Hauptantrag der Klägerin knüpft damit an die in § 1 des Arbeitsvertrages vom 29.
November 2004 enthaltene Formulierung an, aus der die Beklagte herleitet, dass das
Arbeitsverhältnis nicht unbefristet ist, sondern ohne weiteres endet, wenn die dort
genannten Voraussetzungen eintreten. Enthält diese Formulierung keine wirksame
Befristung und auch keine wirksame auflösende Bedingung, so gilt der Arbeitsvertrag als
auf unbestimmte Zeit, also unbefristet, geschlossen (§§ 16 beziehungsweise 21 TzBfG).
Dann hat der Hauptantrag der Klägerin auch dann Erfolg, wenn die Klägerin den
Arbeitsvertrag nicht wirksam nach § 123 BGB angefochten hat. Ebenso kommt es dann
auch nicht mehr darauf an, ob der vor dem 1. Januar 2005 bestehende unbefristete
Arbeitsvertrag wirksam beendet wurde, etwa durch eine in dem Schreiben der Beklagten
vom 4. Oktober 2004 zu sehende Kündigung oder durch eine mit dem neuen
Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2004 erfolgte konkludente Aufhebung des unbefristeten
Arbeitsvertrages, denn auch dann, wenn dies der Fall wäre, bestünde seit dem 1. Januar
2005 nach § 16 beziehungsweise § 21 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, sofern die
Befristung beziehungsweise die auflösende Bedingung in dem Vertrag vom 29. November
2004 unwirksam sind. Nur darum, dies festzustellen, geht es der Klägerin, denn sie
wendet sich nicht gegen die in dem Arbeitsvertrag vom 29. November 2004 enthaltenen
sonstigen Modalitäten des Vertrages.
II.
Der Arbeitsvertrag vom 29. November 2004 gilt nach § 21 TzBfG als unbefristet
geschlossen.
1.
Arbeitsvertrag vom 29. November 2004. Daran ändert es nichts, dass die Parteien unter
dem Datum des 19. Dezember 2005 für das erste Halbjahr 2006 einen weiteren
Arbeitsvertrag geschlossen haben. Diesen Arbeitsvertrag hat die Klägerin nämlich unter
dem Vorbehalt geschlossen, dass der Vertrag nur dann maßgeblich sein soll, wenn nicht
bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit besteht. Deshalb ist zunächst der frühere Vertrag einer Kontrolle zu
unterwerfen (dazu BAG, Urteil vom 10. März 2004, 7 AZR 402/03, NZA 2004, 925, und
BAG, Urteil vom 7. April 2004, 7 AZR 441/03, AP Nummer 4 zu § 17 TzBfG, jeweils mit
weiteren Nachweisen). Stellt sich dabei heraus, dass dieser frühere Vertrag einer Kontrolle
nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht standhält, so kommt es auf den nur unter
Vorbehalt geschlossenen Vertrag nicht mehr an.
2.
zunächst geltend gemachten Vertragsendes zum 31. Dezember 2005, Klage erhoben, so
dass die Klagefrist der §§ 17 und 21 TzBfG gewahrt ist (zur Wahrung der Frist durch
Erhebung der Klage bereits vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes zum Beispiel BAG,
Urteil vom 22. März 2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881).
3.
auflösende Bedingung vereinbart. In § 1 des Arbeitsvertrages heißt es, das
Arbeitsverhältnis sei direkt an das Projekt „Mobile Technische Wohnraumhilfe“ gebunden
und ende, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedürfe, wenn das Ministerium für
Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes die Förderung des Projektes aus Mitteln des
Europäischen Sozialfonds nicht genehmige.
Zu dem Zeitpunkt, als diese Vereinbarung getroffen wurde, ging auch die Beklagte davon
aus, dass jedenfalls für das Jahr 2005 eine weitere Förderung des Projekts durch das
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erfolgen wird. Denn die Beklagte hat vorgetragen, ab
November 2004 sei es möglich gewesen, die neuen befristeten Arbeitsverträge
abzuschließen, weil sie zu diesem Zeitpunkt von der ARGE die Zusicherung gehabt habe,
dass die Maßnahme frühzeitig beginnen könne. Es habe einen schriftlichen Vorbescheid
gegeben, dass das Projekt bewilligt werde. Sobald dieser Vorbescheid vorliege, sei sie in
der Lage, Arbeitsverträge abzuschließen, weil das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in
einem solchen Fall auch immer die Genehmigung erteilt habe. Mit anderen Worten, ab
November 2004 konnte bei realistischer Betrachtung davon ausgegangen werden, dass
die Finanzierung des Projekts für das Jahr 2005 gesichert ist. Dem entspricht, dass die
Klägerin auch über das Jahresende 2004 hinaus weiter in dem Projekt eingesetzt wurde.
Mit den Bescheiden der ARGE vom 26. Januar 2005 und des saarländischen Ministeriums
für Wirtschaft und Arbeit vom 24. August 2005 wurden dann die Fördermittel auch bis 31.
Dezember 2005 bewilligt.
Davon ausgehend kann sich die Vereinbarung in § 1 des Arbeitsvertrages nur auf den Fall
bezogen haben, dass in den Jahren 2005 eine weitere Förderung durch das
Ministerium für Wirtschaft und Arbeit möglicherweise nicht mehr erfolgen wird. eine
solche Förderung in den Jahren nach 2005 tatsächlich ausbleiben wird, war aber Ende
2004 – worauf weiter unten noch näher einzugehen sein wird – völlig ungewiss. In einem
solchen Fall liegt eine auflösende Bedingung im Sinne von § 21 TzBfG vor (dazu etwa
Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2003, Randnummer 59 mit weiteren Nachweisen).
4.
geschlossen wird, § 14 Absatz 1 und 4 TzBfG entsprechend. Da die Absätze 2 bis 3 des §
14 TzBfG – dort ist die Befristung ohne sachlichen Grund geregelt - nicht erwähnt sind,
kann eine auflösende Bedingung nur aus sachlichem Grund vereinbart werden. Die in Frage
kommenden sachlichen Gründe sind in § 14 Absatz 1 TzBfG geregelt. Als sachlicher Grund
für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses (oder den Abschluss des Arbeitsvertrages unter
einer auflösenden Bedingung) kommt hier nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an
der Arbeitsleistung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TzBfG) in Betracht. § 14 Absatz 1
Satz 2 Nummer 7 TzBfG – danach liegt ein sachlicher Grund für die Befristung (oder den
Abschluss des Arbeitsvertrages unter einer auflösenden Bedingung) auch dann vor, wenn
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine
befristete Beschäftigung bestimmt sind – gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse im
öffentlichen Dienst. Der Fall, dass ein in den Rechtsformen des Privatrechts organisierter
Arbeitgeber seine Beschäftigungsverhältnisse mit Drittmitteln finanziert, die ein Träger
öffentlicher Verwaltung zur Verfügung stellt, steht dem nicht gleich (ausführlich dazu etwa
BAG, Urteil vom 22. März 2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881 mit weiteren
Nachweisen). Zu messen ist die hier getroffene Vereinbarung daher allein an § 14 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 TzBfG.
5.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TzBfG ist zulässig, wenn der betriebliche Bedarf an der
Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der Arbeitgeber, der sich auf diese
Bestimmung beruft, muss insoweit eine Prognose anstellen. Er hat aufgrund konkreter
Tatsachen zu prüfen, ob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers voraussichtlich nur
vorübergehend benötigt wird (dazu etwa BAG, Urteil vom 22. März 2000, 7 AZR 758/98,
NZA 2000, 881, und BAG, Urteil vom 7. April 2004, 7 AZR 441/03, AP Nummer 4 zu § 17
TzBfG, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine solche Prognose lässt sich aber kaum
stellen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ist, ob der Bedarf
an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers irgendwann wegfallen wird. Im Hinblick
darauf wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass ein nur
vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als sachlicher Grund für
die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung generell nicht in Betracht kommt (Backhaus,
in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 2. Auflage 2004, Randnummer 17 zu § 21
TzBfG, und Rambach, in: Gräfl/Arnold, TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2005,
Randnummer 9 zu § 21 TzBfG; anderer Ansicht wohl Annuß, in: Annuß/Thüsing, TzBfG –
Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2002, Randnummer 19 zu § 21 TzBfG).
Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls darf
eine Anwendung von § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TzBfG nicht dazu führen, dass der
Arbeitgeber sein unternehmerisches Risiko auf den Arbeitnehmer abwälzen kann. Das darf
der Unternehmer selbst dann nicht, wenn sein Projekt dazu dient, eine sozialstaatliche
Aufgabe zu erfüllen, sofern es nicht um ein zeitlich begrenztes Projekt geht, sondern damit
eine staatliche Daueraufgabe erfüllt wird. Zwar besteht für den Unternehmer, dem eine
solche sozialstaatliche Aufgabe nur für einen bestimmten Zeitraum, etwa ein
Ausbildungsjahr, übertragen ist, die Ungewissheit, ob er danach noch einen
Anschlussauftrag erhält. Auch er darf jedoch diese Unsicherheit nicht auf den Arbeitnehmer
abwälzen. Diese Unsicherheit rechtfertigt nämlich keine Einschränkung des durch Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes gebotenen arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes (ausführlich
dazu BAG, Urteil vom 22. März 2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881).
Die Situation ist die gleiche, wenn der Unternehmer – wie hier - davon abhängig ist, dass
das von ihm verfolgte Projekt weiterhin mit Drittmitteln gefördert wird. Es kann dabei nach
Auffassung der Kammer auch keine Rolle spielen, ob der Arbeitgeber die Unsicherheit, ob -
und wie lange - sein Projekt weiter mit Drittmitteln gefördert wird, im Wege einer
Befristung oder im Wege einer auflösenden Bedingung auf den Arbeitnehmer abzuwälzen
versucht. In beiden Fällen stünde der verfassungsrechtlich gebotene arbeitsrechtliche
Bestandsschutz einer solchen Regelung entgegen. Dem entspricht, dass es das
Bundesarbeitsgericht für unzulässig gehalten hat, ein Arbeitsverhältnis für die Dauer einer
bereits bewilligten Drittmittelfinanzierung, etwa für ein Jahr, zu befristen, solange lediglich
ungewiss ist, ob es zu einer Anschlussfinanzierung kommt, und eine Befristung vielmehr
nur dann zugelassen hat, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung bereits
feststeht, dass es eine Anschlussfinanzierung nicht geben wird (dazu etwa BAG, Urteil vom
7. April 2004, 7 AZR 441/03, AP Nummer 4 zu § 17 TzBfG mit weiteren Nachweisen;
dazu außerdem BAG, Urteil vom 22. März 2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881). Diese
Rechtsprechung, der die Kammer folgt, wäre im Ergebnis gegenstandslos, wenn es
zulässig wäre, stattdessen im Wege einer auflösenden Bedingung sogar zu vereinbaren,
dass das Arbeitsverhältnis ohne weiteres endet, wenn die Anschlussfinanzierung
irgendwann einmal nicht mehr verlängert wird.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Als der Arbeitsvertrag am 29. November 2004
geschlossen wurde, war bereits klar, dass das Projekt jedenfalls auch im Jahr 2005 weiter
von dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit gefördert werden wird, und zwar
ungeachtet des Umstandes, dass die Arbeitslöhne für die Teilnehmer an dem Projekt nicht
mehr, wie in der Vergangenheit, von dem Stadtverband übernommen wurden, sondern
von der ARGE. Demgemäß wurde der Vertrag auch gerade nicht für ein Jahr, also bis Ende
2005, befristet, sondern der Vertrag sollte vielmehr dann enden, wenn – zu irgendeinem
beliebigen späteren Zeitpunkt – eine weitere finanzielle Förderung des Projekts einmal nicht
mehr erfolgt. Nur so kann der Inhalt der Vereinbarung verstanden werden. Dem entspricht,
dass sich dem Vortrag der Beklagten auch nichts dazu entnehmen lässt, weshalb es
gerechtfertigt gewesen sein könnte anzunehmen, dass es eine solche Förderung über das
Jahr 2005 hinaus nicht mehr geben werde. Demgemäß ist auch tatsächlich über das Jahr
2005 hinaus eine solche weitere Förderung erfolgt. Die Qualifizierung von Arbeitslosen ist
zudem eine staatliche Daueraufgabe, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass diese
Aufgabe in absehbarer Zeit nicht mehr zu erfüllen sein wird. Eine Vereinbarung, die die
Fortdauer des Arbeitsverhältnisses davon abhängig macht, dass ein Projekt vielleicht
irgendwann einmal – nach zwei, fünf oder gar zehn Jahren oder zu einem noch späteren
Zeitpunkt - nicht mehr gefördert wird, ist aber aus den oben dargelegten Gründen nicht
zulässig.
Für die Beurteilung ohne Bedeutung ist, dass der Stadtverband seine Zusage, auch im
jeweiligen Folgejahr zur Finanzierung beizutragen, früher erteilt haben mag als die ARGE.
Das mag die Planungssicherheit der Beklagten etwas reduziert haben. Das ist aber, wie
bereits erwähnt, das Risiko, das die Beklagte als Unternehmer zu tragen hat. Dass die
ARGE eine weitere Beteiligung an der Finanzierung für die Zukunft grundsätzlich in Frage
gestellt oder sogar abgelehnt habe, macht die Beklagte im Übrigen auch nicht geltend.
Auch in der Vergangenheit war zudem – noch unter Geltung der alten gesetzlichen
Regelung und einer darauf beruhenden anteiligen Förderung durch den Stadtverband– eine
Förderung zunächst nur zeitlich begrenzt erfolgt, nämlich für Dezember 2003 bis
Dezember 2004, wie der Bescheid des Stadtverbandes vom 29. Januar 2004 (Blatt 94 bis
96 der Akten) und des damals zuständigen Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit
und Soziales vom 19. Januar 2004 (Blatt 84 bis 93 der Akten) belegen. Dem entspricht,
dass die Beklagte in dem gesamten Rechtsstreit auch stets nur geltend gemacht hat,
gewesen, ob das Projekt weiter gefördert werde.
III.
Die Klägerin musste danach bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg haben, so dass es nicht
mehr darauf ankommt, ob es auch im Zusammenhang mit dem Abschluss des vom 19.
Dezember 2005 datierenden Vertrages oder im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme
der Klägerin nach Ablauf dieses Vertrages Anfang Juli 2006 zu unbefristeten Verträgen
gekommen wäre.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der von der Klägerin in
zweiter Instanz gestellte Hauptantrag entspricht inhaltlich dem Antrag, den die Klägerin
bereits in erster Instanz ausschließlich gestellt hatte. Mit diesem Antrag hatte die Klägerin
in vollem Umfang Erfolg.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht
vor.