Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.10.2009

LArbG Mainz: firma, arbeitsgericht, vergütung, arbeitskraft, dienstvorschrift, stadt, krankengeld, form, eingliederung, krankheitsfall

LAG
Mainz
26.10.2009
5 Sa 511/09
Bestimmung des Arbeitgebers bei Arbeitnehmerüberlassung
Aktenzeichen:
5 Sa 511/09
8 Ca 421/09
ArbG Mainz
Urteil vom 26.10.2009
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.06.2009 - 8 Ca 421/09 -
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die
Zahlung von Annahmeverzugslohn sowie die Differenz zwischen gezahltem Krankengeld und dem
monatlichen Nettoarbeitsentgelt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraum verlangen kann;
Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis
bestand.
Der Kläger war seit dem 01.10.2000 im Betrieb der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin am
Wareneingang und an der Waage tätig. Sein Arbeitsplatz befand sich in einem Bürocontainer auf dem
Grundstück der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Den Schlüssel dafür nahm er bei Arbeitsbeginn
an der Pforte der Beklagten entgegen. Er nahm an der Wahl des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats
teil.
Zu Beginn seiner Tätigkeit hatte der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Firma S. GmbH & Co. KG, von der
er auch seine Vergütung erhielt. Diese besaß die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von
Arbeitnehmern. Im Nachhinein bestätigte sie mit Schreiben vom 16.10.2001 "formal die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2001".
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss am 28.06.2001 einen "SEPARAT-VERTRAG" mit der Firma
S. GmbH, in dem sie dem Auftragnehmer ihr Objekt "Standort C, C-Stadt, C-Straße" "zur
Separatbewachung/Pförtnerdienst und Telefon-/Empfangsdienst" ab dem 01.10.2001 auf unbestimmte
Zeit übertrug. Nach § 4 Abs. 1 dieses Separat-Vertrages "Dienstausführung" sind die Rechte und Pflichten
der Sicherheitsmitarbeiter in einer "Allgemeinen Dienstvorschrift" festgelegt, die er vom Auftragnehmer
erhält. Nach § 4 Abs. 2 sind die einzelnen Aufgaben in der Dienstanweisung des Auftraggebers
aufgeführt; das abgestellte Personal unterliegt danach den Weisungen des Werkleiters am Standort C.
oder eines von ihm bevollmächtigten Mitarbeiters. Wegen des Inhalts des Separat-Vertrages und der
allgemeinen Dienstvorschrift im Übrigen wird auf Blatt 49 ff., 54 f. der Akte Bezug genommen. Ab dem
01.01.2001 hatte der Kläger einen neuen Arbeitsvertrag mit der Firma S. GmbH, B-Stadt. Diese besaß
keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Ab dem 15. April 2004 hatte der Kläger sodann einen Arbeitsvertrag mit der Firma A.GmbH, A-Stadt. Diese
zahlte ab diesem Zeitpunkt auch die Vergütung an den Kläger. Sie besitzt eine Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung. Am 30.03.2004 erhielt der Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertragsentwurf
von der Firma A. GmbH zur Unterschrift vorgelegt. Er unterzeichnete auch eine Zusatzvereinbarung zum
Arbeitsvertrag vom 30.03.2004, datierend auf den 31.03.2004.
Am 03.01.2007 kündigte die A. GmbH das Arbeitsverhältnis zum 05.02.2007. Diese Kündigung nahm sie
später zurück und beschäftigte den Kläger weiter, zunächst bei der Firma A..
Am 22.05. und 17.07.2007 sprach die Firma A. GmbH schließlich Änderungskündigungen gegenüber dem
Kläger aus. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutz- und einer Feststellungsklage
gegen die Beklagte. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.11.2007 - 1 Ca 102/07 - wurde die
Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5
Sa 801/07) schlossen die Parteien einen Teilvergleich vom 28. April 2008. Dieser hatte unter anderem
folgenden Inhalt:
"1. Der Kläger und die Beklagte zu 2. sind sich darüber einig, dass ein möglicherweise zwischen der
Beklagten zu 2. und dem Kläger zu Stande gekommenes Arbeitsverhältnis auf Grund einer von der
Beklagten zu 2. zu erklärenden ordentlichen Beendigungskündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist
am 30.06.2008 sein Ende finden wird.
2. Für diesen Fall verpflichtet sich die Beklagte zu 2., an den Kläger entsprechend der §§ 9, 10 KSchG
eine Abfindung in Höhe von 4.000,00 € brutto zu zahlen."
In Befolgung dieses Vergleichs erklärte die Beklagte eine vom Kläger nicht angegriffene Kündigung zum
30.06.2008.
Der Kläger war seit Anfang 2007 arbeitsunfähig. Die Entgeltfortzahlung durch die Firma A. GmbH endete
am 22.04.2007. Am 05.05.2008 bot der Kläger seine Arbeitskraft gegenüber der Beklagten an. Die
Beklagte lehnte die Tätigkeit des Klägers ab und stellte ihn für die Zeit bis zum 30.06.2008 frei.
Im Betrieb der Beklagten existiert eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
für AT-Angestellte und tarifgebundene Mitarbeiter".
Der Kläger hat vorgetragen,
er habe von Oktober 2000 bis zum Jahr 2006 lediglich formal drei verschiedene Arbeitgeber gehabt.
Tatsächlich sei er aber während der gesamten Zeit zu unveränderten Bedingungen im Betrieb der
Beklagten an der Eingangskontrolle und der Waage für Lkw eingesetzt gewesen. Der jeweilige
Arbeitgeber habe an ihn die vereinbarte Vergütung bezahlt. Sein Arbeitgeber wiederum habe seinerseits
für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft eine entsprechende Vergütung durch die Beklagte
erhalten. Die Beklagte habe durch entsprechende Organisationsmaßnahmen und Anweisungen konkret
angeordnet, welche Tätigkeiten er zu erbringen gehabt habe.
Er sei voll in den Betrieb der Beklagten integriert gewesen und habe von dieser auch alle Anweisungen
erhalten, wo, wie und mit welchen Hilfsmitteln er der Beklagten seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen
gehabt habe. Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages des Klägers im erstinstanzlichen
Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 bis 7 der angefochtenen Entscheidung
(= Bl. 73 - 75 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Abschluss eines zweiten Arbeitsverhältnisses sei nicht
automatisch die Kündigung eines zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses mit
einem anderen Arbeitgeber zu sehen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil sich auch durch diesen
Wechsel an seine Eingliederung in den Betrieb der Beklagten nichts geändert habe.
Für die Zeit vom 05.05.2008 bis zum 30.06.2008 stehen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 AÜG mindestens
Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt in Höhe von 3.565,15 € brutto zu. Für die
Zeit vom 23.04.2007 bis zum 30.04.2008 habe er Anspruch auf die Lohndifferenz zwischen dem von der
Krankenkasse gezahlten Krankengeld und der im Betrieb der Beklagten Anwendung findenden
Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für AT Angestellte und tarifgebundene
Mitarbeiter". Der Anspruch folge aus § 10 Abs. 1 AÜG; daraus ergebe sich ein Betrag in Höhe von
6.102,24 €.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.565,15 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.739,10 € seit dem 03.06.2008 und aus 1.826,05 € seit dem
03.07.2008,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 6.102,24 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2008.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
der Kläger sei nicht auf Grund einer Arbeitnehmerüberlassung ab dem 01.01.2001 für sie tätig gewesen,
sondern auf Grund eines Dienstleistungsvertrages mit einem Drittunternehmen. Dieses habe den Kläger
als Arbeitnehmer zur Erledigung bestimmter Dienste bzw. eines Werkes beschäftigt. Der Kläger sei auf
Grund des Dienstleistungsvertrages mit der Firma S. GmbH ausschließlich am so genannten Arbeitsplatz
"Ware" eingesetzt gewesen. Dabei handele es sich um einen Einzelarbeitsplatz, der nicht in den
betrieblichen Ablauf integriert sei. Der Kläger habe seine Weisungen nicht von Mitarbeitern der Beklagten,
sondern von Vorarbeitern der Drittfirmen (Firma S. GmbH, bzw. Firma A. GmbH) erhalten. Es treffe zwar zu,
dass die Bearbeitung von Lieferscheinen und ggf. das Verwiegen von Lkw durch den Kläger erfolgt sei. Er
sei bezüglich dieser Arbeitsinhalte jedoch weisungsfrei gewesen. Seine Pausenzeiten habe er
unabhängig vom Arbeitsanfall frei gestalten können. In Urlaubs- und Krankheitszeiten des Klägers sei
sein Arbeitsplatz durch Mitarbeiter des jeweiligen Drittunternehmens besetzt worden. Urlaubsanträge
seien vom Drittunternehmen genehmigt worden.
Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachvortrages der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 77 d. A.) Bezug
genommen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 19.06.2009 - 8 Ca 421/09 -
abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 70 bis 84
der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 16.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 14.08.2009 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung
durch am 07.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, in dem von der
Beklagten vorgelegten "Separat-Vertrag" vom 28.06.2001 sei kein Werkvertrag zu sehen, denn
ausweislich § 6 dieses Vertrages habe die Beklagte nicht für einen bestimmten Erfolg gehaftet, sondern
lediglich für eventuelle Schäden, die sein Personal "in Ausübung des Dienstes" verursachen soll. In § 4
dieses Vertrages sei zudem ausdrücklich von Dienstanweisungen und abgestelltem Personal die Rede,
was eindeutig dafür spreche, dass lediglich eine Dienstleistung, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis
geschuldet werde. Für die Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag und einem
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sei, wer konkret der eingesetzten Person Anweisungen erteile,
entweder in genereller Form oder auch im Einzelfall, wenn Entscheidungen zu treffen seien. Vorliegend
sei Arbeitnehmerüberlassung gegeben. Denn in dem Separatvertrag sei ein Arbeitsbereich nicht
festgeschrieben. Bezogen auf die Tätigkeit des Klägers enthalte dieser Vertrag nur, dass die Firma S.
unter anderem für den Pförtnerdienst zuständig sein solle. Bezüglich der Dienstausführung werde auf eine
allgemeine Dienstvorschrift verwiesen, deren Inhalt sich aber an keiner einzigen Stelle mit der Tätigkeit
des Klägers befasse. Der Kläger habe von dieser Firma auch über viele Jahre hindurch keinerlei
Weisungen in Bezug auf seine Arbeitsleistung erhalten; dies sei mit ihrem Wissen allein durch die
Mitarbeiter der Beklagten erfolgt. Der Kläger sei auch nicht allein für ein bestimmtes Arbeitsergebnis
verantwortlich gewesen. Er habe vielmehr eng mit anderen Stellen und anderen Mitarbeitern der
Beklagten zusammengearbeitet. Insofern habe er Anweisungen erhalten, wie er mit anderen Mitarbeitern
der Beklagten zusammenzuarbeiten habe, um mit diesen gemeinsam ein Arbeitsergebnis zu erreichen,
nämlich die richtige und kontrollierte dokumentierte Warenannahme. Auch habe er nicht die
Dienstkleidung der Firma A. tragen sollen, sondern den Dienst in privater Kleidung ausüben. Wenn also
letztlich zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 AÜG zustande gekommen sei, dann
sei dies erst durch die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2008 beendet worden. Folglich sei die Klage
vollumfänglich begründet.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom
04.09.2009 (Bl. 98 - 111 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 19.10.2009 (Bl. 129, 131 d. A.) Bezug
genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Mainz - 8 Ca 421/09 - vom 19.06.2009
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.565,15 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.739,10 € seit dem 03.06.2008 und aus 1.826,05 € seit dem
03.07.2008,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 6.102,24 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2008.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis
bestanden, so dass die Klage insgesamt unbegründet sei. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt,
inwieweit es sich bei den von ihm vorgetragenen Anweisungen der Beklagten um solche gehandelt habe,
die auf die Art und Weise seiner Arbeitsleistung bezogen gewesen seien und keine Anweisung darstellt,
die lediglich auf das Arbeitsergebnis abzielten. Wesentlich sei, dass der Kläger in krankheits- oder
urlaubsbedingten Ausfallzeiten nicht von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten vertreten worden sei.
Anweisungen, bezogen auf die Art und Weise der Arbeitsleistung des Klägers, habe die Beklagte nicht
erteilt. Das sei auch nicht notwendig gewesen, weil es sich beim Arbeitsplatz des Klägers um einen
abgegrenzten Einzelarbeitsplatz gehandelt habe.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom
06.10.2009 (Bl. 122 - 127 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2009.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon
ausgegangen, dass die Klage vollumfänglich unbegründet ist, weil nach dem Sachvortrag der Parteien in
beiden Rechtszügen nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den Parteien des
vorliegenden Rechtsstreits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Deshalb besteht zunächst kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn gemäß § 615 Satz 1 BGB.
Mit dem Arbeitsgericht kann auch nach dem Sachvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen nicht davon
ausgegangen werden, dass der Vertrag zwischen dem Kläger und der Firma S. GmbH unwirksam gemäß
§ 9 Nr. 1 AÜG war und daher gem. §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG und daher gem. §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1
Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Zwar hatte diese Firma
keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung; der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat
jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er im Rahmen einer gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG für die Beklagte tätig war. Insoweit wird
sowohl zur Darstellung des Prüfungsmaßstabes, als auch zur Anwendung auf den hier zu entscheidenden
konkreten Lebenssachverhalt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen
des Arbeitsgerichts (Seite 11 - Seite 15 (= Bl. 79 - 83) der angefochtenen Entscheidung Bezug
genommen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-
Pfalz am 28.04.2008 abgeschlossenen Teilvergleich. Auch insoweit folgt die Kammer der zutreffenden
Auslegung durch das Arbeitsgericht; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 15 der
angefochtenen Entscheidung (= Bl. 83 d. A.) Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen
Lebenssachverhaltes. Es macht im Wesentlichen deutlich, dass der Kläger die Würdigung des
Tatsachenvortrages beider Parteien, der die Kammer sowohl hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes, als
auch der konkreten Einzelfallanwendung vollinhaltlich folgt, nicht teilt. Da insbesondere hinsichtlich der
vom Kläger behaupteten Eingliederung in den Betrieb der Beklagten keine neuen, nach Inhalt, Ort,
Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachen vorgetragen werden, die zu einem anderen
Ergebnis führen könnten, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
In Anwendung dieser Grundsätze ist schließlich mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass auch der
weitere geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem geleisteten Krankengeld der
vertraglich geschuldeten Vergütung unbegründet ist. Denn auch insoweit kann nicht davon ausgegangen
werden, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.