Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.08.2007

LArbG Mainz: fristlose kündigung, tagesmutter, wichtiger grund, zuschuss, arbeitsgericht, stundenlohn, täuschung, betrug, klageerweiterung, pauschalbetrag

LAG
Mainz
29.08.2007
8 Sa 350/07
Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung
Aktenzeichen:
8 Sa 350/07
4 Ca 199/06
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Entscheidung vom 29.08.2007
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige
Kammern Pirmasens - vom 28.03.2007, Az.: 4 Ca 199/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen
Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 01.07.2002 bei dem Beklagten als Zahnarzthelferin beschäftigt. Die näheren
Modalitäten des Arbeitsverhältnisses bestimmten sich (zuletzt) nach dem Inhalt eines zwischen den
Parteien unter dem Datum vom 21.09.2005 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages. Dieser enthält
u.a. folgende Bestimmung:
4. Vergütung
4.1. Die Mitarbeiterin erhält ein Bruttogehalt von
EUR 7,-- pro Stunde
EUR 2,-- pro Stunde Tagesmutterzuschuss.
Mit dieser Bruttovergütung ist die Ableistung von fünf Mehrarbeitsstunden pro Monat abgegolten.
Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis selbst ordentlich zum 15.04.2006 gekündigt. Der Beklagte hat
seinerseits mehrere fristlose Kündigungen ausgesprochen. So kündigte er das Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 15.03.2006 (Bl. 6 f. d.A.) sowie mit Schreiben vom 23.03.2006 (Bl. 14 d.A.) jeweils fristlos.
Mit rechtskräftig gewordenen Teil-Urteilen vom 12.07.2006 und vom 11.10.2006 hat das Arbeitsgericht
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch keine dieser beiden Kündigungen aufgelöst
worden ist.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis darüber hinaus auch mit Schreiben vom 05.04.2006 (Bl. 21 f.
d.A.), welches dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst per Telefax am 05.04.2006 sowie
später im Original zuging. Diese Kündigungserklärung hat die Klägerin mit ihrer am 07.04.2006
eingereichten Klageerweiterung (Bl. 19 f d.A.) angegriffen. Letztlich sprach der Beklagte mit einem an die
Klägerin selbst gerichteten Schreiben vom 05.04.2006 (Bl. 31 f d.A.), welches dieser am 07.04.2006
zuging, eine weitere fristlose Kündigung aus, gegen welche sich eine von der Klägerin am 12.04.2006
beim Arbeitsgericht eingereichte Klageerweiterung (Bl. 29 f. d.A.) richtet. Über die zuletzt genannte
Kündigung ist, soweit ersichtlich, erstinstanzlich noch nicht entschieden. Letztlich streiten die Parteien
noch über Urlaubsabgeltungs- und Entgeltfortzahlungsansprüche der Klägerin.
Bezüglich der in dem an ihren Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 05.04.2006
enthaltenen Kündigungserklärung hat die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht, die Kündigung sei in
Ermangelung eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam. Keineswegs treffe es zu, dass
sie den Beklagten in irgendeiner Weise betrogen habe. Richtig sei, dass arbeitsvertraglich ein vom
Beklagten zu zahlender Zuschuss von 2,00 Euro pro Stunde auf die von ihr - der Klägerin - für die
Beschäftigung einer Tagesmutter aufzuwendenden Kosten vereinbart worden sei. Eine Vereinbarung des
Inhalts, dass der Beklagte die Hälfte des Stundenlohnes der Tagesmutter erstatten solle, habe es nicht
gegeben. Im Übrigen erhalte die Tagesmutter weder einen Stundenlohn von 4,00 Euro noch einen
solchen von 3,00 Euro, sondern werde mit einer monatlichen stundenunabhängigen Pauschale vergütet.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom
05.04.2006, zugegangen am 05.04.2006, nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Klägerin habe ihn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
darauf hingewiesen, dass für ihre Kinder Betreuungskosten anfielen. Deshalb sei er bereit gewesen, die
Kinderbetreuungskosten, welche die Klägerin ihm gegenüber mit 4,00 Euro pro Stunde angegeben habe,
zur Hälfte zu übernehmen. Es sei vereinbart worden, dass immer eine monatliche Abrechnung der
Klägerin vorzulegen sei. Diesbezüglich seien seitens der Klägerin auch immer wieder Stundenzettel
vorgelegt worden, welche einen Stundenlohn von 4,00 Euro beinhalteten. Als er sich mit der Tagesmutter
in Verbindung gesetzt habe, habe diese ihm mitgeteilt, dass sie von der Klägerin lediglich 3,00 Euro
erhalte. Die Klägerin habe ihn somit betrogen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.03.2007 (dort Seite 2 = 157 d.A.) Bezug
genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Teil-Urteil vom 28.03.2007 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 05.04.2006 aufgelöst worden ist. Zur Darstellung
der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seite 5 dieses Urteils (= Bl. 171 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 30.04.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30.05.2007 Berufung eingelegt und
diese zugleich begründet.
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, wie sich aus der Aussage der erstinstanzlichen Zeugin I
ergebe, habe diese vereinbarungsgemäß monatlich einen Pauschalbetrag von 380,00 Euro für ihre
Tätigkeit als Tagesmutter von der Klägerin erhalten. Nichts desto trotz habe die Klägerin monatliche
Stundenvergütungszettel vorgelegt und ihn - den Beklagten - im Glauben gelassen, dass die Tagesmutter
nach Stunden vergütet werde und dabei einen Betrag von 4,00 Euro pro Arbeitsstunde erhalte, wovon er
die Hälfte, nämlich 2,00 Euro erstatten müsse. Tatsächlich aber hätte er bei Berücksichtigung und
Kenntnis der zwischen der Klägerin und der Tagesmutter vereinbarten Pauschale lediglich 190,00 Euro
monatlich als Zuschuss tragen müssen. Die Klägerin habe ihm böswillig die vereinbarte Pauschale
verschwiegen. Dadurch habe sie ihm gegenüber höhere Betreuungskosten in Rechnung stellen können.
Der Betrugstatbestand sei somit erfüllt.
Der Beklagte beantragt,
das Teil-Urteil vom 28.03.2007 abzuändern und die Klage - soweit Gegenstand dieses Teil-Urteils -
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht ergänzend geltend, mit der Tagesmutter, der
Zeugin I sei ursprünglich ein Stundenlohn von 4,00 Euro vereinbart worden. Der von der Beklagten zu
zahlende Zuschuss zu den Tagesmutterkosten sei der Höhe nach vertraglich fixiert. Die im Arbeitsvertrag
enthaltene Vereinbarung sei eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die Zahlung durch den
Arbeitgeber einen Zuschuss zu den tatsächlichen Kosten darstelle. Der Betrugsvorwurf sei bereits deshalb
unberechtigt, weil ein Zuschuss grundsätzlich unabhängig von den tatsächlich zu zahlenden Kosten
gewährt werde.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Teil-Urteils vom 28.03.2007 (Bl.
169 f. d.A.) sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Kündigungsschutzklage der Klägerin ist bezüglich der im vorliegenden Berufungsverfahren
streitbefangenen fristlosen Kündigung vom 05.04.2006 begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist
durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich vielmehr in Ermangelung
eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB als rechtsunwirksam.
Ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen
vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer
der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses
fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen
Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu
untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d.h. ob es dem Kündigenden
unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt
fortzusetzen.
Im Streitfall fehlt es bereits an einem Sachverhalt, der an sich geeignet sein könnte, den Ausspruch einer
fristlosen Kündigung zu rechtfertigen. Zwar bilden Eigentums- und Vermögensdelikte, also auch ein
Betrug des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber regelmäßig einen wichtigen Grund i.S.v. § 626
Abs. 1 BGB, wobei es auf die strafrechtliche Würdigung nicht ausschlaggebend ankommt. Im Streitfall ist
indessen kein Verhalten der Klägerin gegeben, aus welchem sich der vom Beklagten erhobene
Betrugsvorwurf ableiten lassen könnte. Insoweit fehlt es bereits an einer Täuschungshandlung. Wie sich
aus Ziffer 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages ergibt, war der Beklagte
verpflichtet, der Klägerin für jede Stunde der Inanspruchnahme einer Tagesmutter einen festen Betrag von
2,00 Euro zu zahlen. Es mag zutreffen, dass die Parteien - u.U. auch unter Zugrundelegung der von der
Klägerin gegenüber dem Beklagten seinerzeit gemachten Angaben - bei dieser Vereinbarung davon
ausging, dass sich die Vergütung der Tagesmutter auf 4,00 Euro je Stunde beläuft. Diese Annahme war
jedoch zugleich auch Grundlage für die zwischen der Klägerin und der von ihr als Tagesmutter
beschäftigten Zeugin I letztlich getroffenen Abrede über die Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages
von 380,00 Euro. Dies hat die Zeugin I bei ihrer Vernehmung klar bekundet. Demnach hatten die Klägerin
und die Zeugin seinerzeit einen Betrag von 4,00 Euro pro Arbeitsstunde vereinbart und sich sodann -
unter Zugrundelegung dieses Betrages und der erwartungsgemäß monatlich anfallenden Arbeitsstunden -
letztlich auf einen Pauschalbetrag von 380,00 Euro monatlich verständigt. Es ist von daher nicht
erkennbar, über welchen Umstand die Klägerin den Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages von
21.09.2005 diesbezüglich getäuscht haben könnte. Eine Täuschung seitens der Klägerin ergibt sich auch
nicht aus dem Inhalt der von ihr erstellten und dem Beklagten vorgelegten Stundenzettel (Bl. 64 ff. d.A.),
auf deren Basis der Beklagte den vereinbarten Zuschuss entrichtete. Wie sich aus den betreffenden
Unterlagen sowie den monatlichen Abrechnungen (Bl. 63 ff d.A.) ergibt, hat der Beklagte an die Klägerin
für jede von der Tagesmutter geleistete Arbeitsstunde einen Betrag von 2,00 Euro gezahlt. Dies entspricht
in jeder Hinsicht der vertraglich getroffenen Vereinbarung, zu deren Abschluss der Beklagte, wie bereits
ausgeführt, nicht durch eine Täuschung seitens der Klägerin veranlasst worden ist. Eine Unrichtigkeit der
von der Klägerin auf den Stundenzetteln angegebenen Zeiten ist weder vom Beklagten vorgetragen noch
ansonsten ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin den tatsächlichen Verdienst der Tagesmutter auf
den jeweiligen Stundenzetteln nicht korrekt, sondern wohl regelmäßig zu hoch angegeben hat, ist in
diesem Zusammenhang ohne Belang. Der Beklagte schuldete nämlich vereinbarungsgemäß nicht, wie
von ihm behauptet, 50 % der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern vielmehr vereinbarungsgemäß
2,00 Euro pro Arbeitsstunde der Tagesmutter. Ein etwaiger Irrtum des Beklagten über die Höhe des
tatsächlich von der Klägerin an die Tagesmutter monatlich gezahlten Arbeitsverdienstes war somit nicht
geeignet, den von ihm vertragsgemäß zu zahlenden Zuschuss der Höhe nach in irgendeiner Weise zu
beeinflussen. Eine Täuschungshandlung seitens der Klägerin oder gar ein Betrug, die den Ausspruch
einer fristlosen Kündigung rechtfertigen könnten, sind nach alledem nicht ansatzweise gegeben.
Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a
ArbGG), wird hingewiesen.