Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.01.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, zustellung, härte, zwangsvollstreckung, rechtskraft, glaubhaftmachung, quelle, rechtswidrigkeit, anhörung, versicherung

LAG
Mainz
18.01.2005
12 Ta 232/04
Vollstreckungsanordnung für Ersatzhaft
Aktenzeichen:
12 Ta 232/04
4 Ca 515/03
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Entscheidung vom 18.01.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des ArbG Kaiserslautern vom
16.08.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau als Inhaberin eines Nachtclubs auf nach Behauptung der Klägerin
noch ausstehenden Lohn in Anspruch genommen wird, wurde vom Arbeitsgericht Kaiserslautern –
Auswärtige Kammern Pirmasens - zum Termin am 21.01.2004 als Zeuge geladen, nachdem im Termin am
15. 10.2003 durch Beschluss das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet und seine Ladung
sowie die eines weiteren Zeugen beschlossen worden war. Er ist im Termin am 21.01.04 nicht erschienen.
Das Arbeitsgericht verhängte durch in der Sitzung verkündeten Beschluss deshalb ein Ordnungsgeld in
Höhe von 200 €, ersatzweise je 50 € einen Tag Ersatzhaft. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer
am 04.02.2004 zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer auch der Ladung zum Termin am 10.03.2004
nicht entsprochen hatte, verkündete das Arbeitsgericht einen weiteren Beschluss über ein Ordnungsgeld
von 500€ und ersatzweise Haft. Dieser Zustellung des Beschlusses vom 11.03.2004 erfolgte am
15.03.2004.
Aufforderungen, auch unter Hinweis auf die Möglichkeit, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten und die
ersatzweise angeordnete Haft zu vollstrecken, blieben erfolglos. Der mit der Vollstreckung des
Ordnungsgeldes nebst den Kosten für die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses beauftragte
Gerichtsvollzieher teilte mit, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos ausgefallen sei. Am 19.02.2003 hatte
der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Im Rahmen ihrer Anhörung zu der beabsichtigten Anordnung, die ersatzweise in den Beschlüssen
festgesetzte Haft zu vollstrecken, teilte der Beschwerdeführer mit Fax vom 05.08.2004 mit, er und seine
Frau seien in Kaiserslautern erschienen, eine Frau in der Telefonzentrale habe für Sie in Pirmasens
angerufen und dies mitgeteilt. Den zweiten Termin hätten Sie vergessen.
Der die Vollstreckung anordnende Beschluss vom 16.08.2004 wurde dem Beschwerdeführer am
20.08.2004 zugestellt. Mit seiner am 25.08.2004 beim Arbeitsgericht eingelegten und begründeten
sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07.10.2004 nicht abgeholfen hat,
begehrt die Klägerin die Aufhebung der Beschlüsse vom 21.01. und 16.08.2004.
II.
Die fristgerecht eingelegte und begründete, also zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschlüsse vom 21.01.2004 und 11.03.2003 sind rechtskräftig. Einwände, die gegen den Beschluss
vom 16.08.2004 mit Erfolg vorgebracht werden könnten, sind von der Beklagten nicht erhoben und auch
sonst nicht ersichtlich.
1.
Die Beklagte begehrt im Rahmen ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.08.2004
auch die Aufhebung der Beschlüsse vom 21.01.2004 und 11.03.2004. Diese Beschluss hätten, wie auch
aus der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu ersehen war, gemäß § 380 Abs.3 ZPO mit der
sofortigen Beschwerde angegriffen werden können und müssen, wenn der Beschwerdeführer seine
Rechtswidrigkeit hätte geltend machen wollen. Die gesetzlich dafür vorgesehene und in der Belehrung
mitgeteilte Frist beträgt zwei Wochen beginnend mit der Zustellung, § 569 Abs.1 ZPO, sie war mithin bei
Einlegung der vorliegenden Beschwerde am 25.08.2004 abgelaufen. Damit ist sowohl für den Beschluss
vom 21.01.2004 - Zustellung am 04.02.2004 - als auch für den vom 11.03.2004 - Zustellung am
15.03.2004 - Rechtskraft eingetreten (Vgl Zöller/Gummer ZPO § 569 Rn 6 b). Er kann mithin vom
Beschwerdegericht nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
Für eine nachträgliche Aufhebung des Beschlusses, die § 381 ZPO vorsieht, über die allerdings ohnehin
allein das Arbeitsgericht durch unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden hätte (Zöller/Gummer aaO Rn
5), fehlt es schon an der von der Vorschrift geforderten Glaubhaftmachung.
2.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.08.2004 hat das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender
Weise die Zwangsvollstreckung des rechtskräftigen Beschlusses vom 21.01.2004, der ein Ordnungsgeld
im Bereich des in Art. 6 StGB vorgesehenen Rahmens vorsieht, hinsichtlich der Ersatzhaft angeordnet.
Art. 8 EGStGB (zur Anwendbarkeit vgl Zöller/Gummer aaO Rn 5) sieht lediglich die Möglichkeit vor, von
der Vollstreckung der Ersatzhaft abzusehen, wenn diese für den Betroffenen eine unbillige Härte
darstellte. Entsprechendes ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der § 459 e ff StPO führt zu keinem anderen
Ergebnis. Die genannte Vorschrift stellt in ihrem Absatz 2 die hier erfüllte Voraussetzung auf, dass die
Beitreibung des Ordnungsgeldes erfolglos geblieben ist. Im vierten Absatz wird schließlich geregelt, dass
die Vollstreckung zu unterbleiben hat, soweit die Zahlung geleistet wird oder wurde. Entsprechendes liegt
hier auch nicht vor. Im Übrigen sieht auch die Regelung in § 459 f StPO das Unterbleiben der
Vollstreckung nur für den Fall einer – hier nach dem Gesagten nicht feststellbaren - unbilligen Härte vor.
Es ergibt sich damit insgesamt, dass die Beschwerde unbegründet ist und mit der Kostenfolge aus
§ 97 ZPO zurückzuweisen war.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in §§ 78 Satz 2,
72 Abs. 2 ArbGG nicht.