Urteil des LAG Saarland vom 15.09.2010

LArbG Saarbrücken: aktiengesellschaft, firma, kündigung, arbeitsgericht, kaufmännischer angestellter, berufungskläger, tochtergesellschaft, klageänderung, wechsel, rechtsnachfolge

LArbG Saarbrücken Urteil vom 15.9.2010, 2 Sa 22/10
Wiedereinstellungsanspruch aus einer Rückkehrvereinbarung nach Abschluss eines
Abfindungsvergleichs - rückwirkender Vertragsabschluss - Anforderung an die
Berufungsbegründung
Leitsätze
1. Der auf rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtete
Wiedereinstellungsanspruch zielt nach den Regelungen seit Einführung der
Schuldrechtsmodernisierung (§ 311a Abs. 1 BGB) nicht mehr auf den Abschluss eines
nichtigen Vertrages ab.
2. Die Vereinbarung einer angemessenen Abfindung aus Anlass des Ausscheidens aus dem
Arbeitsverhältnis mit einer früheren Tochtergesellschaft der Ausgangsarbeitgeberin im
Rahmen eines gerichtlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs kann zum
Ausschluss eines aus einer Rückkehrvereinbarung mit der Ausgangsarbeitgeberin
resultierenden Wiedereinstellungsanspruchs führen.
3. Eine unbeschränkt eingelegte Berufung bedarf zu ihrer Zulässigkeit der
Auseinandersetzung mit allen Begründungssträngen des angefochtenen Urteils, wenn jede
dieser Begründungen geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung eigenständig zu
tragen.
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Berufungskläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am … 1956 geborene Kläger war seit 05.01.1976 bei der Firma Sa.
Aktiengesellschaft zunächst als Auszubildender und später als kaufmännischer Angestellter
auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 30.08.1977 (vgl. Bl. 6 d.A.) in der Abteilung
technische und wirtschaftliche Planung des Werks in L.-C. beschäftigt. Sein
Arbeitsverhältnis mit der Sa. Aktiengesellschaft wurde fortgeführt bis zum 30.09.1990.
Zuletzt war der Kläger der Hauptabteilung Organisation und Datenverarbeitung zugeordnet
in der Abteilung EDV-und Organisationssysteme der Fachabteilung Material wirtschaftliche
und dezentrale DV-Systeme in der Funktion eines Sachgebietsleiters (so die Darstellung
des Klägers) beziehungsweise des ersten selbstständigen Sachbearbeiters (so die
Darstellung der Beklagten).
Mit Wirkung zum 01.10.1990 wechselte der Kläger zur damaligen Firma Sa.-Ö. GmbH
(So.), einer Tochtergesellschaft des bisherigen Arbeitgebers des Klägers. Dort war der
Kläger zuletzt als Leiter der EDV-Abteilung (Organisationseinheit IM) beschäftigt.
Unter dem 04.10.1990 schloss der frühere Arbeitgeber des Klägers, die Sa.
Aktiengesellschaft eine so genannte Rückkehrvereinbarung (vgl. Bl. 7 d.A.) mit dem Kläger
ab. In dieser Vereinbarung ist unter anderem folgende Regelung enthalten:
Im Jahr 1998 kam es zu einer Verschmelzung der Sa. Aktiengesellschaft auf die jetzige
Beklagte. In den Jahren 2004-2007 war der Kläger von der Firma So. abgeordnet an die
zum R. Konzern gehörende St. AG. Im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 war der
Kläger dann im Rahmen einer Projektabwicklung qua Dienstleistungsvereinbarung zwischen
Ev. GmbH (vormals St. AG) und So. bei Ev. tätig (vgl. Schreiben der So. GmbH vom
03.12.2007 - Bl. 167 d.A.). Durch Verkauf von Geschäftsanteilen wurde aus der Firma So.
GmbH die heutige Firma Eo. S. GmbH. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers
mit Schreiben vom 23.06.2008 zum Ablauf des 31.12.2008 (vgl. Bl. 8 d.A.) auf, wobei im
Kündigungsschreiben angegeben wurde, dass die Kündigung betriebsbedingt erfolge.
Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit einem beim Arbeitsgericht S. unter
dem Aktenzeichen 5 Ca 952/08 geführten Rechtsstreit. Das Gericht stellte die
vergleichsweise Einigung der Parteien mit Beschluss vom 15.12.2008 nach § 278 Abs. 6
ZPO fest (vgl. Bl. 9-11 d.A.). In diesem Vergleich heißt es unter anderem:
Unter dem 29.10.2008 lehnte die Beklagte die erneute Einstellung des Klägers in einem
Gespräch ab (vgl. Schreiben der Beklagten vom 06.11.2008 - Bl. 12 d.A.). Mit Schreiben
vom 30.11.2008 machte der Kläger einen Wiedereinstellungsanspruch gegenüber der
Beklagten geltend (vgl. Bl. 13/14 d.A.). Mit Schreiben vom 22.01.2009 wiederholte die
Klägervertretung erfolglos die Geltendmachung des Anspruchs.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens war zunächst die Zulässigkeit des damals
gestellten Antrages zwischen den Parteien streitig, wobei der Kläger davon ausging, es sei
nicht seine Aufgabe, von der Beklagten die Zuweisung eines ganz bestimmten
Arbeitsplatzes zu fordern. Ferner war der Kläger der Meinung, aus der
Rückkehrvereinbarung einen Anspruch auf Wiedereinstellung bei der Beklagten ableiten zu
können, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich in der Rückkehrvereinbarung bei
betriebsbedingt fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Firma So. schriftlich zur
Wiedereinstellung des Klägers verpflichtet gehabt habe. Die entsprechende Voraussetzung
des " " nicht mehr Weiterbeschäftigen-Könnens sei mit Ablauf
des 31.12.2008 eingetreten. Insbesondere ergebe sich die Betriebsbedingtheit der
Kündigung aus den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der letzten Arbeitgeberin Eo.
S. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Firma So. im Verfahren 65 Ca 952/08 vor dem
Arbeitsgericht S. (vgl. Bl. 170 / 171 d.A.). Der Kläger hat dabei ferner die Ansicht geäußert,
dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übertragung einer adäquaten Aufgabe
zustehe, unter Berücksichtigung der normalen Weiterentwicklung seines früheren
Arbeitsverhältnisses bei der Sa. Aktiengesellschaft. Insofern verweist er auf seine
Aufstellung zur beruflichen Entwicklung (vgl. Bl. 56-60 d.A.). Er schätze daher ein
Bruttoeinkommen von 100.000 EUR pro Jahr als durchaus realistisch ein.
Der Kläger hat in 1. Instanz nach zweimaligem Wechsel der angekündigten Anträge
letztlich im Termin vom 08.01.2010 (vgl. Bl. 127 d.A.) beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger
entsprechend der Rückkehrvereinbarung vom 04.10.1990 mit einer
leitenden Funktionen mit Personalverantwortung mit einem
Bruttojahresarbeitsverdienst von mindestens 100.000,00 EUR ab
01.01.2009 zu beschäftigen.
Die Beklagte hat in 1. Instanz beantragt,
die Klage zuweisen.
Die Beklagte hat in 1. Instanz die Zulässigkeit der Klage mangels hinreichender
Bestimmtheit für nicht gegeben erachtet. Darüber hinaus hat die Beklagte die Auffassung
vertreten, die Rückkehrvereinbarung betreffe nur die damalige Arbeitgeberin des Klägers,
die Firma Sa. Aktiengesellschaft. Darüber hinaus sei bei der Rechtsnachfolgerin der Firma
So. gerade nicht von einem betriebsbedingten Entfallen der Beschäftigungsmöglichkeit für
den Kläger auszugehen gewesen. Insbesondere habe man seitens eines Geschäftsführers
der Fa. Ev. dem Kläger eine adäquate Stelle angeboten. Neben der Meinung, der Kläger
habe die Entwicklung seiner Bezüge ausgehend von seiner Beschäftigung bei der Sa.
Aktiengesellschaft nicht hinreichend dargelegt, hat die Beklagte auch darauf hingewiesen,
dass sie den Wiedereinstellungsanspruch für verwirkt halte. Die Vereinbarung stamme vom
04.10.1990, wobei der Kläger 18 Jahre später am 29.10.2008 erstmals in einem
persönlichen Gespräch auf diese Rückkehrvereinbarung zurückgekommen sei. Weder bei
der Verschmelzung der Sa. Aktiengesellschaft auf die jetzige Beklagte noch im Zeitpunkt
der Rechtsnachfolge des letzten Arbeitgebers des Klägers, der Fa. Eo. S. GmbH, auf die
Tochtergesellschaft der Sa. Aktiengesellschaft, der So. GmbH, habe sich der Kläger der
weiteren Geltung der Rückkehrvereinbarung versichert. Die Beklagte halte auch das
Umstandsmoment für gegeben, weil der Kläger in keiner Weise auf die Beklagte bezüglich
der Fortgeltung eines Einstellungsanspruchs zugegangen sei. Darüber hinaus sei mit Erhalt
der Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 70.000,00 EUR der
Wiedereinstellungsanspruch entfallen. Abgesehen davon sei spätestens ab dem
01.01.2009, mit Blick auf bereits bestehende Personalüberhänge als Folge der Umsetzung
der gemeinsamen Erklärung der saarländischen Landesregierung und der Beklagten vom
31.03.2008 bezüglich des Endes des Bergbaus im Jahr 2012, von einer dauerhaften
Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers auszugehen.
Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 08.01.2010 (vgl. Bl. 130 - 142 d.A.) zunächst
die Zulässigkeit des Antrages bei entsprechender Auslegung im Rahmen von § 253 Abs. 2
ZPO als hinreichend bestimmt erachtet. Der Anspruch auf Wiedereinstellung aus der
Rückkehrvereinbarung vom 04.10.1990 wurde jedoch als nicht bestehend
beziehungsweise nicht durchsetzbar ausgeurteilt. Zunächst sah das Gericht kein Hindernis
im Wechsel der jeweiligen Vertragspartner mit Blick auf die Folgen der
Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz bei Verschmelzung der Sa.
Aktiengesellschaft auf die jetzige Beklagte sowie auf der anderen Seite durch den
Betriebsübergang von der Sa.- Ö. GmbH (So.) auf die Eo. Saarbrücken GmbH. Das Gericht
hat ferner angenommen, dass der Abschluss des Abfindungsvergleichs am 15.12.2008 im
Verfahren 5 Ca 952/08 beim Arbeitsgericht S., dem Kündigungsrechtstreit mit der Eo. S.
GmbH, letztlich dazu geführt hat, dass ein Einstellungsanspruch nicht mehr durchsetzbar
ist. Zwar ist nach Ausführungen des Gerichts die Rückkehrvereinbarung zeitlich nicht
befristet, jedoch sei die mit der Rückkehrvereinbarung intendierte Abfederung
wirtschaftlicher Risiken bei Verlust des Arbeitsplatzes durch Zahlung des Abfindungsbetrags
von 70.000,00 EUR erfüllt. Auf die Motivation des Klägers für den Vergleichsabschluss
kommt es nach Überzeugung des Gerichts dabei nicht an. Das Gericht hält auch inhaltlich
die Voraussetzungen für den Einstellungsanspruch aus der Rückkehrvereinbarung für nicht
gegeben, da es die Darlegung hinsichtlich des Vorliegens einer betriebsbedingten Kündigung
gegenüber dem Kläger für nicht ausreichend hält. Die Formulierung im Vergleich bezüglich
des Vorliegens betriebsbedingter Gründe habe lediglich Wirkung zwischen den Parteien
selbst, nicht aber zulasten Dritter.
Der Kläger und Berufungskläger hält in 2. Instanz den nunmehr auf Leistung gerichteten
Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung zum rückwirkenden Abschluss eines
Arbeitsvertrages zum Zeitpunkt 01.01.2009 wegen geänderter Rechtslage seit dem
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für zulässig, wobei die Willenserklärung der Beklagten
und Berufungsbeklagten mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gelte. Es
handele sich bei dieser Neuformulierung des Antrages entgegen der Rechtsauffassung der
Beklagten und Berufungsbeklagten um einen zulässigen Wechsel von einer
Feststellungsklage zu einer Leistungsklage und damit nicht um eine Klageänderung. Ein
solcher Wechsel sei auch noch in der Berufungsinstanz möglich. Dabei seien der
Hauptantrag wie auch der Hilfsantrag jeweils ausreichend bestimmt. Der Kläger habe
hierbei eine Hochrechnung vorgenommen ausgehend von dem Gesamtjahresgehalt 1990,
welches auf der Basis der Gehaltsabrechnung für September 1990 (Bl. 164 d.A.) bei
87.951,19 DM gelegen habe. Danach hätte dem Kläger seiner Überzeugung nach bei
einem weit über der höchsten Tarifgruppe liegenden Gehalt im Kalenderjahr 2008 ein
solches von 79.727,96 EUR pro Jahr zugestanden. Der Hilfsantrag geht von den
tatsächlichen Tariferhöhungen im Bereich der deutschen Steinkohle aus. Hierbei habe der
Kläger sich im Jahr 2000 auf ein Monatsgehalt von 9072,66 DM gleich 4638,77 EUR
gestützt und bei normaler beruflicher Weiterentwicklung ein Jahresgehalt von 60.000,00
EUR ermittelt (vgl. Bl. 172 d.A. bezüglich der Tarifentwicklung).
Der Kläger und Berufungskläger ist der Überzeugung, dass das erstinstanzliche Urteil die
Frage des Vorliegens einer betriebsbedingten Kündigung vom 23.06.2008 seitens des
letzten Arbeitgebers Eo. S. GmbH fehlerhaft bewertet habe. Am 19.03.2008 sei seitens
eines der Geschäftsführer dem Kläger gegenüber zu verstehen gegeben worden, dass im
Unternehmen keine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit mehr gesehen werde. Unter dem
05.05.2008 habe man dem Kläger die Verlängerung des Einsatzes bei Ev. mitgeteilt,
welche der Kläger dann unter dem 14.05.2008 gegengezeichnet habe. In einem
Schriftsatz vom 15.05.2008 der Prozessbevollmächtigten seiner damaligen Arbeitgeberin
vom 15.05.2008 (vgl. Bl. 170/171 d.A.) an die damaligen Prozessbevollmächtigten des
Klägers sei ausgeführt worden, dass derzeit nur eine Stelle als Controller mit einer
Bewerbungsfrist bis 30.05.2008 offen sei, wobei es sich aber abzeichne, dass adäquate
Positionen in leitender Stellung derzeit und in naher Zukunft am Standort Saarbrücken nicht
zur Verfügung stünden. Hieraus leite sich nach Überzeugung des Klägers und
Berufungsklägers die Betriebsbedingtheit ab. Das Gericht habe nach Überzeugung des
Klägers auch nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, dass der Kläger nicht als Folge
eines Betriebsüberganges von der Sa. Aktiengesellschaft im Oktober 1990 zur Firma So.
gewechselt habe, sondern dass hier die Basis eine einzelvertragliche Vereinbarung
gewesen sein. Auch spreche die Rückkehrvereinbarung selbst von einer uneingeschränkten
Wiedereinstellungsverpflichtung. Dieser Anspruch sei nach Überzeugung des Klägers
deshalb nicht verwirkt, weil der Rückkehranspruch im Juni 2008 durch Ausspruch der
Kündigung zum 31.12.2008 entstanden sei und Anfang 2009 die Klage gegen die jetzige
Beklagte erhoben worden sei.
Ein Ausschluss des Anspruchs durch Zahlung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess
sei nicht gegeben, weil die Zahlung der 70.000,00 EUR gemäß §§ 9,10
Kündigungsschutzgesetz für den Verlust des Arbeitsplatzes erfolgt sein und nicht als
Ausgleich für das entfallen der Rückkehrvereinbarung. Zudem sei der Vergleichsabschluss
völlig unklar ob die Beklagte den Rückkehranspruch erfüllen werde beziehungsweise wie
Arbeitsgerichte über einen solchen Anspruch entscheiden wird.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt
das Urteil des Arbeitsgerichts S. vom 08.01.2010 - 2 Ca 295/09 -
abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss
eines Arbeitsvertrages als kaufmännischer außertarifliche Angestellter
mit einem Jahresbruttogehalt von mindestens 79.700,00 EUR
zuzüglich der nach den betrieblichen Bestimmungen für
außertarifliche Angestellte bei der Beklagten festgelegten Zulage zum
01.02.2009 anzunehmen,
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf
Abschluss eines Arbeitsvertrages als kaufmännischer außertarifliche
Angestellter mit einem Jahresbruttogehalt von mindestens
60.000,00 EUR zuzüglich der nach den betrieblichen Bestimmungen
für außertarifliche Angestellte bei der Beklagten festgelegten Zulage
zum 01.02.2009 anzunehmen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte ist zunächst der Ansicht, dass die Berufung nach § 64
Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz, § 520 Abs. 3 Nummer 2 ZPO unzulässig sei, da sich die
Berufungsbegründung mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht in der gebotenen Weise
auseinandersetze. Insbesondere sei anzumerken, dass das erstinstanzliche Urteil von zwei
Argumentationssäulen jeweils selbständig getragen werde. Der Kläger und Berufungskläger
befasse sich in der Berufungsbegründung jedoch nur mit der ersten Säule eingehend. Auf
die zweite Säule der Urteilsgründe, die Frage des Vorliegens einer unzulässigen
Rechtsausübung mit Blick auf den Erhalt einer Abfindung in Höhe von 70.000,00 EUR, gehe
der Kläger nicht hinreichend ein. Der Kläger gebe keine auf einen Rechtssatz gegründete
Behauptung oder Rechtsansicht wieder, warum die Zahlung einer Abfindung nach den §§
9,10 Kündigungsschutzgesetz keine Auswirkungen haben solle auf die Möglichkeit, sich auf
einen Wiedereinstellungsanspruch der Beklagten gegenüber berufen zu können.
Abgesehen davon, dass der Kläger nach Darstellung der Beklagten keineswegs
außertariflicher Angestellter gewesen sei, sondern als 1. selbstständiger Sachbearbeiter
nach der Gehaltsgruppe K 1 vergütet worden sei, sehe die Beklagte in dem gegenüber den
letzten Anträgen in der 1. Instanz nunmehr geänderten Anträgen eine unzulässige
Klageänderung. Insbesondere fehle es an der notwendigen Einwilligung der Beklagten zu
einer solchen Klageänderung. Diese Einwilligung werde auch nicht erteilt werden. Die
Sachdienlichkeit der Klageänderung werde ebenfalls nicht gesehen. Während der Kläger
noch in 1. Instanz auf die Verurteilung zur Abgabe eines Vertragsangebotes gegenüber
dem Kläger im Wege seines Feststellungsantrages abgezielt habe, werde nunmehr in 2.
Instanz auf die Annahme eines vom Kläger gemachten Vertragsangebotes gedrängt. Auch
sei die Verdiensthöhe nach Überzeugung der Beklagten keineswegs schlüssig dargelegt, da
völlig unklar bleibe, wie sich der Antrag zu 1 unter Berücksichtigung der normalen
Weiterentwicklung im Beruf auf 79.700,00 EUR pro Jahr errechne oder aber wie sich etwa
die 60.000,00 EUR pro Jahr im Hilfsantrag ergeben sollten. Allein das Benennen des
Ausgangspunktes von 87.950,00 DM als Jahresgehalt für 1990 unter Verweis auf eine
Tarifentwicklung ab diesem Jahr könne nicht ausreichen, die nunmehr exakt bezifferten
Beträge zu stützen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte ist ferner der Auffassung, dass im erstinstanzlichen
Urteil zu Recht davon ausgegangen worden sei, das Vorliegen der Voraussetzungen für
eine Wiedereinstellung seien vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden. Zum einen
liege die Voraussetzung des Fehlens einer Möglichkeit der Weiterbeschäftigung bei der
Firma Eo. S. GmbH als Rechtsnachfolgerin der So. GmbH aus betrieblichen Gründen nicht
vor. Zum anderen lasse sich aus der Rückkehrvereinbarung nicht ableiten, dass ein
Anspruch auf adäquate Beschäftigung als außertariflicher Angestellter bestehe. Unstreitig
sei schon im Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten der letzten Arbeitgeberin,
der Eo. S. GmbH, vom 15.05.2008 (vgl. Bl 170/171 d.A.) auf eine freie Stelle als Controller
hingewiesen worden. Der Kläger sei mithin seiner ihm obliegenden Darlegungs- und
Beweislast für die Annahme des Fehlens einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus
betrieblichen Gründen nicht nachgekommen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte ist ferner der Überzeugung, dass die Berufung auf die
Rückkehrvereinbarung der Beklagten gegenüber unter dem Aspekt der unzulässigen
Rechtsausübung nicht zum Ziel führen könne, wenn man Sinn und Zweck der
Rückkehrvereinbarung als teilweise Kompensation der wirtschaftlichen Risiken bei Verlust
des Arbeitsplatzes berücksichtige. Gerade die Zahlung der 70.000,00 EUR als Abfindung
stelle nach Ansicht der Beklagten diese angemessene Kompensation dar, so dass die
zusätzlich vom Kläger angestrebte Wiedereinstellung zu einer doppelten Kompensation
führen würde. Zudem sei dem Kläger eine vergleichbare Stelle durch einen Geschäftsführer
der Firma Ev. GmbH angeboten worden. Dieses Angebot habe der Kläger nicht
angenommen. Ferner sei abschließend zu berücksichtigen, dass auch eine Beschäftigung
bei der Beklagten sich als unmöglich darstelle. Zum 01.10.1996 sei das Tätigkeitsgebiet
des Klägers bei der Beklagten ersatzlos wegen Übertragung des Rechenzentrums, der
EDV-Organisation sowie der Anwendungsentwicklung auf ein Dienstleistungsunternehmen
vollständig entfallen. Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit sei mit Blick auf die endgültige
Beendigung des Bergbaus im Jahr 2012 im Saarland nicht mehr gegeben, weil bereits jetzt
durch diese Situation erhebliche Personalüberhänge bestünden. Insofern verweist die
Beklagte auf ihre jeweilige Personalplanung ausgehend vom 20.12.2007 mit
entsprechender tabellarischer Darstellung (vgl. Bl. 187 / 188 d.A.).
Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen, das erstinstanzliche Urteil sowie den Inhalt der
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I
Die vom Kläger eingelegte Berufung ist als unzulässig zu bewerten, sie ist aber in jedem
Fall unbegründet.
1.
Auffassung nicht bereits deshalb unzulässig, weil eine nach § 64 Abs. 6
Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit §§ 533, 260 ZPO erforderliche Einwilligung des
Gegners zur Klageänderung nicht eingeholt worden sei und diese auch nicht vorliege, sowie
weil darüber hinaus eine Sachdienlichkeit der Änderung der Anträge nicht zu erkennen sei.
Insofern weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass die nunmehr in 2. Instanz
gestellten Anträge gegenüber dem ursprünglich zuletzt im Termin beim Arbeitsgericht vom
08.01.2010 (vgl. Bl. 127 d.A.) gestellten Feststellungsantrag bezüglich der Feststellung
des Bestehens einer Verpflichtung der Beklagten, den Kläger mit einem bestimmten
Bruttojahresverdienst in leitender Funktion mit Personalverantwortung zu beschäftigen,
qualitativ als eine Klageerweiterung und somit nicht als Klageänderung einzustufen ist. Der
Wechsel von einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage ist auch noch im Rahmen des
Berufungsverfahrens zulässig, ohne dass es wie bei einer Klageänderung der
entsprechenden Zustimmung des Gegners oder der Feststellung der Sachdienlichkeit zur
Zulässigkeit bedarf (vgl. Greger in Zöller, ZPO Kommentar, 28. Aufl. Köln 2010, Rn 3b zu §
256 ZPO sowie Rn 15c zu § 256 ZPO).
Der Zulässigkeit steht insofern auch nicht entgegen, dass der Wiedereinstellungsanspruch
darauf gerichtet wird, einen rückwirkenden Abschluss des Arbeitsvertrages zum
01.02.2009 zu erreichen. Insofern hat sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des §
311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom
26.11.2001 ab 01.01.2002 geändert. Nach § 275 Abs. 1 BGB in der neuen Fassung ist
der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann
unmöglich ist. Jedoch ist der rückwirkende Abschluss eines Vertrages nicht mehr nichtig.
Damit ist auch eine dahingehende Verurteilung möglich. Nach § 894 ZPO gilt dann die
Willenserklärung des Arbeitgebers auf Abschluss des begehrten Arbeitsvertrages mit der
Rechtskraft des Urteils als abgegeben (vgl. BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - AP
BGB § 613a BGB Wiedereinstellung Nr. 2; BAG vom 21.08.2009 - 8 AZR 201/07 - in NZA
2009, 29-35).
2.
Berufungskläger mit rechtlich nachprüfbaren Argumenten lediglich mit einer tragenden
Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, nämlich der Frage des
grundsätzlichen Vorliegens der Voraussetzungen für einen Einstellungsanspruch
entsprechend der Rückkehrvereinbarung vom 04.10.1990. Es fehlt eine argumentative
Auseinandersetzung mit den rechtlichen Aspekten, die das Arbeitsgericht bzgl. der zweiten,
die Klageabweisung selbständig tragenden Begründung, wonach im Ergebnis festgestellt
worden ist, dass eine Berufung auf die Wiedereinstellungsverpflichtung aus der
Rückkehrvereinbarung - wenn sie überhaupt bestünde - in jedem Fall an der Einigung auf
eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes bei Eo. Saarbrücken GmbH zum
Ablauf des 31.12.2008 scheiterte.
a)
tragende Gesichtspunkte gestützt, gilt hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels der
Berufung, dass diese geeignet sein muss, das gesamte Urteil infrage zu stellen. Die
Berufungsbegründung muss in einem solchen Fall für jede dieser Erwägungen des
erstinstanzlichen Gerichtes darlegen, warum sie unzutreffend sein sollen, andernfalls ist
das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. BAG im Urteil vom 24.01.2001 - 5 AZR
132/00 - zitiert in sowie in FA 2001, 245 sowie 279 - mit weiteren Nachweisen aus
der Rechtsprechung). Es kommt dabei nicht darauf an, dass seitens des Berufungsführers
eine schlüssige, rechtlich haltbare Berufungsbegründung abgegeben wird. Dies wird nach §
520 Abs. 3 Nummer 2 ZPO nicht vorausgesetzt (vgl. BAG v. 09.10.1997 – 2 AZR 32/97 –
in ).
b)
Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 23.03.2010 (auf Seite 12 vgl. Bl. 162 d.A.), den
Zusammenhang zwischen der Vereinbarung einer Abfindungszahlung in Höhe von
70.000,00 EUR und der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rückkehranspruchs ohne
nähere rechtliche Begründung, worin der fehlerhafte Denkansatz des erstinstanzlichen
Gerichtes gelegen haben soll, zu negieren. Der Kläger lässt insofern vortragen:
Eine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Überlegungen zu Fragen der
unzulässigen Rechtsausübung wie auch zur Bedeutung der Abfindungszahlung im
Gesamtkontext zur Rückkehrvereinbarung findet damit erkennbar nicht statt. Die
Rückkehrvereinbarung wurde vom erstinstanzlichen Gericht als Kompensation für ein
mögliches Scheitern der Beschäftigung nach Ausscheiden bei der Sa. Aktiengesellschaft bei
einer Tochtergesellschaft, der So., im Falle betriebsbedingten Wegfalls der
Beschäftigungsmöglichkeit verstanden. Ferner hat das Urteil - mit diesem Aspekt die
Entscheidung selbstständig tragend - gerade das Gewähren der Abfindung seitens der
Rechtsnachfolgerin der So. an den Kläger als adäquate Kompensation der dahinter
stehenden Interessen der ursprünglichen Arbeitgeberin, der Sa. Aktiengesellschaft, sowie
des Klägers angesehen. Die Berufungsbegründung beschränkt sich demgegenüber
hinsichtlich dieser die erstinstanzliche Entscheidung auch alleine tragenden Begründung
darauf, ihre Ansicht zu äußern, die Zahlung einer solchen Abfindung habe keinerlei Einfluss
darauf ob tatsächlich gegenüber der Beklagten ein Rückkehranspruch besteht. Weitere
rechtliche Argumente mit Ausnahme des Hinweises darauf, dass die Abfindung nur für den
Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden sei, werden nicht vorgetragen. Dies genügt nach
Ansicht der Kammer nicht den Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße
Berufungsbegründung. Dabei wird nicht verkannt, dass eine rechtlich tragende, letztlich
auch einer gerichtlichen Überprüfung standhaltende Begründung nicht verlangt werden
darf. Entsprechend den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts in der oben zitierten
Entscheidung ist jedoch zwingend zu fordern, dass sich eine Berufungsbegründung mit den
Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichtes so detailliert auseinandersetzt, dass letztlich
erkennbar wird, worauf basierend die erstinstanzliche Entscheidung in ihrer rechtlichen
Bewertung fehlerhaft, und damit die von dem Berufungsführer rechtlich anders dargestellte
Rechtsauffassung zutreffend sein soll.
3.
folgen wollte - als unbegründet zurückzuweisen, weil dem Kläger basierend auf der
Rückkehrvereinbarung vom 04.10.1990 ein Einstellungsanspruch gegen die Beklagte nicht
zusteht.
a)
Rückkehrvereinbarung nicht nur zwischen den namentlich in der Vereinbarung genannten
Vertragspartnern Wirkung entfaltet. Insofern führt die Verschmelzung der Sa.
Aktiengesellschaft auf die jetzige Beklagte dazu, dass die Beklagte als Vertragspartnerin
des Klägers anzunehmen ist. Folgt auf den Anteilserwerb eine Verschmelzung der Erwerbs-
mit der Zielgesellschaft, tritt die Zielgesellschaft - hier also die Beklagte - gem. § 20 Abs. 1
Nr. 1 UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Verbindlichkeiten der
Erwerbsgesellschaft - der früheren Sa. Aktiengesellschaft - ein (vgl. Oechsler in Münchener
Kommentar zum AktG, 3 Aufl. München 2008, § 71a AktG Rn 26). Darüber hinaus liegt
zwar entgegen der arbeitsgerichtlichen Wertung kein Betriebsübergang der
Tochtergesellschaft der Sa. Aktiengesellschaft, der So., auf die Eo. Saarbrücken GmbH vor,
weil nicht der Betrieb rechtsgeschäftlich erworben worden ist. Da aber in 2 Stufen eine
Geschäftsanteilsübertragung dazu geführt hat, dass eine Rechtsnachfolge entstanden ist,
entfaltet die Rückkehrvereinbarung auch dann Wirkung, wenn aus betrieblichen Gründen
eine Beschäftigung des Klägers bei dieser Gesellschaft nicht mehr möglich war. Die
Prozessbevollmächtigten der Firma Eo. S. GmbH haben im Kündigungsschutzprozess des
Klägers beim Arbeitsgericht Saarbrücken letztmals im Rahmen der Vergleichsformulierung
unter der dortigen Ziff. 7 diese Rechtsnachfolge der So. GmbH aufgegriffen und
klargestellt.
b)
Ergebnis letztlich zu Recht festgestellt hat, daran, dass das Vorliegen der Voraussetzung
der fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen seitens des
Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und nachgewiesen worden ist. Dem
Kläger kann zwar darin nicht widersprochen werden, dass eine Reihe von Formulierungen
indizienhaft darauf hindeuten, die Entscheidung der Rechtsnachfolgerin der Firma So., der
Eo. S. GmbH, dem Kläger zum Ablauf des 31.12.2008 ordentlich zu kündigen, basiere auf
Überlegungen des Fehlens der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen.
Allerdings ist hierbei zu beachten, dass sowohl die alltägliche Praxis als auch die rechtliche
Wirkung bei der Bewertung solcher Indizien nicht außer Acht gelassen werden darf. Allein
die Formulierung des Kündigungsschreibens unter Hinweis auf das Vorliegen von
betriebsbedingten Gründen hat sich zwischenzeitlich zu einer allgemein von Arbeitgebern
gehegten Praxis entwickelt, ohne dass dabei über das tatsächliche Vorhandensein
betriebsbedingter Gründe eine verlässliche und belastbare Aussage getroffen wird. Auch
die Ausformulierung des Beschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im Kündigungsschutzprozess,
dass die Kündigung als betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des
31.12.2008 beendet hat, führt lediglich zu einer Wirkung zwischen den Parteien, ohne
hierbei eine Bindungswirkung für Dritte, etwa im Rahmen einer sozialgerichtlichen
Auseinandersetzung über die Bezugsberechtigung von Lohnersatzleistungen zu entfalten.
Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Beschluss nach § 278 Abs.6 ZPO lediglich festhält,
wie sich die Parteien vertraglich geeinigt haben, den Rechtsstreit zu beenden, ohne dass es
inhaltlich zu einer rechtlich abschließenden Überprüfung der angegebenen
Kündigungsgründe durch das Gericht gekommen ist. Letztlich ist auch der vom Kläger und
Berufungskläger angeführte Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der letzten
Arbeitgeberin vom 15.05.2008 nicht geeignet, einen unumstößlichen Nachweis des
Vorliegens betriebsbedingter Gründe für eine später ausgesprochene Kündigung zu
erbringen. Wenn dort ausgeführt wird, dass adäquate Positionen in leitender Stellung
derzeit und in naher Zukunft am Standort Saarbrücken nicht zur Verfügung stehen, so sagt
dies über die rechtliche Einordnung der Begründung für eine spätere Kündigung noch nichts
aus. Zumindest ist hierbei der einzig zulässige Rückschluss nicht, dass allein
betriebsbedingte Momente einer Weiterbeschäftigung des Klägers auf Dauer
entgegenstehen. Gegen die Annahme, eine Weiterbeschäftigung sei aus betrieblichen
Gründen nicht möglich, spricht allerdings nicht die Verfügbarkeit der Stelle als Controller, da
aus dem Gesamtkontext der Formulierung der Rückkehrvereinbarung zu entnehmen ist,
dass dem Kläger eine Stelle zur Verfügung gestellt werden sollte, die seinen Kenntnissen
entspricht, bei der darüber hinaus die Aufgabe den Erfahrungen des Klägers entspricht.
Anderes lässt sich aus der Formulierung, dass der Kläger in einem solchen Fall verpflichtet
ist, bei Sa. wieder eine den Kenntnissen und Erfahrungen entsprechende Aufgabe zu
übernehmen, bei verständiger Würdigung nicht ableiten. Der Hinweis auf das vom Kläger
angeblich abgelehnte Angebot einer adäquaten Stelle durch einen Geschäftsführer der Ev.
verfängt deshalb nicht, weil es sich bei Ev. um eine rechtlich selbstständige Unternehmung
handelt, die auf keiner der Vertragsseiten an der Rückkehrvereinbarung - auch nicht unter
dem Aspekt etwaiger Rechtsvorgängerschaft / Rechtsnachfolge - beteiligt war
beziehungsweise dort genannt worden ist.
c)
Rückkehrvereinbarung überhaupt gegeben wäre, scheitert aber auch daran, dass der
Kläger den Arbeitsplatzverlust in doppelter Weise kompensiert bekäme, wenn er zu der
vereinbarten Abfindung in Verbindung mit einer ganzen Reihe im Beschluss vom
15.12.2008 nach § 278 Abs. 6 ZPO geregelter Details (vgl. Bl. 9-11 d.A.) nunmehr auch
noch die Wiedereinstellung bei der Beklagten erhalten würde. Hierbei ist zunächst einmal
der Grundgedanke der Rückkehrvereinbarung von ganz entscheidender Bedeutung. Die Sa.
Aktiengesellschaft hat dem Kläger am 04.10.1990 die Rückkehrvereinbarung erkennbar in
erster Linie deshalb angeboten, weil es sich bei der Sa. Ö. GmbH (So. ) um eine
Tochtergesellschaft der Sa. Aktiengesellschaft gehandelt hat. Deren wirtschaftliche Zukunft
war damals noch nicht hundertprozentig absehbar, da sie noch am Anfang ihres
geschäftlich eigenständigen Auftretens am Markt stand. Dem Kläger sollte für diesen Fall,
dass zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt eine Weiterbeschäftigung aus
betrieblichen Gründen bei der Tochtergesellschaft nicht mehr möglich ist die Rückkehr in die
Muttergesellschaft sichergestellt werden. Für diese Auslegung spricht eindeutig, dass in der
Rückkehrvereinbarung alle bei der So. GmbH verbrachten Dienstzeiten im Falle der
Rückkehr als Zeiten bei Sa. anerkannt werden. Zum damaligen Zeitpunkt war weder die
Verschmelzung der Sa. Aktiengesellschaft in der zweiten Hälfte der 90er Jahre auf die
jetzige Beklagte noch der Geschäftsanteilswechsel der So. zu Eo. absehbar. Es liegt damit
eine erkennbare Regelungslücke in der Rückkehrvereinbarung vor, die nach den Regeln der
§§ 133, 157 BGB einer dem wahren Parteiwillen entsprechenden Ausfüllung zugeführt
werden muss. Hinzu kommt, dass eine Abfindungszahlung nach §§ 9, 10
Kündigungsschutzgesetz nicht allein den Verlust des Arbeitsplatzes sondern um eine vom
Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzende Entschädigung für den Verlust des
sozialen Besitzstandes (vgl. BAG vom 12.06.2003 - 8 AZR 341/02 - in AP BGB § 628 Nr
16; Eisemann in Küttner, Personalbuch, 17. Aufl. München 2010, Rn 10 zum Stichwort
). Auch die im Rahmen des Beschlusses nach § 278 Abs.6 ZPO festgehaltene
Vereinbarung eines Abfindungsbetrags in Höhe von 70.000 EUR hat also den doppelten
Zweck, zum einen den Verlust des Arbeitsplatzes und zum anderen den Verlust an sozialen
Besitzstand auszugleichen, den der Kläger mit Ablauf des 31.12.2008 erlitten hat. In
gleicher Weise war es auch hinsichtlich der Rückkehrvereinbarung Ziel der Sa.
Aktiengesellschaft, durch Eingehen der Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen
den Kläger wieder einzustellen unter Anrechnung aller Vordienstzeiten bei der
Tochtergesellschaft, einen Verlust an sozialem Besitzstand auszugleichen und gleichzeitig
den endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes für den Kläger zu vermeiden. Von der
Interessenlage her ist damit eine in etwa gleiche Lage in beiden Fällen vorhanden. Nimmt
der Kläger die Rückkehrvereinbarung als Basis eines Anspruchs, so wird bei Erfüllung der
Verlust des Arbeitsplatzes ausgeglichen und wegen der Anrechnung der Vordienstzeiten
vermieden, dass der erworbene soziale Besitzstand etwa durch erneutes Durchlaufen einer
Probezeit und gegebenenfalls Anlaufens von Wartezeiten für die Erlangung der
Bezugsberechtigung von Zusatzleistungen, die vom Zurücklegen bestimmter
Beschäftigungsjahre abhängig sind, verloren geht. Durch Abschluss des Vergleichs gegen
Zahlung des Abfindungsbetrages in Höhe von 70.000,00 EUR brutto bei Verlust des
Arbeitsplatzes zum Ablauf des 31.12.2008 hat aber der Kläger ebenfalls eine
entsprechende Kompensation erhalten. Auf der einen Seite soll der Verlust des
Arbeitsplatzes und auf der anderen Seite der Verlust an sozialen Besitzstand mit der so
berechneten Summe ausgeglichen werden. Es stellt sich somit aus der Sicht der Kammer
als unzulässige Rechtsausübung im Sinne einer Überkompensation der Folgen des gleichen
Ausgangspunktes, nämlich der erklärten Kündigung zum 31.12.2008, dar, wenn der
Kläger neben der Abfindungssumme zusätzlich auch den Anspruch aus der
Rückkehrvereinbarung verfolgt. Dem Kläger ist zwar zuzubilligen, dass in der
Rückkehrvereinbarung sprachlich das Zahlen eines Abfindungsbetrages nicht als
Ausschlusstatbestand formuliert worden ist. Dies ergibt sich aber zwanglos daraus, dass in
der damaligen Situation der Vereinbarung im Jahr 1990 das Konzernmutter- und
Tochterverhältnis zwischen den Sa. Aktiengesellschaft und der So. bestanden hat, so dass
der Fall einer Abfindungszahlung von vorneherein nicht wahrscheinlich war. Dies hat sich
durch die veränderten Konzernzuordnungen hinsichtlich der Ausgangslage bis in das Jahr
2008 deutlich verändert, so dass die Rückkehrvereinbarung und ihre Durchsetzbarkeit aus
der Sicht des Jahres 2008 lückenhaft ist, und so gemäß §§ 133,157 BGB einer Auslegung
nach dem wahren Willen der Vertragspartner bedurft hat. Nach dem zuvor geschilderten
hinter der Formulierung der Rückkehrvereinbarung stehenden Willen der Parteien, für den
Kläger den endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes im Konzern und gleichzeitig auch den
Verlust an sozialem Besitzstand durch Anrechnung der zurückgelegten Dienstzeiten bei So.
als Sa.-Zeiten zu verhindern, kann bei verständiger Auslegung ausgeschlossen werden,
dass es vom Parteiwillen im Jahr 1990 abgedeckt gewesen ist, eine Rückkehr zu der Sa.
Aktiengesellschaft auch dann als verpflichtend anzusehen, wenn seitens der So. für den
Verlust des Arbeitsplatzes eine adäquat berechnete Abfindungssumme gezahlt worden
wäre. Dies kann rechtsfehlerfrei auf die aus der Sicht der Vertragspartner des Jahres 1990
nicht bekannten Partner der Rückkehrvereinbarung im Kalenderjahr 2008 übertragen
werden, die inzwischen 18 Jahre später durch (Gesamt-) Rechtsnachfolge in die Positionen
der früheren Partner eingetreten waren.
III
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6
Arbeitsgerichtsgesetz.
IV
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2
Arbeitsgerichtsgesetz nicht vorliegen und der Sache insbesondere keine grundsätzliche
Bedeutung beizumessen ist.