Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2010

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, arbeitsgericht, wartungsvertrag, pauschal, form, abgeltung, vergleich, gehalt, ermessen, quelle

LAG
Mainz
29.04.2010
1 Ta 62/10
Wertfestsetzung - Wertbestimmung einer vermögensrechtlichen Streitigkeit im Beschwerdeverfahren nach
§ 33 Abs. 3 RVG
Aktenzeichen:
1 Ta 62/10
1 Ca 1826/09
ArbG Koblenz
Beschluss vom 29.04.2010
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
10.03.2010 - Az 1 Ca 1826/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe:
I.
Wertes für den Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem
der Kläger vom Beklagten Zahlung von Zinsen sowie Überstunden- und Urlaubsabgeltung begehrt hat.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete im Jahr 2008 durch ordentliche Kündigung. Mit der am
16.07.2009 beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage forderte er die Zahlung von Verzugszinsen in
Höhe von 665,78 Euro auf nach Verzugseintritt gezahltes Gehalt sowie die Bezahlung von Überstunden
und die Abgeltung von Urlaub in Höhe von insgesamt 734,88 Euro brutto.
Die Parteien haben den Rechtsstreit am 27.01.2010 durch Abschluss eines Vergleiches beendet. In dem
Vergleich hat die Beklagte zudem auf zuvor außerprozessual wegen des angeblichen Verlustes von
Kunden durch rufschädigende Äußerungen des Klägers geltend gemachte unbezifferte
Schadensersatzansprüche verzichtet und sich verpflichtet, Vorwürfe gegen den Kläger wegen
rufschädigender Äußerungen nicht mehr aufrecht zu erhalten. Zudem haben die Parteien eine Einigung
über die Abgeltung von 5 weiteren Urlaubstagen, die der Kläger nicht in den Prozess eingeführt hatte,
getroffen.
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung mit Beschluss vom 10.03.2010 den Gegenstandswert für das
Verfahren auf 1.400, 66 Euro und für den Vergleich auf 2.941 Euro festgesetzt. Der festgesetzte
Vergleichsmehrwert setzt sich zusammen aus einem Betrag von 1000,00 Euro für die Beilegung des
Streites hinsichtlich der dem Kläger vorgeworfenen Rufschädigung sowie einem Betrag von 540,35 Euro
für die abgegoltenen Urlaubstage. Die Beklagte hatte im Rahmen des Prozesses behauptet gehabt, ihr
seien durch rufschädigende Äußerungen des Klägers 12 Wartungsverträge für die Wartung von
Heizungen gekündigt worden. Das Arbeitsgericht hat diese Behauptung seiner Bewertung des Vorwurfs
der Rufschädigung zugrunde gelegt und für jeden Wartungsvertrag einen Wert von je ca. 80 - 90 Euro
angenommen, so dass es dem Verlust von 12 Wartungsverträgen einen Wert von pauschal 1000, 00 Euro
beigemessen hat.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.03.2010 zugestellten Beschluss hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 16.03.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Arbeitsgericht habe im Rahmen der Festsetzung
des Vergleichsmehrwertes einen "Regelstreitwert" von 4.000 Euro für die von der Beklagten behaupteten
Schadensersatzansprüche und die Rufschädigung ansetzen müssen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Sie wurde insbesondere form – und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der Wert des
Beschwerdegegenstands wie nach § 33 Abs. 3 RVG erforderlich 200,00 Euro.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Gegenstandswertfestsetzung des
Arbeitsgerichts erweist sich nicht als zu niedrig.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht beim Vergleichsmehrwert im Komplex Schadensersatz und
Rufschädigung keinen pauschalen Wert in Höhe von 4.000 Euro angesetzt, sondern den Wert anhand
des Sachvortrags der Beklagten zum Verlust von Kunden zutreffend geschätzt. Dieser war - was mit der
Beschwerde nicht gerügt worden ist - mit 80 bis 90 Euro pro entgangenem Wartungsvertrag auch nicht zu
niedrig geschätzt und ein Ansatz von pauschal 1000,00 Euro damit angemessen.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich im vorliegenden Fall gem. § 23 Abs. 1
S.1 RVG nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und nicht, wie die Beschwerdeführer meinen
nach § 23 Abs. 3 RVG. Denn es handelt sich bei der vorliegend zu bewertenden Streitigkeit nicht um eine
"nichtvermögensrechtliche" Streitigkeit i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruches in Form einer finanziellen Einbuße ist erkennbar keine
"nichtvermögensrechtliche" Streitigkeit, weil hier gerade Geldeinbußen Streitgegenstand sind. Somit war
auch die Regelung über einen Hilfsstreitwert in Höhe von 4.000, 00 Euro des § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG
ersichtlich nicht anwendbar. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG richtet sich der hier in Streit stehende
Gegenstandswert für die unbezifferten Schadensersatzansprüche und den Vorwurf der Rufschädigung als
vermögensrechtliche Streitigkeiten somit nach §§ 3 ff. ZPO. Der Wert des Gegenstandes war damit gem. §
3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei das anhand von objektiven Kriterien ermittelte wahre
Interesse des Anspruchsstellers an der Durchsetzung seines Anspruches zu berücksichtigen ist.
Unter Ausübung dieses Ermessens hält das erkennende Gericht die Vorgehensweise des Arbeitsgerichts,
den Wert der behaupteten rufschädigenden Äußerungen und unbezifferten Schadensersatzansprüche
nach einer Schätzung des aus den behaupteten Äußerungen resultierenden potentiellen Schadens zu
bemessen, für richtig. Ausgehend von behaupteten zwölf Wartungsverträgen, die die Beklagte aufgrund
der rufschädigenden Äußerungen verloren haben soll, war es angemessen, jeden Wartungsvertrag mit
einem Gegenwert von 80 bis 90 Euro zu bemessen und damit einen pauschalen Betrag von 1.000,00
Euro anzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.