Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2011

LArbG Mainz: belastung, arbeitsgericht, fahrzeug, quelle, darlehensvertrag, prozesskosten, datum, beendigung

LAG
Mainz
17.02.2011
8 Ta 31/11
Darlehensraten als besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Aktenzeichen:
8 Ta 31/11
5 Ca 805/08
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Entscheidung vom 17.02.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -
Auswärtige Kammern Landau - vom 29.12.2010, AZ: 5 Ca 805/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde
der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die im PKH-
Bewilligungsbeschluss vom 02.10.2008 getroffene Zahlungsbestimmung, wonach die Klägerin keinen
eigenen Betrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte, zu Recht dahingehend abgeändert,
dass die Klägerin ab dem 15.01.2011 monatliche Raten in Höhe von 95,-- € zu zahlen hat.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern,
wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
wesentliche geändert haben. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin verfügt ausweislich ihrer Erklärung
über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 09.09.2010 sowie den beigefügten und
nachgereichten Belegen unter Anwendung der Bestimmung des § 115 Abs. 1 ZPO über ein
einzusetzendes monatliches Einkommen in Höhe von
289,32 €. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat sie daher monatliche Raten zu je 95,-- € auf die Prozesskosten zu
erbringen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin können die von ihr seit dem 15.01.2011 zu zahlenden Darlehensraten
in Höhe von monatlich 342,-- € keine Berücksichtigung finden. Darlehenstilgungen können als besondere
Belastung vom Einkommen grundsätzlich nur dann abgesetzt werden, wenn die ihnen zugrundeliegende
Kreditaufnahme vor Prozessbeginn erfolgt ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die
Darlehensschulden zur Finanzierung lebenswichtiger Anschaffungen dienen (LAG Rheinland-Pfalz v.
07.01.2010 - 7 Ta 249/09 -; LAG Köln v. 13.10.2010 - 1 Ta 297/10 -; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 3 Ziffer
38). Die Klägerin hat den maßgeblichen Darlehensvertrag erst am 08.12.2010, und somit erst lange nach
Beendigung des Prozesses abgeschlossen. Das Darlehen diente der Anschaffung eines Pkw. Hierbei
handelt es sich nicht um eine lebenswichtige Anschaffung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin
zur Ausübung ihres Berufes auf das neu angeschaffte Fahrzeug angewiesen wäre (vgl. Zöller/Philippi a. a.
O. Rz. 37). Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie bereits das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung
vom 27.01.2011 zutreffend ausgeführt hat, arbeitet die Klägerin an ihrem Wohnort. Darüber hinaus
verfügen sie und ihr Ehemann über ein weiteres Kraftfahrzeug.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.