Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, beschwerdeinstanz, quelle, anwaltskosten, befreiung, zustellung, datum, ratenzahlung

LAG
Mainz
08.12.2005
6 Ta 275/05
Aufhebung der Prozesskostenbewilligung bei Ratenrückstand
Aktenzeichen:
6 Ta 275/05
6 Ca 581/04
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Entscheidung vom 08.12.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -
Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.11.2005 - AZ: 6 Ca 581/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 950,-- € festgesetzt.
Gründe:
Dem Kläger ist für die Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens unter Beiordnung von Herrn
Rechtsanwalt D., St. Ingbert, vom 17.02.2005 Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 12.08.2004 mit der
Maßgabe bewilligt worden, dass er monatliche Teilbeträge ab 01.04.2005 über 15,-- € zu zahlen hat,
worauf er mit Schreiben des Arbeitsgerichtes vom 23.02.2005 hingewiesen worden ist.
Mit Schreiben vom 26.09.2005 wurde der Kläger daran erinnert, dass er mit der Ratenzahlung in
Rückstand sei und es wurde ihm eine letzte Frist auf den 07.10.2005 gesetzt und die Aufhebung der
Prozesskostenhilfebewilligung angekündigt, weil der Kläger dann länger als drei Monate im Rückstand
mit den Ratenzahlungen sein werde.
Der Kläger hat keine Stellungnahme abgegeben, woraufhin mit Beschluss vom 11.10.2005 die
Prozesskostenhilfe deshalb aufgehoben wurde, weil der Kläger mit der Zahlung der ab 01.04.2005
angeordneten Raten länger als drei Monate im Rückstand ist.
Nach Zustellung des Beschlusses an den Klägervertreter am 14.10.2005 hat dieser mit Schreiben,
welches am 09.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Die unter dem 14.11.2005 eingeräumte Beschwerdebegründungsfrist ist nutzlos verstrichen, woraufhin
das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21.11.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht mit dem
angefochtenen Beschluss zu Recht die dem Kläger für das Klageverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe
aufgehoben hat.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO ist die bewilligte Prozesskostenhilfe dann aufzuheben, wenn derjenige, dem die
vorläufige Befreiung von den Gerichts- und Anwaltskosten bewilligt wurde, mit mehr als drei Monatsraten
im Rückstand ist. Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 15.06.2005 mitgeteilt, dass er Einzahlungen
geleistet habe, worauf das Arbeitsgericht zu Recht erwiderte, dass diese Zahlungen ein anderes
Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 Ha 20/04 beträfen und nicht das vorliegende, welches das
Aktenzeichen 6 Ca 581/04 trägt. Eine weitere Stellungnahme ist seitens des Klägers nicht eingegangen,
so dass allein aufgrund der Rückstände, die beim Kläger zu verzeichnen sind, der Prozesskostenhilfe
bewilligende Beschluss aufzuheben ist.
Auch in der Beschwerdeinstanz ist kein weiterer Vortrag gebracht worden, so dass es bei der
Entscheidung des Arbeitsgerichtes verbleibt, was wiederum bedeutet, dass der Kläger die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Veranlassung, die weitere Beschwerde zuzulassen, besteht nicht.