Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.08.2007

LArbG Mainz: arbeitsgericht, beschwerdefrist, zustellung, wiederaufnahme, quelle, rate, datum, aussetzung

LAG
Mainz
24.08.2007
4 Ta 192/07
Beschwerdefrist
Aktenzeichen:
4 Ta 192/07
6 Ca 920/05
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Beschluss vom 24.08.2007
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige
Kammern Pirmasens - vom 15.06.2007 - AZ. 6 Ca 920/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Prozesskostenhilfebewilligung, Beschluss
vom 12.12.2005, deshalb aufgehoben, weil der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung mit mehr als drei
Raten, die durch Abänderungsbeschluss vom 10.07.2006 auf 75,00 EUR pro Monat festgesetzt waren, in
Rückstand gewesen ist.
Das Schreiben des Klägers, welches am 19.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, in dem er um
die Stornierung der Rate von 75,00 EUR bittet, hatte einen umfangreichen Schriftwechsel zur Folge,
welcher zur zeitweiligen Aussetzung der Zahlungsanordnung führte, wobei der Zeitpunkt der
Wiederaufnahme der Zahlung auf den 01.01.2007 festgelegt worden ist.
Mit Schreiben vom 15.01.2007 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er aus finanziellen Gründen der
Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen könne, worauf mit Schreiben vom 23.01.2007 ihm aufgegeben
wurde, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dazugehörigen Nachweise bis 09.02.2007
einzureichen. Am 15.02.2007 ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
die am 29.01.2007 ausgefüllt worden ist, beim Arbeitsgericht eingereicht worden. Da keine prüffähigen
und entscheidungserheblichen Belege eingereicht worden sind, ist der Kläger über seinen
Prozessbevollmächtigten mehrfach gemahnt worden, worauf mit Schreiben vom 09.03.2007,
Gerichtseingang 19.03.2007, der Kläger versprach, weitere Unterlagen einzureichen, welche jedoch bis
zum 23.04.2007 nicht vorgelegt worden sind, worauf hin dem Kläger über seinen Anwalt eine letzte Frist
zum 25.05.2007 gesetzt worden ist. Da diese Frist ungenutzt verstrich, hat das Arbeitsgericht durch den
angefochtenen Beschluss vom 15.06.2007 wegen des Zahlungsrückstandes des Klägers die bewilligte
Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Nach Zustellung des Beschlusses am 25.06.2007 hat der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2007,
Gerichtseingang am 26.07.2007,
Beschwerde
festgesetzten Raten zu hoch seien, er aber in der Lage sei 40,00 EUR, pro Monat zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 26.07.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen, weil die
Beschwerde verspätet eingelegt worden ist und hat die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 15.06.2007 ist
nicht zulässig, da der Kläger die Beschwerdefrist von einem Monat nicht eingehalten hat. Ausweislich der
Unterlagen ist der Beschluss zu Händen des Klägervertreters am 25.06.2007 zugestellt worden und die
Beschwerde des Klägers ist am 26.07.2007, also verspätet, beim Arbeitsgericht eingereicht worden,
weswegen sie als unzulässig zu verwerfen ist.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.