Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.05.2010

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, firma, wirtschaftliche einheit, betriebsmittel, bad, insolvenz, warenlager, geschäftsführer, kündigungsfrist, arbeitsgericht

LAG
Mainz
12.05.2010
7 Sa 746/09
Kündigung vor Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang
Aktenzeichen:
7 Sa 746/09
5 Ca 621/09
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Urteil vom 12.05.2010
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 10.09.2009, Az: 5 Ca 621/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.09.2009 (dort Seite 2 bis 7 = Bl. 55
bis 60 d. A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom
30.04.2009, zugegangen am 30.04.2009, nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 10.09.2009 (Bl. 54 ff.
d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die
zulässige Klage sei nicht begründet, da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch
die ordentliche Kündigung vom 30.04.2009 rechtswirksam beendet worden sei. Insbesondere sei die
streitgegenständliche Kündigung nicht gemäß § 1 Abs. 2 des anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes
sozial ungerechtfertigt, da sie auf betriebsbedingten Gründen beruhe; darüber hinaus sei auch die gemäß
§ 113 InsO geltende Kündigungsfrist gewahrt.
Der betriebsbedingte Grund für die ordentliche Kündigung ergebe sich aus der von dem Beklagten
beabsichtigten Betriebsstilllegung, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers zum Kündigungszeitpunkt
entgegengestanden habe. Der Beklagte habe als Insolvenzverwalter nämlich im April 2009 die
unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb zum 30.06.2009 stillzulegen. Zudem habe er mit
Schreiben vom 30.04.2009 gegenüber allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - mit Ausnahme von
zwei Arbeitnehmerinnen, die besonderen Kündigungsschutz hätten geltend machen können - ordentlich
betriebsbedingt spätestens zum 31.07.2009 gekündigt. Er habe wesentliche Betriebsmittel wie Temper-
Ofen, automatische Bügelsage, Drehbank, Tischbohrmaschine sowie Fahrzeuge der Gemeinschuldnerin
begonnen zu verkaufen. Des Weiteren habe er konkrete Verhandlungen mit dem Interessenten Z
hinsichtlich der Übernahme des Warenlagers geführt sowie Anfragen wegen der Übernahme weiterer
Maschinen und Gerätschaften durch die Firma Y entgegengenommen.
Die Tatsache, dass der Kommanditist der Insolvenzschuldnerin, Herr X, Interesse an der Übernahme des
Warenlagers sowie einiger Betriebsmittel bekundet habe, stehe der Feststellung, dass im
Kündigungszeitpunkt der unternehmerische Entschluss zur Betriebsstilllegung gefasst gewesen sei, nicht
entgegen. Vielmehr sei es Aufgabe des Beklagten als Insolvenzverwalter gewesen im Falle einer
Betriebsschließung die Betriebsmittel zu veräußern. Soweit solche Geschäfte nach Zugang der Kündigung
erfolgten, bliebe deren Wirksamkeit hiervon unberührt.
Schließlich sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte alle Geschäftspartner der
Insolvenzschuldnerin angeschrieben und über die Einstellung des Betriebes informiert habe; insoweit
habe der Kläger den substantiierten Sachvortrag der Beklagten lediglich pauschal und somit nicht
rechtswirksam bestritten.
Soweit die im Kündigungszeitpunkt beabsichtigte Stilllegung zum 30.06.2009 tatsächlich nicht
durchgeführt worden sei, sondern der Betrieb erst zum 15.07.2009 eingestellt worden sei, beruhe diese
Verzögerung auf der Erledigung des Auftrages der Firma W vom 30.04.2009, der erst nach
Kündigungszugang erteilt worden sei; dieser Auftrag habe noch bis zum 15.07.2009 abgearbeitet werden
müssen.
Die streitgegenständliche Kündigung sei auch nicht wegen Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 4
BGB unwirksam, zumal der Kläger nicht schlüssig vorgetragen habe, welche einzelnen Betriebsmittel
durch den von ihm benannten vermeintlichen Erwerber, nämlich den Kommanditisten der
Insolvenzschuldnerin übernommen worden seien und inwiefern diese als wirtschaftliche Einheit identisch
mit dem früheren Betrieb seien. Auch fehle es an jeglichem Vortrag des Klägers dazu, dass bereits zum
Kündigungszeitpunkt eine Betriebsfortführung beabsichtigt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seiten 7 ff. des
Urteils vom 10.09.2009 verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 13.11.2009 zugestellt worden ist, hat am
08.12.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 11.02.2010 sein
Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.02.2010 verlängert worden
war.
Der Kläger macht geltend,
zum Zeitpunkt der Betriebsstilllegung sei eine Kündigung nicht beabsichtigt gewesen; zumindest liege ein
rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang vor.
Die Insolvenzschuldnerin firmiere nunmehr unter dem Namen X GmbH, wobei diese Gesellschaft am
20.10.2009 in das Handelsregister eingetragen worden sei und von dem früheren
Kundendienstmitarbeiter V sowie dem früheren Geschäftsführer X nunmehr als Geschäftsführer vertreten
werde. Die Firma X GmbH habe 70 Prozent der Produktionsmaschinen der Insolvenzschuldnerin
übernommen, des Weiteren auch die dort früher beschäftigten Mitarbeiter U und T.
Nach Eintragung der Gesellschaft seien gleich Verkäufe getätigt worden, wobei das ursprüngliche
Sortiment mit den gleichen Artikelnummern angeboten worden sei. Auch der Internetauftritt der
Insolvenzschuldnerin sei ohne wesentliche Änderung übernommen worden, die Geschäftsräume
befänden sich in jenen der insolventen Firma. Auch die Telefonnummern seien gleich geblieben. Darüber
hinaus sei das gesamte Warenlager übernommen worden.
Mitte Dezember 2009 habe Herr V, einer der Geschäftsführer der Firma X GmbH, einen früheren Kunden
der Gemeinschuldnerin, nämlich Herrn S in R besucht. Auf Frage des Herrn S nach der Insolvenz der
Firma X GmbH & Co. KG habe Herr V geantwortet: "Es stand von vornherein fest, dass die Firma X
weitermachen würde, die Insolvenz sei nur gemacht worden, damit man die alten Mitarbeiter los werde,
denn Abfindungen hätte man nicht bezahlen können und wollen."
Im September 2009 habe ein anderer früherer Kunde der Firma X GmbH & Co. KG angerufen und ein
Gespräch mit dem Geschäftsführer der Firma X GmbH, Herrn X, geführt. Dabei habe der Kunde um einen
Kostenvoranschlag gebeten, worauf Herr X erklärt habe, dass die alte Firma in dieser Form nicht mehr
bestehen würde, er sei gerade dabei das gesamte Warenlager zurückzukaufen und in ca. zwei bis drei
Wochen würde er unter neuem Namen anfangen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Preisgestaltung noch
nicht möglich.
Der frühere Großkunde der Gemeinschuldnerin, die Firma W GmbH & CO. KG sei mit allen Filialen
durchgehend ohne Unterbrechung weiter beliefert worden. So sei bereits im Juni/Juli 2009 die neue Ware
für das Sortiment 2009/2010 an die W ausgeliefert worden. Auch das Weihnachtsgeschäft in den W sei mit
den Waren der Firma X GmbH bestritten worden, wobei im Vergleich zur Vergangenheit keine neuen
Kreationen dabei gewesen seien. Vielmehr seien in der aktuellen Werbung der Firma W Schmuckstücke
aus der früheren, alten Kollektion enthalten gewesen. Die Firma W GmbH & Co. KG nehme keine Waren
ins Sortiment auf, bei denen nicht eine kontinuierliche Nachlieferung möglich sei. Die Gespräche und
Vertragsabschlüsse über die Warenlieferungen datierten bereits aus der Zeit vor dem 30.04.2009.
Auch gegen einem anderen früheren Kunden der Gemeinschuldnerin, nämlich der Firma Q, sei bereits vor
April 2009 die Zusage gemacht worden, dass auch dieser Kunde kontinuierlich mit den Sortimentsartikeln
nach der Insolvenz weiter beliefert werde; ansonsten wären die Schmuckstücke nicht in den Hauptkatalog
dieses Kunden für den Zeitraum 2009/2010 aufgenommen worden.
Soweit der Beklagte - wie vom Arbeitsgericht ausgeführt - wesentliche Betriebsmittel, wie den Temper-
Ofen, die automatische Bügelsäge, die Drehbank sowie die Tischbohrmaschine verkauft habe, handele es
sich nicht um wesentliche Betriebsmittel. Diese Maschinen seien bereits Jahre vor der Insolvenz nicht
mehr zur Produktion benutzt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers
vom 11.02.2010 (vgl. Bl. 91 ff. d. A.) und 04.05.2010 (vgl. Bl. 128 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.09.2009, Az: 5
Ca 621/09, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch
die Kündigung vom 30.04.2009, zugegangen am 30.04.2009, nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte führt aus,
bei der Überprüfung der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung sei allein auf den Zeitpunkt
des Kündigungszugangs abzustellen; zeitlich später eingetretene Umstände könnten die Kündigung nicht
rückwirkend unwirksam machen.
Die Gründung der Firma X GmbH vom 10.09.2009 sei ohne jegliches Zutun des Beklagten erfolgt. Diese
Firma habe Maschinen aus der Insolvenzmasse gekauft, es habe aber auch andere Käufer von
Maschinen und Werkzeugen insoweit gegeben. Unter welchen Artikelnummern die Firma X GmbH
Produkte veräußere und wie deren Sortiment aussehe, sei dem Beklagten unbekannt, gleiches gelte für
etwaige Aussagen des Geschäftsführers Herrn V gegenüber Kunden.
Jedenfalls habe es seit Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin zum 15.07.2009 keinerlei
Kundenbeziehungen mehr zwischen dieser und den bisherigen oder etwaigen neuen Kunden gegeben;
die letzten Aufträge seien am Tag der Betriebsstilllegung abgewickelt worden. Dass zwischen dem
Internetauftritt der Gemeinschuldnerin und der neu gegründeten Firma keine wesentlichen Unterschiede
bestünden, werde bestritten. Richtig sei allerdings, dass der Beklagte die Geschäftsräume an die neu
gegründete Firma vermietet habe, da keine andere Nutzung möglich gewesen sei.
Die neu gegründete Firma habe allerdings nicht das Warenlager übernommen, dieses sei nach wie vor in
den Betriebsräumen der Insolvenzschuldnerin vorhanden und werde in dem dortigen Safe gelagert. In
zwei Fällen sei es zu Abverkäufen aus dem Warenlager an die Firma X GmbH gekommen; diese Verkäufe
hätten eine Größenordnung von insgesamt 5.000,00 EUR gehabt, während sich der Gesamtwert des
Warenlagers auf ca. 200.000,00 EUR belaufe.
Derzeit fänden aktuelle Verhandlungen über einen Teilverkauf des Warenlagers an die neu gegründete
Firma X GmbH statt, der danach verbleibende Warenlagerrestbestand werde aller Voraussicht nach
eingeschmolzen. Der Beklagte habe aber das Warenlager zu keinem Zeitpunkt in der Absicht vorgehalten,
es zu einem späteren Zeitpunkt an die Firma X GmbH zu veräußern. Falls auch nach dem 15.07.2009
Warenlieferungen an die Firma W erfolgt seien, so seien diese nicht von der Insolvenzschuldnerin bzw.
dem Beklagten veranlasst oder begleitet worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten
vom 12.03.2010 (vgl. Bl. 114 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die zulässige Feststellungsklage zu
Recht als unbegründet abgewiesen, da die ordentliche Kündigung vom 30.04.2009 zum 31.07.2009
rechtswirksam erfolgte und die gesetzliche Kündigungsfrist aus § 113 Satz 2 InsO gewahrt wurde.
Der Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung steht insbesondere § 1 des voll umfänglich
anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes nicht entgegen, da die Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2
KSchG sozial gerechtfertigt ist (A.). Des Weiteren ist die Kündigung auch nicht nach § 613 a Abs. 4 Satz 1
BGB unwirksam, zumal sie nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt ist (B.).
A.
einer Weiterbeschäftigung des Klägers in dem von dem Beklagten vom Kündigungszugangszeitpunkt
geführten Betrieb entgegenstanden. Der Beklagte beabsichtigte nämlich am 30.04.2009 den Betrieb zu
schließen. Dies gilt unabhängig davon, dass der zunächst beabsichtigte Schießungszeitpunkt, nämlich
der 30.06.2009, aufgrund eines nach Kündigungszugang eingegangenen weiteren Auftrages der Firma W
auf den 15.07.2009 verschoben wurde.
Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend auf jene unstreitigen Umstände hingewiesen, denen zu entnehmen
ist, dass die vom Beklagten beabsichtigte Betriebsschließung zum Kündigungszugangszeitpunkt bereits
greifbare Formen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG, Urt. v. 24.02.2005
- 2 AZR 214/04 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG Gemeinschaftsbetrieb) angenommen hatte: Der Beklagte hatte
nämlich im April 2009 die unternehmerische Entscheidung zur Schließung des Betriebes getroffen. Er hat
gegenüber allen Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin - mit Ausnahme von zwei Arbeitnehmerinnen, die
Sonderkündigungsschutz genossen - am 30.04.2009 die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
spätestens zum 30.07.2009 erklärt. Des Weiteren hat er damit begonnen, Betriebsmittel wie den Temper-
Ofen, die automatische Bügelsäge, die Drehbank, die Tischbohrmaschine sowie Fahrzeuge der
Gemeinschuldnerin zu verkaufen. Er hat zudem alle ihm bekannten Geschäftspartner der
Gemeinschuldnerin angeschrieben und über die Betriebsstilllegung informiert.
Soweit der Beklagte unstreitig an die neu gegründete Firma X GmbH Produktionsmaschinen sowie einen
Teil des Warenlagers im Gesamtwert von 5.000,00 EUR aus der Insolvenzmasse veräußert hat und die
früheren Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin dem neu gegründeten Unternehmen vermietet hat,
stehen diese Umstände der am 30.04.2009 beabsichtigten Betriebsschließung nicht entgegen. Denn die
Firma X GmbH wurde erst am 10.09.2009 in das Handelsregister eingetragen; der Gesellschaftsvertrag
datiert auf den 24.08.2009 (vgl. Bl. 96 d. A.). Hieraus folgt, mangels anderer vom Kläger vorgetragene
Anhaltspunkte, dass der Beklagte sowohl nach dem Kündigungszugangszeitpunkt als auch erst nach
Ablauf der Kündigungsfrist diese Geschäfte mit dem neuen Unternehmen tätigte. Als Insolvenzverwalter
oblag ihm die wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Insolvenzmasse, wobei er nicht verpflichtet war,
Geschäfte mir der Firma X GmbH zu unterlassen. Angesichts des zeitlichen Ablaufes besteht aber kein
vernünftiger Zweifel daran, dass der Beklagte zum maßgeblichen Kündigungszugangszeitpunkt die
Betriebsschließung beabsichtigte. Jedenfalls waren jene Umstände, welche für eine solche Absicht
sprechen, nach wie vor gegeben.
Der Kläger hat zweitinstanzlich lediglich bestritten, dass es sich bei den vom Beklagten anderweitig
veräußerten Produktionsmaschinen wie dem Temper-Ofen, der automatischen Bügelsäge, der Drehbank
und der Tischbohrmaschine um wesentliche Betriebsmittel handelte. Dies ändert aber nichts an der
unstreitig erfolgten Veräußerung und somit am Vorliegen eines - wenn auch schwächeren - Indizes für die
beabsichtigte Auflösung der betrieblichen Organisation. Der Kläger vermochte aber ansonsten keinerlei
Tatsachen vorzutragen, die der Stilllegungsabsicht des Beklagten zum Kündigungszugangszeitpunkt
entgegengestanden hätten.
Soweit der Kläger im Übrigen auf die personelle , betriebsorganisatorische sowie geschäftliche
Aufstellung der Firma X GmbH hingewiesen hat, sowie Übereinstimmungen mit der Gemeinschuldnerin
wie z. B. Geschäftsräume, Sortiment, Artikelnummer, Telefonnummer, Internetauftritt, Geschäftsführung,
ein Teil der Mitarbeiter und des Warenbestandes und des Weiteren die geschäftlichen Aktivitäten der neu
gegründeten Firma mit früheren Kunden der Gemeinschuldnerin wie der Firma W GmbH & CO. KG und
der Firma Q, hervorgehoben hat, ist ein Zusammenhang mit dem Beklagten nicht erkennbar. Auf seine
Willensentscheidungen wie sein Verhalten kommt es aber ausschlaggebend an, da er es war, der die
streitgegenständliche ordentliche Kündigung vom 30.04.2009 erklärt hat und daher auch Prozessgegner
des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit ist. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass dem Beklagten -
außer hinsichtlich der oben dargelegten unstreitigen Veräußerungsgeschäfte - die Tätigkeit der neu
gegründeten Firma zuzurechnen wäre. Auch ein kollektives Zusammenwirken zwischen dem Beklagten
und der Firma X GmbH hat der Kläger nicht behauptet. Infolgedessen ist es auch irrrelevant, ob - wie vom
Kläger lediglich pauschal behauptet - bereits vor dem 30.04.2009 beabsichtigt gewesen sein soll, die
Geschäfte der Firma X GmbH & Co. KG über deren Insolvenz hinaus fortzuführen und entsprechende
Gespräche und Verträge mit der Firma W GmbH & CO. KG und der Firma Q geführt wurden. Denn
Gesprächs- und Vertragspartner kann vor dem 30.04.2009 allein die frühere Geschäftsführung der
späteren Gemeinschuldnerin gewesen sein, nicht aber der kündigende Beklagte, der erst mit Beschluss
des Amtsgerichts A-Stadt vom 30.04.2009 (Az: 10 IN 18/09) zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
B.
im Sinn von § 613 a Abs. 4 BGB. Für das Vorliegen dieser rechtlichen Voraussetzung ist der Kläger, der
sich hierauf beruft, darlegungs- und beweispflichtig. Er hat aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
dass beim Beklagten zum Kündigungszeitpunkt die Absicht vorgelegen haben könnte, die
Gemeinschuldnerin als wirtschaftlich identische Einheit auf die Firma X GmbH zu übertragen. Soweit der
Beklagte einzelne Veräußerungsgeschäfte mit dieser Firma getätigt hat, lagen diese zeitlich nach Ablauf
der Kündigungsfrist; sie bilden daher kein verlässliches Indiz für eine zuvor gegebene
Betriebsübertragungsabsicht. Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus den
Veräußerungsgeschäften die Übertragung einer wirtschaftlich identischen Einheit ergeben könnte;
letzteres kann aber angesichts des gegebenen zeitlichen Ablaufes dahinstehen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass.