Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.12.2006

LArbG Mainz: betriebsrat, kündigung, arbeitsgericht, beschwerdekammer, beratung, ersetzung, weisung, gefahr, mandat, rechtsschutz

LAG
Mainz
21.12.2006
6 TaBV 41/06
DGB-Rechtssekretär als Rechtsanwalt
Aktenzeichen:
6 TaBV 41/06
1 BV 53/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 21.12.2006
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2006 -
AZ: 1 BV 53/05 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2) an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Gründe:
1.
Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) errichtete Betriebsrat und fordert in dem mit Schreiben
vom 14.11.2005 eingeleiteten Verfahren die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren, die dadurch
entstanden sind, dass Frau Z. in einem von der Beteiligten zu 2) eingeleiteten Beschlussverfahren, bei
dem es um die Ersetzung der fehlenden Zustimmung zur Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden ging,
ihn erst- und zweitinstanzlich vertreten hat, wobei über die Höhe der Forderung unter den Parteien zuletzt
kein Streit mehr besteht.
Ausgangspunkt für die Beteiligte zu 2), der Betriebsratsvorsitzenden kündigen zu wollen, war ein aus ihrer
Sicht brüskierendes Schreiben vom 18.11.2003, dessen Verfasser unbekannt ist.
Neben diesem Beschlussverfahren wurden wegen erklärter Kündigung der Mitarbeiter C. und V.,
Kündigungsschutzklagen geführt, bei denen Frau Z. als Y.-Rechtschutzsekretärin im Verfahren 8 Ca
5110/03 auftrat und den gekündigten Mitarbeiter C. als Rechtsanwältin vertreten hat.
Für die Vertretung des Betriebsrates in erster und zweiter Instanz und der Betriebsratsvorsitzenden in
zweiter Instanz hat Frau Rechtsanwältin Z. insgesamt 3.838,44 € in Rechnung gestellt, wobei zuletzt nur
noch ein Betrag von 2.983,06 € im Streit gewesen ist. Die Beteiligte zu 2) hat die Freistellung des
Betriebsrates von den genannten Kosten abgelehnt, woraufhin das vorliegende Verfahren nach einem
entsprechenden Betriebsratsbeschluss eingeleitet wurde.
Der Betriebsrat als Beteiligter zu 1) hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Bedenken
gegen den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Betriebsrat und Rechtsanwältin Z. nicht gegeben
seien, weil die Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzendem im Beschlussverfahren wegen
Ersetzung der fehlenden Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung und die Vertretung des
Arbeitnehmers V. als Rechtssekretärin und des Mitarbeiters C. als Rechtsanwältin nicht dieselbe
Angelegenheit i. S. d. § 46 Abs. 2 BRAO sei. In den jeweiligen Verfahren seien verschiedene Beteiligte
bzw. Parteien eingebunden und den Vertretungen hätten unterschiedliche Rechtsverhältnisse zugrunde
gelegen, da es sich insgesamt um drei historische Vorgänge gehandelt habe, nämlich die Kündigung der
Mitarbeiter V. und C. sowie die beabsichtigte Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von seiner Verpflichtung zur Zahlung von
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.983,06 € gegenüber den Rechtsanwälten T und T., Koblenz,
freizustellen.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass es sich deshalb um dieselbe Rechtssache
gehandelt habe, weil eine Teilidentität der Tatsachen- und Interessengesamtheit bestehe und dies dann
angenommen werden müsse, wenn sich der dem Anwalt unterbreitete Sachverhalt mit den daraus
abgeleiteten Rechtsverhältnissen auch nur teilweise mit dem Tatsachenkomplex überschneide, der dem
Anwalt als weisungsabhängig beschäftigter Rechtssekretär von einem anderen Klienten anvertraut
worden sei. Als Rechtssekretärin sei Frau T auch weisungsabhängig, weil sie hier nicht frei entscheiden
könne, ob sie einen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer überhaupt vertreten könne. Das
Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung dem Antrag entsprochen und dies damit begründet,
dass dem Beteiligten zu 1) ein Freistellungsanspruch gemäß § 40 BetrVG zustehe, weil es sich um eine
Angelegenheit des Betriebsrats in amtlicher Eigenschaft von betriebsverfassungsrechtlichen
Angelegenheiten gehandelt habe und die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch für erforderlich
gehalten werden durfte.
Dem geltend gemachten Freistellungsanspruch stehe die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht
entgegen, welcher die Unabhängigkeit und Integrität des Rechtsanwaltes sowie dessen maßgebende
Orientierung am Recht und Interesse seiner Mandanten sichern solle. Da es sich bei dieser Vorschrift um
eine Grundrechtsbeschränkung bezüglich der freien Berufsausübung handele, müsse sie einschränkend
ausgelegt und angewendet werden, was dazu führe, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 BRAO:
"dieselbe Angelegenheit" deshalb zu verneinen, weil die Mandate zum Tätigwerden von
unterschiedlichen Personen erteilt worden seien. Im Arbeitsverhältnis zur Y.-Rechtschutz GmbH sei Frau
Z. als Rechtschutzsekretärin verpflichtet, gewerkschaftlichen Rechtschutz für Mitglieder in Form des
Rechtsrates und der Prozessvertretung zu gewähren. Diese Pflicht bestehe gegenüber dem Arbeitgeber,
der von denjenigen, die von der rechtlichen Beratung profitieren, personenverschieden sei. Im
Beschlussverfahren, in dem Frau Z. als Rechtsanwältin beauftragt gewesen sei, seien Betriebsrat und
dessen Vorsitzende beteiligt gewesen und damit personenverschieden zu Herrn C. und Herrn V.. Zudem
seien die Vorwürfe, die als Kündigungsgrund herangezogen wurden, unterschiedlich, da der
Betriebsratsvorsitzenden und dem Mitarbeiter V. andere Tatbeiträge zur Last gelegt worden seien.
Daneben sei die Gefahr einer Interessenskollision deshalb nicht gegeben gewesen, da Frau Z. sowohl
als Rechtsanwältin als auch als Y.-Rechtschutzsekretärin erreichen sollte, dass im Beschlussverfahren die
fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigen Kündigung nicht erteilt werden sollte und dass
die Kündigungsschutzverfahren zugunsten der von ihr vertretenen Parteien enden sollten. Zudem sei
nicht erkennbar, inwieweit eine inhaltliche Betreuung der Rechtsbesorgung durch die Y.-Rechtschutz
GmbH als Arbeitgeber von Frau Z. inhaltlich bestimmt werde. Auch eine Kollision mit der Vorschrift des §
43 a Abs. 4 BRAO sei deshalb nicht gegeben, weil widerstreitende rechtliche Interessen nicht erkennbar
seien und lediglich die denkbare Möglichkeit, rechtfertige noch kein generelles Verbot der gleichzeitigen
Vertretung zweier verschiedener Personen. Bezüglich der in Frage stehenden Verfahren seien tatsächlich
widerstreitende Interessen zwischen Betriebsrat, dessen Vorsitzende einerseits und den gekündigten
Arbeitnehmern, insbesondere bezüglich dem Verfahren mit Herrn V. nicht entstanden.
Nach Zustellung des Beschlusses am 28.06.2006 ist Beschwerde am 25.07.2006 eingelegt und innerhalb
verlängerter Frist im Wesentlichen damit begründet worden,
dass der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Betriebsrat und Frau Rechtsanwältin T deshalb nichtig
sei, weil ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 und 46 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorliege. Die gleichzeitige Vertretung
eines oder mehrerer gekündigter Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren und des Betriebsrates
bzw. Betriebsratsmitglieds im Beschlussverfahren stelle einen Verstoß gegen die vorgenannte Vorschrift
dar, weil es sich um dieselbe Rechtssache handele, weil in allen Verfahren der gleiche Sachverhalt,
nämlich das Beschwerdeschreiben vom 18.11.2003 von rechtlicher Bedeutung gewesen sei. Sowohl die
Betriebsratsvorsitzende W. als auch die Arbeitnehmer V. und C. hätten deshalb entgegenstehende
rechtliche Interessen in dem Verfahren gehabt, weil sie nämlich das Verfassen des Schreibens einem
anderen hätten zuweisen wollen.
Bei der Vertretung von zwei oder mehreren Arbeitnehmern sei ein Interessenskonflikt deshalb
anzunehmen, weil das Schreiben von irgend jemandem verfasst worden sein musste, was einen
arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß bedeute, weswegen in den jeweiligen Verfahren der
Prozessbevollmächtigte darlegen musste, dass das Schreiben nicht von Mandanten stammt.
Der Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ergebe sich daraus, dass dies sowohl als Y.-Rechtschutz
GmbH Sekretärin als auch als Rechtsanwältin Rechtsrat erteilte und sie als sonstiger Berater, der in einem
ständigen Dienst- oder ähnlichem Beschäftigungsverhältnis steht, Rechtsrat erteilte, obwohl sie mit
derselben Angelegenheit bereits als Rechtsanwältin befasst war.
Hierbei sei auf die Einheitlichkeit eines historischen Vorganges als eines Lebenssachverhaltes
abzustellen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2006 aufzuheben und den Antrag der Beteiligten
zu 1) zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss im Wesentlichen damit, dass § 46 BRAO nicht
angewendet werden könne, weil zwar für einen fremden Auftraggeber die rechtliche Beratung erfolge,
jedoch nicht in dessen Auftrag und ohne irgend eine Weisung und ohne nachvollziehbares
Eigeninteresse am Inhalt der Beratung. Frau T sei als Angestellte der Y.-Rechtschutz GmbH verpflichtet,
Gewerkschaftsangehörigen Personen Rechtschutz zu erteilen, die jedoch nicht ihr Auftraggeber i. S. d. §
46 BRAO seien.
Es liege auch nicht dieselbe Rechtssache i. S. der vorgenannten Vorschrift vor, weil keine rechtliche
Angelegenheit gegeben sei, die zwischen mehreren Beteiligten mit zumindest möglicherweise
entgegenstehenden rechtlichen Interessen erledigt werden könne.
Auch § 43 a BRAO sei nicht tangiert, weil die Frage, ob eine der drei Vertretenen das
Beschwerdeschreiben verfasst haben, rechtlich bedeutungslos sei. Es sei nämlich nicht zwingend
gewesen, dass einer der drei der Verfasser gewesen sei, was auch tatsächlich nicht zugetroffen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze im Beschwerdeverfahren, die Gegenstand der Anhörung gewesen sind ebenso
Bezug genommen wie auf den Teil des I der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses (Bl. 118-122 d.
A.) Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist deshalb zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht zu
Recht dem Anspruch des antragstellenden Beteiligten zu 1) entsprochen hat, weil die Beteiligte zu 2)
verpflichtet ist, den Betriebsrat in der zuletzt geltend gemachten Höhe bezüglich der Forderung der
Rechtsanwältin Z. freizustellen, was sich aus § 40 BetrVG ergibt.
Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass ein Verstoß der Beauftragung der Rechtsanwältin Z.
durch den Betriebsrat zur Vertretung in dem Beschlussverfahren, welches die Ersetzung der fehlenden
Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung der Vorsitzenden Stumm zum Inhalt hatte, wirksam ist.
Ein Verstoß nach § 43 a Abs. 4 BRAO liegt deshalb nicht vor, weil die Vertretung von Betriebsrat und
beteiligtem Betriebsratsmitglied in einem Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG
kein Fall der Vertretung widerstreitender Interessen i. S. v. § 43 a Abs. 4 BRAO darstellt. Dabei sind nicht
die Interessen, die zur Weigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung führen, sondern nur
ausschlaggebend, dass sowohl der Betriebsrat als auch das beteiligte Betriebsratsmitglied das
Zustimmungsersetzungsverfahren mit der gleichen Zielrichtung führen, nämlich die Abwehr des
Kündigungsverlangens des Arbeitgebers. In einem derartigen Verfahren, was erst nach Verweigerung des
Betriebsrates vom Arbeitgeber eingeleitet werden muss, stehen sich auf der einen Seite der Arbeitgeber
und auf der anderen Seite der Betriebsrat als auch das beteiligte Betriebsratsmitglied gegenüber, so dass
ein Interessensgegensatz eigentlich nur dann auftauchen kann, wenn der Betriebsrat der beabsichtigen
Kündigung zustimmt, was bei dem hier interessierenden Verfahren aber nicht der Fall gewesen ist und es
auch denknotwendigerweise bei einer Zustimmung zu einem derartigen Verfahren nicht kommen kann.
Die Beschwerdekammer lässt es dahingestellt, ob es sich um tatsächlich dieselbe Rechtssache handelt,
weil in dem Beschlussverfahren der Betriebsrat als Gremium und die Betriebsratsvorsitzende Stumm
beteiligt war, während in dem Verfahren, in dem Frau Z. als Rechtsanwältin und als Y.-
Rechtschutzsekretärin aufgetreten ist, die Mitarbeier C. und V. die beteiligten, auftragerteilenden
Personen gewesen sind. Eine Interessenskollision ist deshalb nicht auszumachen, weil es nicht zwingend
ist, dass eine der beteiligten natürlichen Personen als Verfasser des Schreibens in Betracht kommt. Nur
dann, was auch dem von der Beteiligten zu 2) angeführten Fall des OLG Zweibrücken anlangt, wenn eine
der Beteiligten als "Täter" in Betracht kommt, kann eine Interessenskollision auftauchen.
Das Arbeitsgericht geht auch zu Recht davon aus, dass die Vereinbarung zwischen Beteiligten zu 1) und
Frau Rechtsanwältin Z. nicht gegen § 46 Abs. 2 Nr. 2 BRAO verstößt, weil nicht erkennbar ist, dass die
Weisung und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers des Zweitberufes in die später ausgeübte
anwaltliche Tätigkeit hineinwirkt. Im vorliegenden Falle ist die Y.-Rechtschutz GmbH Arbeitgeberin von
Frau Z., wobei letztere in diesem Vertragsverhältnis verpflichtet ist, den Mitgliedern der unter dem Dach
des Y. versammelten Gewerkschaften Rechtsrat und Rechtsschutz zu erteilen bzw. zu gewähren. Eine
tatsächliche Gefahr von Interessenskollision im Hinblick auf die Zielrichtung dieser Norm, nämlich
Interessenskollision zu vermeiden, ist nicht erkennbar und auch nicht dargelegt, inwieweit eine
Einflussnahme der Y.-Rechtschutz GmbH in das einzelne Mandat erfolgen kann und erfolgt. Als Y.-
Rechtschutzsekretärin hat die Angestellte Z. die Verpflichtung gegenüber der Rechtschutz GmbH, je nach
Bedarf die einzelnen Mitglieder zu beraten und diese in den Rechtsstreiten zu vertreten. Dass dabei eine
Abhängigkeit der Rechtschutzsekretäre dahin besteht, dass richtungsgebende Einflussnahme auf den
Inhalt der Dienstleistung, also die Vertretung und den Inhalt des Vortrages genommen werden, ist nicht
erkennbar.
Es handelt sich aber auch nicht um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, weil es sich
zwar immer um das Schreiben vom 18.11.2003 dreht, jedoch im Beschlussverfahren eine Täterschaft von
Frau Stumm in der Diskussion gewesen ist, während dies bei Herrn V. lediglich als Tatbeitrag zur
Unterschriftensammlung begründet wurde. Die Beschwerdekammer sieht in diesem unterschiedlichen
Vorwürfen nicht dieselbe Rechtssache i. S. § 46 Abs. 2 Nr. 2 BRAO. Die Beschwerdekammer folgt insoweit
der Auffassung des Beteiligten zu 1), dass dieselbe Rechtssache nur eine rechtliche Angelegenheit sein
kann, die zwischen mehreren Beteiligten mit möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen
zu erledigen ist, was vorliegend jedoch nicht bejaht werden kann, da die von Frau Z. Vertretenen jeweils
das gleiche Interesse hatte, dass nämlich eine Kündigung nicht ausgesprochen oder eine erklärte
Kündigung für unwirksam erachtet wird.
Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 2) deshalb zugelassen, weil eine
Sache von grundsätzlicher Bedeutung erkannt ist, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.