Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.03.2009

LArbG Mainz: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ordentliche kündigung, abmahnung, arbeitsunfähigkeit, arbeitsgericht, anzeige, meldepflicht, interessenabwägung, verfassung, anwendungsbereich

LAG
Mainz
26.03.2009
2 Sa 713/08
Kündigung wegen Verletzung von Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfall
Aktenzeichen:
2 Sa 713/08
3 Ca 184/08
ArbG Trier
Urteil vom 26.03.2009
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.10.2008 - 3 Ca 184/08 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Arbeitgeberkündigungen vom 24.01.2008 und vom
15.02.2008.
Seit 21.01.1985 ist die Klägerin bei der Beklagten als Maschinenführerin beschäftig. Ihr zuletzt bezogenes
Bruttomonatsgehalt betrug 2.600,00 EUR.
Die Kündigungen werden im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin wiederholt gegen die
Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfalle verstoßen hat.
Die Klägerin erschien am 09.07.2007 nicht zur Arbeit. Die Beklagte hat behauptet, sie habe ihre
Vorgesetzten hierüber nicht informiert, dies hat die Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19.05.2008
bestritten, in dem sie ausführte:
"Es wird bestritten, dass die Klägerin am 09.07.2007 weder Vorgesetzte noch Führungskräfte über ihre
fortgesetzte Erkrankung informiert habe."
Die Beklagte erhielt am 11.07.2007 eine für die Zeit vom 09. - 11.07.2007 ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Am 12.07. trat sie ihre um 22.00 Uhr beginnende Nachtschicht nicht an
und legte hierzu im Laufe des 12.07. ein für die Zeit vom 11. - 18.07.2007 ausgestelltes Arztattest vor. Die
Beklagte wies mit Schreiben vom 13.07.2007 darauf hin, dass die Klägerin verpflichtet sei, bei
Abwesenheit wegen Krankheit unverzüglich die jeweilige Führungskraft oder die Personalabteilung zu
informieren.
Am 23.08.2007 mahnte die Beklagte die Klägerin ab mit der Begründung, erneut am 20.08.2007 ohne
ordnungsgemäße Information einer Führungskraft oder der Personalabteilung nicht zur Arbeit erschienen
zu sein, obwohl die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur bis zum 05.08.2007 ausgestellt sei.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie einem ab 27.08.2007 gestellten Urlaubsantrag nur die
Zustimmung erteilen könnte, wenn sie wieder gesund sei. Zur Überprüfung wurde die Klägerin gebeten,
die Werksärztin der Beklagten zu konsultieren. Dies lehnte die Klägerin ab und teilte am 27.08.2007 über
ihre Mutter mit, sie sei seit dem 23.08.2007 wieder gesund. Am 31.08.2007 ging der Personalabteilung
eine diese Angaben bestätigende ärztliche Bescheinigung zu. Die Beklagte mahnte daraufhin die
Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2007 wegen unentschuldigten Fehlens für den 23. und 24.08.2007 ab.
Am 17.09.2007 teilte die Klägerin der Personalabteilung über ihre Mutter mit, sie sei arbeitsunfähig
erkrankt und reichte am 19.09. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 18. 09. -
16.10.2007 ein. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit bis 26.10.2007 verlängert attestiert worden war, nahm
die Klägerin weder am 27.10. noch an den darauffolgenden Tagen ihre Arbeit bei der Beklagten auf. Am
05.11.2007 teilte die Klägerin ihrem unmittelbaren Vorgesetzten Herrn J. und über ihre Mutter der
Personalabteilung mit, sie plane am 07.11.2007 die Arbeit wieder aufzunehmen. Am 12.11.2007 sprach
die Beklagte eine "letzte Abmahnung" wegen unentschuldigten Fehlens aus mit der Begründung, für den
Zeitraum vom 27.10. bis 06.11.2007 keine Bescheinigung über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit
vorgelegt zu haben. Zudem seien weder Führungskraft noch Personalabteilung über die Abwesenheit
informiert worden.
Nachdem die Klägerin sich am 07.01.2008 telefonisch bei ihrem Vorgesetzten krank gemeldet und hierzu
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 07. - 12.01.2008 eingereicht hatte, meldete sie
sich am Montag, den 14.01.2008 im Laufe des Tages über einen anderen Mitarbeiter zum Schichtbeginn
um 22:00 Uhr krank. Hierzu ging der Beklagten eine für die Zeit vom 15. - 19.01.2008 ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu. Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte die Beklagte der
Klägerin mit Schreiben vom selben Tag ordentlich verhaltensbedingt zum 30.09.2008.
Nach einer erneuten Erkrankung vom 20. - 26.01.2008 erschien die Klägerin am 28.01.2008 nicht im
Betrieb der Beklagten. Erst am 29.01.2008 ging dort eine für die Dauer vom 27.01. bis 02.202.2008
ausgesprochene Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu. Die Beklagte kündigte der Klägerin erneut
mit Schreiben vom 15.02.2008 nach Anhörung des Betriebsrates, welcher am 07.02.2008 erklärt hatte,
von der beabsichtigten Kündigung Kenntnis genommen zu haben, erneut ordentlich verhaltensbedingt
zum 30.09.2008.
Die Klägerin hat mit ihren form- und fristgerecht beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klagen geltend
gemacht, zunächst bestreite sie, am 09.07., 12.07. und 20.08.2007 ihre Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig
angezeigt zu haben. Weiterhin behauptet sie, die Krankmeldung am 14.01.2008 habe über einen
Kollegen erfolgen müssen, da ihr Vorgesetzter nicht erreichbar gewesen sei. Zudem habe sich ihr
Gesundheitszustand erst am 14.01.2008 verschlechtert, so dass sie ihre um 22:00 Uhr beginnende
Nachtschicht nicht mehr habe antreten können, aber einen Arzt gleichwohl erst am 15.01.2008 habe
konsultieren können. Ihre Mutter habe am 28.01.2008 mehrfach versucht, Herrn J. über mehrere
Telefonnummern, auch seiner privaten Telefonnummer, zu erreichen. Ihr Ausfall habe bei der Beklagten
zu keinen konkreten Störungen im Betriebsablauf geführt.
Auch habe die Beklagte ihrer Verpflichtung, gem. § 84 SGB IX das Integrationamt einzuschalten, nicht
Genüge getan.
Außerdem sei der Betriebsrat über die Tatsachen nicht informiert worden, dass die Beklagte im Laufe des
12.07.2007 rechtzeitig vor Beginn der Nachtschicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten habe,
auch sei am 14.01.2008 eine Krankmeldung über einen Kollegen erfolgt. Auch dies sei dem Betriebsrat
nicht mitgeteilt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 24.01.2008 aufgelöst werden wird
2. dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten
vom 15.02.2008 aufgelöst werden wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der erteilten Abmahnungen bezogen. Ergänzend hat sie
vorgetragen, es komme unweigerlich bei einem nicht angekündigten Ausfall eines Maschinenführers zu
Betriebsablaufstörungen. Weiterhin hat sie vorgetragen, bei sämtlichen (ca. 1700) Kolleginnen und
Kollegen der Klägerin träten Probleme mit einer rechtzeitigen Krankmeldung nicht auf. Insoweit sei zwar
die Personalabteilung nur während der üblichen Bürozeiten besetzt, der jeweilige Vorgesetzte sei jedoch
stets über das von ihm im Betrieb mitgeführte Dienstmobiltelefon erreichbar, sollte dies einmal nicht der
Fall sein, werde der Anruf an die rund um die Uhr besetzte Pforte umgeleitet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den umfangreichen
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 27.10.2008 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe
wiederholt trotz Abmahnungen gegen ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht verstoßen, der Beklagten eine
eingetretene oder fortdauernde Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig anzuzeigen. Sie sei am 09.07.2007 ohne
nähere Informationen nicht zur Arbeit erschienen und habe erst zwei Tage später eine Arbeitsunfähigkeit
eingereicht. Am 20.08.2007 sei sie trotz gegenteiliger Ankündigung nicht erschienen um die Arbeit
aufzunehmen, sondern wiederum ohne Information der Beklagten ferngeblieben. Beide Vorwürfe seien
von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden. Angesichts der näheren Angaben der Beklagten
hätte sie ihre Behauptung, die Beklagte beide Male rechtzeitig über ihr Fehlen informiert zu haben, näher
darlegen müssen. Auch am 28.01.2008 habe sie ohne rechtzeitige Information gefehlt, die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe die Beklagte erst am Folgetag erhalten. Einen Verstoß gegen die
arbeitsvertragliche Meldepflicht sei auch deswegen nicht zu verneinen, weil die Mutter nach deren
Angaben vergeblich versucht habe, den Vorgesetzten telefonisch zu erreichen. Die Beklagte habe
unwidersprochen vorgetragen, die Personalabteilung sei zu den üblichen Bürozeiten besetzt und die
Dienstvorgesetzten trügen ein Mobiltelefon bei sich. Aus welchem Grunde es der Klägerin bzw. ihrer
Mutter nicht möglich gewesen sei, unter Inanspruchnahme dieses Systems die Klägerin bei der Beklagten
krank zu melden, sei der Kammer nicht ersichtlich. Hierzu wäre substantiierter Sachvortrag der Klägerin
erforderlich gewesen. Dieser sei jedoch nicht zuletzt deswegen ausgeblieben, weil die Klägerin in den
Kammerterminen persönlich unentschuldigt gefehlt habe.
Damit lägen mehrfache schuldhafte Verstöße gegen die vertragliche Meldepflicht vor. Dies bedeute eine
unmittelbare Störung des Arbeitsverhältnisses und ein zur Rechtfertigung einer Kündigung geeigneten
Grund. Darüber hinaus habe die Klägerin mehrfach unentschuldigt gefehlt. Dies betreffe zunächst den 23.
und 24.08.2007, den 17.09.2007 und den 27.10.2007 bis 06.11.2007. Schließlich habe sie auch am
14.01.2008 unentschuldigt gefehlt. Die für die diesbezügliche Krankheit vorgelegte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelte erst ab dem 15.01.2008 und nicht bereits für den 14.01.2008.
Eine konkrete Beeinträchtigung des Betriebsablaufes könne festgestellt werden, unabhängig davon, ob
man diese zum Kündigungsgrund zähle oder sie erst im Rahmen der Interessenabwägung
berücksichtige. Zwar habe die Klägerin bestritten, dass es zu konkreten Betriebsablaufstörungen
gekommen sei. Weiterer Sachvortrag sei jedoch ausgeblieben, was im vorliegenden Fall nicht genüge.
Zum einen liege bereits in der Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung eine konkrete
Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein zur
Arbeit eingeteilter Arbeitnehmer ohne Weiteres vollständig und vor allem kurzfristig ersetzbar sei. Die
Klägerin habe aber insbesondere nicht nur ein- oder zweimal sondern mehrere Male auch über längere
Zeiträume ohne zwischenzeitliche Abmeldung gefehlt. Damit bestehe auf Seiten der Beklagten eine
häufige und zum Teil erhebliche Ungewissheit darüber, ob sie nun einen Ersatz für die Klägerin zu
beschaffen hätte oder nicht. Die erforderliche Wiederholungsgefahr sei vorliegend gegeben. Angesichts
der Vielzahl der Fälle der Meldepflichtverletzungen bzw. des unentschuldigten Fehlens und mehrerer
erteilter Abmahnungen durch die Beklagte, die nicht zu einer Änderung im Verhalten der Klägerin führten,
habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass sich auch künftig am Verhalten der Klägerin nichts
ändern würde. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich das gerügte Fehlverhalten der Klägerin an
einem anderen Arbeitsplatz ändern sollte. Sowohl Verstöße der Klägerin gegen Meldepflicht wie auch ihr
unentschuldigtes Fehlen sei mehrfach abgemahnt. Der Klägerin sei damit die Gefahr der für den
Wiederholungsfall unmittelbar drohenden Kündigung deutlich vor Augen geführt worden. Die
Interessenabwägung sei nicht zu Gunsten der Klägerin zu treffen. Zwar weise sie eine 23jährige
Betriebszugehörigkeit auf. Diese vermöge jedoch letztlich die Häufigkeit sowohl der verspäteten
Arbeitsunfähigkeitsanzeigen wie auch des unentschuldigten Fehlens nicht aufzuwiegen. Seien beide
Arten der Pflichtverletzung für sich genommen grundsätzlich schon als Kündigungsgrund geeignet, gelte
dies erst Recht für kumulatives und wiederholtes Auftreten. Die Klägerin habe trotz eines Hinweises der
Beklagten sowie mehrerer einschlägiger Abmahnungen keine erkennbare Änderung ihres Verhaltens an
den Tag gelegt.
§ 84 SGB IX stehe der Kündigung nicht entgegen. Zwar betreffe die genannte Norm auch
verhaltensbedingte Kündigungen. Inwieweit die Klägerin jedoch überhaupt unter den persönlichen
Anwendungsbereich falle, habe sie nicht dargelegt. Der lediglich vage Hinweis darauf, der Kündigung
lägen letztlich krankheitsbedingte Fehlzeiten zugrunde, vermöge noch keinen Anlass für eine
Einschaltung des Intergrationsamtes oder der Ergreifung präventiver Maßnahmen zu treffen.
Die Betriebsratsanhörung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu führt das Arbeitsgericht ins Einzelne
gehend aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 31.10.2008 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am Montag,
01.12.2008, Berufung eingelegt. Nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis 11.02.2009
einschließlich verlängert worden war, ging am 16.02.2009 die Berufungsbegründung verbunden mit
einem Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein.
In ihrem Wiedereinsetzungsantrag macht die Klägerin glaubhaft, sie habe am 11.02.2009, an welchem
Tag die Berufungsbegründung kurz nach 21.00 Uhr an das Landesarbeitsgericht gefaxt werden sollte,
vergeblich versucht, eine Faxverbindung zum Landesarbeitsgericht aufzubauen. Weiter macht sie durch
Vorlage von Dokumenten glaubhaft, dass das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten einwandfrei
funktioniert habe, was durch ein Testfax um 21.21 Uhr belegt werde. Zum Faxgerät des Gerichtes konnte
keine Verbindung aufgebaut werden. Ausweislich eines Vermerkes der Geschäftsleiterin war das
Faxgerät des Landesarbeitsgerichts von Montag, 09.02.2009 ab ca. 14.00 Uhr bis einschl. 13.02.2009
vormittags defekt. Laut diesem Vermerk erfolgte eine Umleitung auf das Faxgerät des
Landessozialgerichts.
Zur Begründung ihrer Berufung bringt die Klägerin vor, nachdem sie nach langjähriger
arbeitsunfähigkeitsbedingter Erkrankung im Januar 2007 die Arbeit wieder aufgenommen habe, habe sie
sich vom ersten Tag an von Seiten der Personalabteilung unter Druck gesetzt gefühlt. Die Personalleiterin
habe ihr erklärt, man werde sie genau im Auge behalten. In dieser Situation habe die Wiederaufnahme
des Beschäftigungsverhältnisses unter einem schlechten Stern gestanden. Sie habe ihre Arbeitspflicht
erfüllen wollen, sei allerdings durch eine Vielzahl von Erkrankungen daran gehindert worden. Einmal sei
sie sogar auf dem Parkplatz der Beklagten zusammengebrochen. Sie habe stets das Gefühl gehabt, man
würde ihr "blau machen" vorwerfen, weil es in der Folge von einer Vielzahl von Arztbesuchen und
Krankschreibungen gekommen sei. Sie habe stets den Eindruck gehabt, die Beklagte habe es nur darauf
abgesehen, sie wieder loszuwerden. Sie habe die Befürchtung, man werde ihre Krankmeldungen nicht
Ernst nehmen, dies habe dazu geführt, dass sie nicht mehr in der Lage war, selbst Arbeitsunfähigkeiten
gegenüber den Vorgesetzten anzuzeigen, weshalb sie ihre Mutter beauftragte, dies auch weil sie
befürchtete, man werde ihr sowieso nichts glauben. Später habe sich herausgestellt, dass sie spätestens
ab Juni 2007 nicht mehr in der Lage gewesen sei, selbst Verantwortung für die Mitteilung der
Arbeitsunfähigkeitszeiten zu übernehmen. Sie sei psychisch nicht in der Lage gewesen, ihre
Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, weil sie sich subjektiv in diesen Gesprächen angegriffen und unter
Rechtfertigungsdruck fühlte. Diese psychische Belastung habe im Laufe der Zeit derart zugenommen,
dass sie sich auch nicht mehr in der Lage sah, mit ihrem Prozessbevollmächtigten Gesprächstermine
einzuhalten. Das Fernbleiben von Gerichtsterminen sei Beleg für ihre psychische Verfassung. Spätestens
seit 20.06.2007 habe sie sich in ärztlicher Behandlung wegen depressiver Erkrankungen befunden.
Auch im September und Oktober 2007 sei sie mehrfach wegen Angstzuständen und Panikstörungen in
ärztlicher Behandlung gewesen. Diese Angstzustände hatten ihre Ursache in dem Druck, in dem sie sich
durch die Erwartungshaltung der Arbeitgeberin gesehen habe. Soweit sie also tatsächlich
Arbeitsunfähigkeiten zu spät oder gar nicht angezeigt habe oder es im Einzelfall versäumt habe, ärztliche
Bescheinigungen für Arbeitsunfähigkeitszeiten vorzulegen, sei ihr dies unter den besonderen Umständen
nicht vorzuwerfen. Sie sei zwar nicht schwerbehindert. Anknüpfungspunkt für ein
Eingliederungsmanagement sei jedoch nicht nur eine Schwerbehinderung sondern bereits eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen. Hätte die Beklagte vorliegend nicht mit Abmahnungen
sondern mit einem Gespräch unter Hinzuziehung etwa des Betriebsrates reagiert, hätte man mehr
erreichen können als mit schriftlichen Abmahnungen. Die Beklagte habe es im Hinblick auf die mehr als
zwanzigjährige Betriebszugehörigkeit nicht dabei belassen dürfen, lediglich abzumahnen.
Soweit die Beklagte und das erstinstanzliche Gericht darauf abstellen, dass die Klägerin am 14.01.2008
unentschuldigt gefehlt habe, sei dies falsch. Sie war vom 07.01.2008 bis einschließlich 02.02.2008
durchweg arbeitsunfähig krank geschrieben. Darüber hinaus habe die Abmahnung vom 05.09.2007 nicht
erfolgen dürfen, da mit dieser Abmahnung ein bereits in der Abmahnung vom 23.08.2007 erhobener
Vorwurf ein zweites Mal abgemahnt worden sei.
Im Termin der Kammerverhandlung, zu dem die Klägerin persönlich erschienen war, hat sie erklärt, sie
habe jedes Mal zumindest über ihre Mutter Fehlzeiten bei den zuständigen Vorgesetzten angezeigt.
Weiter hat sie ein Attest des Dr. med. W. H. vom 18.09.2007 vorgelegt. Auf dessen Inhalt wird Bezug
genommen. Sie hat Zeugnis für die Tatsache angeboten durch Vernehmung des Dr. med. H., dass am
Arbeitsplatz erhebliches Mobbing Ursache der im September 2007 behandelten Erkrankung der Klägerin
gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Weiter beantragt sie,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier, AZ 3 Ca 184/08, vom 23.10.2008, wird geändert,
2. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die
Kündigung der Beklagten vom 24.01.2008 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 15.02.2008 zum
30.09.2008 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Berufung als
unzulässig zu verwerfen.
Für den Fall, dass der Klägerin Wiedereinsetzung gewährt wird,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet, weil in Anbe-tracht der erhöhten
Sorgfaltspflichten vorliegend Wege einer anderweitigen Übermittlung hätten gesucht und eingeleitet
werden müssen. Hierzu enthalte der Wiedereinsetzungsantrag keinen Sachvortrag.
Im Übrigen sei die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaftfrei festgestellt, dass
das Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum 30.09.2008 gekündigt wurde. Mit ihrer Berufungsbegründung
stelle die Klägerin das Vorliegen der vom Arbeitsgericht festgestellten Pflichtverletzung nicht mehr in
Frage sondern räume ein, die von ihr von der Beklagten vorgeworfenen Verletzungen ihrer Melde- und
Nachweispflichten begangen zu haben und versuche diese nunmehr zu rechtfertigen. Es werde bestritten,
dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage war, ihrer Melde- und
Nachweispflicht nachzukommen. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spreche die Tatsache, dass
sie erstmals in der Berufungsbegründung vorgebracht wurden. Im Übrigen sei der Vortrag auch
unbeachtlich, da die Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag trotz gesundheitlicher Probleme
offensichtlich in der Lage war, ihre Mutter damit zu beauftragen, den erforderlichen Melde- und
Nachweispflichten für sie fristgerecht nachzukommen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang
ausführe, deren Versäumnisse könnten ihr nicht entgegengehalten werden, sei diese Auffassung
rechtsirrig. Es sei einzig und allein Sache des Arbeitnehmers dafür Sorge zu tragen, dass er seinen
Melde- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig und umfassend nachkomme. Der Hinweis
auf § 84 SGB IX sei unrichtig. Die Klägerin übersehe, dass sie selbst gegenüber der Beklagten darauf
beharrte, nach knapp fünfjähriger ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wieder vollkommen gesund bzw.
arbeitsfähig zu sein. Darüber hinaus sei sie vor Ausspruch der Kündigung nicht nur dreimal schriftlich
abgemahnt, sondern vor Erteilung der Abmahnungen mit Schreiben vom 13.07.2007 nochmals
ausdrücklich auf ihre arbeitsvertraglichen Melde- und Nachweispflichten hingewiesen worden. Inwieweit
diese Bitte im Rahmen eines persönlichen Gespräches nachhaltiger bzw. erfolgreicher gewesen sein
sollte, sei nicht dargelegt und damit auch nicht nachvollziehbar. Schließlich sei es unzutreffend, dass die
Klägerin in der Zeit vom 07.01. bis 02.02.2008 durchgängig arbeitsunfähig krank geschrieben sei. Die
Klägerin sei vom 12.01.2008 arbeitsunfähig krank geschrieben und habe am 15.01.2008 eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 15. bis 19.01.2008 vorgelegt. Damit sei eine
Arbeitsunfähigkeit am 14.01.2008 nicht belegt und die Klägerin habe an diesem Tag unentschuldigt
gefehlt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat die Beklagte vorgelegt. In der Abmahnung vom
05.09.2007 sei keinesfalls ein Fehlverhalten abgemahnt worden, welches bereits Gegenstand der
Abmahnung vom 23.08.2007 war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 26.03.2009.
Entscheidungsgründe:
I.
welche mit dem 11.02.2009 ablief, begründet worden. Gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Berufung war der Klägerin jedoch auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren.
Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, sie habe kurz nach 21.00 Uhr des letzten Tages der Frist vergeblich
versucht, ein Fax an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu richten. Gerichtsbekannt war der
Faxempfang an diesem Tage gestört. Warum trotz eingerichteter Rufweiterleitung eine Faxverbindung
nicht zustande kam, brauchte nicht aufgeklärt zu werden. Die Klägerin hat durch die Vorlage
verschiedener Übertragungsprotokolle glaubhaft gemacht, dass eine Verbindung zu der angewählten
richtigen Rufnummer des Landesarbeitsgerichts nicht zu Stande kam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Entscheidung vom 01.08.1996 1 BVR
121/95 = NJW 1996, 2857) verbietet es der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtschutzes den
Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Gerichte dürfen
daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die
Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen,
nicht zu überspannen. Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen
Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Wird die Übermittlung durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die
aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken
nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt insbesondere für Störungen des
Empfangsgerätes im Gericht. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache für das Fristversäumnis in
dessen Sphäre. Aber auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten
Übermittlungsmedium immanent, da ein Telefax nur über sie zum Empfangsgerät gelangt. Erst Leitungen
und Gerät gemeinsam stellen die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit dar. Auch bei einer
Leitungsstörung versagt daher die von der Justiz angebotene Zugangseinrichtung. Der Nutzer hat mit der
Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen
Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur
Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen
mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. Dies war hier der Fall.
mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. Dies war hier der Fall.
Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat,
einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post sondern durch Fax zu übermitteln, kann
daher beim Scheitern der gewählten Übermittlung in Folge eines Defektes des Empfangsgerätes oder
wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die
gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete, Zugangsart sicherstellt.
Daher war die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden ihr evtl. zuzurechnen ist,
nicht verpflichtet, bei Scheitern des nach 21:00 Uhr begonnenen Faxübermittlungsversuches andere
Zugangswege in Erwägung zu ziehen.
Der Klägerin war daher, weil sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Begründung der
Berufung einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen stand zu gewähren.
II.
jedoch keinen Erfolg.
Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage der Klägerin
abgewiesen.
Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine
Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.
Die Berufungskammer nimmt daher voll umfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils
und stellt dies ausdrücklich fest.
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei die Klägerin kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Während sie in ihrer Berufungsbegründung die vom Arbeitsgericht festgestellten unterlassenen
Meldungen von Arbeitsunfähigkeiten bzw. die Fehltage, die nicht durch
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt sind, nicht bestritten hat, hat sie in der mündlichen
Verhandlung erneut ausgeführt, ihr könne ein Vorwurf gegen die Anzeige- und Nachweispflicht nicht
gemacht werden. Sie habe jedes Mal die zuständigen Vorgesetzten informiert. Dies hat sie gegenüber der
Kammer mehrfach behauptet.
Im diametralen Gegensatz zu dieser Behauptung steht die mit der Berufungsbegründung und auch im
Laufe der mündlichen Verhandlung erneut vorgebrachte Behauptung, sie sei infolge psychischer
Erkrankung nicht in der Lage gewesen, ihren Anzeige- und Nachweispflichten nachzukommen.
Dieser Sachvortrag ist mit der Behauptung, sie habe jedes Mal ihre Vorgesetzten in der vorgeschriebenen
Weise informiert, nicht zu vereinbaren. Der Sachvortrag ist daher widersprüchlich und kann als solcher
von der Kammer nicht berücksichtigt werden.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren weiter geltend macht, die Beklagte könne sich auf die
Abmahnung vom 05.09.2007 zur Stützung der Kündigung nicht berufen, weil mit dieser Abmahnung ein
bereits in der Abmahnung vom 23.08.2007 erhobener Vorwurf ein zweites Mal abgemahnt worden ist,
kann die Kammer der Klägerin hier nicht folgen. Ersichtlich sind beide Abmahnungen mit
Textbearbeitungsprogrammen erstellt, die Beklagte hat in der Abmahnung vom 05.09.2007 lediglich
darauf hingewiesen, auf Grund welchen Fehlverhaltens sie die Abmahnung vom 23.08.2007
ausgesprochen hat. Sie hat den Inhalt dieser Abmahnung nicht zum Gegenstand ihrer Abmahnung vom
05.09.2007 gemacht sondern zeitlich darauffolgende weitere Verstöße zum Anlass genommen, die
Klägerin auf die Einhaltung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unter Kündigungsandrohung erneut
hinzuweisen.
Die vom Arbeitsgericht in die Interessenabwägung mit verwertete Zahl vorheriger vergeblicher
Abmahnung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erneut darauf hinweist, ein Eingliederungsmanagement hätte
der Kündigung vorangehen müssen, ist zwar festzuhalten, dass der Anwendungsbereich des § 85 SGB IX
nicht auf schwerbehinderte Menschen beschränkt ist.
Zugunsten der Klägerin unterstellt die Kammer, dass die verhaltensbedingten Gründe, die zu ihrer
Kündigung geführt haben, mit einer Erkrankung der Klägerin im Zusammenhang stehen. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, dass ein durchgeführtes Eingliederungsmanagement andere Ergebnisse gebracht hätte
als die Feststellung, dass die Klägerin nicht in der Lage oder Willens ist, ihre gesetzlichen Verpflichtungen
im Zusammenhang mit der Anzeige und dem Nachweis von Erkrankungen nachzukommen. Die Beklagte
weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin vergeblich mehrere Male abgemahnt wurde, inwieweit ein
Gespräch mit der Klägerin über diese Fehlleistungen zu einer anderen Einschätzung der Lage geführt
hätten, erschließt sich der Kammer nicht. Dies ist insbesondere deswegen festzustellen, weil die Klägerin
noch in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, sie habe in keinem Fall gegen ihre
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen bzw. sei in jedem Fall ihren Verpflichtungen
nachgekommen. Welche Änderung des Verhaltens durch persönliche Gespräche im Rahmen eines
betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements zu erwarten gewesen wären, sind für die Kammer nicht
feststellbar.
Die Beklagte hat des Weiteren zutreffend auf die Vorgeschichte hingewiesen. Die Klägerin war ca. fünf
Jahre arbeitsunfähig erkrankt, als die Beklagte eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen hat,
hat die Klägerin im Laufe dieses Rechtsstreits die volle Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft angezeigt und
erklärt, sie sei vollständig wiederhergestellt. Weswegen unter dieser Prämisse die Beklagte ein
betriebliches Wiedereingliederungsmanagement in Erwägung ziehen sollte, wenn die Klägerin mehrfach
gegen Anzeige- und Nachweispflichten verstößt bzw. ohne Nachweis von Erkrankungen der Arbeit fern
bleibt, ist nicht feststellbar. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass bei gleichzeitiger
Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Möglichkeiten einer alternativen
Weiterbeschäftigung bestanden hätten. Ein unterlassenes Verfahren steht einer Kündigung dann nicht
entgegen, wenn diese auch durch das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht hätte verhindert
werden können (vgl. BAG v. 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06).
Ob die Klägerin am 14.01.2008 von 22:00 Uhr bis 00:00 Uhr unentschuldigt der Schicht fern geblieben ist,
war für die Entscheidung letztlich nicht erheblich. Der Beklagten liegen für den 14.01.2008
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht vor. Die Klägerin hat allerdings im Termin zur mündlichen
Verhandlung eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse über einen durchgehenden
Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 07.01.2008 bis 02.02.2008 vorgelegt. Dass die Klägerin der Beklagten
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 14.01.2008 vorgelegt hat, hat sie selbst nicht vorgetragen
und auch die Beklagte stützte die erste Kündigung damit, dass die Klägerin am 14.01.2008, als sie ihre
Arbeit nicht aufnahm, die Führungskraft und die Personalabteilung direkt nicht informiert hatte.
Im Übrigen fällt der Vorwurf, die Klägerin habe auch die zwei Stunden am 14.01.2008 ohne Nachweis
einer Erkrankung gefehlt, nicht so schwerwiegend ins Gewicht, weil es sich nur um zwei Stunden handelt,
und hinter den unstreitig festzustellenden Fehlzeiten am 23. und 24.08.2007, 17.09.2007, 27.10. -
06.11.2007 zurücktritt.
Zusammengefasst muss festgestellt werden, dass die Klägerin mehrmalige einschlägige Abmahnungen
nicht zum Anlass genommen hat, ihr Verhalten zu ändern, Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe
können von der Kammer angesichts des widersprüchlichen Sachvortrags der Klägerin nicht festgestellt
werden. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren erhobenen Vorwürfe, sie sei am Arbeitsplatz
werden. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren erhobenen Vorwürfe, sie sei am Arbeitsplatz
gemobbt worden, sind derart unsubstantiiert, dass die Kammer nicht in der Lage ist, hier tatsächliche
Feststellungen zu treffen. Die Klägerin allein hatte es in der Hand, durch pflichtbewusste
ordnungsgemäße Erfüllung der Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall einer Kündigung durch
die Beklagte zu entgehen. Die Beklagte hat, wie aus den Abmahnungen ersichtlich ist, der Klägerin zum
vertragstreuen Verhalten angeregt. Dies ist nicht gelungen. Die Prognose, dass in Zukunft die Klägerin
ihren Anzeige- und Nachweispflichten nicht nachkommen wird, war gerechtfertigt. Dass unter diesen
Gesichtspunkten die ordentliche Kündigung als sozial gerechtfertigt angesehen werden muss, hat das
Arbeitsgericht unter zutreffender Würdigung der beiderseitigen Interessenlage herausgearbeitet. Auf diese
Würdigung wird Bezug genommen.
Nach allem musste die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.