Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2010

LArbG Mainz: berufliche erfahrung, berufserfahrung, berufliche tätigkeit, arbeitsgericht, deckung, ausschreibung, bundesverwaltung, disposition, tarifvertrag, abrechnung

LAG
Mainz
04.11.2010
5 Sa 264/10
Eingruppierung
Aktenzeichen:
5 Sa 264/10
2 Ca 1200/09
ArbG Trier
Entscheidung vom 04.11.2010
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2010 - 2 Ca 1200/09 - wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, wie der Kläger nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) zutreffend einzugruppieren ist.
Der Kläger ist seit dem 01.10.2003 beim Wasser- und Schifffahrtsamt T. als Ingenieur beschäftigt. Bis zum
28.02.2009 war der Kläger in die Entgeltgruppe 12, Stufe 3 TVöD (Grundgehalt 3.444,57 EUR
brutto/Monat, Jahressonderzahlung 80 %) eingruppiert. Zum 01.03.2009 wurde er auf den Dienstposten
"Leitung der Projektgruppe Vertragsmanagement/Nachtragsmanagement" versetzt und ist seitdem in die
Entgeltgruppe 14, Stufe 2 TVöD (Grundgehalt 3.650,54 EUR brutto/Monat, Jahressonderzahlung 60 %)
eingruppiert. Eine externe Ausschreibung der Stelle erfolgte zuvor nicht.
Vor seiner Tätigkeit für die Beklagte war der Kläger seit dem 01.03.2000 als Bauingenieur bei einem
privaten Bauunternehmen tätig.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger seine Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TVöD.
Der Kläger hat vorgetragen,
§ 16 TVöD eröffne dem Arbeitgeber die Möglichkeit, bei Einstellungen Zeiten einer vorherigen
Berufstätigkeit für die Stufenzuordnung zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene
Arbeitsleistung förderlich sei. Dem gegenüber bestehe nach § 17 TVöD eine solche Möglichkeit für
Arbeitnehmer, die nur neu eingruppiert würden, nicht. Damit würden interne Bewerber gegenüber
externen Bewerbern benachteiligt. Darin sei ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass interne Bewerber
aufgrund ihrer vorherigen Tätigkeit für den Arbeitgeber über einen Wissensvorsprung gegenüber
Neueinsteigern verfügten und lediglich einer kürzeren Einarbeitszeit bedürften, da ihnen die Strukturen
und die Philosophie des Unternehmens bereits bekannt sei.
Insoweit seien auch Tätigkeiten außerhalb der Bundesverwaltung zu berücksichtigen. Bei seinem
früheren Arbeitgeber habe er als Bauleiter Großprojekte eigenverantwortlich abgewickelt, Nachträge
selbständig aufgestellt und verhandelt und sei für Abrechnung, Disposition und Nachtragskalkulation
zuständig gewesen. Verantwortung und Anforderungen seien sogar höher gewesen als auf seinem
derzeitigen Dienstposten. Dadurch und durch seine vorangegangene Tätigkeit für die Beklagte sei er für
den neuen Dienstposten in besonderem Maße qualifiziert, so dass man ihn ihm ohne vorherige
Ausschreibung übertragen habe. Seine frühere Tätigkeiten seien nicht nur förderlich, sondern
entscheidend für die Besetzung des neuen Dienstpostens gewesen.
Auf seinem früheren Dienstposten wäre er bereits am 01.10.2010 in die Stufe 4 aufgestiegen und hätte
dort ein Grundgehalt von 3.815,52 EUR bezogen, während er nunmehr die nächste Gehaltsstufe erst nach
dreijähriger Tätigkeit in der neuen Position erreiche. Erst im Jahre 2018 werde sein Gehalt in
Entgeltgruppe 14 dauerhaft jenes übersteigen, das er in Entgeltgruppe 12 verdienen würde.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe 14, Stufe 4 TVöD einzustufen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, §§ 16 und 17 TVöD dokumentierten den Willen der Tarifvertragsparteien. Im
Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 06.09.2006 sei die Möglichkeit übertariflicher
Regelungen bei der Stufenzuordnung nur für neu eingestellte Beschäftigte eröffnet worden, um bei
qualitativem bzw. quantitativem Personalmangel in besonderen Fachbereichen Beschäftigte außerhalb
der Bundesverwaltung gewinnen zu können. Die Stufe 4 sei leistungsbezogen und könne bei
Neueinstellungen nur in ganz besonders begründeten Einzelfällen vergeben werden. Im Übrigen sei zu
beachten, dass selbst bei einer Neueinstellung der Kläger nicht in Entgeltgruppe 14, Stufe 4 TVöD
eingruppiert worden wäre. Denn einschlägig insoweit sei nur eine Berufserfahrung, die in einem
Arbeitsverhältnis zum Bund in einer Tätigkeit gerade auch der entsprechenden Entgeltgruppe
zurückgelegt worden sei. Zudem habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine
Tätigkeit als Bauleiter mindestens eine Wertigkeit der Entgeltgruppe 14 gehabt habe. Schließlich seien die
Fristen der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD nicht erfüllt.
Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 11.05.2010 - 2 Ca 1200/09 -
abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 60 bis 66 d.
A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 27.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 28.05.2010 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung
durch am 25.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor
auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 02.06.2010 die Frist zur Einreichung der
Berufungsbegründung bis zum 27.08.2010 einschließlich verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er sei bei der
Beklagten stets zuvor und heute noch im Sachbereich IV-Vertragsmanagement tätig. Die von ihm bis zum
01.03.2009 ausgeübte Tätigkeit übe er auch jetzt noch aus. Die Kenntnisse und Fähigkeiten aus der
vorherigen Tätigkeit seien auch für die neue Tätigkeit erforderlich. Insoweit wird zur Darstellung der
aufgelisteten Einzeltätigkeiten vor und nach der Höhergruppierung des Klägers auf die Aufstellung in der
Berufungsbegründungsschrift (Seite 4, 5 = Bl. 97, 98 d. A.) Bezug genommen. Darüber hinaus sei ihm
auch die Vergabe, Koordination und Abwicklung von Nachtragsmanagementleistungen übertragen
worden. Da die vormals erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse für die neue Tätigkeit Voraussetzung
seien, liege die erforderlich einschlägige Berufserfahrung vor. Das zeige sich auch darin, dass der Kläger
ohne externe Ausschreibung der Stelle von der Beklagten als optimaler Bewerber angesehen worden sei.
Darüber hinaus habe sich der Kläger auch bereits vor Beginn seines Dienstverhältnisses mit der
Beklagten eine entsprechend einschlägige Berufserfahrung in einem Arbeitsverhältnis zu einem privaten
Unternehmen angeeignet. Nach dem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 06.09.2006
seien derartige einschlägige Erfahrungen bei Neueinstellungen zu berücksichtigen und zwar auch dann,
wenn sie - abweichend von § 16 Abs. 2 TVöD - außerhalb der Bundesverwaltung gesammelt worden
seien. Zwischen März 2000 und Oktober 2003 sei der Kläger als Bauingenieur in einem mittelständischen
Bauunternehmen - der Firma S. - angestellt gewesen. Zu seinen Aufgaben hätten sowohl die
eigenverantwortliche Bauleitung bei sieben Großprojekten einschließlich der Absteckung, Abrechnung,
Disposition und Nachkalkulation gehört; die Bausummen der vorgenannten Projekte hätten sich auf
insgesamt 8.945.000,00 EUR belaufen. Zur Zusammenfassung der dort ausgeübten Tätigkeiten wird auf
Seite 8, 9 der Berufungsbegründung (Bl. 101, 102 d. A.) Bezug genommen. Alle dort benannten
Tätigkeiten verrichte der Kläger auch bei der Beklagten.
Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an das Merkmal "zur Deckung des Personalbedarfs"
überspannt. Soweit es dort heiße, dass der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des
Personalbedarfs eine vorherige berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise bei der Stufenzuordnung
berücksichtigen könne, sei auszuführen, dass grundsätzlich unterstellt werden könne, dass der Bund
solche Neueinstellungen nur dann vornehme, wenn diese zur Deckung eines Personalbedarfs auch
erforderlich seien.
Für die unterschiedliche Behandlung eines externen Bewerbers gegenüber einem internen Bewerber
gebe es zudem keinen Grund.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom
25.08.2010 (Bl. 94 bis 106 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 107 bis 121 d. A.) Bezug genommen.
Nachdem der Kläger im Berufungsschriftsatz zunächst angekündigt hatte, zu beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 11.05.2010 - Aktenzeichen: 2 Ca 1200/09
- wird festgestellt, dass der Kläger seit 01.03.2009 in der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TVöD eingruppiert
ist,
hilfsweise wird beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Eingruppierung des Klägers seit dem 01.03.2009 in die Entgeltgruppe
14 TVöD hinsichtlich der Stufe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu
bescheiden,
äußerst hilfsweise wird beantragt,
festzustellen, dass der Kläger seit 01.03.2009 in der Entgeltgruppe 14 Stufe 3 und ab 01.10.2010 in die
Stufe 4 eingruppiert ist,
hat er in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 04.11.2010 die Anträge 2 und 3 mit
Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, § 17 Abs. 4 Satz 1
TVöD sei aufgrund seiner eindeutigen Abfassung einer weitergehenden Auslegung, z. B. nach Sinn und
Zweck, nicht zugänglich. Mit der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe müsse gewährleistet sein,
dass zumindest das bisherige Tabellenentgelt erhalten bleibe, was vorliegend ebenso erfüllt sei, wie die
Mindesteinordnung in die Stufe 2. Der Differenzbetrag zwischen dem ehemaligen und dem neuen Entgelt
liege auch deutlich über 50,00 EUR, so dass die Zahlung eines Garantiebetrages gemäß § 17 Abs. 4 Satz
2 entfalle.
Die Regelung des § 16 Abs. 2 TVöD hätten die Tarifvertragsparteien aufgrund des getroffenen Wortlauts
ebenfalls eindeutig und damit für eine analoge Anwendung unzugänglich abgefasst. Sie betreffe
ausdrücklich nur die Fallgestaltung der Neueinstellung, wobei zugleich mit geregelt worden sei, unter
welchen Voraussetzungen einschlägige Berufserfahrungen aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis im
Rahmen der Stufenzuordnung zu berücksichtigen seien. Das sei nur dann der Fall, wenn das vorherige
Arbeitsverhältnis ebenfalls zum Bund bestanden habe. Berufliche Erfahrungen im Verhältnis zur
Beklagten habe der Kläger aber erst seit dem 01.10.2003 gesammelt. Er sei aber insoweit aufgrund eines
Tätigkeitsprofils tätig gewesen, das der Entgeltgruppe 12 zugeordnet worden sei. Eine analoge
Anwendung des § 16 Abs. 2 TVöD würde nicht zu einer Stufen erhöhenden Anerkennung einschlägiger
Berufserfahrung führen, da das Merkmal "einschlägig" nach der dazugehörigen Protokollerklärung
berufliche Erfahrungen in der übertragenen oder in einer auf die Aufgaben bezogenen entsprechenden
Tätigkeit voraussetze. Einschlägige, für die Entgeltgruppe 14 bezogene Berufserfahrung trage der Kläger
im Übrigen in seiner Berufungsbegründung nicht vor, auch wenn er abstrakt Gegenteiliges behaupte.
Eine Benachteiligung des Klägers wegen angeblicher Ungleichbehandlung bestehe nicht; es sei nicht
erkennbar, dass bei gleicher Sachlage durch die Beklagte ungleich verfahren worden sei.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom
30.09.2010 (Bl. 131 bis 138 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.11.2010.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon
ausgegangen, dass dem Kläger die begehrte Höhergruppierung nicht zusteht; auch das
Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen
Lebenssachverhalts.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Eingruppierung nach der
Entgeltgruppe 14, Stufe 4 TVöD verlangen.
Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD werden die Beschäftigten bei der Eingruppierung in eine höhere
Entgeltgruppe der Entgeltstufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten,
mindestens jedoch das der Stufe 2. Dem hat die Beklagte bei der Eingruppierung des Klägers in die
Entgeltgruppe 14, Stufe 2 - unstreitig - Rechnung getragen. § 17 TVöD begründet aber keinen Anspruch
auf eine stufengleiche Zuordnung.
§ 16 TVöD ist auf den Kläger nicht anwendbar, weil er bei der Versetzung auf einen anderen Dienstposten
nur höhergruppiert, aber nicht eingestellt wurde. Unter Einstellung im Sinne des § 16 TVöD ist entgegen
der Auffassung des Klägers nicht die Zuweisung eines neuen Dienstpostens zu verstehen. Denn insoweit
enthält § 17 TVöD ausführliche und spezielle Regelungen.
Die Kammer folgt auch der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass selbst bei - zu verneinender -
Heranziehung des § 16 TVöD der Kläger keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14,
Stufe 4 hätte. Denn § 16 Abs. 2 TVöD erlaubt eine Zuordnung zu einer höheren Gehaltsstufe nur, wenn
eine einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt. Diese
Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, weil dies nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu den Absätzen § 16
Abs. 2, 3 TVöD voraussetzt, dass es sich um eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder durch
eine auf die Aufgabe bezogene Tätigkeit handelt. Dem gegenüber hat der Kläger beim Bund aber keine
Berufserfahrung in einer gleichwertigen, sondern nur in einer zwei Entgeltgruppen niedriger bewerteten
Tätigkeit erlangt.
Auch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 06.09.2006 begründet keinen
Anspruch des Klägers. Denn es erlaubt insbesondere nur einzelfallbezogene Entscheidungen des
Arbeitgebers. Beschäftigte haben auch bei Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich keinen
Rechtsanspruch auf übertarifliche Stufenzuordnung. Ob der Kläger deshalb überhaupt die tatsächlichen
Voraussetzungen für eine einzelfallbezogene Entscheidung der Beklagten erfüllen würde, was das
Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung verneint hat (Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung = Bl.
63, 64 d. A.) kann folglich dahinstehen.
§ 16 Abs. 3 TVöD gilt ausdrücklich nur für die Entgeltgruppen 2 bis 8; § 16 Abs. 3 a TVöD ist gleichfalls auf
den Kläger nicht anwendbar, da er vor seiner Beschäftigung bei der Beklagten nicht in einem
Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder zu einem Arbeitgeber, der
einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, stand.
Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht auch insoweit, dass offen bleiben kann, ob §§ 16, 17 TVöD unter
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz interne gegenüber externen Bewerbern benachteiligt.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich insoweit, ebenso wie bei den prozentual unterschiedlichen
Jahressonderzahlungen in § 20 TVöD um zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelte
Regelungen handelt, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es sich um einen angemessenen
Ausgleich der wider-streitenden Interessen handelt; derartigen Regelungen kommt grundsätzlich eine
gewisse materielle Richtigkeitsgewähr zu. Durch § 17 Abs. 4 TVöD ist zudem jedenfalls sichergestellt,
dass der Beschäftigte auch bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe mindestens sein bisheriges
Tabellentgelt erhält.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhalts.
Denn es substantiiert lediglich die Behauptung, dass der Kläger bereits bei der Tätigkeit bei der Beklagten
die tarifvertraglich notwendige einschlägige Berufserfahrung erworben habe, was das Arbeitsgericht mit
zutreffender Begründung, der die Kammer folgt, verneint hat. Nichts anderes gilt für die Tätigkeit des
Klägers vor dem Beginn seines Dienstverhältnisses mit der Beklagten in einem privaten Unternehmen;
insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht unter Hinweis auf das einschlägige Rundschreiben des
Bundesministeriums darauf hingewiesen, dass danach allenfalls eine fakultativ positive
Entscheidungsmöglichkeit der Beklagten bestünde, aber kein Rechtsanspruch, wie ihn der Kläger geltend
macht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht von einer Überspannung der
Anforderungen an das Merkmal "zur Deckung des Personalbedarfs" ausgegangen werden. Anhaltspunkte
dafür, dass grundsätzlich unterstellt werden könne, dass der Bund solche Neueinstellungen nur dann
vornehme, wenn dies zur Deckung eines bestehenden Personalbedarfs erforderlich sei, bestehen nicht.
Insbesondere lässt sich dies nicht aus dem Verzicht auf eine externe Ausschreibung schließen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.