Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2010

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LAG
Mainz
02.09.2010
1 Ta 175/10
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Nachholen von Angaben im Beschwerdeverfahren
Aktenzeichen:
1 Ta 175/10
9 Ca 61/06
ArbG Mainz
Entscheidung vom 02.09.2010
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
18.06.2010 - 9 Ca 61/08 - aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klägerin für die von ihr betriebene Lohnzahlungsklage
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin mehrfach aufgefordert, zu erklären,
ob zwischenzeitlich eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten seien.
Die Klägerin übersandte schließlich eine erneut ausgefüllte Erklärung zu ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen, in der sie angab, nach wie vor ALG 2 in Höhe von 384,- Euro sowie
Kindergeld in Höhe von 164,- Euro monatlich zu beziehen. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin daraufhin
aufgefordert, eine Kopie des aktuellen Bescheids über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts zu den Akten zu reichen. Nachdem die Klägerin dem nicht nachkam, hat das
Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 18.06.2010, dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 24.06.2010, aufgehoben.
Mit am 05.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für
diese
sofortige Beschwerde
sich nicht geändert. Nachdem die Beschwerdeführerin einer erneuten Aufforderung des Arbeitsgerichts,
ihre Einkommenssituation zu belegen, nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsmittel nicht
abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Bescheids über die Bewilligung
von Arbeitslosengeld II vom 12.07.2010 für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 übersandt. Aus
dem Bescheid geht hervor, dass die Beschwerdeführerin monatlich 488,- Euro zuzüglich 212,10 Euro für
Unterkunft und Heizung an Leistungen erhält.
II.
§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und fristgerecht eingelegt
worden und auch sonst zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des
Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO
vorgelegen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt entgegen ihrer Pflicht aus § 118 Abs. 2 S. 1
ZPO trotz konkreter Aufforderung durch das Arbeitsgericht keinen Beleg für das von ihr angegebene
Einkommen vorgelegt hatte. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da die
Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderlichen Belege vorgelegt hat. Nach
ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da §
120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
Die Beschwerdeführerin erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von
Prozesskostenhilfe.
Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verfügt diese über ein monatliches
Einkommen aus Arbeitslosengeld II in Höhe von 488, - Euro monatlich sowie Wohngeld in Höhe von
212,10 Euro monatlich. Damit ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 183 Euro, weshalb
die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage ist, Raten zu zahlen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.06.2010 war somit aufzuheben.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.