Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.04.2005

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LAG
Mainz
12.04.2005
6 Ta 59/05
Zustellung im Prozesskostenhilfeverfahren
Aktenzeichen:
6 Ta 59/05
6 Ha 20/04
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Verkündet am: 12.04.2005
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern -
Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.12.2004 - AZ: 6 Ha 20/04 - aufgehoben und die Sache zur
erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht zurückgegeben.
Gründe:
Der Kläger hat mit dem Schreiben vom 25.10.2004 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage,
welche unter dem gleichen Datum eingereicht wurde, beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Frau Rechtsanwältin Z. zu bewilligen, woraufhin mit Schreiben vom 27.10.2004 die Klägerseite
aufgefordert wurde, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ergänzen.
Mit Schreiben vom 07.12.2004 hat der Kläger sodann klargestellt, dass es sich bei dem Klagentwurf um
eine Klageschrift handeln solle.
Vor Vergleichschluss am 09.12.2004 ist dem Kläger das Formular bezüglich der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Auflage zurückgegeben worden, dass genaue
Krankengeld und die Wohnkosten im Einzelnen darzulegen und zu belegen, wofür eine Frist zum
23.12.2004 gesetzt worden ist.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 21.12.2004 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt C. mit Wirkung vom 25.10.2004 bewilligt worden, jedoch eine
Ratenzahlung von 15,-- € pro Monat ab 01.12.2005 festgesetzt worden.
Dieser Beschluss ist dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 13.01.2005 zugestellt und dann dem
Vertreter formlos übersandt worden.
Mit Schreiben vom 14.02.2005, welcher auf dem Postweg am 15.02.2005 beim Arbeitsgericht
eingegangen ist, hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung zu bewilligen.
Durch Beschluss vom 23.02.2005 ist die sofortige Beschwerde deshalb als unzulässig verworfen worden,
weil der Beschluss nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an den Kläger am 13.01.2005 erst am
15.02.2005 eingegangen und damit verfristet sei.
Hierauf hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass die Beschwerde bereits per Fax am 14.02.2005 zum
Arbeitsgericht eingelegt worden sei, wobei festzustellen ist, dass sich ein Fax, das dem Schreiben des
Klägervertreters vom 14.02.2005 entspricht, in der Akte nicht enthalten ist.
Der Beschluss des Arbeitsgerichtes ist deshalb aufzuheben, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon
ausgeht, dass die sofortige Beschwerde des Klägervertreters, gerichtet gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichtes vom 21.12.2004 nicht verspätet ist. Das Arbeitsgericht hat nämlich den Beschluss dem
Kläger selbst per Zustellungsurkunde anstelle des Prozessbevollmächtigten zugestellt, so dass die Frist
für die Beschwerde nicht in Gang gesetzt wurde, weil eine derartige Zustellung unwirksam ist. Nach § 176
ZPO müssen Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den
Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten, also den Klägervertreter erfolgen. Der Klägervertreter
hatte sich mit Einreichung der Schreiben vom 25.10.2004 für den Kläger bestellt. Nach Beendigung des
Rechtsstreits ohne ein Urteil, wie im vorliegenden Falle durch Vergleich, gehört noch das
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren noch zum anhängigen Rechtsstreit der ersten Instanz, wovon
das Arbeitsgericht ebenfalls ausgeht, wenn es dem Kläger noch zur Nachbesserung seiner Angaben eine
Frist zum 23.12.2004 setzt, obwohl die Parteien den Rechtsstreit mit Vergleich vom 09.12.2004 beendet
haben.
Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob die sofortige Beschwerde tatsächlich per Fax noch am
14.02.2005, also rechtzeitig, da der 13.02.2005 ein Sonntag gewesen ist, beim Arbeitsgericht in
Pirmasens eingegangen ist oder nicht.
Das Arbeitsgericht wird bei der neuen Entscheidung darauf zu achten haben, wie sich der Freibetrag für
den Ehegatten bestimmt, wobei die Absetzungsbeträge nach der Bekanntmachung zu § 115 der ZPO aus
2003 zu nehmen sind, da sich wegen der Änderung der Rentenbemessungsgrenze für 2004 keine
Änderung diesbezüglich ergeben hat.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, da eine
grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausgemacht werden kann.