Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.10.2008

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, fristlose kündigung, arbeitsgericht, anhörung, bevollmächtigung, sozialversicherung, markt, vertreter, zusammenwirken, warenhaus

LAG
Mainz
29.10.2008
8 Sa 273/08
Unwirksamkeit einer Kündigung gemäß § 174 S. 1 BGB
Aktenzeichen:
8 Sa 273/08
10 Ca 1264/07
ArbG Mainz
Urteil vom 29.10.2008
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.3.2008 - 10 Ca 1264/07 -
wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose
Kündigung der Beklagten vom 19.6.2007 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise
ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.6.2007 aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in ihrem Markt in Eschborn zu unveränderten
Arbeitsbedingungen als Mitarbeiterin Info/Kasse weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a) 339,52 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2007,
b) 663,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2007,
c) 1731,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1.8.2007,
d) 1731,79 € brutto abzüglich 631,50 € (Arbeitslosengeldzahlungen einschließlich hierfür abgeführter
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1.9.2007,
e) 1731,79 € brutto abzüglich 631,50 € (Arbeitslosengeldzahlungen einschließlich hierfür abgeführter
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1.10.2007
zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen
ordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Weiterbeschäftigung bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens sowie (im vorliegenden Berufungsverfahren)
Zahlung von Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Die am 26.03.1966 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit
dem 29.04.1991 bei der Beklagten in deren Einkaufsmarkt in Eschborn, zuletzt als Mitarbeiterin Info/Kasse
beschäftigt.
Mit Schreiben vom 19.06.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie
hilfsweise ordentlich zum 31.01.2008. Das Kündigungsschreiben (Bl. 15 d.A.) ist wie folgt unterzeichnet:
" Z,-SB-Warenhaus GmbH
i.V. Y
- Geschäftsleiter -"
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2007 hat die Klägerin die Kündigung wegen
fehlender Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen.
Mit ihrer am 28.06.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt,
dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung noch durch die
hilfsweise ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist. Zugleich hat die Klägerin Klage auf tatsächliche
Weiterbeschäftigung sowie auf Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung für den Monat Mai in Höhe von
339,52 Euro netto erhoben. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin darüber hinaus
Arbeitsentgeltansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum vom 20.06. bis einschließlich 30.09.2007
geltend gemacht.
Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, es liege kein Grund vor, der den
Ausspruch einer ordentlichen oder gar einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen könne. Die
streitbefangenen Kündigungen seien darüber hinaus auch nach § 174 BGB sowie infolge nicht
ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Bezüglich der
außerordentlichen Kündigung habe die Beklagte auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt.
Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen u.a. geltend gemacht, die fristlose Kündigung sei
wegen der unerlaubten Mehrfachverwendung von Paybackgutscheinen durch die Klägerin gerechtfertigt.
Die Klägerin habe die Richtigkeit des diesbezüglich ihr gegenüber erhobenen Vorwurfs bei ihrer
Anhörung am 31.5.2007 auch zugestanden. Auf § 174 BGB könne sich die Klägerin nicht berufen, denn
ihr sei die Bevollmächtigung des Geschäftsleiters Y durch einen Aushang am Schwarzen Brett, welches
sich am Personaleingang befinde, ausreichend zur Kenntnis gebracht worden. Außerdem sei davon
auszugehen, dass Geschäftsleiter in Betrieben der vorliegenden Art grundsätzlich zum Ausspruch von
Kündigungen befugt seien. Die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten
worden. Der Geschäftsleiter sei erst am 30.05.2007 von der internen Revision über den Vorgang
informiert worden. In der Folgezeit seien die Ermittlungen so zügig wie möglich, insbesondere durch
Gespräche mit ca. 40 Mitarbeitern durchgeführt worden. Die Ermittlungen, d.h. die Anhörungen der
Mitarbeiter, seien erst am 06.06.2007 abgeschlossen gewesen. Gerade die Auswertung aller Gespräche
sei von wesentlicher Bedeutung gewesen, da sie - die Beklagte - davon ausgehe, dass ein kollusives
Zusammenwirken der Mitarbeiter stattgefunden habe, was auch im Rahmen der Gespräche deutlich
geworden sei.
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des
erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den ausführlichen Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2008 (Bl. 259 - 266 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21.11.2007 (Bl. 190 ff) und vom
19.03.2008 (Bl. 253 ff d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.03.2008 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai
2007 rückständiges Gehalt in Höhe von 339,52 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende
Zahlungsklage, die Kündigungsschutzklage sowie den Weiterbeschäftigungsantrag hat das Arbeitsgericht
abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 - 27 (= Bl.266
- 284 d.A.) des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 21.04.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.05.2008 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 04.06.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
14.07.2008 begründet.
Die Klägerin macht u.a. geltend, die Annahme des Arbeitsgerichts, der Wirksamkeit der Kündigung stehe
nicht die fehlende Vorlage einer Vollmacht durch den Marktleiter entgegen, sei unzutreffend. Der von der
Beklagten behauptete Aushang eines Schriftstückes, welches sie nie gesehen habe, am Schwarzen Brett,
aus welchem sich die Vertretungsbefugnis des Marktleiters ergebe, reiche für ein In-Kenntnis-Setzen i.S.v.
§ 174 S. 2 BGB nicht aus. Es könne nicht als üblich angesehen werden, dass für das Arbeitsverhältnis
bedeutsame Mitteilungen des Arbeitgebers am Schwarzen Brett ausgehängt würden. Dort befänden sich
vielmehr üblicherweise auch Aushänge des Betriebsrats oder der Gewerkschaften sowie
Verkaufsanzeigen von Arbeitnehmern. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, die
Beklagte habe bei Ausspruch der fristlosen Kündigung die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB
eingehalten. Es sei nicht ersichtlich, welche weitergehenden Kenntnisse über dem
Kündigungssachverhalt die Beklagte nach der Anhörung vom 31.05.2007 noch hätte gewinnen können.
Nach Behauptung der Beklagten habe sie - die Klägerin - in dem Gespräch vom 31.05.2007 sämtliche ihr
vorgeworfenen Vertragsverstöße zugestanden. Wenn die Beklagte also aus ihrer Sicht bereits zu diesem
Zeitpunkt über den Kündigungssachverhalt vollständig informiert und von ihrer Schuld überzeugt
gewesen sei, so habe keinerlei Veranlassung bestanden, vor Ausspruch der Kündigung noch das
Ergebnis der Anhörung weiterer Mitarbeiter abzuwarten.
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf
die Berufungsbegründungsschrift vom 14.07.2008 (Bl. 368 - 402 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom
17.10.2008 (Bl. 497 - 504 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. März 2008, Az. 10 Ca
1264/07, teilweise abgeändert:
a) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 19. Juni 2007 aufgelöst worden ist,
b) es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
b) es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. Juni 2007 aufgelöst worden ist,
c) die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in ihrem Markt in Eschborn zu unveränderten
Arbeitsbedingungen als Mitarbeiterin Info/Kasse weiterzubeschäftigen,
d) die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus
€ 663,42 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli
2007,
€ 1.731,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.
August 2007,
€ 1.731,79 brutto abzüglich € 631,50 (Arbeitslosengeldzahlungen einschließlich hierfür abgeführter
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01. September 2007,
€ 1.731,79 brutto abzüglich € 631,50 (Arbeitslosengeldzahlungen einschließlich hierfür abgeführter
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2007
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht u.a. geltend, die Wirksamkeit der Kündigung
scheitere nicht an einer fehlenden Vollmachtsvorlage. Insoweit habe das Arbeitsgericht in seiner
Entscheidung zutreffend festgestellt, dass der Aushang am Schwarzen Brett des Personaleingangs
ausreiche, um die Voraussetzungen des § 174 S. 2 BGB zu erfüllen. Darüber hinaus sei der
Geschäftsleiter im SB-Warenhaus Eschborn bis zu seinem Ausscheiden für alle Personalangelegenheiten
der 273 dort beschäftigten Mitarbeiter zuständig und verantwortlich gewesen. Er sei der gesetzliche
Vertreter des Arbeitgebers in dem betreffenden Warenhaus und für die dort beschäftigten Mitarbeiter
regelmäßig der höchste Ansprechpartner in allen Fragen ihres Arbeitsverhältnisses gewesen. So sei er
bevollmächtigt und allein berechtigt gewesen, Mitarbeiter einzustellen, Arbeitsverträge abzuschließen,
Abmahnungen zu erteilen, Kündigungen auszusprechen und Aufhebungsverträge abzuschließen. Zu
Recht habe das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung auch ausgeführt, dass die Zweiwochenfrist des §
626 Abs. 2 BGB gewahrt sei. Unabhängig von dem mit der Klägerin am 31.05.2007 geführten Gespräch
seien die internen Ermittlungen so zügig wie möglich, insbesondere durch Gespräche mit rund 40
Mitarbeitern vorangetrieben worden, die erst am 06.06.2007 abgeschlossen gewesen seien. Gerade die
Auswertung aller Gespräche sei von wesentlicher Bedeutung gewesen, da dabei deutlich geworden sei,
dass ein kollusives Zusammenwirken verschiedener Mitarbeiter, die sich auch teilweise gegenseitig
belastet hätten, stattgefunden habe. Insoweit habe das Arbeitsgericht richtigerweise darauf abgestellt,
dass sie berechtigt gewesen sei, zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und, um eine sichere
Tatsachengrundlage zu erhalten, nach den Ermittlungen der Innenrevision und der Mitteilung von
Payback hinsichtlich der Karteninhaber die Mitarbeiter des Marktes zu vernehmen. Sie sei daher nicht
gehalten gewesen, unmittelbar nach Anhörung der Klägerin die Kündigung auszusprechen, auch wenn
diese die unzulässige Verwendung der Payback-Karten zugestanden habe. Vielmehr sei sie berechtigt
gewesen, auf Basis der Vernehmung anderer Mitarbeiter die Tatsachengrundlage zu verbreitern. Zur
Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird au deren
Berufungserwiderungsschrift vom 15.08.2008 (Bl. 438 - 454 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
II.
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche
Kündigung vom 19.06.2007 aufgelöst worden.
a) Die streitbefangene außerordentliche Kündigung ist bereits wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist
des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam.
Nach § 626 Abs. 2 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen,
wobei diese Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Abzustellen ist diesbezüglich auf denjenigen Zeitpunkt, in
dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige, positive Kenntnis der für
die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist ohne Bedeutung.
Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden
Umstände. Ohne Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann das
Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigende, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur
fristlosen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne
dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat der Kündigende nunmehr
die Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, so beginnt die Ausschlussfrist zu laufen. Diese Ermittlungen
dürfen zwar nicht hinausgezögert werden. Es darf jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob die
Maßnahmen des Kündigenden etwas zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen haben oder
überflüssig waren. Bis zu der Grenze, die ein verständig handelnder Arbeitgeber beachten würde, kann
der Sachverhalt durch erforderlich erscheinende Aufklärungsmaßnahmen vollständig geklärt werden.
Allerdings besteht für Ermittlungen dann kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder vom
Gekündigten sogar zugestanden worden ist. Der Beginn der Ausschlussfrist wird nur solange gehemmt,
wie der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen
notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt (BAG v. 05.12.2002 - 2 AZR
378/01 - AP Nr. 63 zu § 123 BGB, m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte die streitbefangene außerordentliche
Kündigung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen hat. Die Beklagte
hat vorgetragen, der Kündigungsberechtigte Geschäftsleiter Y habe am 30.05.2007 erstmals erfahren,
dass bei der Auswertung der Kassenjournale zur Weitergabe an Payback festgestellt worden sei, dass auf
die Paybackkarte des Ehegatten der Klägerin acht Grönemeyer-Gutscheine eingelöst worden seien und
dass die Klägerin bei ihrer Anhörung am 31.05.2007 die unerlaubte Mehrfacheinlösung solcher
Gutscheine zugestanden habe. Die Beklagte hatte somit - unter Zugrundelegung ihres eigenen
Vorbringens - am 31.05.2007 eine zuverlässige und vollständige positive Kenntnis von dem Sachverhalt,
auf den sie die streitbefangene Kündigung stützt. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten weiteren
Kenntnisse sich die Beklagte bezüglich des von der Klägerin bereits eingestandenen Fehlverhaltens
durch die erst am 06.06.2007 abgeschlossene Anhörung weiterer Mitarbeiter noch verschaffen wollte.
Soweit die Beklagte diesbezüglich vorgetragen hat, die Auswertung aller Mitarbeitergespräche sei für sie
im Hinblick auf ein etwaiges kollusives Zusammenwirken verschiedener Mitarbeiter von Bedeutung
gewesen - bzw. sie habe auf Basis der Vernehmung anderer Mitarbeiter die Tatsachengrundlage
"verbreitern" wollen, so erweist sich dieses Vorbringen als unsubstantiiert. Insbesondere in Anbetracht des
behaupteten Geständnisses der Klägerin ist nicht zu erkennen, welche konkreten Tatsachen bzw.
Umstände die Beklagte bezüglich des Kündigungssachverhaltes nach Anhörung der Klägerin noch
ermitteln wollte. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB begann daher vorliegend am 31.05.2007 und
endete mit Ablauf des 14.06.2007. Die erst mit Schreiben vom 19.06.2007 ausgesprochene
außerordentliche Kündigung erfolgte somit nach Fristablauf und ist daher unwirksam.
b) Die außerordentliche Kündigung ist darüber hinaus nach § 174 S. 1 BGB unwirksam. Dies gilt auch für
die hilfsweise zum 31.01.2008 ausgesprochene ordentliche Kündigung.
Dem Kündigungsschreiben vom 19.06.2007 - unterzeichnet vom Geschäftsleiter Y -, einem einseitigen
Rechtsgeschäft, war keine Vollmachtsurkunde beigefügt und die Klägerin hat durch Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2007 und somit unverzüglich i.S.v. § 174 S. 1 BGB die Kündigungen
wegen des Fehlens der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen.
Die Zurückweisung war nicht gemäß § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Eine solche Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Der Kündigungsempfänger soll nach § 174 BGB nur dann zur
Zurückweisung der Kündigungserklärung berechtigt sein, wenn er keine Gewissheit hat, ob der
Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss.
Eine solche Ungewissheit kann dann nicht bestehen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer allgemein
darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass ein bestimmter Mitarbeiter zu derartigen Erklärungen wie einer
Kündigung bevollmächtigt ist. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der betreffende Mitarbeiter in
eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist. Insoweit bedeutet die
Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung als Leiter der Personalabteilung, als Prokurist oder als
Generalbevollmächtigter in der Regel, dass die Arbeitnehmer des Betriebes auch im Sinne des § 174 S. 2
BGB davon in Kenntnis gesetzt sind, dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen
berechtigt ist. Unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung ist dabei allerdings stets auf der Grundlage
der Umstände des Einzelfalles festzustellen, wie sich die Position des Erklärenden für einen objektiven
Betrachter darstellt, ob also mit einer derartigen Stellung die Kündigungsbefugnis verbunden zu sein
pflegt (BAG vom 20.08.1997 - 2 AZR 518/96 - NZA 1997, 1343, m.w.N.).
Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze war die Klägerin vor Ausspruch der Kündigungen nicht von
der Bevollmächtigung des Herrn Y in Kenntnis gesetzt worden.
Die Beklagte hat Herrn Y nicht in eine Stellung berufen, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig
verbunden ist. Die Position des Herrn Y ist unstreitig als diejenige eines Geschäftsleiters bzw. Marktleiters
zu bezeichnen. Eine solche Stellung beinhaltet in einem Untenehmen wie demjenigen der Beklagten, die
mehrere hundert Einkaufsmärkte bzw. Warenhäuser betreibt, keineswegs regelmäßig die Befugnis,
Kündigungen auszusprechen. Dies hängt vielmehr ab von der unternehmenseigenen
Organisationsstruktur, insbesondere im Bereich der Personalleitung. Diesbezüglich ist im Streitfall zu
berücksichtigen, dass bei der Beklagten - wie sich aus den von ihr vorgelegten Aushängen vom 01.11.
und 04.12.2006 (Bl. 43 f d.A.) ergibt, Positionen bzw. Organisationseinheiten mit der Bezeichnung
"Geschäftsführung Personal", "Bereichsleitung Personal und Soziales" sowie "Regionaler Personalleiter"
existieren. Die Beklagte verfügt daher im Personalbereich über Organisationseinheiten, die jeweils eine
Vielzahl bzw. zumindest mehrere Warenhäuser umfassen. Bei einer solchen Organisationsstruktur kann
keinesfalls angenommen werden, dass der Leiter eines einzelnen Einkaufsmarktes zweifelsfrei
kündigungsbefugt ist.
Soweit die Beklagte geltend macht, Herr Y sei der gesetzliche Vertreter der Arbeitgeberin "im Haus" und
für die dort beschäftigten Mitarbeiter regelmäßig der höchste Ansprechpartner in allen Fragen ihres
Arbeitsverhältnisses sowie bevollmächtigt gewesen, Mitarbeiter einzustellen, Arbeitsverträge
abzuschließen, Abmahnungen zu erteilen, Kündigungen auszusprechen und Aufhebungsverträge
abzuschließen, so erweist sich dieses Vorbringen im Hinblick auf ein In-Kenntnis-Setzen i.S.v. § 174 S. 2
BGB als unerheblich. Es geht nämlich vorliegend nicht um die Frage, ob der Geschäftsleiter - wovon
auszugehen ist - zur Durchführung solcher Personalmaßnahmen bevollmächtigt war, sondern darum, ob
die Klägerin von einer solchen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden war. Dies kann jedoch, wie
bereits ausgeführt, nicht bereits im Hinblick auf die Position des Herrn Y als Geschäfts- bzw. Marktleiter
angenommen werden. Darüber hinaus muss das In-Kenntnis-Setzen durch den Arbeitgeber selbst
erfolgen und nicht durch den Vertreter (Palandt/Heinrich, BGB, 65. Aufl., § 174 Rz. 7).
Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht durch die Aushänge am Schwarzen Brett vom
November/Dezember 2006 (Bl. 43 f d.A.) von der Bevollmächtigung des Geschäftsleiters zum Ausspruch
von Kündigungen nach § 174 S. 2 BGB in Kenntnis gesetzt. Wie sich aus dem Wortlaut des § 174 S. 2
BGB und dem Umstand ergibt, dass das In-Kenntnis-Setzen ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage der
Vollmachtsurkunde sein soll, muss die Mitteilung von der Bevollmächtigung unmittelbar an den
Erklärungsempfänger herangetragen werden und von ihm vernommen werden können. Ein Aushang an
einem Schwarzen Brett allein reicht hierfür nicht aus (BAG v. 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 - NZA 2004,
1547; LAG Köln v. 03.05.2002 - 4 Sa 1285/01 - NZA-RR 2003, 194 ff; LAG Berlin v. 28.06.2006 - 15 Sa
632/06 - NZA-RR 2007, 15 ff). Sog. "Schwarzen Bretter" werden typischerweise zu ganz unterschiedlichen
Mitteilungen verwendet. So werden dort auch Aushänge des Betriebsrats oder der Gewerkschaften
vorgenommen sowie Anzeigen von Arbeitnehmern, die Gegenstände erwerben oder verkaufen wollen.
Diesbezüglich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2008 auch eingeräumt, dass
am Schwarzen Brett in ihrem Markt in Eschborn sowohl Mitteilungen des Arbeitgebers als auch
Mitteilungen des Betriebsrats und einzelner Arbeitnehmer aushängen. Es kann daher keineswegs als
allgemein üblich angesehen werden, an Schwarzen Brettern Vollmachtsurkunden oder ähnliches
auszuhängen bzw. die Arbeitnehmer auf diesem Wege über Tatsachen zu informieren, die unmittelbar für
Einwirkungen auf deren Vertragsverhältnis bedeutsam sind (vgl. LAG Köln v. 03.05.2002 a.a.O.). Im
Übrigen verlangt § 174 S.2 BGB gerade keine Nachforschungen vom Erklärungsempfänger über die
Bevollmächtigung des Erklärenden, sondern ein In-Kenntnis-Setzen und damit ein Handeln des
Vertretenen zur Information des Erklärungsempfängers. Ein Aushang am Schwarzen Brett wäre
diesbezüglich nur dann ausreichend, wenn die Klägerin von Seiten der Beklagten in irgendeiner Weise
aufgefordert worden war, sich anhand der dortigen Aushänge über Vertretungsbefugnisse oder zumindest
allgemein über Tatsachen zu informieren, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sein könnten (vgl.
hierzu auch BAG v. 20.09.2006 - 6 AZR 82/06 - AP Nr. 19 zu § 174 BGB). Dies ist jedoch im Streitfall
weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass das Schwarze Brett vorliegend am
Personaleingang angebracht und nach Behauptung der Beklagten in mehrere Felder untergliedert ist,
wovon eines für Mitteilungen des Arbeitgebers vorgesehen ist, erweist sich insoweit als unzureichend.
Hieraus lässt sich nämlich nicht herleiten, dass der Klägerin bekannt war, dass wesentliche Mitteilungen
in Bezug auf die Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses dort aushängen können.
2. Der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist ebenfalls begründet.
Da die Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigungen festzustellen ist, hat die Klägerin einen
Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens.
3. Das Rechtsmittel der Klägerin ist letztlich auch insoweit begründet, als die Klägerin über den
erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 20.06. bis
30.09.2007 begehrt.
Infolge der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung befand sich die Beklagte während des betreffenden
Zeitraumes in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin. Diese hat daher nach § 615 BGB
Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Beträge.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.