Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.05.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, erstmaliger, quelle, form, unterhalt, miete, datum

LAG
Mainz
17.05.2010
1 Ta 89/10
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Umfang der Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO
Aktenzeichen:
1 Ta 89/10
2 Ca 439/08
ArbG Ludwigshafen
Beschluss vom 17.05.2010
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen vom 30.12.2009 - 2 Ca 439/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung
bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat der zuständige Rechtspfleger den Kläger durch Schreiben an
dessen Prozessbevollmächtigten mehrfach aufgefordert, mitzuteilen, ob eine Änderung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Nachdem
eine Reaktion des Klägers ausblieb, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit
Beschluss vom 30.12.2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 07.01.2010,
aufgehoben.
Der Kläger hat am 20.01.2010 durch Erklärung zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts
Beschwerde erhoben. Er hat geltend gemacht, er habe die Schreiben des Gerichts nicht erhalten, da er
umgezogen sei. Mit der Erhebung der Beschwerde hat der Kläger seine Lohnabrechnung für Dezember
2009 über 1.651,22 Euro netto vorgelegt und angegeben, mittlerweile bei der Beklagten für 3 Monate
befristet beschäftigt zu sein. Er zahle eine monatliche Miete von 250,- Euro sowie Unterhalt für sein 1. Kind
in Höhe von 150,- Euro monatlich. Für seine beiden anderen Kinder stünde der Bescheid des
Jugendamtes noch aus. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger aufgegeben, diesen zu erwartenden Bescheid
des Jugendamtes sowie die Lohnabrechnung für Januar und Februar 2010 noch vorzulegen bzw.
mitzuteilen, wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht verlängert würde und in diesem Fall einen
Bescheid über den Bezug von ALG I vorzulegen.
Nachdem der Kläger diese Nachweise nicht erbracht hat, hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des
Klägers mit Verweis auf die fehlenden Unterlagen nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu
Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und
wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert
haben, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu
erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die
Erklärungspflicht der Partei beschränkt sich nach dem Gesetzeswortlaut zunächst darauf, mitzuteilen, ob
eine Änderung eingetreten ist. Jedoch steht es dem im Nachprüfungsverfahren zuständigen Rechtspfleger
im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens frei, konkrete Angaben oder Nachweise der Partei zu fordern.
Dabei obliegt es dem Rechtspfleger zu entscheiden, ob er die Partei bereits mit erstmaliger Aufforderung
zur Mitteilung etwaiger Änderungen über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu weiteren
detaillierten Angaben auffordert bzw. konkretisierte Nachweise verlangt, oder er die Partei erst nach
erfolgter Erklärung zur Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu weiteren vom
ihm genau bestimmten Angaben auffordert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.05.2009 – 1 Ta
70/09).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar die Erklärung über eine Änderung seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Beschwerde abgegeben, indem er erklärte, er sei
derzeit für 3 Monate befristet beschäftigt und Erklärungen zu seinen derzeitigen Unterhaltsverpflichtungen
abgab. Die daraufhin erfolgte Aufforderung des Gerichts, binnen einer gesetzten Frist die
Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2010 abzugeben oder aber einen Arbeitslosengeldbescheid
vorzulegen sowie die genaue Höhe der Unterhaltsverpflichtungen durch Vorlage des Bescheids des
Jugendamtes zu belegen, erfolgte hinreichend konkret und ermessensfehlerfrei. Trotz dieser Aufforderung
hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Belege jedoch nicht vorgelegt.
Da der Beschwerdeführer damit seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend
nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu
verbleiben.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.