Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.05.2004

LArbG Mainz: firma, kaufmännischer angestellter, produktion, arbeitsgericht, betriebsübergang, vergütung, geschäftsführer, international, betriebsmittel, form

LAG
Mainz
06.05.2004
6 Sa 2164/03
Betriebsauflösung und Schadensersatz
Aktenzeichen:
6 Sa 2164/03
6 Ca 1268/03
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Verkündet am: 06.05.2004
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern
Landau - vom 04.11.2003 - AZ: 6 Ca 1268/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.000,-- € festgesetzt.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger hat mit seiner Klage vom 31.07.2003 zunächst Lohn für den Zeitraum Mai bis Juli 2003 und
nach der Erweiterung vom 21.10.2003 noch die Vergütung für August bis Oktober 2003 nebst einer
gesetzlichen Verzinsung gefordert und die Klage auf die Beklagte zu 4) erweitert.
Er hat vorgebracht, dass er seit1978 bei der Firma F Vordrucke bzw. deren Rechtsnachfolgerin als
kaufmännischer Angestellter und zuletzt in der Funktion als Leiter des Vertriebes beschäftigt sei, wobei
der letzte Vertragsarbeitgeber, die Firma Y GmbH, das Arbeitsverhältnis am 24.03.2003 zum 31.01.2004
gekündigt habe. Ein dagegen gerichtetes Kündigungsschutzverfahren habe mit einem der Klage
stattgebenden Versäumnisurteil geendet.
Der Kläger hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) im Wesentlichen damit begründet, dass diese in
kumulativer Zusammenarbeit die frühere Firma P GmbH, Rechtsvorgängerin der Firma Y, zerschlagen
hätten.
Die drei Beklagten hätten zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 613 a BGB verschiedene Firmen
gegründet, z. B. eine Personal-Leasing-Gesellschaft, die den wesentlichen Bestand der Mitarbeiter
übernommen und diese wiederum an die Firma C., die am 10.04.2003 mit dem Geschäftsführer G. im
Handelsregister eingetragen worden sei, überlassen habe.
Zuvor sei am 18.03.2003 die Firma U GmbH eingetragen worden, nachdem zuvor für die Firma Y das
Insolvenzverfahren beantragt worden sei. Die weitere Handhabung, Übernahme der wesentlichen Teile
der Belegschaft durch die Firma U GmbH, die danach erfolgende Überlassung an die Firma C., bei der
auch die sächlichen Mittel der Firma Y GmbH verblieben seien, die Fortführung der Produktion und die
rechnungsmäßige Abwicklung der Aufträge über die Firma P France habe dazu geführt, die Firma P
GmbH, später Y zu zerschlagen, so dass diese liquidiert habe werden müssen, was dazu führe, dass die
Beklagten entweder aus § 613 a BGB auf Erfüllung hafte, zumindest hätten sie diese Vorschrift bewusst
umgangen, so dass Ansprüche der Klägerin aus § 823 ff. BGB in Verbindung mit Schutzgesetz gegeben
seien.
Die Beklagte zu 4) habe den Vertrieb Deutschland übernommen, weswegen man von Juli bis Dezember
2002 vom Vertrieb her faktisch für dieses Unternehmen gearbeitet hätte. Die Hauptkunden seien von P
hieraus genommen un der Beklagten zu 4) zugeschlagen worden.
Der Kläger hat beantragt,
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 24.000,-- € brutto zu bezahlen
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.000,-- € seit 05.06.2003,
weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 4.000,-- € seit 05.07.2003,
weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 4.000,-- € seit 05.08.2003,
weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 4.000,-- € seit 05.09.2003,
weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 4.000,-- € seit 05.10.2003,
weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 4.000,-- € ab 05.11.2003.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben sich gegen die Klage im Wesentlichen damit gewehrt, dass der Kläger laut Klageschrift zu
Recht nicht davon ausgehe, dass ein Betriebsübergang auf die Beklagten zu 1) oder 2) im Sinne des §
613 a BGB vorliege.
Andere Ansprüche, die die Klägerforderung stützen könnten, seien nicht gegeben, insbesondere sei auch
keine Zerschlagung der Y GmbH von statten gegangen.
So sei die Insolvenzsituation der Y GmbH nicht zielgerichtet durch die Inhaber oder andere
firmenverbundene Personen herbeigeführt worden, sondern beruhe darauf, dass die Banken den
Kreditrahmen gekündigt hätten.
Die Beklagte zu 1) und zu 2) seien am 19.12.2002 gegründet worden, wobei die ehemalige Firma P
GmbH und die Nachfolgerin Y GmbH als Kerngeschäft die Druckerei betrieben hätten, so dass der Betrieb
der Beklagten zu 1) im Bezug auf den Geschäftsgegenstand nicht identisch sei, weil diese lediglich mit
dem von der Firma A AG aus Z geleasten Kollator die in Holland gedruckten Formate zusammenfüge.
Dieser Bereich mache im Vergleich zur Produktion - und Drucktätigkeit der Y GmbH weniger als 20 % aus,
während der Vertrieb von der Beklagten zu 1) nicht ausgeführt werde.
Der Beklagte zu 3) habe aus insolvenzrechtlicher Sicht alle notwendigen Maßnahmen fristgerecht
getroffen und sei aus diesem Grunde für die klägerischen Ansprüche nicht heranzuziehen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.11.2003 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die
Beklagten insgesamt nicht als Arbeitgeber der Klägerin anzusehen seien. Auch ein Betriebsübergang
nach § 613 a BGB von dem Vertragsarbeitgeber Y-GmbH könne aufgrund des Klägervortrages nicht
erkannt werden. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1) sei nicht erkennbar, inwiefern die Firma Y D GmbH
Betriebsmittel/Personal zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen habe. Im Wege der
Zwangsvollstreckung erworbene Produktionsmittel seien kein Vorgang, der die Rechtsfolgen des § 613 a
BGB auslösten. Die Beklagte zu 2) verfolge eine ganz andere wirtschaftliche Zielsetzung als die Y-D
GmbH und der Beklagte zu 3) habe weder Personal noch sonstige Betriebsmittel als natürliche Person
übernommen. Selbst wenn ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 4) bejaht werden könne, so fehle
es doch an der Darlegung, dass sein Arbeitsverhältnis übergegangen sei, nachdem er in der Produktion,
die nicht übernommen worden sei, tätig gewesen wäre.
Der Kläger hat am 29.12.2003 Berufung eingelegt und diese am 29.02.2004 - innerhalb verlängerter Frist
- im Wesentlichen wie folgt begründet.
Das Arbeitsgericht habe den Vorgängen, die sich in dem gesamten Firmenverbund abgespielt hätten, zu
wenig Bedeutung beigelegt.
Die sich im Firmenverbund P E BV H, Sitz N, befindliche C. L (Produktion) habe man im Frühjahr 2002 von
der P GmbH getrennt, wobei betont worden sei, dass es dann, wenn es zu wirtschaftlichen Problemen
kommen sollte, sämtliche werthaltigen Aufträge von der Firma P GmbH herausgenommen werden sollten.
Am 30.01.2003 sei die Bezeichnung der P GmbH in die Gesellschaft Y geändert worden. Mitte des Jahres
2002 habe die Geschäftsführerin der Beklagten zu 4) den Vertrieb in Deutschland übernommen und damit
faktisch auch die Leitung der P D GmbH. In diesem Zusammenhang sei der Kläger und der Zeuge W ins
Betriebsbüro versetzt worden, nachdem er vorher dem Vertrieb der P D GmbH zugeordnet gewesen
seien. Danach hätte der Vertrieb im Zeitraum Juli bis Dezember 2002 ausschließlich für die P International
S S gearbeitet, wobei von Seiten der P D die personellen und sächlichen Betriebsmittel für die Produktion
zur Verfügung gestellt worden seien. Nur die Abrechnung und Fakturierung sei nicht über D, sondern über
die Beklagte zu 4) vorgenommen worden. Die Beklagte zu 4) sei der einzige Kunde der P GmbH
gewesen, wobei die der P GmbH erteilten Aufträge von ihr für die P International durchgeführt worden
seien und lediglich die Herstellungskosten abgerechnet wurden. Dieses zielgerichtete Vorgehen der
Geschäftsführer der Beklagten zu 4) und des Beklagten zu 3) habe zum finanziellen Ausbluten der Firma
P D GmbH geführt, was dann zwangsläufig im Insolvenzverfahren der Firma Y-GmbH geendet habe.
Die vorgenommene Konstruktion stelle eine abweichende Vereinbarung von § 613 a BGB sowie der EU-
Richtlinie dar, weil die Beklagten bzw. deren Verantwortlichen im kollektiven Zusammenwirken die
Voraussetzungen der Rechtsfolgen des § 613 a BGB vereitelt hätten.
Dieses Verhalten stelle eine vorsätzliche, sittenwidrige und rechtswidrige Schädigung der Arbeitnehmer
im Sinne der §§ 823 ff., 826 ff. BGB, also auch des Klägers dar.
Der Haftungsumfang entspreche den Rechtsfolgen des § 613 a BGB in vollem Umfang, wobei die
Beklagten als Gesamtschuldner haften würden.
Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung - Gerichtseingang 09.02.2004 - die Klage um die Vergütung
für weitere 3 Monate erweitert und im Zinspunkt eingeschränkt. Die Berufungsschrift erwähnt die Beklagte
zu 4) im Gegensatz zur Berufungsbegründungsschrift nicht. Der Kläger hat in der mündlichen
Verhandlung am 06.05.2004 erklärt, dass er seine Klageforderung auf einen Teilbetriebsübergang auf die
Beklagte zu 4) stütze.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. Die Beklagten werden unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht
Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau - vom 04.11.2003, zugestellt am 12.11.2003 Az. 6 Ca
1268/03, verurteilt, an den Kläger 36.000,-- € brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus
4,000,-- € vom 05.06.03 bis 04.07.03,
weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 4.000,-- € vom 05.07.03 bis 04.06.03,
weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 4.000,-- € vom 05.08.03 bis 04.09.03,
weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 4.000,-- € vom 05.09.03 bis 04.10.03,
weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 4.000,-- € vom 05.10.03 bis 04.11.03,
weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 4.000,-- € vom 05.11.03 bis 04.12.03,
weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 4.000,-- € vom 05.01.04 bis 04.02.04 sowie
weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 4.000,-- € ab dem 05.02.04 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Anspruch des Klägers nicht
auf das von ihm behauptete gemeinsame Zusammenwirken, die Zerschlagung von Arbeitsplätzen und die
Bildung einer funktionsfähigen, schlagkräftigen Einheit zu einer sittenwidrigen Schädigung der
Arbeitnehmer geführt haben sollten, deshalb nicht gestützt werden könne, weil es diese Verhaltensweisen
nicht gegeben habe. Der Zusammenbruch der Firma Y GmbH sei nicht zielgerichtet von den handelnden
Personen herbeigeführt worden, sondern auf exogene Faktoren, insbesondere die Kündigung der
Kreditlinien, zurückzuführen.
Von strafrechtlich relevantem Verhalten des Beklagten zu 3) könne nicht gesprochen werden, weil er,
nachdem er mit Beschluss vom 24.07.2002 zum Geschäftsführer der Firma Y GmbH berufen worden sei,
alle die Aufgaben erfüllt hätte, die ihn als Geschäftsführer getroffen hätten.
Der Kläger könne nicht aus der von ihm behaupteten sittenwidrigen Umgehung der Rechtsfolgen des §
613 a BGB einen Schadensersatzanspruch ableiten. Die Herausnahme von vier Großkunden seien
autonome unternehmerische Entscheidungen gewesen, die weder zivil- noch strafrechtlich justiziabel
seien und außerdem belege das Insolvenzgutachten beispielsweise, dass die Geschäftsbeziehungen
zwischen der Beklagten zu 4) und der Firma Y ordnungsgemäß abgewickelt worden seien, weil der
zwischen der Beklagten zu 4) und der Firma Y ordnungsgemäß abgewickelt worden seien, weil der
Hauptkunde der YM-D die Beklagte zu 4), die selbst akquirierten Aufträge von internationalen
Großkunden zur Herstellung weitergeleitet habe, woraufhin zwischen der Y GmbH und der P International
S einerseits und letztgenannte und ihren Kunden wiederum andererseits Abrechnungen vorgenommen
worden seien. Aus all dem ergebe sich, dass der Klägerin keine Anspruchsgrundlage zur Seite stünde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind, Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens und wegen der näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird
auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 72 bis 75 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist, trotz der Tatsache, dass die Berufungsschrift vom 23.12.03 die Beklagte zu 4) nicht als
Berufungsgegner aufführt, gegen alle Beklagten eingereicht. Legt ein gegen alle Beklagten unterlegener
Kläger uneingeschränkt Berufung ein, so richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die erfolgreichen
Streitgenossen. Der Kläger hat seiner Schrift das Rubrum des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 04.11.2003
- AZ 6 Ca 1268/03 - beigefügt, in welchem die Beklagte zu 4) aufgeführt ist, so dass davon auszugehen ist,
dass sich das Rechtsmittel auch gegen sie richtet.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die
Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Die Berufungskammer geht davon aus, dass der Kläger seine Forderung zuletzt nur noch auf den von ihm
behaupteten Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 4) stützt und Schadensersatzansprüche im Sinne
der §§ 249 ff. BGB nicht mehr geltend macht.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die 5. Kammer des
Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in verschiedenen Verfahren mit überzeugender Begründung
festgestellt hat, dass die Firma Y GmbH noch bis zur gerichtlich veranlassten Stilllegung der
Drucktätigkeiten Betriebsinhaberin gewesen ist und kein Betriebsübergang auf die Firma C. anzunehmen
ist (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.04.2004 - 5 Sa 43/04 -).
Auch der Vortrag der Klägerseite zu einem möglichen Betriebsteil - oder Betriebsübergang auf die
Beklagten zu 2) oder gar den Beklagten zu 3) ist vom Arbeitsgericht richtig bewertet worden, worauf die
Kammer Bezug nimmt.
Gegen die Einbeziehung der Beklagten zu 4) in das Verfahren, als eine in Frankreich ansässige
Gesellschaft, bestehen deshalb keine Bedenken, weil der Beklagtenvertreter ohne Rüge sich auf die
Klageerweiterung dahingehend ebenso wie auf die vorgenommene Klageerweiterung in der
Berufungsinstanz eingelassen hat, so dass insbesondere Probleme mit der internationalen Zuständigkeit
für die Klage gegen die Beklagte zu 4) nicht auftreten. Nach Art. 6 Nr. 1 EuGVü muss zwischen der Klage
gegen mehrere Personen, die vor einem Gericht erhoben werden sollen ein Zusammenhang bestehen,
der eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu verhindern, dass
in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können. Diese Voraussetzung war in
der ersten Instanz erfüllt, da die Klage einheitlich auf schadenersatzauslösendes Verhalten/vertragliche
Ansprüche gestützt wird. Dass der Kläger nunmehr den Anspruch gegen die Beklagte zu 4) nur noch auf
eine vertragliche Grundlage, nämlich Teilbetriebsübergang stützt, nimmt der Klage nicht die bislang
vorhandene Zulässigkeit.
Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen einen der Beklagten oder gegen alle drei
Beklagten als Gesamtschuldner zu, weil keine Handlung auszumachen ist, die eine derartige Haftung
rechtfertigt. Wenn der Kläger darauf abhebt, dass ihm ein Recht am Arbeitsplatz oder am Arbeitsverhältnis
als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zusteht, so scheitert ein Anspruch aus dieser
genannten Vorschrift bereits daran, dass kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten ausgemacht
werden kann, wobei die lebhaft umstrittene Frage, ob das Recht am Arbeitsplatz oder am Arbeitsverhältnis
bereits als sonstiges Recht überhaupt deliktsrechtlich geschützt ist, offen bleiben kann.
Die Vorgänge die der Kläger schildert, wobei die Berufungskammer die Behauptung des Klägers zum
Nachteil der Beklagten als wahr unterstellt, sind nicht als rechtswidrige Handlungen einzustufen, die zu
einem Schadensersatz führen können. Das in einer Unternehmensgruppe Übernahmen von
Vermögenswerten oder Aufträgen oder sonstigen materiellen oder immateriellen Gütern durch
Unternehmerentscheidungen vor sich gehen, ist ein auf dem Wirtschaftssektor üblicher Vorgang.
Derartige Transaktionen stellen Unternehmensentscheidungen dar, die von den Gerichten für
Arbeitssachen grundsätzlich hinzunehmen sind und nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Auch dann, wenn es so gewesen sein sollte, wie dies die Klägerseite behauptet, dass die Firmengruppe
um Herrn G. die Firma Y GmbH zielgerichtet in die Insolvenz geführt haben sollte, so gibt selbst dieses
Verhalten keinen Schadensersatzanspruch zugunsten des Klägers ab. Der Kläger muss auch bedenken,
dass es der Firmengruppe möglich gewesen wäre, den Betrieb zu schließen, selbst wenn er Gewinne
erwirtschaftet. Dies folgt aus der anerkannten Regelung, wonach der Betriebsinhaber nicht gezwungen
werden kann, einen Betrieb weiterzuführen, wenn er sich zu anderer Lösung entschieden hat. Diese
allgemeine Handlungsfreiheit und Gewerbebetätigung steht nicht nur natürlichen, sondern auch
juristischen Personen zu, so dass der Weg, wie es zu einer Firmenschließung kommt, zumindest im
Verhältnis zum Arbeitnehmer hinzunehmen und lediglich bezüglich der Folgen einer eingeschränkten
gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dazu zählen beispielsweise die Wirksamkeit der daraus
resultierenden Kündigung oder die Verfolgung rückständiger Löhne. Der Kläger macht jedoch, nachdem
ihr Vertragsarbeitgeber, Y GmbH mangels Masse liquidiert wurde, volle Vergütung für die Zeit nach Ablauf
der Kündigungsfrist und Teilansprüche geltend.
Der Anspruch ist auch nicht begründet, wenn man § 613 a BGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.
2 BGB ansehen wollte, was soweit ersichtlich, nirgendwo vertreten wird. Die Rechtsfolgen des § 613 a
BGB sind in dieser Vorschrift abschließend geregelt, wobei es keine Umgehung dieser Vorschrift geben
kann, wie der Kläger meint. Denn entweder erfüllen die tatsächlichen Vorgänge die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Gesetzesvorschrift, was wie oben ausgeführt, wie dem arbeitsgerichtlichen Urteil zu
entnehmen ist, gerade nicht der Fall ist, oder aber die Voraussetzungen des § 613 a BGB sind erfüllt,
woraufhin sich die Rechtsfolgen aus der Vorschrift selbst ergeben. Wenn also ein Unternehmer -
Arbeitgeber die Auflösung seines Unternehmens in der Form betreibt, dass kein Teil der Vorgänge einen
Betriebsteil- oder gar Betriebsübergang darstellt, dann liegt kein Betriebsübergang vor, was von der
Rechtsordnung auch insoweit gebilligt wird. Deshalb kann an ein planmäßiges Vorgehen, wie es der
Kläger behauptet, nicht die von ihr gewünschte Rechtsfolge, nämlich Schadensersatz in der Form
geknüpft werden, dass die Beklagten 1) bis 4) künftig den Kläger so zu stellen hätten, wie wenn das
Beschäftigungsverhältnis zur Y GmbH fortbestünde, nämlich die vertragsgemäßen Bezüge weiterzahlen.
Nach dem Vorstehenden braucht weder auf den Umfang einer möglichen Schadensersatzpflicht der
Beklagten 1) bis 4) noch auf die Dauer eines derartigen Anspruchs eingegangen zu werden, weil der
Klägerin kein Schadensersatzanspruch zusteht.
Auch dann, wenn man die Erklärung des Klägers in der Verhandlung am 06.05.2004 so wertet, dass er
nur noch die Beklagte zu 4) als Teilbetriebsübernehmerin der Abteilung Vertrieb auf die Zahlung der
Vergütung in Anspruch nehmen will, kann das Rechtsmittel nicht erfolgreich sein.
Die Kammer lässt dabei die Frage offen, ob der Kläger hätte seinen Antrag - wegen der
gesamtschuldnerischen Verpflichtung - abändern oder gar die Klage bzw. die Berufung gegen die
Beklagten zu 1) bis 3) zurücknehmen müssen, weil es darauf nicht ankommt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 4) keinen Anspruch aus § 613 a Abs. 1 S 1 BGB. Zwar hat die
Beklagte zu 4) nach seiner Darlegung Mitte des Jahres 2002 den Vertrieb der Fa. P GmbH mit den vier
Hauptkunden übernommen. Dies würde bedeuten, dass der Kläger auch als Arbeitnehmer hätte zu dieser
Hauptkunden übernommen. Dies würde bedeuten, dass der Kläger auch als Arbeitnehmer hätte zu dieser
Firma überwechseln können, da er als Vertriebsleiter bislang beschäftigt war und nicht in der Produktion
wie das Arbeitsgericht angenommen hat. Dies ist zwar mit der weiteren Behauptung des Klägers (S. 2 d.
Schr. Vom 21.10.2003) schwer vereinbar, dass Mitte 2002 eine Personaleinstellung erfolgte und die
Herren G und B zu Vertriebs-/Geschäftsleiter wurden. Dies mag dahinstehen, weil der Kläger fast im
gleichen Atemzug behauptet (S. 3 d. o. a. Schr.) - wobei er sich irrtümlich als Klägerin bezeichnet, dass er
ins Betriebsbüro versetzt worden ist, nachdem die Personalauswahl von Frau G, die bestimmte - so der
Kläger - mit wem sie den Vertrieb weiter führen wollte, getroffen war. Dem entnimmt die
Berufungskammer, dass der Kläger der Abteilung Vertrieb gar nicht mehr zugeordnet war, als - der zu
seinen Gunsten , unterstellte - Teilbetriebsübergang vonstatten ging. Der Kläger spricht demgemäß auch
davon, dass er vor der Versetzung dem Vertrieb zugeordnet war. Nach den vorstehenden Ausführungen
und angesichts näherer Angaben, wer wann wohin was übertragen bzw. mit wem was vereinbart oder von
wem was tatsächlich gemacht worden ist, scheidet der Anspruch gegen die Beklagte zu 4) aus.
Nach dem Vorstehenden ist die Berufung zurückzuweisen, so dass dem Kläger die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.
Angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht
nicht zugelassen.