Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.01.2006

LArbG Mainz: konstitutive wirkung, beendigung, abschlussprüfung, anschluss, berufsbildungsgesetz, berufsausbildung, arbeitsgericht, quelle, öffentlich, datum

LAG
Mainz
18.01.2006
6 Ta 12/06
Beendigung der Ausbildung und Weiterarbeit
Aktenzeichen:
6 Ta 12/06
2 Ca 2069/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 18.01.2006
Tenor:
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.12.2005 - AZ: 2 Ca 2069/05
- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600,-- € festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger hat mit seiner Klage vom 13. Juli 2005 beantragt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen mit dem er erreichen will, dass sein
Beschäftigungsverhältnis über das Ausbildungsverhältnis hinaus fortbesteht.
Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, dass er am 22.06.2005 die Abschlussprüfung in seinem
Ausbildungsberuf bestanden habe, am 23.06.2005 um 06:00 Uhr wie gewohnt bei der Beklagten die
Arbeit aufgenommen und gegen 08:00 Uhr die Mitteilung erhielt, er brauche nicht weiter zu arbeiten, weil
er nicht übernommen werde.
Durch die Weiterarbeit im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit begründet worden, was die gestellten Anträge rechtfertige.
Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag deshalb zurückgewiesen, weil es
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 ZPO ausgemacht hat. Nach § 24 BBeG werde ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nur dann im Anschluss an die Berufsausbildung begründet, wenn
die Tätigkeit auf Weisung oder mit Wissen und Willen des Ausbildenden oder des Vertreters erbracht
werde. Der Ausbilder müsse zumindest Kenntnis von der Weiterbeschäftigung und von dem Abschluss
der Berufsausbildung durch erfolgreiches Ablegen der Prüfung haben, was im vorliegenden Falle nicht
gegeben sei.
Nach Zustellung des Beschlusses am 19.12.2005 ist dagegen Beschwerde am 11.01.2006 eingelegt
worden und ausgeführt, dass es auf den Kenntnisstand des Arbeitgebers nicht ankomme, sondern nur
darauf, dass der ehemalige Auszubildende tatsächlich weiter beschäftigt werde, was hier für 2 Stunden
der Fall gewesen sei.
Die Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Prozesskostenhilfe zur
Durchführung des Verfahrens abgelehnt hat, weil die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende
Erfolgsaussicht für die Klage fehlt.
Nach unstreitigem Sachverhalt hat der Kläger zwar am 22.06.2005 in seinem Ausbildungsberuf die
Abschlussprüfung bestanden und hat am 23.06.2005 2 Stunden bei der Beklagten gearbeitet. Dies genügt
jedoch nicht, um davon auszugehen, dass im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein
Arbeitsverhältnis nach § 17 Berufsbildungsgesetz begründet worden ist. Der Kläger hat zwar vor dem
vorgesehenen Ende der Berufsausbildung, dem 31.07.2005 erfolgreich die Prüfung abgelegt, jedoch fehlt
die weitere Voraussetzung nach § 17 Berufsbildungsgesetz, dass nämlich eine Beschäftigung im
Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. § 17 Berufsbildungsgesetz stattgefunden hat. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Abschlussprüfung erst dann bestanden,
wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist.
Unterstellt, dass am 22.06.2005 diese Voraussetzungen erfüllt waren, obwohl, was unstreitig ist, der
ausbildende Betrieb bzw. der Ausbilder hierüber keine Kenntnis hatte. Auch wenn es richtig ist, dass nur
dem Prüfling das Ergebnis der Prüfungsleistung mitgeteilt werden muss, da nur zwischen ihm und der die
Prüfung durchführenden Stelle ein öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht, die Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses herbeiführt. Die schriftliche Mitteilung an den Ausbildungsbetrieb hat keine
konstitutive Wirkung im Hinblick auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
Dennoch kann allein die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht die Folge des § 17 BBeG
herbeiführen, weil dazu das Wissen des Arbeitgebers um die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
erforderlich ist. Dies ist aus dem Wortlaut der Vorschrift abzulesen, wonach die gesetzliche Fiktion erst
dann eingreift, wenn die Parteien nichts ausdrücklich vereinbart haben, was die Weiterarbeit anlangt.
Wenn der Gesetzgeber also dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien über
die Weiterarbeit getroffen wurde davon ausgeht, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
begründet wird, muss unterstellt werden, dass dem Arbeitgeber, dem Ausbilder, die Möglichkeit
eingeräumt werden muss, von der Notwendigkeit einer derartigen Vereinbarung ausgehen zu können,
was voraussetzt, dass er davon Kenntnis hat, dass das Berufsausbildungsverhältnis durch das Bestehen
der Abschlussprüfung beendet ist und ein Bedarf besteht, die Weiterarbeit bzw. Nichtweiterarbeit zu
regeln. Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist zutreffend, weswegen die sofortige Beschwerde
zurückzuweisen ist.
Eine gesetzlich begründbare Veranlassung, die weitere Beschwerde zuzulassen, besteht nicht.