Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.06.2006

LArbG Mainz: wiedereinsetzung in den vorigen stand, geschäftsführer, beschwerdefrist, arbeitsgericht, verschulden, versicherung, zustellung, sorgfalt, beschwerdeschrift, vergleich

LAG
Mainz
13.06.2006
5 Ta 89/06
Zwangsvollstreckung
Aktenzeichen:
5 Ta 89/06
4 Ca 2464/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 13.06.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
15.12.2005 - 4 Ca 2464/05 - wird - unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages - kostenpflichtig
als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien beendeten das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 4 Ca 2464/05 - durch den gerichtlichen
Vergleich vom 07.09.2005. Auf die Sitzungsniederschrift vom 07.09.2005 - 4 Ca 2464/05 - (Bl. 38 ff. d. A.)
wird verwiesen. Auf Antrag des Klägers erließ das Arbeitsgericht zur Erzwingung von im Vergleich vom
07.09.2005 titulierter Verpflichtungen der Beklagten gegen die Beklagte den aus Bl. 71 ff. d. A.
ersichtlichen Zwangsmittelbeschluss, auf den verwiesen wird.
Der Beschluss vom 15.12.2005 - 4 Ca 2464/05 - wurde den (damaligen) Prozessbevollmächtigten der
Beklagten am 22.12.2005 zugestellt (Empfangsbekenntnis, Bl. 76 d. A.). Gemäß notariellem
Geschäftsanteilskaufvertrag vom 30.12.2005 (Bl. 86 ff. d. A.) verkaufte der B. K. seinen Geschäftsanteil (an
der Beklagten) an den G. T. und trat diesen Geschäftsanteil an den Erwerber Turan ab. Dieser nahm die
Abtretung an. B. K. legte sein Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung nieder.
Mit dem Schriftsatz vom 12.01.2006 legte die Beklagte am 12.01.2006 (- seinerzeit vertreten von dem
zeitweiligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt T. B.-)
sofortige Beschwerde
vom 15.12.2005 - 4 Ca 2464/05-) ein
und beantragte
die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren.
Wegen der Einzelheiten der Begründung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrages wird auf
die Beschwerdeschrift vom 12.01.2006 (Bl. 78 f. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte macht dort u. a.
geltend, dass der neue Geschäftsführer G. T., der seit Jahresbeginn 2006 als alleiniger Geschäftsführer
fungiere, am 06.01.2006 den Beschluss vom 15.12.2005 - 4 Ca 2464/05 - von dem (früheren)
Geschäftsführer K. erhalten habe. Der neue Geschäftsführer habe vom Rechtsstreit und von dem
Beschluss vom 15.12.2005 nichts gewusst. Zur Glaubhaftmachung nimmt die Beklagte Bezug auf die
eidesstattliche Versicherung des G. T. vom 12.01.2006 (Bl. 80 d. A.).
Der Kläger hat sich im Beschwerdeverfahren nach näherer Maßgabe seiner Schriftsätze vom 20.01.2006
(Bl. 94 d. A.), vom 06.02.2006 (Bl. 98 d. A.) und vom 07.03.2006 (Bl. 102 d. A.) geäußert, worauf verwiesen
wird.
Mit dem Beschluss vom 11.05.2006 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht
abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft. Die Auslegung des Beschwerdebegehrens
ergibt, dass es sich um eine von der Beklagten eingelegte Beschwerde handelt.
1. Gemäß § 572 Abs. 2 ZPO hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde in
der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Da es an diesem Erfordernis (= fristgerechte Einlegung der
Beschwerde) fehlt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerdefrist beträgt in einem Fall der vorliegenden Art zwei Wochen. Sie begann hier mit der
Zustellung des Beschlusses vom 15.12.2005 am 22.12.2005 und endete zwei Wochen später am
05.01.2006, 24.00 Uhr (§ 569 Abs. 1 und 793 ZPO). Die Beklagte hat die Beschwerde erst am 12.01.2006
eingelegt. Damit wurde die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Unter den gegebenen Umständen durfte der
Beklagten wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt werden. Nur wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine der in § 233 ZPO
genannten Fristen einzuhalten, ist ihr auf Antrag die Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Beklagte trifft ein
- die Wiedereinsetzung ausschließendes - Verschulden.
Vorliegend steht das Vertreterverschulden des früheren Geschäftsführers (K.) und des neuen
Geschäftsführers (T.) der Wiedereinsetzung entgegen (§ 51 Abs. 2 ZPO; § 35 GmbHG). Zu der Sorgfalt
einer ordentlichen Prozesspartei - entsprechendes gilt für die Geschäftsführer einer GmbH - gehört es, die
in der jeweiligen prozessualen Situation gebotenen Maßnahmen vorzunehmen und insbesondere
Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass prozessuale Fristen versäumt werden (§ 276 Abs. 1 S. 1 und Abs.
2 BGB). Diese Sorgfalt haben sowohl der bisherige Geschäftsführer als auch der neue Geschäftsführer T.
nicht beachtet. K. hätte entweder selbst dafür sorgen müssen, dass die Beschwerde gegen den am
22.12.2005 - also noch während seiner "Amtszeit" - zugestellten Beschluss vom 15.12.2005 fristgerecht
beim Arbeitsgericht eingelegt wurde oder aber er hätte den neuen Geschäftsführer ausdrücklich zwecks
Vermeidung von Rechtsnachteilen auf die am 22.12.2005 erfolgte Zustellung des Beschlusses vom
15.12.2005 - und auf die damit in Lauf gesetzte Beschwerdefrist - hinweisen müssen. Der neue
Geschäftsführer G. T. schließlich hätte sich bereits bei Abschluss des Geschäftsanteilskaufvertrages vom
30.12.2005 über alle wesentlichen Geschäfte und Vorgänge der Beklagten, insbesondere auch über den
Stand anhängiger Gerichtsverfahren, unterrichten müssen. Diese Verpflichtung bestand (jedenfalls)
deswegen, weil der bisherige Geschäftsführer K. ausweislich der Ziffer VIII. des
Geschäftsanteilskaufvertrages vom 30.12.2005 an diesem Tag sein Amt als Geschäftsführer mit sofortiger
Wirkung niedergelegt hat. Gemäß dem Gesellschafterbeschluss vom 30.12.2005 (= notarielle Urkunde Nr.
2030/2005; Bl. 89 R ff. d. A., dort Ziff. III. war Gülal Turan an diesem Tag (30.12.2005) zum
einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden.
Weder aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift, noch aus dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom
12.01.2006 ergibt sich, dass die Beklagte ohne ihr Verschulden im Sinne des § 233 ZPO an der Wahrung
der Beschwerdefrist verhindert gewesen ist. Dem Wiedereinsetzungsantrag war folglich nicht zu
entsprechen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.