Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.04.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, kündigung, arbeitsbedingungen, feststellungsklage, quelle, form, anhörung, berechtigter, datum

LAG
Mainz
06.04.2005
4 Ta 74/05
Gegenstandswert bei Änderung der Arbeitsbedingungen
Aktenzeichen:
4 Ta 74/05
3 Ca 494/01
ArbG Trier
Verkündet am: 06.04.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
28.02.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.300,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger mit Klageschrift vom 20.03.2001 gegen eine von ihm behauptete
Änderungskündigung und auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
über den 28.02.2001 unverändert fortbesteht.
Dem Kläger war vorher außerordentlich unter Einräumung einer sozialen Auslauffrist zum 31.03.2001
gekündigt worden. Gegen diese Kündigung hatte der Kläger Klage erhoben und durch Teil-Urteil des
Arbeitsgerichts Trier vom 19.12.2000 obsiegt. In diesem Teil-Urteil wurde die Beklagte auch zur
Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen verurteilt.
Über die von der Beklagten berechtigter Weise zuzuweisende Tätigkeit, insbesondere über die Frage, ob
dem Kläger die Position des Werkleiters entzogen werden dürfte, entstand zwischen den Parteien Streit.
Dieser Streit war Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Nach Darstellung des Klägers wurde
ihm ein kleineres Zimmer zugeteilt, ihm wurde mitgeteilt, er habe keine Anordnungsbefugnis mehr und
ihm würde darüber hinaus der Generalschlüssel entzogen. Weiter sei ihm erklärt worden, er werde nicht
mehr weiter als Werkleiter beschäftigt. Diese Erklärungen nahm er zum Anlass für die Klage. Auf Hinweis
des Gerichts verfolgte er seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungskündigung
nicht weiter. Die Parteien haben sich sodann im Berufungsverfahren bezüglich der früher
ausgesprochenen Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht verglichen und auch das hiesige
Klageverfahren mit verglichen.
Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes für das anhängige Verfahren
auf einen Betrag von 9.415,95 € fest, dies entspreche zwei Monatsgehältern. Hiergegen richtet sich die
von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, im
Rahmen einer Änderungsschutzklage vom 20.03.2001 sei zunächst beantragt worden, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbestehe in einem weiteren
Antrag sei beantragt worden, dass die Änderung durch die Änderungskündigung vom 01.03.2001 sozial
ungerechtfertigt sei. Daher seien für die beiden Anträge jeweils der dreifache Bruttobezug anzusetzen.
Mithin jeweils 14.123,93 €.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführer, die
auch hinsichtlich des Beschwerdewertes statthaft ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Ob die Festsetzung des Arbeitsgerichts mit zwei Monatsgehältern der Sach- und Rechtslage entspricht
und nicht sogar zu hoch angesetzt ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, jedenfalls kann die
eingelegte Beschwerde nicht erfolgreich sein, weil der Gegenstandswert auf jeden Fall nicht höher
festgesetzt werden kann.
Soweit das Arbeitsgericht darauf abstellt, dass zwischen der ersten und der zweiten Kündigung kein
halbes Jahr liegt und damit ein Gegenstandswert von zwei Monatsgehältern anzusetzen ist, bedarf es
ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Erwägung zutreffend ist.
Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits war nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an sich,
sondern nur die im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Mit
der Klage hat der Kläger nicht etwa geltend gemacht, dass ihm finanzielle Nachteile durch die Anordnung
der Beklagten, er werde künftig nicht als Werkleiter beschäftigt, entstanden sind. Der Streit der Parteien
ging im Übrigen auch dahin, ob und inwieweit die Beklagte aufgrund ihres Direktionsrechts berechtigt war,
dem Kläger andere tariflich gleichwertige Leistungen zuzuweisen.
Dass das Arbeitsverhältnis durch eine Erklärung der Beklagten vom 01.03.2001 nicht beendet werden
sollte, also der Kläger nicht etwa den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht, war zwischen
den Beteiligten unstreitig. Der Kläger hat sich gegen eine von ihm als solche interpretierte
Änderungskündigung gewandt und diese Änderungskündigung mit zwei Anträgen angegriffen, die den
gleichen wirtschaftlichen Wert hatten. In der Zuweisung der Tätigkeit durch die Beklagte sieht der Kläger
eine Änderungskündigung, hiergegen hat er sich, was rechtlich wohl auf jeden Fall zulässig war, mit der
Feststellungsklage gewandt, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, sieht
man in dieser Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Klagebegründung gleichzeitig, was der
Kläger unter unveränderten Arbeitsbedingungen versteht. Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung
hat der Klageantrag zu 2) dem gegenüber nicht. Auch mit diesem verfolgte der Kläger sein Begehren, den
von ihm behaupteten Inhalt des Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen zu lassen, insbesondere die
Befugnis der Beklagten in Frage zu stellen, ihm die konkreten Weisungen, welche sie abgegeben hat,
erteilen zu dürfen.
Damit ist der Gegenstandswert nach allgemeinen Gesichtspunkten dahin zu bemessen, welche
wirtschaftlichen Auswirkungen die vom Kläger behauptete, von ihm als rechtswidrig empfundenen
Änderungen des Arbeitsverhältnisses auf sein konkretes Arbeitsverhältnis hatten.
Da eine Gehaltskürzung nicht im Raum stand, kann nicht nach der allgemeinen Bemessung verfahren
werden, wonach der 36-fache Unterschiedsbetrag der monatlichen Gehaltsdifferenz, begrenzt durch den
Höchstsatz des 3-Monatsverdienstes Streitwert angemessen ist. Der Gegenstandswert ist vielmehr nach
allgemeinen Gesichtspunkten zu bewerten und in Anlehnung an den Regelwert bei etwa 4.000,00 €
anzusiedeln. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit erscheint eine Erhöhung
dieses Betrages auf einen Betrag, der jedenfalls unter 9.415,95 € liegt angemessen, zu denken ist an
einen Betrag von 8.000,00 €. Dieser Betrag liegt jedenfalls noch unter dem vom Arbeitsgericht
festgesetzten Gegenstandswert von 9.415,95 €.
Nach allem musste daher die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Beschluss
erfolglos bleiben.
In Fällen vorliegender Art ist eine weitere Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Die
Entscheidung ist daher mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar.