Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.11.2005

LArbG Mainz: unwirksamkeit der kündigung, ordentliche kündigung, zusammenarbeit, abfindung, unternehmen, arbeitsgericht, qualifikation, software, datum, konkretisierung

LAG
Mainz
16.11.2005
10 Sa 546/05
Fehlerhafte Sozialauswahl wegen Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises
Aktenzeichen:
10 Sa 546/05
8 Ca 1872/04
ArbG Mainz
Entscheidung vom 16.11.2005
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2005, AZ: 8 Ca
1872/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die 38 Jahre alte Klägerin war seit dem 13.11.2000 bei der Beklagten als Angestellte in der Funktion
"Projektkoordinator Spezialserien" beschäftigt. Die Beklagte betreibt einen Verlag, der
schulungsbegleitendes Lehrmaterial (in Printform hergestellte Skripte) zu EDV-Software veröffentlicht und
verkauft. Die Produkte der Beklagten teilen sich auf in "Spezialserien" und "Anwender- bzw. Allgemeine
Serien". Dabei betreffen die "Spezialserien" spezielle Software (z. B. SAP), die "Anwender- bzw.
Allgemeinen Serien" hingegen Standartunterlagen zu Standartsoftware (z. B. Microsoft-Office).
In der Abteilung "Spezialserien" waren neben der Klägerin noch eine weitere Mitarbeiterin sowie der
Abteilungsleiter beschäftigt. Die Produkte der Spezialserien wurden überwiegend durch freie Mitarbeiter
(Autoren/Lektoren) erstellt.
Am 31.12.2002 waren bei der Beklagten noch 168 Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Zahl sank bis Oktober
2004 auf circa 90 Arbeitnehmer.
Die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bestimmen sich nach dem Inhalt eines
am 17.12.2001 geschlossenen, schriftlichen Arbeitsvertrages. Dieser enthält u. a. folgende
Bestimmungen:
"
1. Tätigkeit
Der /Die Angestellte führt im Unternehmen die Funktion "Projektkoordinator Spezialserien" in der
Abteilung Entwicklung/Spezialserien aus. Eine entsprechende Funktionsbeschreibung, aus der Aufgaben
und Verantwortung hervorgehen, ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt und ebenfalls Bestandteil des
Vertrages.
Der/Die Angestellte verpflichtet sich zu sorgfältiger und gewissenhafter Ausführung der ihm/ihr
übertragenen Aufgaben und zur Befolgung der ihm/ihr seitens des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten
erteilten Anweisungen. Er/sie erklärt sich bereit, im Bedarfsfall auch eine andere Funktion im
Unternehmen zu übernehmen. Die Regelungen für diesen Fall sind in Kapitel 3.1.5 des "Gehaltssystem
2002" beschrieben.
Mit Schreiben vom 29.06.2004, welches der Klägerin am 02.07.2004 zuging, kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis ordentlich aus betrieblichen Gründen zum 30.09.2004. Hiergegen richtet sich die von der
Klägerin am 14.07.2004 eingereichte Klage.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten
vom 29. Juni 2004, zugegangen am 2. Juli 2004, zum 30. September 2004 nicht beendet wird,
2. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin, im Falle des Obsiegens in 1. Instanz, bis zur rechtskräftigen
Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Angestellte
a) mit der Funktion „Projektkoordinator Spezialserien“
und hilfsweise
b) mit einer anderen Funktion im Unternehmen gemäß Ziffer 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 17.
Dezember 2001 weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.05.2005 in vollem Umfang stattgegeben und den
Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf
die Seiten 21 bis 32 dieses Urteils (= Bl. 267 bis 278 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 07.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.07.2005 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 04.08.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
07.09.2005 begründet.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Kündigung
weder in Ermangelung dringender betrieblicher Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG noch wegen
fehlerhafter Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Aufgrund der in
Geschäftsführersitzungen am 21.01.2004 und 23.01.2004 getroffenen Entscheidung, die Abteilung
Spezialserien zum 30.09.2004 aufzulösen bzw. infolge der Durchführung dieses Entschlusses sei der
Arbeitsplatz der Klägerin in Wegfall geraten. Eine Möglichkeit, die Klägerin anderweitig zu beschäftigen,
bestehe nicht. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen. Nur solche Arbeitnehmer seien in
die Sozialauswahl einzubeziehen, die gegenseitig austauschbar seien. Es müsse bei dem Grundsatz
verbleiben, dass die Austauschbarkeit arbeitsplatzbezogen festzustellen sei, wobei sich der Vergleich der
Arbeitnehmer auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (horizontale Vergleichbarkeit) zu vollziehen
habe und eine gegenseitige Austauschbarkeit gegeben sein müsse. Ein vergleichbarer Arbeitsplatz
"Projektkoordination" sei in ihrem Betrieb nicht vorhanden. Der Notwendigkeit zur Durchführung einer
Sozialauswahl stehe auch entgegen, dass die Klägerin nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages nicht auf
Dauer auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden könne. Insoweit beinhalte die Ziffer 1 des
Arbeitsvertrages lediglich eine Regelung für den (vorübergehenden) Vertretungsfall. Wegen mangelnder
horizontaler Vergleichbarkeit seien die von der Klägerin namentlich bezeichneten Arbeitnehmerinnen
ohnehin nicht in eine Sozialauswahl einzubeziehen gewesen. Die betreffenden Mitarbeiterinnen seien
nicht in der Lage, die Tätigkeit der Klägerin als Projektkoordinatorin auszuüben; umgekehrt fehle es der
Klägerin auch an der erforderlichen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeiten dieser Arbeitnehmerinnen.
Falls sich die Kündigung als unwirksam erweise, so sei das Arbeitsverhältnis jedoch jedenfalls gegen
Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit der Klägerin sei nicht
mehr möglich. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin nicht nur das Recht ihrer Arbeitgeberin
bestreite, auf die schwierige wirtschaftliche Situation mit sachgerechten unternehmerischen
Entscheidungen zu reagieren, sondern auch alle dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen.
Sie wolle ihr - der Beklagten - vorschreiben, wie sie ihren Betrieb zu organisieren habe und welche
Aufgaben wie neu zu verteilen seien. Im Falle einer weiteren Zusammenarbeit müsse sie - die Beklagte -
ständig damit rechnen, bei unternehmerischen und arbeitgeberseitigen Entscheidungen von der Klägerin
kritisiert und bevormundet zu werden. Dadurch, dass die Klägerin auch die drastischen Umsatzrückgänge
bestreite, rücke sie die unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen in den Bereich der Willkür.
Mit einem Arbeitnehmer, der ein solches Verhalten zeige, sei eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit
nicht mehr möglich. Darüber hinaus habe die Klägerin ihr - der Beklagten - und ihren Mitarbeitern
während des Prozesses wiederholt falsche Aussagen (z. B. Schriftsatz vom 28.01.2005, Seite 4) sowie
falsche oder irreführende Darstellungen vorgeworfen (Schriftsatz vom 04.05.2005, zu Ziffer II a. E.). Auch
daran zeige sich, dass die Klägerin jegliche Distanz und den gebotenen Respekt ihrem Arbeitgeber
gegenüber verloren habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2005, AZ: 8 Ca 1872/04, abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und macht u. a. - wie bereits
erstinstanzlich - geltend, die Unwirksamkeit der Kündigung ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte
keine soziale Auswahl vorgenommen habe.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 248 bis 267 d. A.),
auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.09.2005 (Bl. 314 bis 328 d. A.) und den weiteren Schriftsatz
der Beklagten vom 08.11.2005 (Bl. 373 bis 384 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom
06.10.2005 (Bl. 343 bis 370 d. A.) und vom 11.11.2005 (Bl. 385 bis 405 d. A.).
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben und den Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen.
II.
1.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst
worden. Dabei kann offen bleiben, ob die Kündigung an sich durch dringende betriebliche Erfordernisse i.
S. v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Die Kündigung erweist sich nämlich jedenfalls wegen fehlerhafter
Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG als sozial ungerechtfertigt.
Die Beklagte hat unstreitig keine Sozialauswahl durchgeführt und dies damit begründet, die Klägerin sei
bereits deshalb mit keinem anderen Arbeitnehmer des Betriebes vergleichbar, weil sie nach Ziffer 1 des
Arbeitsvertrages nur dann auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden könne, wenn ein solcher
anderer Arbeitsplatz frei sei; ansonsten könne die Klägerin nur (vorübergehend) zu Vertretungszwecken
auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden. Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht sei daher
hinsichtlich der Zuweisung eines Arbeitsplatzes derart eingeschränkt, dass eine Vergleichbarkeit der
Klägerin mit anderen Arbeitnehmern nicht gegeben sei. Dieser Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt
werden. Zwar trifft es zu, dass eine für die Durchführung der Sozialauswahl erforderliche Vergleichbarkeit
(Austauschbarkeit) von Arbeitnehmern nur dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
kraft seines Direktionsrechts einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann. Eine Vergleichbarkeit
von Arbeitsplätzen scheidet daher in allen Fällen aus, in denen eine anderweitige Beschäftigung nur
aufgrund einer Vertragsänderung oder Änderungskündigung in Betracht kommt. Im Streitfall steht der
Beklagten jedoch, wie sich aus Ziffer 1 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit den dort in Bezug
genommenen, im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen Bestimmungen des
"Gehaltssystems 2002" ergibt, ein weitreichendes Direktionsrecht hinsichtlich der Zuweisung von
Tätigkeiten bzw. der Umsetzung auf andere Arbeitsplätze zu. Soweit Ziffer 1 des Arbeitsvertrages die
Formulierung enthält, dass die Klägerin (nur) im Bedarfsfall eine andere Funktion zu übernehmen hat, so
ergibt sich hieraus keine nennenswerte Einschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Die
betreffende Formulierung stellt allenfalls eine Konkretisierung des vom Arbeitgeber bei Ausübung seines
Weisungsrechts ohnehin auszuübenden billigen Ermessens (§106 GewO) dar und stellt klar, dass eine
Versetzung nicht willkürlich erfolgen darf. Die Klägerin ist daher mit all denjenigen Arbeitnehmern des
Betriebs vergleichbar, die sich auf derselben Ebene der Betriebshierarchie wie sie befinden (horizontale
Vergleichbarkeit) und deren Aufgabenbereich dem ihrigen vergleichbar ist (tatsächliche Einsetzbarkeit).
All diese Arbeitnehmer waren in die nach § 1 Abs. 3 KSchG durchzuführende Sozialauswahl
einzubeziehen.
Die Beklagte hat daher aufgrund unrichtiger Erwägungen von der Durchführung einer Sozialauswahl
abgesehen. Dies führt im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der Kündigung. Zwar können auch
unrichtige Erwägungen zufällig zu dem Ergebnis führen, dass dem am wenigsten schutzbedürftigen
Arbeitnehmer gekündigt wird. Allerdings besteht in den Fällen eines objektiv nicht den gesetzlichen
Anforderungen entsprechenden Auswahlverfahrens (z. B. Verkennung des auswahlrelevanten
Personenkreises) eine vom Arbeitgeber auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass auch die
Auswahlentscheidung im Ergebnis objektiv fehlerhaft und damit die Kündigung sozialwidrig ist. Der für
eine fehlerhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG an sich darlegungs- und beweisbelastete
Arbeitnehmer braucht dann (jedenfalls zunächst) nichts weiter vorzutragen. Vielmehr ist es Sache des
Arbeitgebers, näher darzulegen, weshalb trotz der gegen § 1 Abs. 3 KSchG verstoßenden Überlegungen
ausnahmsweise im Ergebnis soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt sein sollen (vgl. BAG
vom 18.10.1984 - 2 AZR 61/83; vom 15.06.1989 - 2 AZR 580/88; vom 10.02.1999 - 2 AZR 715/98; vom
17.01.2002 - 2 AZR 15/01 und vom 24.02.2005 - 2 AZR 214/04; KR-Etzel, 6. Auflage, § 1 KSchG Rd-Ziffer
687).
Im Streitfall hat die Beklagte die Vermutung einer auch im Ergebnis tatsächlich fehlerhaften Sozialauswahl
nicht ausgeräumt. Soweit die Beklagte diesbezüglich vorträgt, in die Sozialauswahl seien nur solche
Arbeitnehmer einzubeziehen, die gegenseitig austauschbar seien und ein der Position der Klägerin
vergleichbarer Arbeitsplatz "Projektkoordination" sei im Betrieb nicht vorhanden, so ist dieses Vorbringen
nicht geeignet, die Vermutung einer fehlerhaften Sozialauswahl zu widerlegen. Eine gegenseitige
Austauschbarkeit ist nämlich nicht erforderlich. Vielmehr besteht eine Austauschbarkeit bereits dann,
wenn der Beschäftigte, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, aufgrund seiner bisherigen Aufgaben im
Betrieb und angesichts seiner beruflichen Qualifikation dazu in der Lage ist, die andersartige, aber
gleichwertige Arbeit eines anderen Arbeitnehmers zu verrichten (BAG vom 17.02.2000 - 2 AZR 142/99 -
und vom 21.06.1995 - 2 AZR 693/94). Ebenso wenig kommt es daher darauf an, ob im Betrieb der
Beklagten ein vergleichbarer Arbeitsplatz "Projektkoordination" vorhanden ist. Die Nichtdurchführung
einer Sozialauswahl würde im Streitfall nur dann nicht zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führen, wenn im
gesamten Betrieb der Beklagten kein Arbeitsplatz auf der hierarchischen Ebene der Position der Klägerin
vorhanden wäre, den sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Qualifikation - u. U. auch nach kurzer
Einarbeitungszeit - ausfüllen könnte oder wenn diese Arbeitsplätze von sozial schutzwürdigeren
Arbeitnehmern besetzt wären. Dies hat die Beklagte jedoch nicht dargetan. Soweit sie vorträgt, die
Klägerin sei nicht in der Lage, die Tätigkeiten der einzelnen, von ihr konkret bezeichneten Mitarbeitern
ausüben, so erweist sich aus dieses Vorbringen als unzuzureichend, da es nicht geeignet ist, die
Vermutung der Sozialwidrigkeit auszuräumen. Die Klägerin hat nämlich ihre Rüge der fehlerhaften
Sozialauswahl nicht auf die von ihr namentlich benannten Kolleginnen beschränkt. Sie hat vielmehr
(bereits erstinstanzlich) ausdrücklich geltend gemacht, die Sozialauswahl erstrecke sich auf alle
vergleichbaren Arbeitsplätze im Betrieb. Es ist jedoch weder seitens der Beklagten ausreichend
vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass im Betrieb der Beklagten, wo im Oktober 2004 noch
immerhin etwa 90 Arbeitnehmer beschäftigt waren, keine vergleichbaren und damit in die Sozialauswahl
einzubeziehenden Mitarbeiter vorhanden waren. Die gilt auch insbesondere in Ansehung des im
Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen Inhalts des der Klägerin unter dem Datum vom
19.08.2004 erteilten Zeugnisses, worin der Klägerin bescheinigt wird, dass sie "durch ihr umfangreiches
Fachwissen, auch über ihr eigentliches Arbeitsgebiet hinaus, jederzeit vielseitig in anderen
Aufgabenbereichen eingesetzt werden konnte".
2.
oweit das Arbeitsgericht dem Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin stattgegeben und den
Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen hat, folgt das Berufungsgericht uneingeschränkt den
diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 2. und 3. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen
Urteils (dort Seiten 30 und 31 = Bl. 276 und 277 d. A.) und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs.
2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Den auf
den Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin und den Auflösungsantrag der Beklagten bezogenen,
ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Begründungen des Arbeitsgerichts ist - auch in Ansehung
des Berufungsvorbringens des Beklagten - nichts hinzuzufügen.
III.
Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG
genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.